Zum Inhalt springen
Sparbuechse

Arbeitszimmer / Home Office Pauschale / Auswärtstätigkeit

Empfohlene Beiträge

Sparbuechse

Hallo zusammen,

leider hat sich in 2023 ja einiges zur Absetzbarkeit des Arbeitszimmers als Arbeitnehmer verändert. Ich mache meine Steuererklärung mit dem Programm "Steuersparerklärung" und werde trotz diesem nicht so ganz schlau daraus. Es gibt grundsätzlich zwei Optionen:

1. Home Office Pauschale 1260 Euro

2. Tatsächlich entstandene Kosten, das sind in meinem Fall 1320 Euro

 

Zusätzlich habe ich Auswärtstätigkeiten (unregelmäßige Fahrten ins Büro, insgesamt 61 Stück in 2023), die ich gern geltend machen möchte. Das Arbeitszimmer mache ich jetzt seit etwa 10 Jahren mit 1250 Euro geltend (das war da ja noch gedeckelt, offenbar in Bezug auf den Mittelpunkt der Arbeit).

 

Ich habe jetzt beim Finanzamt angerufen und der Herr war entweder nicht sonderlich motiviert, oder auch nicht sonderlich wissend, wie ich das denn jetzt am besten machen soll. Nach einigem hin und her sagte er mir, dass die Home Office Pauschale vermutlich der beste Weg sei. Aber: Verliere ich dann nicht die "Anerkennung" des Arbeitszimmers aus den letzten Jahren, wenn ich jetzt nicht tatsächliche Kosten, sondern die HO-Pauschale abrechne? Mir kommt es aktuell nicht so sehr auf die ca. 60 Euro Ist-Kosten (ca. 25 Euro Erstattung wäre das) an, sondern darauf, dass auf jeden Fall die Auswärtstätigkeiten und das Arbeitszimmer durchgehen, und ich in den nächsten Jahren keine Nachteile habe.

 

Für einen Tip, oder eine Info, wie Ihr das angeht, würde ich  mich freuen.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
t.klebi
· bearbeitet von t.klebi
vor 12 Minuten von Sparbuechse:

Aber: Verliere ich dann nicht die "Anerkennung" des Arbeitszimmers aus den letzten Jahren, wenn ich jetzt nicht tatsächliche Kosten, sondern die HO-Pauschale abrechne?

Nein, wir haben eine Abschnittsbesteuerung. 

Die Beurteilung eines bestimmten Sachverhaltes in früheren Veranlagungszeiträumen hat hier keine Relevanz für spätere Veranlagungszeiträume.

Ob du jetzt mit der neuen Werbungskostenpauschale von 1.260 € mit Zwölftelung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten oder mit der Homeofficepauschale von 6€ pro Tag 600€ max. besser fährst, musst du halt ausrechnen. 

 

Der Ansatz der tatsächlichen Kosten von 1.320€ scheidet in deinem Fall aus. Früher wärst du in die Begrenzung von 1.250 € gelaufen. Natürlich vorausgesetzt, dass die grundsätzliche Voraussetzungen vorliegen. 

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Sparbuechse

Danke! Dann nehm ich diese 1260 Euro - ist es auch Dein Stand, dass ich dann die Auswärtstätigkeiten ansetzen kann? Das ist nämlich in meinem Fall auch nochmal ein Batzen...

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
franko
vor 7 Minuten von t.klebi:

Ob du jetzt mit der neuen Werbungskostenpauschale von 1.260 € mit Zwölftelung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten oder mit der Homeofficepauschale von 6€ pro Tag 600€ max. besser fährst, musst du halt ausrechnen.

Die Home-Office-Pauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 1 EStG) gibt es neuerdings bis zu einer Höchstgrenze von (ebenfalls) 1.260 Euro (bei weiterhin 6 Euro pro Tag).

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
stagflation
vor 21 Minuten von Sparbuechse:

Ich habe jetzt beim Finanzamt angerufen und der Herr war entweder nicht sonderlich motiviert, oder auch nicht sonderlich wissend, wie ich das denn jetzt am besten machen soll.

