dev 10. April · bearbeitet 10. April von dev Zitat Quelle Wussten Sie, dass das Finanzamt ganz offiziell einen Steuerrabatt gewähren kann? Das geht tatsächlich - und zwar für Veräußerungsgewinne von höchstens fünf Millionen Euro, wenn der Steuerzahler oder die Steuerzahlerin mindestens 55 Jahre alt oder dauerhaft arbeitsunfähig ist und einen entsprechenden Antrag stellt. In diesem Fall kann das Finanzamt einmal im Leben einen ermäßigten Steuersatz aufrufen. Edit: Thema angepaßt um 13:12, von "Veräußerungsgewinne gemacht? Gibts nur einmal: Steuerrabatt wohlüberlegt einsetzen" Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase 10. April naja, es gibt zwei "Rabatte" ... Beide begünstigen einmalig angespartes Kapital für Selbstständige/Unternehmer, die in "Rente" gehen. Die kriegen sonst keine Rente und haben auch keinen Chef, der die Hälfte der Rentenbeiträge übernimmt. § 16 Absatz 4 EStG: Veräußerung eines Gewerbebetriebs Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt. Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren. 3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt. In die Nummer kommt man als Kleinanleger beim Aktienverkauf nicht. Was Du zitierst, ist aber die Regel aus § 34 Absatz 3 EStG - Steuerermäßigung bestimmter außerordentlicher Einkünfte: Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent. Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden. Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen. Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen. 6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Aber: § 34 Absatz 2 Nr. 1 EStG schreibt: Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht: 1. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind; ... Auch hier: Mit Kapitalerträgen aus Wertpapierveräußerungen kommt man als Kleinanleger nicht in die Nummer, denn § 20 Absatz 2 EStG steht da ja nicht aufgelistet. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
dev 10. April Danke für die Paragraphen, das einzelne WPF-User mehr Infos kennen bzw. raus suchen, genau das wollte ich auslösen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase 10. April vor 1 Minute von dev: Danke für die Paragraphen, das einzelne WPF-User mehr Infos kennen bzw. raus suchen, genau das wollte ich auslösen. Du solltest Dir überlegen, ob Deine Internetquellen Dir wirklich helfen oder nur verwirren. Ich persönlich finde viele sogenannte Quellen wenig hilfreich. Oft sind es nur aggressive Teaser, die Richtung Clickbaiting gehen. In der Werbung steht wenigstens am Ende: Für Risiken und Nebenwirkungen lesen sie die Packungsbeilage und fragen sie ihren Arzt oder Apotheker ... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
odensee 10. April @dev wenn ich mich richtig erinnere, bist du selbständig. Du solltest, statt im Nebel zu stochern, mal mit deinem Steuerberater reden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
dev 10. April · bearbeitet 10. April von dev vor 43 Minuten von MeinNameIstHase: Du solltest Dir überlegen, ob Deine Internetquellen Dir wirklich helfen oder nur verwirren. Ich persönlich finde viele sogenannte Quellen wenig hilfreich. Oft sind es nur aggressive Teaser, die Richtung Clickbaiting gehen. In der Werbung steht wenigstens am Ende: Für Risiken und Nebenwirkungen lesen sie die Packungsbeilage und fragen sie ihren Arzt oder Apotheker ... Ich kannte diese Gesetze nicht und im Artikel ( ja, der ist schwach ) gab es keine Paragraphen, diese sind durch dich ergänzt worden, Danke. vor 38 Minuten von odensee: @dev wenn ich mich richtig erinnere, bist du selbständig. Du solltest, statt im Nebel zu stochern, mal mit deinem Steuerberater reden. Nicht alles was man findet, muß einem nur selbst nützlich sein. Ich fand es interessant das es so einen Steuerrabatt gibt und kannte dieses nicht und ich hoffe ich bin nicht der Einzige. ;-) Aktuell bin ich angestellt, der Umfang eines Auftraggebers wurde zu groß, um es weiterhin als Selbstständiger erledigen zu dürfen, da gibt es leider gesetzliche Hürden. Man sollte die richtigen Fragen kennen, bevor man einen Steuerberater konsultiert. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase 10. April vor 14 Minuten von dev: Man muß die richtigen Fragen kennen, bevor man einen Steuerberater konsultiert. Ein "guter" StB lebt auch davon, dass man ihm den Lebenssachverhalt erklärt und er die passenden steuerlichen Konsequenzen und Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigt. Auch, wie man gewisse Steuerfallen vermeidet. Oft ist es leider so, dass Mandanten dann an ihn heran treten, wenn es nur noch um Schadensbegrenzung geht. Auch wird die Nachfolgeplanung gerne vor sich her geschoben ... sprich sie existiert nicht, weil man das Zepter gerade nicht geplant aus der Hand geben möchte. Die Crux mit der Betriebsveräußerung ab 55 ist z.B. dass man erst mal einen Käufer braucht, der den vollen Preis zahlt. Läuft es darauf hinaus, dass Erben den Betrieb einfach nur liquidieren, weil er plötzlich brach liegt, sind Steuerrabatte gar nicht nötig, weil es keinen Gewinn (mehr) gibt, der zu versteuern wäre. Da geht's dann plötzlich darum, wie man einen Aufgabeverlust anderweitig nutzen kann. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag