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Fabianochristo

Grundlegende Frage zur Kapitalertragssteuer und KV

Empfohlene Beiträge

chirlu
vor 16 Minuten von Dandy:

In dem verlinkten Thread steht übrigens, dass der Sparerpauschbetrag bei der Einkommensgrenze für Familienversicherte hinzuzurechnen wäre.

 

Was auch richtig ist. Beziehungsweise umgekehrt, er ist von den Kapitalerträgen abzuziehen.

 

vor 16 Minuten von Dandy:

Hier im Thread wurde mehrfach das Gegenteil behauptet.

 

Das kann ich nicht feststellen.

 

vor 17 Minuten von Dandy:

Familienversichert kann man anscheinend auch als Student sein, aber dann gilt weiterhin die Grenze von 505€ pro Monat, wenn ich es richtig verstehe.

 

Ja, genau, aber es ging im Zusammenhang ja um „So viel verdienen, dass man in dieser Arbeit versicherungspflichtig wird“.

 

vor 22 Minuten von Dandy:

Heißt also: Bis 505€ pro Monat/6060€ pro Jahr Kapitalerträge+Einkommen während des Studiums: Familenversicherung in der GKV.

 

Jein. Es gibt noch eine Besonderheit: Wenn ein Dauer-Minijob ausgeübt wird (Grenze aktuell 538 Euro), gilt die Minijobgrenze.

 

vor 28 Minuten von Dandy:

Wie sähe es jetzt vor dem Studium aus, wenn mein Sohn bspw. 3 Monate über der Grenze von 505€ verdient und damit die Krankenversicherung in dieser Zeit vom Lohn abgezogen wird?

 

Das würde sie in dem Beispiel (zeitbegrenzte geringfügige Beschäftigung für nur drei Monate) gar nicht. Solche Kurzzeit-Minijobs sind in allen Versicherungszweigen versicherungsfrei. Für eine Krankenversicherungspflicht müsste er also länger als drei Monate arbeiten und mehr als 538 Euro im Monat verdienen.

 

vor 34 Minuten von Dandy:

Da soll noch mal einer über die deutsche Bürokratie schimpfen :wacko:

 

Ihr wollt Geld sparen. Wenn Geld keine Rolle spielt, gibt es eine fast bürokratiefreie Lösung: Freiwillige Versicherung und freiwillig den Höchstbeitrag zahlen. Dann will die Krankenkasse fast nichts mehr wissen.

 

vor 2 Stunden von Norica:

zu 3. Wenn bei einem zwischenzeitlichen Job (Semesterferien) diese (Durchschnitts-)Grenze in einem Monat überschritten wird, fällt man dann sofort raus oder wird auch da schon "rückgerechnet"?

 

Die genaue Formulierung ist „kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat [505 Euro] überschreitet“. Die Auslegung, was das bedeutet, ist kompliziert. Aber nein, es ist kein ganz scharfer Automatismus, wenn einmal ein Monat höher ausfällt.

 

vor 2 Stunden von Norica:

zu 4. Also ein Studentenjob, ich vermute diese 20h/Woche sind damit gemeint, bietet keine Möglichkeit, aus der Studentenversicherung herauszukommen (und günstiger anders versichert zu sein)?

 

Das Stichwort ist „Werkstudent“. Nein, wer in erster Linie Student ist, wird durch Arbeiten nicht versicherungspflichtig. Ob anders günstiger wäre, ist aber noch die Frage; der studentische Tarif ist ja schon ziemlich günstig.

 

Allerdings gibt es immer (vorbehaltlich Gesundheitsprüfung natürlich) die Möglichkeit, mit Aufnahme des Studiums sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen und in eine private Krankenversicherung zu wechseln. Normalerweise ist das aber nicht günstiger, außer wenn es einen Beihilfeanspruch gibt.

 

vor 2 Stunden von Norica:

Zusatzfrage: Ein Studentenjob hat m.W.n. diese 20h Begrenzung. Ist das wirklich unabhängig vom Verdienst ein Studentenjob?

 

Im Prinzip ja.

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Dandy
· bearbeitet von Dandy
vor einer Stunde von chirlu:

Das würde sie in dem Beispiel (zeitbegrenzte geringfügige Beschäftigung für nur drei Monate) gar nicht. Solche Kurzzeit-Minijobs sind in allen Versicherungszweigen versicherungsfrei. Für eine Krankenversicherungspflicht müsste er also länger als drei Monate arbeiten und mehr als 538 Euro im Monat verdienen.