 

Na ja, das ist auch nicht seine Aufgabe, Deine Steuererklärung zu machen... Dafür gibt es Steuerberater...

 

Hier ist ein recht guter Artikel zum häuslichen Arbeitszimmer: https://www.finanztip.de/haeusliches-arbeitszimmer

 

Es klingt für mich nicht so, als ob Du ohne weiteres 1260 Euro Homeoffice-Pauschale ansetzen kannst, wenn Du 61 Mal ins Büro gefahren bist.

Zitat

Für jeden Tag, den Du überwiegend zu Hause gearbeitet hast, kannst Du eine Tagespauschale von 6 Euro absetzen, maximal 1.260 Euro im Jahr. Das entspricht 210 Arbeitstagen.

Da kommen möglicherweise nur 210 - 61 = 149 Tage a 6 Euro zusammen = 894 €

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
t.klebi
vor 18 Minuten von franko:

Die Home-Office-Pauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 1 EStG) gibt es neuerdings bis zu einer Höchstgrenze von (ebenfalls) 1.260 Euro (bei weiterhin 6 Euro pro Tag).

Wo du recht hast, hast du natürlich recht. mea culpa. 

vor 29 Minuten von Sparbuechse:

Dann nehm ich diese 1260 Euro - ist es auch Dein Stand, dass ich dann die Auswärtstätigkeiten ansetzen kann?

Den gezwölftelten Werbungskostenpauschbetrag bekommst du, wenn in dem Monat die Voraussetzungen (in deinem Fall wahrscheinlich dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz in der Firma) vorliegen.

Reisekosten können daneben abgesetzt werden. Es sei denn die Dienstreise würde eine ganze Monat dauern. In diesem Fall würde für diesen Monat der anteilige Werbungskostenpauschbetrag für das Arbeitszimmer entfallen. 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Sparbuechse

Würde ich eingehen, dass es weniger Tage sind - bevor ich gar nichts bekomme... Eine Nachfrage: Die Ist-Kosten von 1320 Euro scheiden deshalb aus, weil es "damals" diese 1250 Euro Grenze gab, die es aber jetzt nicht mehr gibt, Thema "Mittelpunkt der Arbeit"?

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
sparfux
· bearbeitet von sparfux

Die 2 Varianten - limitiertes Absetzen und unlimitiertes Absetzen des Arbeitszimmers - gab es ja schon ziemlich lange. 

 

Ich habe während Corona das unlimitierte Absetzen der Arbeitszimmer für meine Frau und mich beim FA durchgeboxt und das auch jetzt behalten. Für meine Frau ist das klarer (obwohl ich mich auch da mit dem FA streiten musste), da sie mittlerweile komplett home based arbeitet. Bei mir ist das etwas anderes. Ich soll eigentlich mindestens 3 Tage im Büro sein müssen. Da der Mittelpunkt der Arbeit nach einem Gerichtsurteil von 2006 immer dann angenommen wird, wenn man mind. 3 Tage der Woche im Home Office arbeitet, gehe ich immer 2 Tage ins Büro und arbeite 3 Tage aus dem Home Office. Mein Management  duldet das mittlerweile zähneknirschend. :D 

 

Beim FA habe ich mich erfolgreich auf obiges Urteil berufen, so dass das voll absetzbare Arbeitszimmer nach Einspruch auch für mich anerkannt wurde.

 

    

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
reckoner

Hallo,

 

Zitat

Die Beurteilung eines bestimmten Sachverhaltes in früheren Veranlagungszeiträumen hat hier keine Relevanz für spätere Veranlagungszeiträume.

Das sehe ich nicht so.

Ein einmal anerkanntes Arbeitszimmer wird in der Regel einfach durchlaufen, ein neues Arbeitszimmer könnte aber genauer geprüft werden. Daher kann ich nur raten, möglichst nicht viel zu ändern ("never change a running system").

 

Zitat

Ob du jetzt mit der neuen Werbungskostenpauschale von 1.260 € ...

Und was hat jetzt die Pauschale mit dem Thema zu tun?

