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kleinerfisch

Pflegeheim und haushaltsnahe Dienstleistungen

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kleinerfisch

Ein Tante von mir, deren Steuern ich seit Jahren mache, wohnt seit 2023 demenzbedingt im Heim.

Jetzt lese ich, dass Teile der Heimkosten unter Umständen als haushaltsnahe Dienstleistungen (hhDL) in Abzug zu bringen sind.

Dazu müssen sie jedoch vom Heim bescheinigt werden. Auf den Rechnungen des Heims finde ich jedoch nichts dazu.

 

Hat jemand Erfahrung mit solchen Rechnungen und kann sagen, wie die Heime sich üblicherweise zu solchen Bescheinigungen verhalten. M.a.W. ist das Heim meiner Tante die Ausnahme oder eher die Regel?

Vielleicht weiß auch jemand, ob ein Rechtsanspruch auf entsprechende Bescheinigungen besteht.

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Tommüller

Ja, es gibt Bescheinigungen in denen die Kosten z.B. in Wohnen/Speisen und Service und Betreuung aufgeteilt werden.

Danach werden nochmals die Haushaltsnahen Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen aufgeführt.

 

Grundlagen sind die BMF Schreiben vom 09.11.2016 und 01.09.2021.

 

hier heißt es z.B.:

 

Wohnen in einem Alten(wohn)heim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift

17 Zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen bei einer Heimunterbringung gehören neben den in dem eigenständigen und abgeschlossenen Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführten und individuell abgerechneten Leistungen (z. B. Reinigung des Appartements, Pflege- oder Handwerkerleistungen im Appartement) u. a. die Hausmeisterarbeiten, die Gartenpflege sowie kleinere Reparaturarbeiten, die Dienstleistungen des Haus- und Etagenpersonals sowie die Reinigung der Gemeinschaftsflächen, wie Flure, Treppenhäuser und Gemeinschaftsräume (BFH-Urteil vom 29. Januar 2009, BStBl 2010 II S. 166). Aufwendungen für die Zubereitung von Mahlzeiten in der hauseigenen Küche eines Alten(wohn)heims, Pflegeheims oder Wohnstifts und das Servieren der Speisen in dem zur Gemeinschaftsfläche rechnenden Speisesaal sind ebenfalls als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt. Die Tätigkeit von Haus- und Etagenpersonal, dessen Aufgabe neben der Betreuung des Bewohners noch zusätzlich in der Begleitung des Steuerpflichtigen, dem Empfang von Besuchern und der Erledigung kleiner Botengänge besteht, ist grundsätzlich den haushaltsnahen Dienstleistungen zuzurechnen. Zur Anspruchsberechtigung im Einzelnen s. Rdnr. 28.

 

 

 

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franko
Am 13.6.2024 um 21:54 von kleinerfisch:

Ein Tante von mir, deren Steuern ich seit Jahren mache, wohnt seit 2023 demenzbedingt im Heim.

Jetzt lese ich, dass Teile der Heimkosten unter Umständen als haushaltsnahe Dienstleistungen (hhDL) in Abzug zu bringen sind.

Dazu müssen sie jedoch vom Heim bescheinigt werden. Auf den Rechnungen des Heims finde ich jedoch nichts dazu.

Hast du schon überschlagen, ob das zu versteuernde Einkommen überhaupt den Grundfreibetrag übersteigt?

Grundsätzlich können die Heimkosten ja schon als außergewöhnliche Belastung vom Einkommen abgesetzt werden (§ 33 EStG), und das dürfte meistens günstiger sein als die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen. Nur wenn sich danach noch eine tarifliche Steuer ergibt, kann es überhaupt etwas bringen, die restlichen Heimkosten (die in die zumutbare Belastung gefallen sind) noch als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend zu machen (Zeile 35 der Anlage Außergewöhnliche Belastungen).

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Sapine

Es würde mich wirklich extrem überraschen, wenn @kleinerfischdas nicht wüsste. :D 

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kleinerfisch

Er weiss es B-)

Aber trotzdem danke für die HInweise.

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ArmerSchlucker
Am 13.6.2024 um 21:54 von kleinerfisch:

Ein Tante von mir, deren Steuern ich seit Jahren mache, wohnt seit 2023 demenzbedingt im Heim.

Jetzt lese ich, dass Teile der Heimkosten unter Umständen als haushaltsnahe Dienstleistungen (hhDL) in Abzug zu bringen sind.

Dazu müssen sie jedoch vom Heim bescheinigt werden. Auf den Rechnungen des Heims finde ich jedoch nichts dazu.

 

Hat jemand Erfahrung mit solchen Rechnungen und kann sagen, wie die Heime sich üblicherweise zu solchen Bescheinigungen verhalten. M.a.W. ist das Heim meiner Tante die Ausnahme oder eher die Regel?

Vielleicht weiß auch jemand, ob ein Rechtsanspruch auf entsprechende Bescheinigungen besteht.

Hallo kleinerfisch,

da ist nach meiner Kenntnis zu unterscheiden, ob Ihre Tante einen eigenen Haushalt unterhält (z.B. betreutes Wohnen). Dann kommen hhDL infrage. Im Falle meiner Mutter ist das so. In der Rechnung des betreuenden Pflegedienstes werden alle Einzelleistungen dezidiert aufgelistet, sodass die haushaltsnahen Dienstleistungen samt Wegepauschalen sehr gut abzugrenzen sind.

Sofern Ihre Tante eine "echte" Heimunterbringung hat, dürfte der entsprechende Pauschalsatz je nach Pflegegrad zur Anwendung kommen. Mangels eines eigenen Haushalts dürften dann aber auch hhDL nicht möglich sein, so zumindest die Steuertipps meines Steuerprogramms "SteuerSparErklärung".

 

Viele Grüße

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