Zum Inhalt springen
Melde dich an, um diesem Inhalt zu folgen  
shoganai

WP-Kauf auf falschem Depot

Empfohlene Beiträge

SlowHand7
vor 6 Minuten von shoganai:

Das wäre die Schenkung , die es aber beim Ausgleich incl. Verlust ja gerade nicht ist und imho Betrug wäre. Das wollte ich gerade nicht, sie hatte das exakt so als echte Schenkung an mich mit Kleinststückzahlen von Aktien mit geringem Wert vor Wochen gemacht ohne Gegenleistung!

Nein, ich rede von einem entgeltlichen Depotübertrag. Das ist doch keine Schenkung sondern ein Verkauf.

Du bekommst die Aktien zum aktuellen Preis und deine Schwester bekommt das Geld.

Und die paar Euro Differenz beim Kaufpreis gleichst du direkt aus.

 

Das ist doch nun wirklich keine Sache wo man sich große Gedanken machen muß.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
t.klebi
vor 2 Stunden von SlowHand7:

Nein, ich rede von einem entgeltlichen Depotübertrag. Das ist doch keine Schenkung sondern ein Verkauf.

Du bekommst die Aktien zum aktuellen Preis und deine Schwester bekommt das Geld.

Das entspricht 1:1 dem Verkauf durch die Schwester und dem Neukauf durch den Bruder. Siehe #9

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
chirlu
· bearbeitet von chirlu
vor 5 Stunden von blueprint:

Das wäre mehr als kulant von der Bank, sie müsste es nicht machen.

 

Doch, muss sie. Die Willenserklärung zum Kauf für Rechnung der Schwester wurde irrtümlich abgegeben, denn es war ein anderer Inhalt geplant; folglich ist sie anfechtbar (§ 119 BGB). Die Anfechtung ist hier erfolgt, und mutmaßlich rechtzeitig (nämlich unverzüglich):

vor 5 Stunden von shoganai:

Der Kauf wurde am 27.6. getätigt , der Irrtum auch am 27. nach Limitbestätigung festgestellt, der Bank am 27.6. zur Korrektur  mitgeteilt

Rechtsfolge ist dann (§ 142 Abs. 1 BGB):

Zitat

Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

 

vor 5 Stunden von shoganai:

Bei nahezu 200 Transaktionen für das eigene Depot pro Jahr und maximal 2 für das der Schwester mit selbstverständlichem eigenen Verrechnungskonto ist, denke ich ,nachvollzieh- und entschuldbar, daß man das dümmlich voreingestellte letzte verwendete Depot verwendet hat, wenn es gerade zuvor einmalig in diesem Jahr das der Schwester war ..............

 

Lerneffekt hoffentlich: Künftig immer nach Besuch in einem der fremden Depots sofort in das eigene zurückwechseln, solange dir noch bewusst ist, dass du anderswo warst.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
stagflation
· bearbeitet von stagflation

§122 BGB sollte natürlich auch beachtet werden:

Zitat

§ 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden

(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
SlowHand7
· bearbeitet von SlowHand7

Ehrlich gesagt, solche verschwurbelten Gesetzestexte führen bei mir immer zu einem gewissen Brechreiz.  :(

 

Ohne jetzt wirklich sachkundig zu sein glaube ich nicht daß man ein Wertpaiergeschäft einfach so wegen Irrtum anfechten kann.

Wo käme man da hin? Es braucht doch eine gewisse Rechtssicherheit.

Da könnte ich irgend etwas kaufen und wenn es schlecht läuft wieder anfechten. Das kann doch nicht sein.

 

Ich habe mich in meinem Leben auch einige male bei einem Limit vertippt und wurde dann zum Bid/Ask ausgeführt.  :(

Ja, ein Irrtum. Aber deshalb mache ich doch kein Fass auf sondern schreibe das als eigenen Fehler ab.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
chirlu
vor 5 Minuten von SlowHand7:

glaube ich nicht daß man ein Wertpaiergeschäft einfach so wegen Irrtum anfechten kann.

