TrajanFire 21. April · bearbeitet 21. April von TrajanFire Ich bin bei meiner Recherche zu Reits (und BDCs) auf Kommentare gestoßen, wonach es aufgrund der Verpflichtung der Unternehmen, den Großteil ihrer Erträge an die Aktionäre auszuschütten, zu nachträglichen Sonderzahlungen kommen kann. Sprich, man bekommt 2025 plötzlich Sonderzahlungen für das Jahr 2023 oder 24 gutgeschrieben, die dann steuererklärungspflichtig bzw dem Finanzamt zu melden sind. Stimmt das, und wie verhält sich das gegebenenfalls, wenn man einen Freibetrag (nicht) gesetzt bzw. auageschöpft hatte? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Norica 21. April · bearbeitet 21. April von Norica Ja das ist so, wobei ich nicht das Wort Sonderzahlungen benutzen würde. Auf REITs bezogen: Die unterjährigen Ausschüttungen sind n.m.W als Abschlag zu sehen, eine Endabrechnung erfolgt dann im Folgejahr, wenn alle Zahlen genau auf dem Tisch liegen. Es gibt dann regelmäßig Korrekturbuchungen, wie im Januar 2024 wieder für 2023. Es handelt sich um Centbeträge, Korrekturen im Hundertstelbereich zur Ausschüttung. Eine Aufrollung der schon abgegebenen Steuererklärung ist vermutlich der sauberste Weg, das dann zu regeln. SG Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
wurstwasser 21. April Hallo zusammen, da würde mich die Quelle interessieren, denn "Einkünfte aus Kapitalvermögen sind in dem Jahr zu versteuern, in dem sie zugeflossen sind. Zugeflossen sind Einkünfte, wenn der Steuerpflichtige über sie verfügen kann, z. B., wenn sie auf dem Konto gutgeschrieben worden sind – siehe Zuflussprinzip." und dazu gehören die Erträge aus REITS nach meinem Verständnis ebenfalls (https://de.wikipedia.org/wiki/Einkünfte_aus_Kapitalvermögen_(Deutschland)) Damit wäre keine Steuererklärung wieder aufzurollen sondern eine im Folgejahr gezahlte Restsumme fällt steuerlich ins Folgejahr. Oder stehe ich hier auf dem Schlauch? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Yerg 21. April vor 55 Minuten von wurstwasser: Damit wäre keine Steuererklärung wieder aufzurollen sondern eine im Folgejahr gezahlte Restsumme fällt steuerlich ins Folgejahr. Ich habe ehrlich gesagt noch nie überprüft, in welchem Jahr die Korrekturbuchungen auf der Jahressteuerbescheinigung einbezogen werden, aber die Steuer wird (wurde bei mir bisher) immer von der Bank automatisch abgerechnet und einbehalten, wie bei anderen Kapitalerträgen auch. vor 10 Stunden von TrajanFire: Stimmt das, und wie verhält sich das gegebenenfalls, wenn man einen Freibetrag (nicht) gesetzt bzw. auageschöpft hatte? Die konkrete Frage kann ich nicht beantworten, außer allgemein mit: nicht anders als bei anderen Kapitalerträgen. Generell halte ich ein Investment in US-REITs nicht für geeignet, um den Sparerpauschbetrag exakt auszunutzen, das lässt sich schon allein auf Grund der Währungsschwankungen nicht genau genug planen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Norica 22. April · bearbeitet 22. April von Norica vor 17 Stunden von wurstwasser: Hallo zusammen, da würde mich die Quelle interessieren, denn "Einkünfte aus Kapitalvermögen sind in dem Jahr zu versteuern, in dem sie zugeflossen sind. Zugeflossen sind Einkünfte, wenn der Steuerpflichtige über sie verfügen kann, z. B., wenn sie auf dem Konto gutgeschrieben worden sind – siehe Zuflussprinzip." und dazu gehören die Erträge aus REITS nach meinem Verständnis ebenfalls (https://de.wikipedia.org/wiki/Einkünfte_aus_Kapitalvermögen_(Deutschland)) Damit wäre keine Steuererklärung wieder aufzurollen sondern eine im Folgejahr gezahlte Restsumme fällt steuerlich ins Folgejahr. Oder stehe ich hier auf dem Schlauch? Zumindest ich kann Dir da auch keine direkten Quellen nennen. Möglicherweise hast Du vollkommen recht. Wer REITs über inländische Broker hält, sollte mit solchen Korrekturen sowieso nicht direkt zu tun bekommen, weil ja der Broker für die richtige Abführung der Steuer verantwortlich ist. Wer selbst seine Steuern erklärt, für den gilt m.M.n.: Ich muss argumentieren können, warum ich was so und nicht anders gemacht habe und es darf nicht offensichtlich falsch sein. Als Beispiel: Mein Auslandsbroker weist die Korrekturen für das Jahr 2023 im Kontoauszug von 2024 aus, aber mit dem Datum von 2023. Was also machen? Rausrechnen? Ich halte ca. 10 REITs, manche zahlen monatlich, zusätzlich Sonderzahlungen oder gesplittet 2x pro Monat... Was ich immer mache, weiß ich schon und ich habe Argumente. Aber das hat keine Relevanz für andere. SG Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Yerg 22. April Da in der Ausgangsfrage von "gesetzten Freibeträgen" die Rede war (was ich als Freistellungsauftrag interpertiert habe), bin ich von einer Bank in Deutschland ausgegangen. Bei ausländischen Banken muss man es natürlich selbst machen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
TrajanFire 23. April · bearbeitet 23. April von TrajanFire Das heißt konkret, wenn ich etwa bei Scalable oder TR oder ING oder wo auch immer in Deutschland meine REITs halte, führen diese Broker für mich automatisch die Steuern auf Sonderzahlungen unter Beachtung des Freistellungsauftrags ab, egal, wann sie für welches Jahr anfallen? Sorry aber das Thema Steuern ist für mich nur sehr schwer begreiflich. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
McScrooge 4. Mai Am 23.4.2024 um 07:05 von TrajanFire: Das heißt konkret, wenn ich etwa bei Scalable oder TR oder ING oder wo auch immer in Deutschland meine REITs halte, führen diese Broker für mich automatisch die Steuern auf Sonderzahlungen unter Beachtung des Freistellungsauftrags ab, egal, wann sie für welches Jahr anfallen? So ist es, und das auf deiner Abrechnung dann auch deutlich zu erkennen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag