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Steuerliche Behandlung der Anschaffung von Aktien mit Fremdwährungen bei Vorliegen angeschaffter und zugeflossener Fremdwährungsbestände

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Werden Aktien nicht mit Euro, sondern einer Fremdwährung gekauft, muss zur Ermittlung der Einkommensteuerschuld darauf geachtet werden, woher die dabei ausgegebene Fremdwährung stammt:

  • Ist diese lediglich zugeflossen (zum Beispiel als Dividende), wird der Vorgang in der Hinsicht nicht weiter betrachtet. Der Fremdwährungsbetrag wird lediglich rein rechnerisch in Euro umgerechnet, um den Einstandswert der gekauften Aktien zu ermitteln.
  • Wurde diese hingegen angeschafft, stellt der Kauf der Aktien eine steuerliche Veräußerung der dabei ausgegebenen Fremdwährung dar. Es liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor, das nach § 23 EStG behandelt wird und dessen Ergebnis in die Anlage SO der Einkommensteuererklärung gehört.

Das verstehe ich zum Teil dank Beiträgen von @MeinNameIstHase und anderen Usern dieses Forums — an dieser Stelle danke ich Euch dafür, dass Ihr Euer Wissen öffentlich teilt.

 

Nun die Frage: wie soll die Anschaffung von Aktien mit Fremdwährung steuerlich gewertet werden, wenn dabei sowohl zugeflossene als auch angeschaffte Fremdwährungsbestände vorliegen?

 

Veranschaulichen wir die Frage mit einem Beispiel:

  1. Wir fangen mit 50 Euro auf dem Konto und einigen Aktien im Depot an. Darüber hinaus haben wir ein US-Dollar-Währungskonto, mit dem wir Aktien an US-Börsen mit US-Dollar kaufen können. Auf dieses Währungskonto gehen etwaige US-Dollar-Dividenden ein, ohne in Euro umgerechnet zu werden. Diese Kontenkonstellation habt Ihr beispielsweise bei Interactive Brokers und Smartbroker+.
  2. Wir erhalten eine Dividende in Höhe von 100 US-Dollar. Diese ist uns aus steuerlicher Sicht zugeflossen und wird nach § 20 EStG besteuert. Zur Ermittlung unserer Einkommensteuerschuld wird der Brutto-Betrag zu dem zum Zeitpunkt des Zuflusses gültigen Umrechnungskurs rein rechnerisch in Euro umgerechnet. Inländische Banken wie Smartbroker+ erledigen das für uns; bei ausländischen Brokern wie Interactive Brokers müssen wir uns selbst darum kümmern.
  3. Wir tauschen unsere 50 Euro in US-Dollar um. Dieser Vorgang stellt eine Anschaffung nach § 23 EStG dar. Unsere Bank wendet dabei einen Wechselkurs von 2,1 an (50 EUR = 105 USD) und erhebt eine Gebühr von 5 USD. Steuerlich relevant sind jedenfalls die Endbeträge: wir haben 100 US-Dollar für 50 Euro gekauft.
  4. Wir erhalten noch eine Dividende in Höhe von 100 US-Dollar.
  5. Wir kaufen Aktien für 200 US-Dollar. Welche 200 US-Dollar haben wir aus steuerlicher Sicht dabei verwendet?

Ich betrachte drei Ansichten:

  • (A) FIFO gilt für alle Fremdwährungsumsätze: sowohl Anschaffungen als auch Zuflüsse wie Dividenden. Nach dieser Ansicht haben wir bei unserem Aktienkauf in Schritt 5 die 100 zugeflossenen US-Dollar aus Schritt 2 verwendet und die 100 angeschafften US-Dollar aus Schritt 3 veräußert. Angenommen, der Umrechnungskurs liegt mittlerweile bei 2,5 US-Dollar pro Euro, beträgt der Einstandswert der neuen Aktien 80 Euro. Bei der Veräußerung der 100 angeschafften US-Dollar aus Schritt 3 ist ein Fremdwährungsverlust von 10 Euro angefallen, weil wir die 100 US-Dollar für 50 Euro angeschafft hatten aber diese nur noch 40 Euro Wert waren.
  • (B) Es werden zuerst zugeflossene Fremdwährungsbestände herangezogen; nur wenn diese nicht ausreichen, werden angeschaffte Fremdwährungsbestände nach FIFO veräußert. Nach dieser Ansicht haben wir bei unserem Aktienkauf in Schritt 5 die 200 zugeflossenen US-Dollar aus Schritten 2 und 4 verwendet und gar keine der in Schritt 3 angeschafften US-Dollar veräußert. Angenommen, der Umrechnungskurs liegt mittlerweile bei 2,5 US-Dollar pro Euro, beträgt der Einstandswert der neuen Aktien ebenfalls 80 Euro. Es fällt allerdings kein Fremdwährungsgewinn an.
  • (C) Es werden zuerst angeschaffte Fremdwährungsbestände nach FIFO veräußert; nur wenn diese nicht ausreichen, werden zugeflossene Fremdwährungsbestände herangezogen. Nach dieser Ansicht haben wir bei unserem Aktienkauf in Schritt 5 die 100 angeschafften US-Dollar aus Schritt 3 veräußert und 100 zugeflossene US-Dollar verwendet. Angenommen, der Umrechnungskurs liegt mittlerweile bei 2,5 US-Dollar pro Euro, beträgt der Einstandswert der neuen Aktien auch hier 80 Euro. Bei der Veräußerung der 100 angeschafften US-Dollar aus Schritt 3 ist ein Fremdwährungsverlust von 10 Euro angefallen, weil wir die 100 US-Dollar für 50 Euro angeschafft hatten aber diese nur noch 40 Euro Wert waren.

