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Gabriele

Anlage N: Zeile 42 Aufwendungen für Arbeitsmittel Zeile 48 Weitere Werbungskosten

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Gabriele

 

Fiktives Steuerbeispiel:

 

Ein Lokführer der DB trägt Dienstkleidung und trägt daher 100,00 Euro Reinigungskosten für die Reinigung in der häuslichen Waschmaschine in Zeile 42 der Anlage N ein (50 Waschgänge pro Jahr / 1-Personenhaushalt). Er macht dies seit über 10 Jahren so. Könnte er den Betrag aufgrund der gestiegenen Lebenshaltungskosten erhöhen? Falls ja – um wieviel? Oder gibt es für die Zeile 42 eine Pauschale die ohnehin sinnvoller wäre?

 

In Zeile 48 der Anlage N trägt er für Kontoführungsbegühren 16,00 Euro ein. Seinen Internetanschluss setzt er dort ebenfalls zu 20% mit 48,00 Euro ab, weil er diesen teilweise beruflich nutzt. Gibt es für diese Zeile eventuell eine Pauschale die sinnvoller wäre?

 

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chirlu
· bearbeitet von chirlu

Die Werbungskostenpauschale von 1230 Euro wird automatisch berücksichtigt, wenn die angegebenen Werbungskosten geringer sind. (Oder wenn man einfach gar keine angibt, weil ohnehin klar ist, dass die Pauschale nicht überschritten wird.)

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Gabriele

 

Ergänzung: Die Werbungskostenpauschale des Lokführers in Höhe von 1230 Euro wird bereits durch die Fahrtkosten überschritten.

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reckoner

Hallo,

 

es gibt keine offiziellen Pauschalen (außer den genannte 1230 Euro).

 

Zitat

Könnte er den Betrag aufgrund der gestiegenen Lebenshaltungskosten erhöhen?

Natürlich. Es können die realen Kosten abgesetzt werden. Dazu nimmt man den anteiligen Strom-, Wasser- und Waschmittelverbrauch plus die Abnutzung der Maschine.

Das alles darf man durchaus schätzen, und wenn sich beispelsweise die Stromkosten verdoppelt haben dann würde ich auch die Schätzung entsprechend erhöhen (z.B. um 50%).

 

vor 40 Minuten von Gabriele:

In Zeile 48 der Anlage N trägt er für Kontoführungsbegühren 16,00 Euro ein. Seinen Internetanschluss setzt er dort ebenfalls zu 20% mit 48,00 Euro ab, weil er diesen teilweise beruflich nutzt.

Die 16 Euro werden - eigentlich - immer anerkannt, selbst wenn man gar keine Kosten hat (was heute selbstverständlich sein sollte).

Wofür ein Lokführer seinen Internetanbschluss nennenswert beruflich nutzt erschließt sich mir zwar nicht, aber auch die 20% werden in der Regel anerkannt.

 

Stefan

 

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franko
vor 56 Minuten von Gabriele:

Ein Lokführer der DB trägt Dienstkleidung und trägt daher 100,00 Euro Reinigungskosten für die Reinigung in der häuslichen Waschmaschine in Zeile 42 der Anlage N ein (50 Waschgänge pro Jahr / 1-Personenhaushalt). Er macht dies seit über 10 Jahren so. Könnte er den Betrag aufgrund der gestiegenen Lebenshaltungskosten erhöhen? Falls ja – um wieviel? Oder gibt es für die Zeile 42 eine Pauschale die ohnehin sinnvoller wäre?

Die OFD Karlsruhe wollte schon 2002 ohne Einzelnachweis 110 Euro für Arbeitsmittel, 16 Euro für Kontoführungsgebühren und 20 % der Telekommunikationskosten, maximal 20 Euro pro Monat, anerkennen (OFD Karlsruhe 11.02.2003 - S 2270 A - 27 - St 322). In anderen Bundesländern soll die Praxis teilweise abweichen. Das sind allerdings keine Pauschalen, auf die man einen Anspruch hätte, sondern eher verwaltungsintern festgelegte Bagatellgrenzen, bis zu denen die Finanzämter in der Regel auf nähere Angaben oder Belege verzichten. Ich habe nicht gehört, dass die Beträge seitdem jemals erhöht worden wären.