Erstmal Danke für die Klärung sowie deine Zeit und Mühe, Chirlu :thumbsup:

 

Was wäre denn in dem Fall, dass er für drei Monate einem Vollzeitjob nachginge? Dann würde er in dieser Zeit doch auch Sozialversicherungsabgaben zahlen müssen, oder? Wie verhält es sich dann mit den Kapitalerträgen der restlichen Monate? Wären diese anteilig für die verbliebenen Monate (505€ pM) anzusetzen, um für diese Monate die Beitragspflicht zu ermitteln?

 

Welche Grenzen gelten denn für die Krankenversicherungspflicht bei kurzzeitiger Beschäftigung, zeitlich sowie beim (monatlichen) Verdienst? 

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chirlu
vor 13 Minuten von Dandy:

Was wäre denn in dem Fall, dass er für drei Monate einem Vollzeitjob nachginge? Dann würde er in dieser Zeit doch auch Sozialversicherungsabgaben zahlen müssen, oder?

 

Nein, wahrscheinlich nicht (vorbehaltlich möglicher Berufsmäßigkeit). Natürlich wäre es dann mit der Familienversicherung aus, so dass er sich freiwillig versichern müsste.

 

vor 15 Minuten von Dandy:

Welche Grenzen gelten denn für die Krankenversicherungspflicht bei kurzzeitiger Beschäftigung, zeitlich sowie beim (monatlichen) Verdienst? 

 

An sich keine. Wenn es nur eine Lücke zwischen Schule und Studium ist, kann er beliebig viele Stunden arbeiten und beliebig viel Geld verdienen, ohne dass Versicherungspflicht eintritt.

 

Details zur Frage der Berufsmäßigkeit, die eine kurzfristige Beschäftigung ausschließen würde, gibt es bei der Minijob-Zentrale. Sie sind aber sehr kompliziert.

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Dandy
vor 3 Stunden von chirlu:

Was auch richtig ist. Beziehungsweise umgekehrt, er ist von den Kapitalerträgen abzuziehen.

Das kann ich nicht feststellen.

Laut diesem Beitrag scheint zumindest die TK das anders auszulegen. 

vor 3 Stunden von chirlu:

Ihr wollt Geld sparen. Wenn Geld keine Rolle spielt, gibt es eine fast bürokratiefreie Lösung: Freiwillige Versicherung und freiwillig den Höchstbeitrag zahlen. Dann will die Krankenkasse fast nichts mehr wissen.

Ja, gut, dennoch sind die Regeln doch reichlich kompliziert. Finde das schon typisch für unser Land (hab ehrlich gesagt aber auch keinen Vergleich zu anderen Ländern bezüglich solch spezieller Themen).

vor 1 Stunde von chirlu:

Nein, wahrscheinlich nicht (vorbehaltlich möglicher Berufsmäßigkeit). Natürlich wäre es dann mit der Familienversicherung aus, so dass er sich freiwillig versichern müsste.

Bedeutet freiwillig in dem Zusammenhang: Entweder gesetzlich oder privat krankenversichert? Wobei, keine Krankenversicherung zu haben sicher keine gute Idee wäre, selbst wenn es ginge.

vor 1 Stunde von chirlu:

An sich keine. Wenn es nur eine Lücke zwischen Schule und Studium ist, kann er beliebig viele Stunden arbeiten und beliebig viel Geld verdienen, ohne dass Versicherungspflicht eintritt.

Siehe oben. Man könnte also ganz ohne Krankenversicherung studieren und nebenher arbeiten?

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chirlu
vor 7 Minuten von Dandy:

Laut diesem Beitrag scheint zumindest die TK das anders auszulegen.

 

Nein, das Zitat dort sagt im Gegenteil (richtigerweise, aber schlecht formuliert), dass zum relevanten Einkommen eben nicht der Sparer-Pauschbetrag gehört bzw. das, was davon abgedeckt ist.

 

vor 10 Minuten von Dandy:
vor 2 Stunden von chirlu:

so dass er sich freiwillig versichern müsste.

Bedeutet freiwillig in dem Zusammenhang: Entweder gesetzlich oder privat krankenversichert?

 

Ja, statt einer freiwilligen Versicherung in der GKV ist immer auch eine private Krankenversicherung möglich.

 

vor 11 Minuten von Dandy:

Wobei, keine Krankenversicherung zu haben sicher keine gute Idee wäre, selbst wenn es ginge.