 

Mistrade

 

vor 5 Minuten von SlowHand7:

Ohne jetzt wirklich sachkundig zu sein

 

:rolleyes:

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
SlowHand7
vor 3 Minuten von chirlu:

 

Mistrade

 

:rolleyes:

Ja, natürlich.

Einen Mistrade kannst du immer anfechten und kommst damit auch zu 100% durch wenn die Bedingungen und Fristen eingehalten sind.

 

Immer lustig wenn L&S morgens noch einige Minuten lang erteilte SL Order ausführt obwohl diese wegen einer Kapitalmaßnahme hätten gelöscht werden müssen.  :)

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
CorMaguire
· bearbeitet von CorMaguire
vor 8 Stunden von chirlu:

Doch, muss sie. Die Willenserklärung zum Kauf für Rechnung der Schwester wurde irrtümlich abgegeben, denn es war ein anderer Inhalt geplant; folglich ist sie anfechtbar (§ 119 BGB). Die Anfechtung ist hier erfolgt, und mutmaßlich rechtzeitig (nämlich unverzüglich):

Rechtsfolge ist dann (§ 142 Abs. 1 BGB):...

 

vor 6 Stunden von chirlu:

Interessantes Thema.

Unter Mistrade fällt der Fall aber doch nicht, oder? Es war ja genau die Order geplant. Zwar nicht für die Vertretene, sondern für sich selbst. Und zivilrechtliche Ansprüche sind an der Börse ausgeschlossen.

Die Bank ist nur Bote. Sie müsste also den Widerruf doch nur fristgerecht weitergeben,

 

Wenn die Bank aus dem eigenen Bestand verkauft hat sieht es natürlich anders aus.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
blueprint

Mit Mistrade hat das ja nun nichts zutun.

 

Anfechtbarkeit wegen irrtümlich abgegebener Willenserklärung gut und schön, die Bank muss es dennoch nicht so einfach hinnehmen, wie hier geschildert - aber sie war äußerst kulant und hat es halt geschluckt.

Wie andere oben schon geschrieben haben: wenn das so einfach wäre, könnte ja jeder nach einem schlecht gelaufenen Trade kommen und behaupten, er hätte die Willenserklärung irrtümlich abgegeben und will sein Geld jetzt zurück - das wäre ja völliger Unsinn.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
t.klebi
· bearbeitet von t.klebi
vor 10 Stunden von chirlu:

 

Doch, muss sie. Die Willenserklärung zum Kauf für Rechnung der Schwester wurde irrtümlich abgegeben, denn es war ein anderer Inhalt geplant; folglich ist sie anfechtbar (§ 119 BGB).

Wie ich bereits in #14 sagte, sehe ich keine Anfechtgründe.

Welchen Irrtumstatbestand (Inhalts-, Erklärungs-, Eigenschafts- oder Übermittlungsirrtum) sieht du hier im Sachverhalt als gegeben und warum?

Darüber hinaus: der Bruder trägt die Beweislast, der tatsächlichen Voraussetzungen der für ihn günstigeren Rechtsnorm. 

 

§§119 ff. BGB sind doch kein Freibrief, alle Rechtsgeschäfte Rückabwickeln zu können. Das Anfechtungsrecht wird durch das Gebot der Einhaltung von Treu und Glauben begrenzt (§ 242 BGB). 

 

 

vor 7 Stunden von SlowHand7:

Ehrlich gesagt, solche verschwurbelten Gesetzestexte führen bei mir immer zu einem gewissen Brechreiz.  :(

Solche Aussagen führen wiederum bei mir zu Brechreiz. <_<

 

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
chirlu
vor einer Stunde von CorMaguire:

Unter Mistrade fällt der Fall aber doch nicht, oder?

 

Nein. Das bezog sich auf den Beitrag, auf den ich auch Bezug genommen habe, von wegen falsch eingegebenes Limit und so.