Stimmt eine dieser Ansichten? Trotz stundenlanger Suche habe ich keine Antwort gefunden, die genau diesen Fall behandelt.

 

Ich danke übrigens jedem und jeder, der oder die sich die Zeit nimmt, um diesen Post zu lesen.

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MeinNameIstHase

In § 23 EStG wird FiFo unterstellt. Das Problem ist, dass wenn § 23 EStG nicht greift, gilt strenggenommen auch nicht diese FiFo-Fiktion. Dann würde man wieder bei der BFH-Formulierung landen, hinsichtlich des "ob": Steuerpflichtig nach § 23 EStG ist nur dann etwas, wenn die Voraussetzungen aus § 23 EStG erfüllt sind, die Verwendung entsprechend angeschaffter WG somit zwingend ist.

Aber das müsste dann von Gerichten entsprechend bestätigt werden, denn das FA wird wohl FiFo für alle Anschaffungen/Zuflüsse von Währungsguthaben auch zur Bewertungsfrage (wie hoch) unterstellen. Auch für die Teilbestände, die nicht nach § 23 steuerbar verwendet sind. Die FiFo-Unterstellung wurde damals in § 23 EStG eingeführt als Antwort auf eine BFH-Entscheidung. Da galt nämlich der Durchschnittspreis aller Anschaffungen im Bestand hinsichtlich der Frage "wie hoch". Also eine Mischung mit FiFo** zur Frage, ob ein priv. Veräußerungsgeschäft vorliegt und Durchschnittsmethode, wie hoch die Anschaffungskosten sind.

 

**Der BFH sprach nie von FiFo, sondern nur wie oben erwähnt, dass zur Frage des "ob", die Verwendung steuerbarer Anschaffungen zwingend sein muss. Bzgl. der Jahresfristvoraussetzung in § 23 EStG ist das inhaltsgleich mit FiFo. Aber bei der Frage des "wie hoch", also der Höhe des Veräußerungsgewinns, setzte der BFH den Durchschnittspreis von allen Zugängen an. Es ist ja alles ununterscheidbar auf einem Konto. 

 

Just my two cents: Verwende für beides FiFo, also zur Frage des "ob" und zur Frage des "wie hoch".

Aber Vorsicht, denn aktuell (siehe neueste Version des Anwendungsschreiben "Einzelfragen zur Abgeltungssteuer") werden FÄ die Besteuerung von Fremdwährungsguthaben komplett nach § 20 EStG vorsehen und dann ist § 23 EStG dafür weitgehend obsolet. Nach § 20 EStG muss man nicht in steuerbare und nicht steuerbare Teilbestände auf einem Konto unterscheiden. Der große Unterschied von § 23 und § 20 ist - neben der Jahresfrist als zusätzliche Voraussetzung - dass ein anderer Anschaffungsbegriff zum Tragen kommt. In § 20 gilt nämlich alles als angeschafft (der sog. weite Anschaffungsbegriff). Das wiederum erklärt sich nach BFH-Deutung dadurch, dass § 20 EStG der Regelfall (Kapitaleinkünfte gehören zu den Regel-Einkunftsarten des EStG) ist und nicht wie § 23 EStG ein Auffangparagraf, der in letzter Sekunde noch etwas steuerbar macht, was im Regelfall schon nicht mehr steuerbar ist. ... Darüber könnte man glatt eine Doktorarbeit schreiben. Und ich bin mir ziemlich sicher, dass sich der BFH auch noch äußern werden muss, wieso jetzt plötzlich alles anders sein soll, obwohl sich am Gesetzestext nichts geändert hat.