 

Es geht nicht, denn es gibt eine Pflicht zur Krankenversicherung (nicht dasselbe wie versicherungspflichtig zu sein :-*). Deshalb dürfen Krankenkassen und private Versicherer einen auch gar nicht ziehen lassen, außer wenn man eine Anschlussversicherung nachweist (oder man ins Ausland geht).

 

vor 13 Minuten von Dandy:

Man könnte also ganz ohne Krankenversicherung studieren und nebenher arbeiten?

 

Nein.

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Dandy

Danke für die Klärung. Keine weiteren Fragen, euer Ehren :)

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gravity
vor 5 Stunden von Dandy:

In dem verlinkten Thread steht übrigens, dass der Sparerpauschbetrag bei der Einkommensgrenze für Familienversicherte hinzuzurechnen wäre.

... es ist natürlich alles gesetzlich geregelt. Die GKV-Familienversicherung steht in § 10 SGB 5. Dort wird an 4 Stellen der Begriff "Gesamteinkommen" verwendet. Dessen Bedeutung steht in § 16 SGB 4:

Zitat

Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.

... zur Ermittlung der Summe der Einkünfte bei der ESt wird der Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt. Also muss der Sparer-Pauschbetrag auch bei der GKV-Familienversicherung berücksichtigt werden.

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Norica
vor 15 Stunden von chirlu:

Die genaue Formulierung ist „kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat [505 Euro] überschreitet“. Die Auslegung, was das bedeutet, ist kompliziert. Aber nein, es ist kein ganz scharfer Automatismus, wenn einmal ein Monat höher ausfällt.

 

vor 17 Stunden von Norica:

zu 4. Also ein Studentenjob, ich vermute diese 20h/Woche sind damit gemeint, bietet keine Möglichkeit, aus der Studentenversicherung herauszukommen (und günstiger anders versichert zu sein)?

 

Das Stichwort ist „Werkstudent“. Nein, wer in erster Linie Student ist, wird durch Arbeiten nicht versicherungspflichtig. Ob anders günstiger wäre, ist aber noch die Frage; der studentische Tarif ist ja schon ziemlich günstig.

 

Allerdings gibt es immer (vorbehaltlich Gesundheitsprüfung natürlich) die Möglichkeit, mit Aufnahme des Studiums sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen und in eine private Krankenversicherung zu wechseln. Normalerweise ist das aber nicht günstiger, außer wenn es einen Beihilfeanspruch gibt.

 

vor 17 Stunden von Norica:

Zusatzfrage: Ein Studentenjob hat m.W.n. diese 20h Begrenzung. Ist das wirklich unabhängig vom Verdienst ein Studentenjob?

 

Im Prinzip ja.

Vielen Dank für die Erläuterungen, das bringt uns schon etwas weiter.:prost:

 

 

SG

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robert2020

Ich hänge mich hier mal dran, da es um KV und Kapitalerträge geht: wann muss man als freiwillig Versicherter in der gesetzlichen KV seine Kapitalerträge angeben? Ist das generell oder nur solange man unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt?

Anders gefragt: wenn ich mit meinem Gehalt aus meinem Angestellten-Job mehr als diese Beitragsbemessungsgrenze verdiene, sind weitere Kapitalerträge oder auch Mieteinnahmen nicht relevant für die KV? Ist das richtig?

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chirlu
vor 3 Minuten von robert2020:

wenn ich mit meinem Gehalt aus meinem Angestellten-Job mehr als diese Beitragsbemessungsgrenze verdiene, sind weitere Kapitalerträge oder auch Mieteinnahmen nicht relevant für die KV?

 

Richtig. Mehr als den Höchstbeitrag kannst du nicht bezahlen.

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robert2020

Vielen Dank!

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 2 Stunden von robert2020:

Ich hänge mich hier mal dran, da es um KV und Kapitalerträge geht: wann muss man als freiwillig Versicherter in der gesetzlichen KV seine Kapitalerträge angeben? Ist das generell oder nur solange man unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt?

Die Frage der Einkommensgrenzen für die Familienversicherung ist eine gänzlich andere Frage, als die der Einkommensberechnung als Beitragsgrundlage der KV für freiwillig Versicherte. Es sind unterschiedliche gesetzliche Paragrafen und Richtlinien, die jeweils greifen.

 

Im einen Fall geht es darum, was jemand als Familienangehöriger dazu verdienen darf, so dass er mit dem Hauptversicherten noch mitversichert ist.