 

vor einer Stunde von blueprint:

wenn das so einfach wäre, könnte ja jeder nach einem schlecht gelaufenen Trade kommen und behaupten, er hätte die Willenserklärung irrtümlich abgegeben und will sein Geld jetzt zurück

 

Erstens musst du im Zweifel ein Gericht überzeugen, dass ein Irrtum vorlag; dafür brauchst du mindestens eine plausible Geschichte. Zweitens muss eine Anfechtung unverzüglich erfolgen – also nicht „Och, erst mal schauen, wohin sich der Kurs entwickelt …“.

 

So einfach ist es also nicht. Aber wenn die Voraussetzungen gegeben sind, dann ist es keine Frage von Kulanz.

 

vor 1 Minute von t.klebi:

Welchen Irrtumstatbestand (Inhalts-, Erklärungs-, Eigenschafts- oder Übermittlungsirrtum) sieht du hier im als gegeben und warum?

 

Erklärungsirrtum. Objektiv erklärt hat er durch das Onlinesystem das, was dann auch tatsächlich ausgeführt wurde (Kaufauftrag namens der Schwester), gewollt aber etwas anderes.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
blueprint
vor 1 Minute von chirlu:

 

 

Erstens musst du im Zweifel ein Gericht überzeugen, dass ein Irrtum vorlag; dafür brauchst du mindestens eine plausible Geschichte. Zweitens muss eine Anfechtung unverzüglich erfolgen – also nicht „Och, erst mal schauen, wohin sich der Kurs entwickelt …“.

 

So einfach ist es also nicht. Aber wenn die Voraussetzungen gegeben sind, dann ist es keine Frage von Kulanz.

 

Eben das ist aus meiner Sicht das Problem, ich sehe hier nicht, dass er ein Gericht davon hätte überzeugen können.

 

Die Voraussetzungen mögen im speziellen Fall sogar tatsächlich gegeben sein, das aber nachzuweisen ist in der Praxis fast unmöglich, es kommt drauf an, ob die Bank ihm glaubt - das hat sie, das sehe ich als Kulanz an. Man hätte sich auch lachend zurücklehnen können und dem Kunden mitteilen können: dann weis das mal nach.

 

Vermutlich spielen da seine 200 Trades p.a. eine Rolle, da hat man die Kröte eben geschluckt und war kulant.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
chirlu
vor 8 Minuten von blueprint:

Vermutlich spielen da seine 200 Trades p.a. eine Rolle, da hat man die Kröte eben geschluckt und war kulant.

 

Die Bank will natürlich ihren Aufwand minimieren und auch nicht unnötig einen Kunden verärgern. Und im Falle eines relevanten Kursverlusts in der Zeit hätte sie ja den von @stagflation erwähnten Schadensersatzanspruch, der am einfachsten dadurch abzuwickeln ist, dass sie ihm die Anteile zum ursprünglichen Kurs einbucht – womit die Situation genau so ist, wie wenn die eigentlich beabsichtigte Erklärung (Kauf im eigenen Namen) abgegeben worden wäre.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
t.klebi
vor 2 Stunden von chirlu:

Erklärungsirrtum. Objektiv erklärt hat er durch das Onlinesystem das, was dann auch tatsächlich ausgeführt wurde (Kaufauftrag namens der Schwester), gewollt aber etwas anderes.

Erklärungsirrtum, also einer der "Ver"-Fehler (vertippt, verschrieben, versprechen usw.). 

§119 BGB ist vermutlich anwendbar. Bei der Zulässigkeit (Handeln in fremden Namen i.V.m. Irrtum über das Risiko) können sich schon juristische Probleme ergeben. Ob der Anfechtungsgrund Erklärungsirrtum §119 (1) 2. Alt. BGB in Falle eines Rechtsgeschäftes greift, dass "versehentlich" im Namen und auf Rechnung einer anderen Person geschlossen wurde, kann ich nicht beurteilen. M.M.n. stehen dem vor allem Treu und Glauben des Vertragspartners im Wege. 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde dich hier an.

Jetzt anmelden
Melde dich an, um diesem Inhalt zu folgen  

×
×
  • Neu erstellen...