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Mr.PeanutsXL

Geringfügige Beschäftigung mit individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen - steuerliche Auswirkungen

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Mr.PeanutsXL

Hallo,

 

ich übe seit kurzem neben meinem sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bei Arbeitgeber A eine geringfügige Beschäftigung ("Minjob") bei Arbeitgeber B aus, wofür ich 538€ pro Monat erhalte. Ich habe mich für den Minijob per Antrag von den Beiträgen zur Rentenversicherung befreien lassen.

 

Arbeitgeber B besteuert meinen Minijob über die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Für den Minijob greift bei mir Steuerklasse VI, weshalb von den 538€ eine Lohnsteuer von 66,25€ abgeführt wird, wodurch mir letztlich 471,75€ überwiesen werden.

 

Ich frage mich nun, wie ich das Ganze nächstes Jahr in meiner Steuererklärung handhaben muss bzw. welche weiteren steuerlichen Auswirkungen es gibt:

  • Muss ich den Minijob in meiner Steuererklärung angeben, oder nicht?
  • Ist der mir überwiesene Betrag vor weiteren Steuerforderungen sicher, da 471,75€ < 538€ sind? Oder könnten da im Rahmen der Steuerklärung weitere Abzüge drohen?
  • Oder ist es vielleicht so, dass ich mir vielleicht im Rahmen der Steuerklärung die abgeführten 66,25€ Lohnsteuer zurückholen kann?

 

Gibt es weitere Dinge, die zu berücksichtigen sind?

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PrivateBanker

https://www.finanztip.de/minijobs/

 

https://n-heydorn.de/minijob.html

 

Ich denke die Abrechnung mit Steuerklasse VI ist nicht korrekt.

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Muss ich den Minijob in meiner Steuererklärung angeben, oder nicht?

Ganz eindeutig ja.

 

Zitat

Ist der mir überwiesene Betrag vor weiteren Steuerforderungen sicher, da 471,75€ < 538€ sind? Oder könnten da im Rahmen der Steuerklärung weitere Abzüge drohen?

Die Frage verstehe ich nicht. Natürlich ist da nichts sicher, nicht ohne Grund musst da es ja in der Erklärung angeben.

 

Zitat

Oder ist es vielleicht so, dass ich mir vielleicht im Rahmen der Steuerklärung die abgeführten 66,25€ Lohnsteuer zurückholen kann?

Ich sehe eher, dass du etwas nachzahlen musst.

Wenn ich mal von einem Grenzsteuersatz von 30% ausgehe, dann müssten durch den Minijob 161 Euro Steuern zusätzlich anfallen. Und da davon erst 66 Euro abgeführt wurden fehlen da 95 Euro pro Monat.

 

Zitat

Ich denke die Abrechnung mit Steuerklasse VI ist nicht korrekt.

Korrekt kann das schon sein, aber warum macht man das so?

Den Minijob gibt es doch hauptsächlich, damit man gerade nicht auf Steuerkarte abrechnen muss, sondern pauschal versteuert.

 

Stefan

 

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chirlu
vor 3 Stunden von Mr.PeanutsXL:

Arbeitgeber B besteuert meinen Minijob über die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale.

 

Wie schon gesagt wurde, das solltest du ändern und auf Pauschalbesteuerung umstellen (2%, also 10,76 Euro im Monat).

 

Den bisherigen, regelbesteuerten Verdienst musst du natürlich in der Steuererklärung angeben. Das ist nicht anders als bei deiner Haupttätigkeit. Das Finanzamt berechnet die anfallende Steuer und zieht davon die bereits bezahlte Lohnsteuer aus beiden Tätigkeiten ab.

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Widofnir
· bearbeitet von Widofnir
vor 2 Stunden von PrivateBanker:

https://www.finanztip.de/minijobs/

 

https://n-heydorn.de/minijob.html

 

Ich denke die Abrechnung mit Steuerklasse VI ist nicht korrekt.

Es ist schon erschreckend: Durch das weglassen bestimmter wichtiger Informationen (finanztip) gelangt man schlichtweg zu einem falschen Ergebnis.