 

vor 22 Minuten von reckoner:

Die 16 Euro werden - eigentlich - immer anerkannt, selbst wenn man gar keine Kosten hat [...]

Wenn man keine Kosten hat (oder weniger als 16 Euro), darf man die 16 Euro – eigentlich – gar nicht angeben.

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MeinNameIstHase

Just my two cents:
Plausibel wäre es auch, wenn man vor Jahren den Nachweis der Werbungskosten geführt hat und diese Kosten einfach per Verbraucherpreisindex an das heutige Preisniveau anpasst. 

 

Aber Vorsicht: FG Köln Urteil v. 28.04.2009 - 12 K 839/08 zu einem Fall eines Straßenbahn-Fahrers:

Unterscheidet sich eine Dienstkleidung von bürgerlicher Kleidung überwiegend nur durch ein unauffälliges, 1,5 cm x 4 cm großes Firmenemblem auf der Brust, so handelt es sich noch nicht um "typische Berufskleidung", sondern um Privatkleidung. Der Abzug von Reinigungskosten als Werbungskosten scheidet aus.

 

Zum Umfang der Werbungskosten für typische Berufskleidung eines Wachmanns: FG Nürnberg Urteil v. 24.10.2014 - 7 K 1704/13

... Ausgehend von den Erfahrungswerten der „Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.“ sei der Umfang der jährlich zu waschenden Berufskleidung mit der Hälfte des Wäscheanfalls eines 1-Personen-Haushalts ... anzunehmen. ... wird ausgeführt

 

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oktavian
vor 30 Minuten von franko:

Wenn man keine Kosten hat (oder weniger als 16 Euro), darf man die 16 Euro – eigentlich – gar nicht angeben.

wäre eine Autofahrt zum Geldautomaten auch Kosten im Rahmen der Kontoführung um ans Geld zu kommen oder muss das echt an die Bank nach P&L gezahlt werden? Ich habe nichts angegeben aber 16€ Kosten hat man schnell (mal Brief an Bank / Telefonat mit Bank / mobiles Internet für Banking / TAN Geräte etc.)

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franko
vor 41 Minuten von oktavian:

wäre eine Autofahrt zum Geldautomaten auch Kosten im Rahmen der Kontoführung um ans Geld zu kommen oder muss das echt an die Bank nach P&L gezahlt werden? Ich habe nichts angegeben aber 16€ Kosten hat man schnell (mal Brief an Bank / Telefonat mit Bank / mobiles Internet für Banking / TAN Geräte etc.)

Entscheidend ist, dass die Kosten beruflich veranlasst sind. Das gilt eigentlich nur für Gutschriften von Arbeitslohn und Nebenleistungen (z.B. Reisespesen) sowie Überweisungen für beruflich bedingte Aufwendungen (Arbeitsmittel, Beiträge zu Berufsverbänden usw.). Wenn du eine Monatspauschale zahlst, musst du die entsprechend aufteilen.

Es sollen sogar schon Finanzbeamte auf die Idee gekommen sein, die 16 Euro zu streichen, weil das (in der Steuererklärung angegebene) Konto bei einer Direktbank geführt wurde, wo es bekanntermaßen kostenfrei war.

 

Zitat

Kontoführungsgebühren sind insoweit als Werbungskosten anzuerkennen, als sie durch Buchungen von Gutschriften für Einnahmen entstanden sind, die dem Arbeitnehmer aus dem jetzigen oder einem früheren Dienstverhältnis zufließen. [...]

Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind jedoch insoweit nicht gegeben, als Kontoführungsgebühren dadurch angefallen sind, daß der Arbeitnehmer durch Abhebungen oder Überweisungen über den ihm gutgeschriebenen Arbeitslohn für private Zwecke verfügt. Solche Gebühren sind der privaten Lebensführung zuzuordnen, da sie im Bereich der Einkommensverwendung entstanden sind.

Quelle: BFH, 09.05.1984 - VI R 63/80

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