Es ist natürlich davon auszugehen, dass der Fragesteller insgesamt deutlich über der Pauschale liegt ...

 

Zitat

Nach einigem hin und her sagte er mir, dass die Home Office Pauschale vermutlich der beste Weg sei.

Vielleicht meinte er ja, dass das der sichere Weg ist (das Arbeitszimmer kann gestrichen werden, die Home Office Pauschale nicht). Oder der einfachere (die Tage mal 6 rechnet man ja schnell aus, die Kosten für ein Arbeitszimmer zu ermitteln ist hingegen etwas aufwendiger).

 

Stefan

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
t.klebi
vor 1 Stunde von sparfux:

Da der Mittelpunkt der Arbeit nach einem Gerichtsurteil von 2006 immer dann angenommen wird, wenn man mind. 3 Tage der Woche im Home Office arbeitet, gehe ich immer 2 Tage ins Büro und arbeite 3 Tage aus dem Home Office. Mein Management  duldet das mittlerweile zähneknirschend. :D 

 

Beim FA habe ich mich erfolgreich auf obiges Urteil berufen, so dass das voll absetzbare Arbeitszimmer nach Einspruch auch für mich anerkannt wurde.  

Der Vollabzug ist nur möglich, wenn der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer stattfindet. Mit anderen Worten, das ist ein absoluter Ausnahmefall. Als Beispiel wird üblicherweise der Schriftsteller herangezogen, der seinen Romane in seinem Arbeitszimmer schreibt.

Da gibt es imho auch kein abweichendes Urteil. 

vor 1 Stunde von reckoner:

Das sehe ich nicht so.

Deine Sichtweise in allen Ehren bleibt es trotzdem bei der Abschnittsbesteuerung.

vor 1 Stunde von reckoner:

Und was hat jetzt die Pauschale mit dem Thema zu tun?

Es ist natürlich davon auszugehen, dass der Fragesteller insgesamt deutlich über der Pauschale liegt ...

Wir reden von einer Werbungskostenpauschale gem. §§ 9 i.V.m. 4 Nr. 6b EStG. Du offenbar vom Arbeitnehmerpauschbetrag gem. § 9a EStG.

Es gibt ein paar mehr Werbungskostenpauschalen als dir offenbar bewusst ist. 

vor 1 Stunde von reckoner:

Daher kann ich nur raten,

Vielleicht sollten wir das "heitere Steuerrechtsraten" doch lieber sein lassen. 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
reckoner

Hallo,

 

Zitat

Deine Sichtweise in allen Ehren bleibt es trotzdem bei der Abschnittsbesteuerung.

Das ist aber nun etwas ganz anderes als das, was ich zitiert habe. Du hattest geschrieben, dass es keine Relevanz hat, und das ist nun mal überhaupt nicht so (nicht umsonst muss man manche Dinge nur im ersten Jahr nachweisen). Klar, man kann immer mal in eine Prüfung rutschen, oder ein neuer Sachbearbeiter übernimmt, oder das Finanzamt will mal aufräumen, aber in der Regel wird ein einmal anerkanntes Arbeitszimmer nicht gestrichen.

 

Zitat

 

Wir reden von einer Werbungskostenpauschale gem. §§ 9 i.V.m. 4 Nr. 6b EStG. Du offenbar vom Arbeitnehmerpauschbetrag gem. § 9a EStG.

Es gibt ein paar mehr Werbungskostenpauschalen als dir offenbar bewusst ist. 

 

Warum so arrogant?

Weist du eigentlich wo du hier bist?

 

Stefan

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
t.klebi
vor 9 Stunden von reckoner:

Weist du eigentlich wo du hier bist?

Einem Ort, wo in hohem Maße Meinungen mit Fakten kollidieren?

vor 9 Stunden von reckoner:

Du hattest geschrieben, dass es keine Relevanz hat, und das ist nun mal überhaupt nicht so (nicht umsonst muss man manche Dinge nur im ersten Jahr nachweisen).

Meinung oder Fakt?