Im anderren Fall eines freiwillig Versicherten geht es um die Frage, wie sich seine KV-Beträge berechnen.

 

Bezüglich Kapitaleinkünfte gibt es da unterschiedlich Berechnungsweisen, wie diese zu erfassen sind.

Kurz, aber nur "grob" zusammengefasst:

Bei der Frage des Hinzuverdienst im Rahmen der Familienversicherung, zählt, was in der bankseitigen Jahressteuerbescheinigung (bzw. im Steuerbesscheid) steht.

 

Bei der Frage der Beitragsberechnung für Selbstzahler (freiwillig Versicherte), muss man eine Überleitungsrechnung machen: Der in Anspruch genommene Sparer-Pauschbetrag fliegt raus (sprich erhöht die Einkünfte) aus den bescheinigten Angaben der Jahressteuerbescheinigung (bzw. Steuerbescheids), weil dieses Geld tatsächlich Geldmittel sind, die konsumiert werden können (so die Begründung in den Richtlinien). Ohne Nachweis werden 51 Euro WK abgezogen. Darüber hinaus muss man seine WK belegen. (Hier gilt nicht das steuerliche Abzugsverbot für WK).

 

Zahlt man als freiwillig Versicherter schon den Höchstbetrag für seine KV, muss man gar nichts nachweisen, sondern kreuzt einfach im jährlichen Fragebogen an, dass man einkommenstechnisch schon an der Obergrenze ist. Man muss seine tatsächlichen Einkünfte (wie viel man drüber liegt) nicht offenbaren.

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vollklar

Guten Tag,

würde mich gerne an dieses Thema anschließen mit ein paar Fragen. Bin selbst gerade im Jahr zwischen Schulabschluss und Studium und plane im Oktober 2025 mit dem Studium anzufangen. Im Moment habe ich Kapitalerträge, welche noch knapp unter der Grenze von knapp 6000 Euro liegen, um krankenversicherungspflichtig zu sein. Für nächstes Jahr (2025) ließe sich diese Grenze jedoch schwer zu vermeiden, wenn man nicht absichtlich weniger Rendite einfahren will (was mir unsinnig vorkommt). Dazu kommen für mich einige Überlegungen, die mit der Krankenversicherung zu tun haben:

 

1. Ich würde gerne ab Januar 2025 einen 6-monatigen BFD (Bundenfreiwilligendienst) machen und würde in der Zeit also automatisch in der GKV landen, welche jedoch vom Staat bezahlt werden würde. In dieser Zeit würde ich ungefähr 500 Euro monatlich für meine Tätigkeit beim BFD bekommen und hätte in dieser Zeit zusätzlich Kapitalerträge in ungefähr dieser Größenordnung.

Hier ein Auszug aus dem Internet: "Die Krankenkasse ist für BFD-Teilnehmer kostenlos. Die Krankenkassenbeiträge werden direkt von der Einsatzstelle gezahlt. Auch Zusatzbeiträge, die von den Krankenkassen erhoben werden, müssen nicht von den Freiwilligen bezahlt werden.Wichtig ist allerdings, dass eine eigenständige Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse abgeschlossen wird."

Heißt unabhängig vom meinem Einkommen, deckt der Staat in dieser Zeit meine GKV?

 

2. Was ist mit den 6 Monaten danach? Da Kapitalerträge normalerweise aufs Jahr gerechnet werden stellt sich hier die Frage, da ich ja schon ein halbes Jahr versichert war, ob das Einkommen durch Kapitalerträge nur anteilig (also die 6 Monate nach dem BFD) berechnet wird und entscheidet, ob ich danach weiterhin krankenversicherungspflichtig bin oder ob das Einkommen von davor (Vergütung des BFD und Kapitalerträge Januar-Juni) entscheidend für meine Krankenversicherungspflicht ist?

 

3. Da ich dann ja erst im Oktober Student wäre, würde ich dann in der Zeit dazwischen den vollen KV-Beitrag zahlen müssen? Weil abgesehen davon, dass man einen BFD nicht aus finanziellen Gründen macht, wäre es natürlich äußerst unvorteilhaft, wenn ich durch meine freiwillige Arbeit danach immense KV-Beiträge bezahlen muss. 

 

Würde mich sehr auf eine Antwort freuen :)

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chirlu
vor 58 Minuten von vollklar:

Da ich dann ja erst im Oktober Student wäre, würde ich dann in der Zeit dazwischen den vollen KV-Beitrag zahlen müssen?

 

Wäre die Zeit des Studiums nicht interessanter, da viel länger?

