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Gabriele

Haushaltsnahe Dienstleistungen / Handwerkerleistungen einer Mietwohnung in welchem Steuerjahr angeben?

Empfohlene Beiträge

Gabriele
· bearbeitet von Gabriele

 

Fiktives Beispiel:

 

Ein Mieter hat am 02.07.24 die Nebenkostenabrechnung seiner Mietwohnung für das Jahr 2023 erhalten und möchte die darin enthaltenen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in seiner Steuererklärung geltend machen.

 

In welchem Steuerjahr muss er die Kosten angeben – 2023 oder 2024?

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reckoner

Hallo,

 

das kann er sich aussuchen (nur immer wieder wechseln würde ich nicht).

 

Stefan

 

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Maikel

Normalerweise gebe ich die in der Erklärung für 2023 an, da gehört sie mMn hin.

 

Problem ist allerdings, daß der Vermieter sich bis Ende des Jahres Zeit lassen kann, ich aber meine Erklärung schon vorher abgeben muß. Wenn die Abrechnung dann noch nicht vorliegt, nehme ich die Zahl vom Vorjahr, und schreibe das dazu. Bei größeren Abweichungen kann ich den korrekten Wert dann nachreichen.

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KLEARCHOS

Meine Steuererklärung über den Berater geht inzwischen nur im neuen Jahr zum Finanzamt. M.W. wurden die Fristen auch verlängert. 

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t.klebi
· bearbeitet von t.klebi
vor 2 Stunden von Gabriele:

 

Ein Mieter hat am 02.07.24 die Nebenkostenabrechnung seiner Mietwohnung für das Jahr 2023 erhalten und möchte die darin enthaltenen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in seiner Steuererklärung geltend machen.

 

In welchem Steuerjahr muss er die Kosten angeben – 2023 oder 2024?

Korrekt: In dem Veranlagungszeitraum, in welchem die tatsächlichen Zahlungen erfolgten (Abschlagszahlungen und Nachzahlung/Erstattung anteilig). Das ist ein sinnfreies Herumgerechne. 

Pragmatisch: Man erklärt immer in dem VZ, welcher abgerechnet wurde (hier also 2023) und ignoriert dass Nachzahlung/Erstattung eigentlich erst im Folgejahr erfolgen. 

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investfux

Da schließe ich mich mal mit einer thematisch ähnlichen Frage an: 

 

Was passiert denn, wenn während des Jahres ein Mieterwechsel stattfindet, man von der Hausverwaltung aber nur eine (für das gesamt Jahr geltende) Bescheinigung der haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bekommt ? 

 

Also was kann man nun den beiden Mietern zur Hand  geben ?

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t.klebi
vor einer Stunde von investfux:

Was passiert denn, wenn während des Jahres ein Mieterwechsel stattfindet, man von der Hausverwaltung aber nur eine (für das gesamt Jahr geltende) Bescheinigung der haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bekommt ? 

Dann hat man halt keine korrekte Abrechnung der Handwerkerleistungen um einen Nachweis für die Aufwendungen gem. §35a EStG zu führen. 

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reckoner
· bearbeitet von reckoner

Hallo,

 

Zitat

Also was kann man nun den beiden Mietern zur Hand  geben ?

Wie rechnst du denn dann überhaupt mit den Mietern ab?

 

Und nochmal zur ersten Frage: Das was andere geschrieben haben sind praktische Empfehlungen.

Erlaubt ist es aber ausdrücklich so wie ich geschrieben habe, der Mieter kann es sich aussuchen (siehe das Anwendungsschreiben zum §35a).

 

Stefan

 

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