Darüber hinaus: Es gibt keinerlei Unterschied in der Anspruchsvoraussetzungen zwischen der neuen Werbungskostenpauschale und dem altem begrenzten Abzug bis 1.250 €. 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
reckoner

Hallo,

 

Zitat

Darüber hinaus: Es gibt keinerlei Unterschied in der Anspruchsvoraussetzungen zwischen der neuen Werbungskostenpauschale und dem altem begrenzten Abzug bis 1.250 €.

Nur das es darum gar nicht ging.

Die Frage war, ob der Ansatz der Home Office Pauschale die Anerkennung des Arbeitszimmers in der Zukunft beeinflussen könnte. Und darauf hast du mit "Nein, wir haben eine Abschnittsbesteuerung." geantwortet.

 

Und diese Schlussfolgerung halte ich eben für grundsätzlich falsch - trotzdem jedes Jahr gesondert betrachtet wird kann es einen - negativen - Einfluss haben (auf die Zukunft, und in manchen Fällen sogar auf die Vergangenheit).

 

Stefan

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
sparfux
· bearbeitet von sparfux
vor 17 Stunden von t.klebi:

Der Vollabzug ist nur möglich, wenn der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer stattfindet. Mit anderen Worten, das ist ein absoluter Ausnahmefall. Als Beispiel wird üblicherweise der Schriftsteller herangezogen, der seinen Romane in seinem Arbeitszimmer schreibt.

Da gibt es imho auch kein abweichendes Urteil. 

Mal den Link zu dem Urteil angeklickt, den ich in meinen Post getan habe? Wohl eher nicht ...

 

Zitat aus dem Leitsatz des Urteils:

Zitat

Bei einem Steuerpflichtigen, der eine in qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistung wöchentlich an drei Tagen an einem häuslichen Telearbeitsplatz und an zwei Tagen im Betrieb seines Arbeitgebers zu erbringen hat, liegt der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer.

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
t.klebi
vor 59 Minuten von sparfux:

Mal den Link zu dem Urteil angeklickt, den ich in meinen Post getan habe? Wohl eher nicht ..

Nein, hatte ich nicht, habe ich jetzt nachgeholt.

Ausgeurteilt wurde ein Fall, in dem der (entscheidende) qualitative Mittelpunkt der berufliche Tätigkeit des Versicherungsmathematiker sowohl im Arbeitszimmer als auch im Büro beim AG erbracht wurde. Es gab also keine Unterschied, hinsichtlich Wesentlichkeit und Prägung, ob im häuslichen Arbeitszimmer oder im Büro.. 

Deshalb hat der BFH auf die quantitative Beurteilung zurückgegriffen und geurteilt, wenn mehr als 50% der gleichwertigen Tätigkeiten im Arbeitszimmer erbracht werden, liegt dort auch der Mittelpunkt der Tätigkeit. 

 

Ist sogar ein Beispiel in Fachbeiträgen:

"Bei einem Versicherungsmathematiker, der an seinem Heimarbeitsplatz in seiner Wohnung an 3 von 5 Arbeitstagen in der Woche genau die gleiche Tätigkeit ausübt wie an den anderen 2 Tagen im Büro beim Arbeitgeber, liegt der Mittelpunkt der Tätigkeit jedoch im häuslichen Arbeitszimmer."

 

Insofern: Du hattest Recht. 

 

 

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
t.klebi
· bearbeitet von t.klebi

Es war übrigens wirklich mal angebracht, sich mit den "Neu"Regelungen zu beschäftigen. 

 

Ein Vollabzug des Arbeitszimmers gibt es nur beim Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Tätigkeit. Statt (!) der tatsächlichen Kosten, kann die neue Pauschale von 1.260 € angesetzt werden. Auch diese Pauschale ist also nur möglich, wenn der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt. Das hatte ich so gar nicht auf dem Schirm. :huh:

 

Der Standardfall für die meisten Leute  wird also eher die Homeofficepauschale mit 6 € pro Tag und maximal 1.260 € im Jahr, wenn die erste Tätigkeitsstätte an diesen Tagen nicht aufgesucht wurde oder die Tätigkeitsstätte zwar auch an diesen Tagen aufgesucht wurde, aber dort kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dafür braucht es dann aber kein "echtes" Arbeitszimmer zu sein, sondern es reicht auch der Küchentisch. 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Caveman8