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vollklar
vor 1 Stunde von chirlu:

 

Wäre die Zeit des Studiums nicht interessanter, da viel länger?

Naja, die Beantwortung dieser Frage hängt ja erstmal nicht damit zusammen, was ich nächstes Jahr machen will. Für mich ist ja jetzt erstmal entscheidend, ob ich durch meinen BFD Krankenkasse-Beiträge zahlen müsste, was diese Option sehr sinnfrei für mich machen würde. Die Zeit des Studiums ist dann ein anderes Paar Schuhe, wo ich mir überlegen muss, ob zum Beispiel durch Investments in thesaurierende Fonds und ETFs verhindert werden kann, dass ich während des Studiums aus der Familienversicherung herausrutsche bzw. wie sich Kapitalerträge zum Beispiel mit der Arbeit als Werkstudent o.Ä. vereinbaren ließen, um trotz KV-Beiträgen rentable Investments zu haben.

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Tante Emma
Am 10.4.2024 um 12:43 von Fabianochristo:

Hallo,

 

ich habe eine grundlegende Frage. Vorab: es geht um die Kapitalerträge. Meine Frau ist familienversichert in der KV. Es ist so, dass ab einem monatlichen Einkommen von über 505 Euro die Familienversicherung entfällt. Sie hat ein Aktiendepot. Ich habe Bedenken bezüglich der Kapitalerträge, da die 505 Euro / Monat überschritten werden könnten.

Daher hoffe ich, hier Hilfe zu erhalten:

 

1. Stimmt es, dass im Falle eines Kaufes der Aktie und einer Kurssteigerung (Bsp: 1.2. Kauf einer Aktie für 6000 Euro Wert am 1.10. 60000 Euro) allein auf diese Kurssteigerung KEINE Kapitalerträge anfallen, d.h. wenn der Gewinn durch einen Verkauf der Aktie nicht realisiert wird, fallen auch keine Kapitalerträge an? D.h. wenn ich die Aktie einfach halte und sie wird immer mehr wert, dann ist das jedenfalls kein Kapitalertrag, so lange sie im Depot liegt?

 

2. Folgefrage: wenn man die Aktie mit einem Kurszuwachs verkauft, dann ist dieser Zuwachs (Anschaffungswert minus Verkaufserlös) der Kapitalertrag und der wird dann auch erst besteuert?

 

3. Folgefrage: wenn man dann eine Aktie wie z.B. Berkshire Hathaway kauft und diese liegen lässt, dann ist das steuerlich unbeachtlich (weil es ja keine Dividenden gibt)?

 

4. bei Scalable gibt es ja einen Bereich "Steuern". Dort wird die Kapitalertragssteuer aktuell angezeigt, d.h. die bis jetzt angefallen ist (wird laufend aktualisiert) . Weiß jemand ob man die Kapitalerträge ab dem 01.01.2024 anzeigen lassen kann (oder müsste man es dann aus der abgeführten Steuer errechnen)?  

 

5. Zusatzfrage: wir haben den Freibetrag i.H.v. 2000 Euro auf sie übertragen (also meine 1000 Euro und ihre 1000 Euro). Weiß vielleicht jemand, ob ihre Kapitaleinkünfte nun unter Berücksichtigung von 1000 Euro berechnet werden (für die KV) oder erst ab 2000 Euro (so wäre m.E. die Logik des Freibetrages).

 

 

Vielen Dank für Eure Hilfe!

 

VG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hallo, 

das Thema der Familienversicherung und Kapitaleinkünfte hat mich ebenfalls beschäftigt. Wir haben die gleiche Konstellation (Frau in der Familienversicherung als Hausfrau, eigenes Aktiendepot). Ich habe mich dazu mit der TK ausgetauscht, da mir der Begriff regelmäßige Einkünfte wie eine „offene Flanke“ bzgl. Aktien- bzw. ETF-Verkäufe mit Gewinn klang. Mir wurde es zweimal seitens TK bestätigt, dass die Gewinne aus  Wertpapierverkäufen nicht zu den regelmäßigen versicherungsrelevanten Einkünften zählen würden. Sie seien nicht regelmäßig und nicht planbar wie eine Dividende. Ich habe alles notiert -> und das sehe ich als eine Schwachstelle an. Die TK erteilt diese Aussagen nämlich nur telefonisch und nicht schriftlich. 

