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Mr.PeanutsXL

Steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen (Verkauf von Anteilen einer Kommanditgesellschaft)

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Mr.PeanutsXL

Hallo,

 

ich habe 2013 einen Anteil als Kommanditist in einer Kommanditgesellschaft geerbt.

 

Im ursprünglichen Kauf- und Abtretungsvertrags (2002) wurde vereinbart, dass die Gesellschaft, die die Kommanditbeteiligungen verkauft hat, die abgetretenen Anteile zum 01.01.2023 zurückkaufen wird. Dieser Rückkauf (der Gesamtheit) meiner geerbten Anteile ist am 01.01.2023 erfolgt und ich habe den damals vereinbarten Betrag überweisen bekommen.

 

Ich bin gerade dabei, meine Steuererklärung für das letzte Jahr zu erstellen und stelle mir die Frage, wie das Ganze steuerlich zu behandeln ist.

 

Durch die Übernahme der Anteile durch die Gesellschaft am 01.01.2023 habe ich einen Veräußerungsgewinn für 2023 erzielt.
Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es für derartige Veräußerungen einen Freibetrag (wenn man älter als 55 Jahre oder dauerhaft berufsunfähig ist, §Abs. 16 Abs. 4 Satz 2 EStG). Diese Voraussetzungen erfülle ich jedoch nicht.

Allerdings ist gemäß §34 EStG für "bestimmte außerordentliche Einkünfte" ebenfalls eine Steuervergünstigung möglich. So wie ich es sehe, müsste es für mich die "Fünftel-Regelung" sein, nach der eine fiktive Verteilung des Veräußerungsgewinns auf fünf Jahre erfolgt (s. z.B. https://www.juhn.com/fachwissen/gmbh-co-kg-vorteile/veraeusserung-des-mitunternehmeranteils/, "3. Aufgabe und Veräußerung von Mitunternehmeranteilen: Begünstigungsvorschriften im EStG").

 

Ist so korrekt, oder habe ich etwas übersehen bzw. gibt es noch weitere zu berücksichtigende Aspekte?

 

Falls es so korrekt ist, hätte ich noch zwei Zusatzfragen:

  • Wie beantrage ich die Anwendung der Fünftel-Regelung beim Finanzamt? Eine Zusatzerklärung verfassen, in der ich den beschriebenen Sachverhalt noch einmal darstelle sowie die Anwendung der Fünftel-Regel erbitte, und diese Zusatzerklärung einfach zusammen mit meinen restlichen Unterlagen der Steuererklärung einreichen?
  • Wie wird der Veräußerungsgewinn besteuert? Wird der Betrag einfach beim zu versteuernden Einkommen hinzu addiert, oder gibt es da eine Sonderbehandlung?

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stagflation
· bearbeitet von stagflation

Wie hoch ist der Gewinn? Ungefähre Angabe reicht.

 

Ist eindeutig klar, wie hoch der Gewinn ist? Wurde beispielsweise 2013 beim Erben der Wert der Anteile dokumentiert - z.B. beim zuständigen Finanzamt für Erbschaften?

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Mr.PeanutsXL

Der Veräußerungsgewinn beträgt ungefähr 3.400€, wobei ca. 3.120€ auf Basis der ursprünglichen Investitionssumme ermittelt wurden und ca. 280€ aus dem Saldo der handelsrechtlichen Kapitelkonten stammen.

 

Die ursprüngliche Beteiligungshöhe waren 10.000€. Diese müssten denke ich auch im Erbschein stehen. Bei Übertragung der Anteile an mich hat die Gesellschaft zumindest eine Ausfertigung des Erbscheins verlangt (was genau im Erbschein steht, kann ich jetzt leider nicht sagen, da meine Mutter den Erbschein hat und ich davon keine Kopie habe - müsste ich nachfragen, falls das eine größere Rolle spielt.). Die 10.000€ Beteiligungshöhe sind jedoch sicher zutreffend, die wurden bei jedem Schreiben zur Ankündigung von Gewinn-/Liquiditätsauszahlungen durch die Gesellschaft mit aufgelistet.

 

 

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stagflation

Ich hatte nach der Höhe des Gewinns gefragt, weil ich Dir einen Steuerberater empfohlen hätte, wenn der Veräußerungsgewinn >10.000 € gewesen wäre.