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Hamster92

Ich bin nach wie vor der Meinung, dass es aus Vereinfachungsgründen absolut legitim ist, einfach auf Grundlage des FX-Worksheets von IB die Fremdwährungsgewinne anzugeben. Diese mögen nicht 100% den Vorgaben der unzähligen BFH-Urteilen entsprechen, aber ganz ehrlich: Wen juckt's? Tendenziell geht die Abweichung eher zu Lasten des Steuerzahlers (also kann sich das Finanzamt sogar freuen) und zweitens dürften bei den meisten die paar Kröten nicht sonderlich ins Gewicht fallen und den Aufwand nicht rechtfertigen. (Und bei wem das der Fall ist, der wird auch genug Geld haben, um damit einen Steuerberater beschäftigen zu können)

 

Zumal ja jetzt eh alles über § 20 abgedeckelt wird.

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GreatGatsby

Musste schon mal jemand durch, das gegenüber dem FA zu verargumentieren? Kann man in dem Fall einfach das FX-Worksheet selbst als Beleg mitschicken? Könnte eben etwas kompliziert werden, wenn konkrete Nachfragen zu den Zahlen kommen, denn z.B. welche Kurse genau IB zur Ermittlung des Gewinns und der Kostenbasis zugrunde legt, kann man sich dann ja auch nur aus den FAQs zusammensetzen und versuchen, so auf Deutsch zu übersetzen, dass sich der Beamte zufrieden gibt.

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MeinNameIstHase
vor 3 Stunden von Hamster92:

Ich bin nach wie vor der Meinung, dass es aus Vereinfachungsgründen absolut legitim ist, einfach auf Grundlage des FX-Worksheets von IB die Fremdwährungsgewinne anzugeben.

Abkürzen kann der, der weiß, worum's geht. Ist wie beim Autofahren. Navi braucht der nicht, der entsprechende Ortskenntnisse hat. 

 

Bzgl. § 23 EStG ist das auch eine Altersfrage, weil bis 2009 liefen alle Veräußerungsgewinne via § 23 EStG. Wobei ... Währungsgewinne hat damals niemand interessiert, weil Banken für Kleinaktionäre keine Währungskonten führten und man für Konten bei Banken im Ausland auch erst ins Ausland fahren musste. Heute ist das alles nur ein Mausklick entfernt ... ups, eher zwei wegen der Cookie-Einstellung-Klickerei. Dafür fehlt der Hinweis: "Für Fragen und Risiken fragen Sie ihren Steuerberater."

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oktavian
Am 29.5.2024 um 08:22 von MeinNameIstHase:

Fremdwährungsguthaben komplett nach § 20 EStG vorsehen

sehr interessant. Habe ich gar nicht mitbekommen. Steht da auch drin in was für einen Verrechnungstopf die Fremdwährungsgewinne dann fallen?

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MeinNameIstHase
vor 1 Stunde von oktavian:

Steht da auch drin in was für einen Verrechnungstopf die Fremdwährungsgewinne dann fallen?

Siehe Tz 131 des Anwendungsschreiben.  Zur erstmaligen Anwendung siehe auch Tz 325 (Anschaffungen ab 1.1.2024).

 

Da das Gesetzt selbst nicht geändert wurde, landen Verluste ganz einfach in den allg. Topf.

 

Aber ich würde jeder steuerlichen Erfassung gemäß dieser Auslegung mit Einspruch begegnen (sofern man beschwert ist). Ich halte die Gesetzesauslegung für haarsträubend.

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oktavian
vor 1 Stunde von MeinNameIstHase:

Aber ich würde jeder steuerlichen Erfassung gemäß dieser Auslegung mit Einspruch begegnen (sofern man beschwert ist). Ich halte die Gesetzesauslegung für haarsträubend.

Verrechnung bei Währungs-Verlusten direkt mit z.B. Dividenden wäre schön oder verstehe ich das nur falsch? Dann könnte ich alte Währungs-Verluste direkt Verrechnen statt in die Zukunft zu schieben. War immer blöd Gewinne zu machen, aber nur bei der Währung Verluste.

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djsp
On 5/29/2024 at 8:22 AM, MeinNameIstHase said:

In § 23 EStG wird FiFo unterstellt. Das Problem ist, dass wenn § 23 EStG nicht greift, gilt strenggenommen auch nicht diese FiFo-Fiktion. Dann würde man wieder bei der BFH-Formulierung landen, hinsichtlich des "ob": Steuerpflichtig nach § 23 EStG ist nur dann etwas, wenn die Voraussetzungen aus § 23 EStG erfüllt sind, die Verwendung entsprechend angeschaffter WG somit zwingend ist.