Das habe ich mir notiert:
Nur regelmäßige Einkünfte zählen und sind für die Familienversicherung ausschlaggebend. Veräußerungsgewinn aus Aktien- und ETF-Verkäufen zählen nicht dazu. Ausschlaggebend ist der Steuerbescheid. Die Position Veräußerungsgewinn ist nicht relevant. Auch wenn jemand seine Strategie auf Verkäufe (thesaurierende ETFs oder Aktien ohne Dividende oder kleiner Dividende) ausgerichtet hat und dies durchaus planbar und regelmäßig ist (einmal im Jahr oder alle 3 Monate), zählt alleine der Steuerbescheid und die Position Veräußerungsgewinn ist für die Familienversicherung nicht relevant.

Wenn ich mir den Steuerbescheid der ING DiBa ansehe (Ausschnitt):
Höhe der Kapitalerträge EUR xx,xx
Zeile 7 Anlage KAP
(ohne Kapitalerträge aus Lebensversicherungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG)

davon: Gewinn aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG Zeile 8 Anlage KAP EUR xx,xx

usw.


Dann sehe ich nur den Bezug zu Aktienveräußerungen. Was ist mit ETFs? Dies ist mir noch nicht klar. Da meine Frau noch Meilenweit von der Grenze entfernt ist, musste ich hier nicht sofort bei der TK nachhaken.

 

Viele Grüße und ein gesundes neues Jahr

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chirlu
· bearbeitet von chirlu
vor 39 Minuten von Tante Emma:

Wenn ich mir den Steuerbescheid der ING DiBa ansehe

 

Bitte nicht die Begriffe wild durcheinanderwerfen. Du bekommst von der ING eine Steuerbescheinigung. Das Finanzamt erstellt einen Steuerbescheid.

 

vor 39 Minuten von Tante Emma:

Dann sehe ich nur den Bezug zu Aktienveräußerungen. Was ist mit ETFs?

 

Die sind keine Aktien, also nicht von der Verrechnungsbeschränkung betroffen, also gibt es keinen Bedarf, etwas separat auszuweisen.

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hattifnatt
· bearbeitet von hattifnatt
vor einer Stunde von Tante Emma:

Mir wurde es zweimal seitens TK bestätigt, dass die Gewinne aus  Wertpapierverkäufen nicht zu den regelmäßigen versicherungsrelevanten Einkünften zählen würden. Sie seien nicht regelmäßig und nicht planbar wie eine Dividende. Ich habe alles notiert -> und das sehe ich als eine Schwachstelle an. Die TK erteilt diese Aussagen nämlich nur telefonisch und nicht schriftlich. 

Vorabpauschale bei ETFs nicht vergessen ;) 

 

Nach meinem Verständnis bewegt man sich damit auf dünnem Eis, denn laut § 16 SGB IV entspricht das in § 10 Absatz 1 Nr. 5 SGB V erwähnte Gesamteinkommen den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG). Damit wären alle steuerpflichtigen Einkünfte (gemäß § 2 Abs. 1 EStG) relevant, also:

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG)
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
  • und weitere Einkunftsarten.

Siehe zu § 20 ESTG z.B. auch:

https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/e/einkuenfte-aus-kapitalvermoegen/#:~:text=Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen,Sie die Kapitaleinkünfte entnehmen können.

 

Aber IANAL - vielleicht kann hier noch jemand mit mehr Praxiserfahrung etwas dazu schreiben (ich habe für die Kinder bei der TK immer versucht, mit den jährlichen Einkünften inkl. Ausschüttungen und Wertpapierverkäufen unter der Jahresgrenze plus Sparerpauschbetrag zu bleiben).

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etf-friese
vor 59 Minuten von Tante Emma:

Mir wurde es zweimal seitens TK bestätigt, dass die Gewinne aus  Wertpapierverkäufen nicht zu den regelmäßigen versicherungsrelevanten Einkünften zählen würden. Sie seien nicht regelmäßig und nicht planbar wie eine Dividende.

https://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/familienversicherung/_jcr_content/par/download_1642322223/file.res/Grundsaetzliche-Hinweise-Gesamteinkommen-29092022.pdf

Zitat

Unterliegt das Einkommen Schwankungen, so ist das regelmäßige Gesamteinkommen im Wege
der Schätzung - gegebenenfalls unter Berücksichtigung des letzten Jahreseinkommens - zu
ermitteln. Ändern sich die maßgebenden Einkommensverhältnisse nicht nur vorübergehend, so ist
das auf den Monat bezogene Einkommen neu festzustellen (BSG, Urteil vom 4. Juni 1981- 3 RK
5/80 -, USK 81134). Bei schwankenden Einnahmen - wie bei Einkünften aus selbstständiger
Tätigkeit oder aus Kapitalvermögen typisch - ist für die Feststellung, ob das Gesamteinkommen
„regelmäßig im Monat“ die Einkommensgrenze überschreitet, vom gezwölftelten
Jahreseinkommen auszugehen (BSG, Urteil vom 7.Dezember 2000 - B12 KR 3/99 R -, USK 2000-
64).