 

Auch bei 3.400 € ist ein Steuerberater möglicherweise sinnvoll - aber der kostet natürlich Geld. Von daher kann ich es verstehen, dass Du es erst einmal selbst probieren willst.

 

Inhaltlich kann ich leider nichts zu Deinen Fragen beitragen. Ich habe bei Google gesucht - und sehr unterschiedliche Antworten gefunden. Das richtige Vorgehen hängt vermutlich vom speziellen Einzelfall ab.

 

Einen Tipp kann ich allerdings beisteuern: wenn Du es selbst machst, dann schicke alle Unterlagen mit zum Finanzamt, so dass der Finanzbeamte sich selbst ein Bild von der Situation machen kann. Dann kann er Deine steuerlichen Angaben (falls sie falsch sein sollten) korrigieren.

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franko
vor 8 Stunden von Mr.PeanutsXL:

ich habe 2013 einen Anteil als Kommanditist in einer Kommanditgesellschaft geerbt. [...]

Durch die Übernahme der Anteile durch die Gesellschaft am 01.01.2023 habe ich einen Veräußerungsgewinn für 2023 erzielt.

[...]

Ist so korrekt, oder habe ich etwas übersehen bzw. gibt es noch weitere zu berücksichtigende Aspekte?

Da der Sachverhalt nicht ganz alltäglich ist, kann dir diese (allgemeine) Frage wohl nur ein Steuerberater beantworten, der sich damit auskennt.

 

vor 8 Stunden von Mr.PeanutsXL:
  • Wie beantrage ich die Anwendung der Fünftel-Regelung beim Finanzamt? Eine Zusatzerklärung verfassen, in der ich den beschriebenen Sachverhalt noch einmal darstelle sowie die Anwendung der Fünftel-Regel erbitte, und diese Zusatzerklärung einfach zusammen mit meinen restlichen Unterlagen der Steuererklärung einreichen?

 

Ich vermute, die Fünftel-Regelung wird automatisch angewendet, wenn du den Veräußerungsgewinn in der Steuererklärung angibst. Diese (spezielle) Frage ließe sich aber wahrscheinlich mit einer Rückfrage beim Finanzamt klären. Und falls du die Fünftel-Regelung hinterher im Steuerbescheid vermissen solltest, wäre immer noch Zeit, um Einspruch einzulegen.

 

vor 8 Stunden von Mr.PeanutsXL:
  • Wie wird der Veräußerungsgewinn besteuert? Wird der Betrag einfach beim zu versteuernden Einkommen hinzu addiert, oder gibt es da eine Sonderbehandlung?

Vereinfacht gesagt, wird die Einkommensteuer erst auf ein Fünftel des Veräußerungsgewinns berechnet und hinterher wird die darauf entfallende Steuer wieder verfünffacht. Im Ergebnis schwächt das (nur) den Progressionseffekt ab. Wenn dein zu versteuerndes Einkommen oberhalb der Progressionszone liegt (2023: ab 62.810 Euro), hat die Fünftel-Regelung übrigens praktisch keine Auswirkung (es sei denn, es läge entsprechend kurz vor Eintritt des Spitzensteuersatzes bei 277.826 Euro).

 

vor 5 Stunden von Mr.PeanutsXL:

Die ursprüngliche Beteiligungshöhe waren 10.000€. Diese müssten denke ich auch im Erbschein stehen.

Der Erbschein enthält in der Regel keine Wertangaben. Dort steht, wer Erbe geworden ist, und bei mehreren Erben sind meistens (aber nicht zwingend) die Erbquoten angegeben. Den Nachlasswert muss man beim Erbscheinantrag nur angeben, weil die Gerichtskosten davon abhängen.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Typisch ermittelt die KG die Gewinne der Anteilsveräußerung für ausscheidende Gesellschafter.

Da wird dann festgehalten, was davon mehrjährig ist, was laufender Gewinn (z.B. aus dem aktuellen Geschäftsjahr oder aufgrund besonderer Vorschriften (z.B. bei Tonnagesteuer für Schiffs-KGs) ist, und inwieweit eine Kürzung wg. Gewerbesteuer vorliegt. Das Betriebs-FA der KG übermittelt das dann Deinem FA. 

Die Übertragung der Anteile als Erbe wird von der KG ins Handelsregister eingetragen. Gewöhnlich (satzungsmäßig) muss die KG sogar zustimmen, deshalb der Erbschein.

 

Man kann in der Steuererklärung die Einnahmen aus der Beteiligung bzw. deren Veräußerung aufnehmen und wenn das mit der späteren Mitteilung vom Betriebs-FA übereinstimmt, spart man sich eine Änderung des Steuerbescheids. Der flattert dann nur herein, wenn die eigenen Angaben um mehr als 25 Euro an Steuern (glaub ich aktuell ->Kleinbetragsverordnung), abweicht.

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t.klebi
vor 7 Stunden von MeinNameIstHase:

Typisch ermittelt die KG die Gewinne der Anteilsveräußerung für ausscheidende Gesellschafter.

Das "typisch" kann man hier durch ein "zwingend" ersetzen.

Eine mehrgliedrige KG hat ihren Gewinn zwingend nach § 180 (1) Nr. 2a AO gesondert und einheitlich feststellen zu lassen. Dazu gehört auch die Ermittlung und Erklärung etwaiger Veräußerungsgewinne. Der Feststellungsbescheid bindet dann als Grundlagenbescheid den Einkommensteuerbescheid. 

 

Die einseitige Erklärung des Gewinns im Veranlagungsverfahren außerhalb des Feststellungsverfahrens, ist unzulässig. 

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 5 Stunden von t.klebi:

Das "typisch" kann man hier durch ein "zwingend" ersetzen.

Ich bleib beim "typisch", weil wenn die KG insolvent geht und im HR gelöscht ist, macht die KG u.U. gar nichts mehr.  B-) Das Betriebs-FA hat dann die Arbeit am Hals. Und deren Lust darauf steht und fällt damit, ob noch was zu holen ist. Ansonsten ist Dein Hinweis völlig richtig.

 

Das Zauberwort in der eigenen Steuererklärung, wenn man gar nichts über die Gewinnprognose der KG zum Zeitpunkt der Steuererklärung kennt, heißt: "0,00 Euro ... wird von Amts wegen ermittelt ...". Mit ziemlicher Sicherheit verzögert sich dann aber der Steuerbescheid (was in Erstattungsfällen eher nachteilig ist). Oder ein Dreivierteljahr später kommt dann ein Änderungsbescheid, wenn seitens der KG (meist mit verlängerter Frist, weil ein Steuerberater involviert ist) endlich der Jahresabschluss und die Steuerbilanz vorliegt. Vielleicht kommt drei Jahre später noch ein weiterer Änderungsbescheid, wenn die Steuerprüfung die Angaben noch mal überprüft.

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t.klebi
vor 6 Minuten von MeinNameIstHase:

Ich bleib beim "typisch", weil wenn die KG insolvent geht und im HR gelöscht ist, macht die KG u.U. gar nichts mehr.  B-) Das Betriebs-FA hat dann die Arbeit am Hals. Und deren Lust darauf steht und fällt damit, ob noch was zu holen ist.

Wenn die KG im HR bereits tatsächlich gelöscht wäre, bevor die Steuerbescheide ergangen sind, ist das Steuersubjekt erloschen und damit KANN das Betriebs-FA nichts mehr machen. Da hätte das Finanzamt und/oder die Gesellschafter Pech. 

So etwas passiert aber nur bei Schlamperei (ich habe das bei einer GmbH aber bereits mal live erlebt). 

 

Trotzdem bleibt es dabei, dass die Gewinne/Verluste aus der KG nur über einen G+E-Feststellungsbescheid Eingang in den Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters finden können (§§ 180 i.V.m. 175 AO). Ein anderes Verfahren sieht die AO diesbezüglich nicht vor. 

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MeinNameIstHase

Auf noch etwas täte ich achten. Durch so einen Veräußerungsgewinn könnte es sein, dass die Vorauszahlungen erhöht werden. Hier lohnt sich dann vielleicht ein formloser Antrag auf Herabsetzung nach billigem Ermessen, weil KG-Anteile kann man nur einmal veräußern und Gewinne daraus realisieren. Kommt drauf an, was man wiederum mit dem Veräußerungserlös macht. Als Kapitalanlage in einem Depot mit Abgeltungssteuer macht es wenig Sinn, das via Vorauszahlungen doppelt zu erfassen.

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t.klebi
vor 11 Stunden von MeinNameIstHase:

Auf noch etwas täte ich achten. Durch so einen Veräußerungsgewinn könnte es sein, dass die Vorauszahlungen erhöht werden.