Aber das müsste dann von Gerichten entsprechend bestätigt werden, denn das FA wird wohl FiFo für alle Anschaffungen/Zuflüsse von Währungsguthaben auch zur Bewertungsfrage (wie hoch) unterstellen. Auch für die Teilbestände, die nicht nach § 23 steuerbar verwendet sind. Die FiFo-Unterstellung wurde damals in § 23 EStG eingeführt als Antwort auf eine BFH-Entscheidung. Da galt nämlich der Durchschnittspreis aller Anschaffungen im Bestand hinsichtlich der Frage "wie hoch". Also eine Mischung mit FiFo** zur Frage, ob ein priv. Veräußerungsgeschäft vorliegt und Durchschnittsmethode, wie hoch die Anschaffungskosten sind.

 

**Der BFH sprach nie von FiFo, sondern nur wie oben erwähnt, dass zur Frage des "ob", die Verwendung steuerbarer Anschaffungen zwingend sein muss. Bzgl. der Jahresfristvoraussetzung in § 23 EStG ist das inhaltsgleich mit FiFo. Aber bei der Frage des "wie hoch", also der Höhe des Veräußerungsgewinns, setzte der BFH den Durchschnittspreis von allen Zugängen an. Es ist ja alles ununterscheidbar auf einem Konto.

Ich konnte nicht glauben, wenige Stunden nach meiner Fragestellung eine dermaßen fachliche und vollumfängliche Antwort zu erhalten. Deine Unterscheidung zwischen der Steuerbarkeit –der Frage des »ob«– und dem Steuerbetrag –der Frage des »wie hoch«– und Deine Erklärung, wie ihre jeweiligen Bewertungen zustande kamen, sind nicht nur sehr aufschlussreich, sondern sogar für Laien wie mich zugänglich. Ich danke Dir noch einmal, @MeinNameIstHase.

On 5/29/2024 at 8:22 AM, MeinNameIstHase said:

Just my two cents: Verwende für beides FiFo, also zur Frage des "ob" und zur Frage des "wie hoch".

Das werde ich tun. Ich hatte gehofft, mir ein Teil dieser mühsamen Arbeit –nämlich die Behandlung zugeflossener Fremdwährungsbestände nach dem FIFO-Prinzip– sparen zu können.

On 5/29/2024 at 8:22 AM, MeinNameIstHase said:

Aber Vorsicht, denn aktuell (siehe neueste Version des Anwendungsschreiben "Einzelfragen zur Abgeltungssteuer") werden FÄ die Besteuerung von Fremdwährungsguthaben komplett nach § 20 EStG vorsehen und dann ist § 23 EStG dafür weitgehend obsolet. Nach § 20 EStG muss man nicht in steuerbare und nicht steuerbare Teilbestände auf einem Konto unterscheiden. Der große Unterschied von § 23 und § 20 ist - neben der Jahresfrist als zusätzliche Voraussetzung - dass ein anderer Anschaffungsbegriff zum Tragen kommt. In § 20 gilt nämlich alles als angeschafft (der sog. weite Anschaffungsbegriff). Das wiederum erklärt sich nach BFH-Deutung dadurch, dass § 20 EStG der Regelfall (Kapitaleinkünfte gehören zu den Regel-Einkunftsarten des EStG) ist und nicht wie § 23 EStG ein Auffangparagraf, der in letzter Sekunde noch etwas steuerbar macht, was im Regelfall schon nicht mehr steuerbar ist. ... Darüber könnte man glatt eine Doktorarbeit schreiben. Und ich bin mir ziemlich sicher, dass sich der BFH auch noch äußern werden muss, wieso jetzt plötzlich alles anders sein soll, obwohl sich am Gesetzestext nichts geändert hat.

Muss also für jede in Fremdwährung bezogene Dividende der Gegenwert in Euro zum Zeitpunkt des Zuflusses so ermittelt und in den Büchern vermerkt werden, wie bisher bei Währungstäuschen, um bei späterer Teil- oder Vollverwendung solcher Dividenden den –bei Teilverwendung anteiligen– Gewinn beziehungsweise Verlust anhand des ebenfalls zu ermittelnden Gegenwerts in Euro zum Zeitpunkt des Abflusses zu berechnen und nach § 20 EStG zu versteuern?

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 2 Stunden von oktavian:

Verrechnung bei Währungs-Verlusten direkt mit z.B. Dividenden wäre schön oder verstehe ich das nur falsch?

