Zum Inhalt springen
Gabriele

Haushaltsnahe Dienstleistungen / Handwerkerleistungen einer Mietwohnung in welchem Steuerjahr angeben?

Empfohlene Beiträge

Gabriele
· bearbeitet von Gabriele

 

Fiktives Beispiel:

 

Ein Mieter hat am 02.07.24 die Nebenkostenabrechnung seiner Mietwohnung für das Jahr 2023 erhalten und möchte die darin enthaltenen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in seiner Steuererklärung geltend machen.

 

In welchem Steuerjahr muss er die Kosten angeben – 2023 oder 2024?

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
reckoner

Hallo,

 

das kann er sich aussuchen (nur immer wieder wechseln würde ich nicht).

 

Stefan

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Maikel

Normalerweise gebe ich die in der Erklärung für 2023 an, da gehört sie mMn hin.

 

Problem ist allerdings, daß der Vermieter sich bis Ende des Jahres Zeit lassen kann, ich aber meine Erklärung schon vorher abgeben muß. Wenn die Abrechnung dann noch nicht vorliegt, nehme ich die Zahl vom Vorjahr, und schreibe das dazu. Bei größeren Abweichungen kann ich den korrekten Wert dann nachreichen.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
KLEARCHOS

Meine Steuererklärung über den Berater geht inzwischen nur im neuen Jahr zum Finanzamt. M.W. wurden die Fristen auch verlängert. 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
t.klebi
· bearbeitet von t.klebi
vor 2 Stunden von Gabriele:

 

Ein Mieter hat am 02.07.24 die Nebenkostenabrechnung seiner Mietwohnung für das Jahr 2023 erhalten und möchte die darin enthaltenen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in seiner Steuererklärung geltend machen.

 

In welchem Steuerjahr muss er die Kosten angeben – 2023 oder 2024?

Korrekt: In dem Veranlagungszeitraum, in welchem die tatsächlichen Zahlungen erfolgten (Abschlagszahlungen und Nachzahlung/Erstattung anteilig). Das ist ein sinnfreies Herumgerechne. 

Pragmatisch: Man erklärt immer in dem VZ, welcher abgerechnet wurde (hier also 2023) und ignoriert dass Nachzahlung/Erstattung eigentlich erst im Folgejahr erfolgen. 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
investfux

Da schließe ich mich mal mit einer thematisch ähnlichen Frage an: 

 

Was passiert denn, wenn während des Jahres ein Mieterwechsel stattfindet, man von der Hausverwaltung aber nur eine (für das gesamt Jahr geltende) Bescheinigung der haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bekommt ? 

 

Also was kann man nun den beiden Mietern zur Hand  geben ?

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
t.klebi
vor einer Stunde von investfux:

Was passiert denn, wenn während des Jahres ein Mieterwechsel stattfindet, man von der Hausverwaltung aber nur eine (für das gesamt Jahr geltende) Bescheinigung der haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bekommt ? 

Dann hat man halt keine korrekte Abrechnung der Handwerkerleistungen um einen Nachweis für die Aufwendungen gem. §35a EStG zu führen. 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
reckoner
· bearbeitet von reckoner

Hallo,

 

Zitat

Also was kann man nun den beiden Mietern zur Hand  geben ?

Wie rechnst du denn dann überhaupt mit den Mietern ab?

 

Und nochmal zur ersten Frage: Das was andere geschrieben haben sind praktische Empfehlungen.

Erlaubt ist es aber ausdrücklich so wie ich geschrieben habe, der Mieter kann es sich aussuchen (siehe das Anwendungsschreiben zum §35a).

 

Stefan

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 17 Stunden von Gabriele:

Ein Mieter hat am 02.07.24 die Nebenkostenabrechnung seiner Mietwohnung für das Jahr 2023 erhalten und möchte die darin enthaltenen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in seiner Steuererklärung geltend machen.

 

In welchem Steuerjahr muss er die Kosten angeben – 2023 oder 2024?

 

vor 17 Stunden von reckoner:

das kann er sich aussuchen (nur immer wieder wechseln würde ich nicht).

Ja, das BMF-Schreiben vom 9.11.2016 ist da in Randnummer 47 recht großzügig. Der BFH ist da etwas pingeliger, wo bei er im nachfolgenden Fall nicht über die Geltendmachung im Jahr der NK-Abrechnung, sondern nur den Fall der Geltendmachung für das Jahr der NK-Abrechnung zu entscheiden hatte. Aber es schreibt dennoch ein "maßgeblich".

 

BFH-Urteil vom 20. April 2023, VI R 24/20

Randnummer 46

Der Abfluss der Aufwendungen des Steuerpflichtigen ist entsprechend § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG auch maßgeblich für den Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Steuerermäßigung nach § 35a EStG entsteht. Betreffen die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen Ausgaben des Vermieters, die ‑‑wie im Streitfall‑‑ laufende Nebenkosten der steuerpflichtigen Mieter darstellen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die im laufenden Jahr gezahlten Nebenkostenvorauszahlungen auf die steuerbegünstigten Leistungen entfallen, soweit die Nebenkostenvorauszahlungen die anteilig auf den Steuerpflichtigen entfallenden Ausgaben des Vermieters/der Eigentümergemeinschaft für die haushaltsnahen Dienstleistungen und für die Handwerkerleistungen decken.

 

Just my two cents:

Wenn man ausgezogen ist und erst im Folgejahr die abschließende NK-Abrechnung erhält, täte ich vermeiden wollen, dass man versucht, hh-nahe Dienstleistungen erst im Jahr der NK-Abrechnung geltend zu machen. Denn wenn es den Haushalt nicht mehr gibt, fehlt es m.E. am zeitlichen Zusammenhang.

 

Last but not least:
Diese Steuerermäßigung ist ein kleines Bürokratiemonster für Vermieter. Die machen sich im Ergebnis haftbar, wenn sie ihren Mietern die Leistungen bescheinigen und haben dafür keinen eigenen Mehrwert. U.a. müssen sie darauf achten, dass die Formvorschriften erfüllt sind, u.a. Zahlung nur via Konto (keine Barzahlungen, z.B. an einen Schüler, der das Treppenhaus einmal die Woche reinigt oder Schnee schippt) und mit Rechnung.

 

 

 

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Apartment Buyer

§ 35 a den meisten Mietern ist dies unbekannt...schätze 95%.:w00t:

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde dich hier an.

Jetzt anmelden

×
×
  • Neu erstellen...