Das ist möglich, aber nur wenn der Bearbeiter im Finanzamt schläft. Aber ja, es wäre möglich.

vor 11 Stunden von MeinNameIstHase:

Hier lohnt sich dann vielleicht ein formloser Antrag auf Herabsetzung nach billigem Ermessen,

Formloser Antrag nach billigem Ermessen?
Vorauszahlungsbescheide sind Vorbehaltsfestsetzungen. Da macht man einen stinknormalen Anpassungsantrag nach § 164 (2) AO. Wie sonst auch. 

vor 11 Stunden von MeinNameIstHase:

Kommt drauf an, was man wiederum mit dem Veräußerungserlös macht.

Ganz sicher wird kein Finanzamt Vorauszahlungen für etwaige nachträgliche Erträge aus dem Veräußerungsgewinn festsetzen. Weder dem Grunde noch der Höhe nach. 

 

@MeinNameIstHase

Mal eine Frage. In vielen Beiträgen zeigst du hervorragende und detaillierte Steuerrechtskenntnisse mit viel Praxiswissen. Und hier fehlen imho Grundlagen. 
Wie kommt das? Bist du beruflich in irgendeiner Spezialabteilung unterwegs?

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MeinNameIstHase
vor 7 Minuten von t.klebi:

Das ist möglich, aber nur wenn der Bearbeiter im Finanzamt schläft. Aber ja, es wäre möglich.

Das ist aber Standard, soweit lfd. Gewinne (Einkünfte aus Gewerbebetrieb; aus Beteiligungen; Gewinn als Mitunternehmer) enthalten sind. Dazu muss man aber wissen, wie sich der KG-Gewinn beim Ausscheiden zusammen setzt. Ganz allg. deckt sich das, was am Ende Gewinn ist, nicht mit dem Betrag, der ausgezahlt wird (abzgl. Einlagezahlung des Erblassers). Insoweit darf man da auch mit Überraschungen rechnen; Positiv wie auch negativ.

 

Wie gesagt: Ich würde darauf achten, was das FA bzgl. Vorauszahlungen macht. Da ich die KG nicht kenne, kann ich keine Prognose dazu abgeben.

vor 8 Minuten von t.klebi:

Vorauszahlungsbescheide sind Vorbehaltsfestsetzungen. Da macht man einen stinknormalen Anpassungsantrag nach § 164 (2) AO. Wie sonst auch. 

Ist das dann kein formloser Antrag? Ok, ein stinknormaler dann ... Wo in der AO steht "stinknormal"? Konnte es nicht finden. :D

vor 10 Minuten von t.klebi:

Ganz sicher wird kein Finanzamt Vorauszahlungen für etwaige nachträgliche Erträge aus dem Veräußerungsgewinn festsetzen.

Wer sagt denn, dass nur ein Veräußerungsgewinn vorliegt? Viele Anlage-KGs verlagern lfd. Gewinne bis zur Veräußerung. Und wenn dieser dann in eine neue KG investiert wird?

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Mr.PeanutsXL

Danke an alle für die Antworten!

 

Tatsächlich würde ich mir bei der vorliegenden Summe den Gang zum Steuerberater gerne sparen. Ich werde dann ein Schreiben aufsetzen, in dem ich den Sachverhalt für das Finanzamt darstelle und zusätzlich die zugehörigen Unterlagen gleich mitschicken, damit bei Bedarf korrigiert werden kann - gute Idee.

 

Eine aktive Angabe ist mir lieber, als wenn später wieder ein Änderungsbescheid (inkl. möglicher Verzinsung) ins Haus flattert. Ich habe neben dieser Beteiligung noch drei, vier weitere Beteiligungen geerbt, und die Anzahl der Änderungsbescheide ist mittlerweile beachtlich.

 

Seltsamerweise war letztes Jahr das erste Mal, dass das Finanzamt eine Vorauszahlung von mir haben wollte. Das konnte ich durch einen (formlosen ;)) Einspruch mit Hinweis auf ausgelaufene Beteiligungen und höhere Werbungskosten aber abwenden. Falls der Finanzbeamte dennoch auf die Idee kommen sollte, eine Vorauszahlung zu verlangen, bin ich daher hinsichtlich der Erfolgsaussichten eines erneuten Einspruch zuversichtlich (wegen der angesprochenen Einmaligkeit der Veräußerung und tatsächlich erneut deutlich höherer Werbungskosten bei mir). Trotzdem guter Punkt, danke!

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