Daran orientiert sich die TK in der Praxis.

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hattifnatt
· bearbeitet von hattifnatt
vor 32 Minuten von etf-friese:

Daran orientiert sich die TK in der Praxis.

Tja, vielleicht hätten sie die Beispiele in der Klammer noch durch "Veräußerungsgewinne" ergänzen sollen, denn jetzt sind wir auch nicht schlauer als vorher, ob die Aussage der Hotline stimmt oder nicht ...?

IMG_0357.thumb.jpeg.c45bbfcd2993d2024e70c472aa6318d3.jpeg

 

PS. hier noch Rechtsprechung dazu, die ChatGPT gefunden hat, also ohne Gewähr ;)

Zitat

Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18.10.2022, B 12 KR 2/21 R: In diesem Urteil betont das BSG, dass das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen auf Basis einer Prognose für die Zukunft festzustellen ist. Dabei sind auch einmalige oder unregelmäßige Einkünfte zu berücksichtigen, sofern sie im relevanten Zeitraum anfallen und das durchschnittliche monatliche Einkommen beeinflussen. 

 

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2016: Dieses Gericht entschied, dass ein steuerlicher Veräußerungsgewinn bei Betriebsaufgabe als "Einnahme, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden kann", zu berücksichtigen ist. Dies impliziert, dass solche Gewinne in die Berechnung des Gesamteinkommens einfließen, auch wenn sie nicht regelmäßig erzielt werden. 

 

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etf-friese
vor 11 Minuten von hattifnatt:

Tja, vielleicht hätten sie die Beispiele in der Klammer noch durch "Veräußerungsgewinne" ergänzen sollen, denn jetzt sind wir auch nicht schlauer als vorher, ob die Aussage der Hotline stimmt oder nicht ...?

Die Sachbearbeiterin der TK mit der ich es mal zu tun hatte in diesem Kontext, war fest davon überzeugt das Veräußerungsgewinne auch zu zwölfteln sind. Wie das letztlich ausgegangen wäre kann ich nicht sagen, weil sich durch einen Prozessfehler bei der TK eine Versicherungsbescheinigung für meinen Sohn ergeben hatte, welche eine Art Verwaltungsakt darstellt, den die TK gegen sich selbst hätte anfechten müssen, was ihr aber wohl zu blöd/aufwendig whatever war. 

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mmusterm
· bearbeitet von mmusterm

In "Grundsätzliche Hinweise Gesamteinkommen im Sinne der Regelungen über die Familienversicherung vom 29. September 2022" steht im Kapitel 2.8:

"Einkünfte, die von vornherein für nicht mehr als drei Monate erzielt werden, sind als unregelmäßig anzusehen und schließen die Familienversicherung unabhängig von der Höhe der Einkünfte insofern nicht aus."

 

Mit etwas Wohlwollen könnte man einen einmaligen Aktienveräußerungsgewinn darunter subsummieren.

 

Eine regelmäßige (=jährliche), große Zinszahlung einer Anleihe im August eines Jahres würde IMHO jedoch unter die Zwölftelung fallen:

'Bei schwankenden Einnahmen - wie bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Kapitalvermögen typisch - ist für die Feststellung, ob das Gesamteinkommen „regelmäßig im Monat“ die  Einkommensgrenze überschreitet, vom gezwölftelten Jahreseinkommen auszugehen.'

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MeinNameIstHase
vor 2 Stunden von mmusterm:

Mit etwas Wohlwollen könnte man einen einmaligen Aktienveräußerungsgewinn darunter subsummieren.

 

vor 12 Stunden von Tante Emma:

Mir wurde es zweimal seitens TK bestätigt, dass die Gewinne aus  Wertpapierverkäufen nicht zu den regelmäßigen versicherungsrelevanten Einkünften zählen würden.

Die Auskunft der Hotline verwundert mich.