Einspruch: Beschwer ... siehe § 350 AO ist Voraussetzung.

Beschwer ist alles, was für Dich nachteilig sein könnte. Vor allem, wenn du mehr Steuern zahlst oder dies mangels Verlustfeststellung zukünftig droht.

 

Ja, die Erfassung unter § 20 EStG (als Kapitaleinkünfte) macht die Verrechnung einfacher. Aber, im Ergebnis fallen eher mehr Steuern an. Denn zuerst prüfst du, ob es ein Fall für § 20 Absatz 2 Satz 2 EStG ist und falls nicht (z.B. nach Rn 131 bei reinen Zahlungsverkehrskonten) musst du trotzdem noch § 23 EStG prüfen, denn der existiert weiterhin.

 

Lustig ist die Argumentation des BMF mit der Einkünfteerzielungsabsicht.

Zitat Rn 131 :Bei Fremdwährungsguthaben auf Zahlungsverkehrskonten ... kann unterstellt werden, dass ... eine Einkunftserzielungsabsicht ... nicht vorhanden ist.

 

Die Einkünfteerzielungsabsicht spielt weder bei § 20 Absatz 2 EStG noch bei § 23 EStG eine Rolle. Und die Autoren widersprechen sich selbst, denn in Rn 125 schreiben Sie, dass regelmäßig von einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen ist. 

 

Was haben die da geraucht?

 

 

Zum Nachschlagen: Amtliches Einkommenssteuerhandbuch - Anhänge - Einzelfragen zur Abgeltungssteuer

Rn 131 Neue Auslegung für die Anschaffung und Veräußerung von Fremdwährungsbeträgen

Rn 325 zeitliche Anwendung

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oktavian
Am 30.5.2024 um 22:40 von MeinNameIstHase:

Zum Nachschlagen

habe mich ein bisschen eingelesen. Blicke nicht so ganz durch. Ich drucke dem FA einfach alles aus an Transaktionen, cash flows usw. und gebe es so gut es geht ein. Meine Meinung: Steuer muss so gestaltet sein, dass ein gebildeter Laie es nach bestem Wissen und Gewissen machen kann. Mehr kann ich auch nicht machen. Ich fürchte viele lokale Steuerberater würden es nicht so genau wissen und gar nicht machen wollen, weil die viele andere Sachen haben. Die komplizierte Gestaltung könnte auch eine illegale Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil Nicht-Deutscher Banken/Broker sein. Wobei die deutschen Banken/Broker z.B. Fremdwährungskonten mit Dividendeneingang evtl. auch nicht richtig abrechnen für den Privatkunden.

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MeinNameIstHase
vor einer Stunde von oktavian:

... Blicke nicht so ganz durch.

Da geht es Dir, wie vielen anderen auch.

Ich bemühe mich, die korrekte Lösung darzustellen. Nur wer die kennt, kann dann via Schätzungsverfahren vereinfachen.

 

Eine grobe Schätzung von Währungsgewinnen wäre z.B. wenn man monatliche Kontostände nimmt und diese Kontostände mit der Veränderung des Wechselkurses zum Vormonat bewertet (Einfach Wechselkurse zum Monatsende vergleichen). 

 

Dazu kommt für § 23 EStG noch eine Analyse der Umsätze auf dem Konto: Also Summen aller Soll- und aller Habenumsätze. Übersteigen die den Kontostand, wird kein Sollumsatz (=potentielle Währgungsveräußerung) außerhalb der Jahresfrist angeschafft sein. Sind es dagegen weniger Umsätze, kann man die Angelegenheit meist noch auf Papier und Taschenrechner einzeln durchrechnen.

 

Unabhängig, was man macht, hilft so eine grobe Schätzung auch zur Verprobung. Man gewinnt eine grobe Vorstellung, von welchen Beträgen da die Rede ist.

 

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vigan

Was passiert, wenn die Forex P/L Details über 50 Seiten umfasst, der Aufwand für die Auswertung
unzumutbar ist und allle Realized & Unrealized Performance Summarys in der Erklärung verwendet werden?

 

Rn 131 Neue Auslegung für die Anschaffung und Veräußerung von Fremdwährungsbeträgen:

Wie ist das bei intercative brokers zu sehen
-wenn unterjährig weniger als 10.000 € , dann gibt es keine Zinsen --> §23 EStG statt § 20 EStG ?
-was, wenn nur negative Zinsen anfallen --> §23 EStG statt § 20 EStG ?
-was bei interactive brokers, wenn es dort keine Zinsen gibt, sondern Zahlungen aus CEYP?

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