 

Grundsätzlich ist jedes Einkommen einkommensteuerpflichtig. Der Arbeitgeber entscheidet im Falle der geringfügigen Beschäftigung, wie er die Besteuerung vornimmt. Er kann die individuellen Steuermerkmale ansetzen oder pauschal mit 2% versteuern; die Pauschalsteuer trägt der Arbeitgeber selbst, kann sie aber auf den Arbeitnehmer abwälzen (siehe EStG Par. 40a Abs. 2). Die Minijob-Regelung ist primär eine Begünstigung in der Sozialversicherung (geregelt im SGB), nicht der Steuer.

 

Wie sich der Minijob auf die gesamte Steuerlast auswirkt ist sicherlich auch davon abhängig wie viel du in der Hauptbeschäftigung verdienst. Der Lohnsteuerabzug bei der Gehaltszahlung ist ja nur ein Vorabzug auf die Einkommensteuer. Am Ende ist maßgeblich wie hoch dein Gesamteinkommen im Jahr ist.

 

Ich empfehle die Informationen direkt bei www.minijob-zentrale.de nachzuschlagen.

 

 

Die Edith fragt noch: Was ist denn zur Besteuerung im Arbeitsvertrag geregelt?

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stagflation
vor 16 Stunden von chirlu:

Den bisherigen, regelbesteuerten Verdienst musst du natürlich in der Steuererklärung angeben.

 

... wobei man natürlich annehmen darf, dass die Einkommen von den Arbeitgebern an das Finanzamt gemeldet wurden. Insofern muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Die Werte für den Verdienst muss man allerdings nicht eintragen.

  1. Man kann sie sich entweder per Belegabruf in sein Steuerprogramm holen. Das ist die Variante, die ich empfehlen würde, zumal man die Daten dann noch einmal kontrollieren kann
  2. Wenn man Steuerbescheid selbst erstellt, muss man Daten für Lohnsteuer, Beiträge zur Krankenversicherung, Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld nicht angeben. Sie liegen bereits dem Finanzamt vor.  (Quelle)

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Mr.PeanutsXL

  

Danke an alle für die hilfreichen Antworten. Somit ergibt sich für mich nun ein recht klares Bild, was es für Möglichkeiten gibt und was die jeweiligen Konsequenzen wären.

 

Es wird geklärt, ob es möglich wäre, auf Pauschalversteuerung umzustellen. Für Juni und Juli ist es nun wohl oder übel so, dass ich den Zuverdienst in der Steuererklärung angeben muss und dieser dann mit meinem Grenzsteuersatz versteuert wird.

 

Am 10.7.2024 um 21:45 von Widofnir:

Die Edith fragt noch: Was ist denn zur Besteuerung im Arbeitsvertrag geregelt?

Im Arbeitsvertrag steht zur Besteuerung nichts. Arbeitgeber B ist eine Behörde, und für diese gilt augenscheinlich, dass Nebentätigkeiten (zumindest standardmäßig) individuell zu versteuern sind.

 

Am 11.7.2024 um 12:09 von stagflation:

 

... wobei man natürlich annehmen darf, dass die Einkommen von den Arbeitgebern an das Finanzamt gemeldet wurden. Insofern muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Die Werte für den Verdienst muss man allerdings nicht eintragen.

  1. Man kann sie sich entweder per Belegabruf in sein Steuerprogramm holen. Das ist die Variante, die ich empfehlen würde, zumal man die Daten dann noch einmal kontrollieren kann
  2. Wenn man Steuerbescheid selbst erstellt, muss man Daten für Lohnsteuer, Beiträge zur Krankenversicherung, Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld nicht angeben. Sie liegen bereits dem Finanzamt vor.  (Quelle)

Hier hätte ich erwartet, dass ich Anfang nächsten Jahres eine Lohnsteuerbescheinigung bekomme, und dementsprechend eintragen kann. Die Möglichkeit des Beleg-/Steuerabrufs kannte ich ehrlich gesagt noch gar nicht, klingt nach bei kurzer Google-Suche aber sehr gut. Danke für den Tipp!

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Widofnir
vor 40 Minuten von Mr.PeanutsXL:

Im Arbeitsvertrag steht zur Besteuerung nichts. Arbeitgeber B ist eine Behörde, und für diese gilt augenscheinlich, dass Nebentätigkeiten (zumindest standardmäßig) individuell zu versteuern sind.

Um so besser; das bietet Möglichkeit mit dem Arbeitgeber zu reden. Dass es sich um eine Behörde handelt muss nix heißen...

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