 

Das Gesetz ist da eindeutig, wenn es um die Berechnung zur Familienversicherung geht:

§ 20 Absatz 1 EStG fängt an mit:

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören ... u.a. Zinsen, Dividenden, Investmenterträge (und zwar alle, auch Veräußerungsgewinne von Anteilen an Investmentfonds, dafür mit Berücksichtung der sog. Teilfreistellung und möglicher Übergangsregeln nach § 56 InvStG ...)

und geht in § 20 Absatz 2 EStG weiter mit

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch ... der Gewinn aus der Veräußerung ...

 

Und nach § 2 Absatz 5a EStG sind alle oben genannten Kapitaleinkünfte mit einzubeziehen. Es gilt das Werbungskostenabzugsverbot und anstelle davon der Abzug des Sparer-Pauschbetrag (siehe §20 Absatz 9 EStG und § 2 Absatz Satz 2 EStG). Es gilt auch die Verrechnung mit Verlusttöpfen (aus Vorjahren).

 

Manche Verwirrung hat eher historische Ursachen, weil bis 2009 Veräußerungsgewinne nicht zu den Kapitaleinkünften zählten, sondern via § 23 EStG in  Verbindung mit § 22 Nr. 2 EStG (Sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, sofern die Spekulationsfrist nicht abgewartet wurde) erfasst wurden. Vorsicht also bei "alten" Urteilen des BSG, die sich auf Sachverhalte vor 2009 beziehen.

 

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Tante Emma
vor 13 Stunden von MeinNameIstHase:

 

Die Auskunft der Hotline verwundert mich.

 

Das Gesetz ist da eindeutig, wenn es um die Berechnung zur Familienversicherung geht:

§ 20 Absatz 1 EStG fängt an mit:

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören ... u.a. Zinsen, Dividenden, Investmenterträge (und zwar alle, auch Veräußerungsgewinne von Anteilen an Investmentfonds, dafür mit Berücksichtung der sog. Teilfreistellung und möglicher Übergangsregeln nach § 56 InvStG ...)

und geht in § 20 Absatz 2 EStG weiter mit

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch ... der Gewinn aus der Veräußerung ...

 

Und nach § 2 Absatz 5a EStG sind alle oben genannten Kapitaleinkünfte mit einzubeziehen. Es gilt das Werbungskostenabzugsverbot und anstelle davon der Abzug des Sparer-Pauschbetrag (siehe §20 Absatz 9 EStG und § 2 Absatz Satz 2 EStG). Es gilt auch die Verrechnung mit Verlusttöpfen (aus Vorjahren).

 

Manche Verwirrung hat eher historische Ursachen, weil bis 2009 Veräußerungsgewinne nicht zu den Kapitaleinkünften zählten, sondern via § 23 EStG in  Verbindung mit § 22 Nr. 2 EStG (Sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, sofern die Spekulationsfrist nicht abgewartet wurde) erfasst wurden. Vorsicht also bei "alten" Urteilen des BSG, die sich auf Sachverhalte vor 2009 beziehen.

 

Ich fand die Informationen im Internet nicht wasserdicht, deswegen habe ich mich an die TK schriftlich gewandt (zweimal) und bekam von zwei unterschiedlichen Gesprächspartnern die gleiche Antwort. Das letzte Telefonat Mehr kann ich selbst auch nicht dazu sagen. Mein Ziel ist noch, mich nochmal an die TK zu wenden und sie mit den Argumenten aus dem hiesigen Forum zu konfrontieren. Noch ein weiters Ziel, wäre es die Äußerungen der TK schriftlich zu bekommen.
 

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Tante Emma
Am 2.1.2025 um 12:46 von chirlu:

 

Bitte nicht die Begriffe wild durcheinanderwerfen. Du bekommst von der ING eine Steuerbescheinigung. Das Finanzamt erstellt einen Steuerbescheid.

 

Schon in der Notiz korrigiert.

Am 2.1.2025 um 12:46 von chirlu:

Die sind keine Aktien, also nicht von der Verrechnungsbeschränkung betroffen, also gibt es keinen Bedarf, etwas separat auszuweisen.

 

Das ETFs keine Aktien sind, ist mir bekannt. Ebenfalls, dass sie in einen anderen Verrechnungstopf gehören. Wenn man jedoch die Aussage der TK (Einmalverkäufe der ETFs seien nicht für die Familienversicherung relevant) anwenden möchte, müsste man dies aus der Steuerbescheinigung entnehmen können. Wenn man es nicht kann, könnten man im Umkehrschluss auch die Aussage der TK in Frage stellen.

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