Die Homeoffice Pauschale kann meiner Recherche nach auch an den Tagen angesetzt werden, an denen zuhause und im Büro gearbeitet wurde. Jedoch nur, wenn mind. 50% der Zeit im Homeoffice verbracht wurde. Du kannst damit die 210 Tage zusätzlich zur Fahrtstrecke absetzen. Ein Telefonat am Samstag kann übrigens auch als HO zählen ;)  

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
franko
vor 13 Stunden von Caveman8:

Die Homeoffice Pauschale kann meiner Recherche nach auch an den Tagen angesetzt werden, an denen zuhause und im Büro gearbeitet wurde. Jedoch nur, wenn mind. 50% der Zeit im Homeoffice verbracht wurde.

Aus welcher Quelle hast du das denn recherchiert? Der Gesetzestext (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG) schließt das aus meiner Sicht aus, sofern es sich bei dem Büro um eine "erste Tätigkeitsstätte" handelt und dir dort auch ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Caveman8
vor 8 Stunden von franko:

Aus welcher Quelle hast du das denn recherchiert? Der Gesetzestext (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG) schließt das aus meiner Sicht aus, sofern es sich bei dem Büro um eine "erste Tätigkeitsstätte" handelt und dir dort auch ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

https://www.lexware.de/wissen/buchhaltung-finanzen/homeoffice-pauschale-fuer-unternehmer-voraussetzungen-und-steuerliche-vorteile/
 

Aber dort ist tatsächlich von „Beim Kunden“ die Rede. Damit ist es wohl doch so, dass man bei Vorhandensein einer ersten Tätigkeitsstätte nicht die Pauschale nutzen kann, wenn zumindest ein Teil der Arbeit im Geschäft erledigt wird. 
 

Anders sieht es aber doch aus, wenn das häusliche Arbeitszimmer den überwiegenden Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt. Dann müsste auch die Pauschale und die Fahrtstrecke absetzbar sein, sofern für einen Teil in den Betrieb gefahren wurde!? 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
franko
vor 1 Stunde von Caveman8:

Anders sieht es aber doch aus, wenn das häusliche Arbeitszimmer den überwiegenden Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt. Dann müsste auch die Pauschale und die Fahrtstrecke absetzbar sein, sofern für einen Teil in den Betrieb gefahren wurde!? 

Für das häusliche Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) sind 1.260 Euro Jahrespauschale absetzbar, und du kannst trotzdem zeitweise ins Büro fahren, solange das häusliche Arbeitszimmer dabei den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Allerdings muss das häusliche Arbeitszimmer ein abgetrennter Raum sein, der nahezu ausschließlich (d.h. mindestens zu 90 %) für berufliche Zwecke genutzt wird. Für die Tagespauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG brauchst du dagegen gar kein extra Arbeitszimmer.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
MichaelMueller
· bearbeitet von MichaelMueller

Ich habe seit vielen Jahren auch ein Arbeitszimmer absetzen können, obwohl es nicht der Mittelpunkt war. Das ist möglich, weil das Büro zu manchen Arbeitszeiten geschlossen ist.
Mit der neuen Regelungen ist das nun nicht mehr möglich, sondern es kann dafür die Tagespauschale abgesetzt werden. Ein sehr ähnlicher Fall wird hier diskutiert.

Vollkommen klar sind bisher die Tage, welche auf ein Wochenende fallen, weil es dort keinen Fahrtweg gibt.

Wie ist es jedoch an einem Werktag, wenn man ins Büro geht und abends wenn das Büro geschlossen ist von zuhause aus arbeitet (z.B. beim Notfalldienst).
Kann man sowohl den Arbeitsweg als auch die Tagespauschale ansetzen, weil der Arbeitsplatz nicht zu Verfügung steht? Weiß das jemand?

EDIT: 
Okay hier habe ich was gefunden

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde dich hier an.

Jetzt anmelden

×
×
  • Neu erstellen...