kimimaro 5. April Hallo, Ich habe Immobilien im Ausland geerbt, aber unter Freibetrag und habe das Finanzamt angerufen und nachgefragt, telefonisch hieß es, dass eine Steuererklärung nur dann notwendig ist, wenn das Finanzamt sich persönlich meldet, ansonsten sei keine Steuererklärung nötig. Das einzige was ich schicken sollte, war ein Formular "Anzeige eines Erwerbs von Todes wegen" und dort die Angaben zu Erbhöhe ausfüllen sollte und die Aufgrund des Formulars sich dann melden oder nicht melden, das habe ich dann per einschreiben gesendet. Das wars dann auch. Man dürfte mir jetzt nichts mehr vorwerfen oder? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sapine 5. April Möglicherweise musst Du im Ausland noch was machen. Für Deutschland sollte das reichen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
kimimaro 5. April · bearbeitet 5. April von kimimaro vor einer Stunde von Sapine: Möglicherweise musst Du im Ausland noch was machen. Für Deutschland sollte das reichen. Das lief alles über meinem Anwalt und da wurden die Steuern bezahlt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase 7. April · bearbeitet 7. April von MeinNameIstHase Unterscheide schriftliche Anzeige nach § 30 ErbStG und ErbSt-Erklärung. Die ErbSt-Erklärung kommt erst nach der Anzeige und nur, wenn das FA dazu auffordert. Und bei Immobilien läuft das dann sogar zweistufig, weil man zunächst eine Bedarfsbewertung der Immobilie für erbschaftsteuerliche Zwecke durchführt. Grundlage sind die §§ 157 ff. im 6. Abschnitt des BewG. Dieser gesondert festgestellte Wert wird dann vom ErbSt-Finanzamt in den Erbschaftsteuerbescheid übernommen. Da hier unterschiedliche FÄ beteiligt sind, nämlich einmal das normale des Erblassers für die Bewertung, einmal das ErbSt-FA, kann es sein, dass letzteres nicht auf das erstere wartet. Und falls die Zahlen aus der Anzeige bzw. der ErbSt-Erklärung vom Bedarfsbwertungsbescheid abweichen, folgt dann irgendwann sogar noch ein Änderungsbescheid für die ErbSt. Liegen die Angaben aus der Anzeige deutlich unter den einschlägigen Freibeträgen, meldet sich das ErbSt-FA noch nicht mal zurück. Da kriegt man noch nicht mal ein Empfangsbestätigungsschreiben für die Anzeige. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
kimimaro 10. April Am 7.4.2024 um 19:52 von MeinNameIstHase: Unterscheide schriftliche Anzeige nach § 30 ErbStG und ErbSt-Erklärung. Die ErbSt-Erklärung kommt erst nach der Anzeige und nur, wenn das FA dazu auffordert. Und bei Immobilien läuft das dann sogar zweistufig, weil man zunächst eine Bedarfsbewertung der Immobilie für erbschaftsteuerliche Zwecke durchführt. Grundlage sind die §§ 157 ff. im 6. Abschnitt des BewG. Dieser gesondert festgestellte Wert wird dann vom ErbSt-Finanzamt in den Erbschaftsteuerbescheid übernommen. Da hier unterschiedliche FÄ beteiligt sind, nämlich einmal das normale des Erblassers für die Bewertung, einmal das ErbSt-FA, kann es sein, dass letzteres nicht auf das erstere wartet. Und falls die Zahlen aus der Anzeige bzw. der ErbSt-Erklärung vom Bedarfsbwertungsbescheid abweichen, folgt dann irgendwann sogar noch ein Änderungsbescheid für die ErbSt. Liegen die Angaben aus der Anzeige deutlich unter den einschlägigen Freibeträgen, meldet sich das ErbSt-FA noch nicht mal zurück. Da kriegt man noch nicht mal ein Empfangsbestätigungsschreiben für die Anzeige. Du hast es wirklich sehr "Beamten Deutsch" formuliert, wo man fast nur Bahnhof versteht, zumindest ist es bei mir so, selbst nach mehrmals lesen. Zitat Liegen die Angaben aus der Anzeige deutlich unter den einschlägigen Freibeträgen, meldet sich das ErbSt-FA noch nicht mal zurück. Da kriegt man noch nicht mal ein Empfangsbestätigungsschreiben für die Anzeige. Genau, dass hat das Finanzamt mir telefonisch auch gesagt, man bekommt keine Bestätigung Bescheid für die Anzeige . Mir stellt sich halt die Frage, obwohl ich meine Pflicht getan habe mit der Anzeige des Immobilie im Ausland, kann das Finanzamt ja Theoretisch trotzdem behaupten : "Anzeige" nie erhalten oder Brief war leer oder whatever und du als Bürger hast ja nicht mal einen Beweis, dass du irgendwas eingereicht hast, außer den Beleg vom Einschreiben vom Post, dass aber auch alles mögliche interpretiert werden kann. Mein Bruder hat z.B gar kein Einschreiben, da er das per Brief in den Briefkasten des FA persönlich reingeworfen hat. Naja wie dem auch sei, die Anzeige haben wir gemeldet und da sich das FA bis heute nicht gemeldet hat , wird wahrscheinlich auch nichts mehr kommen ist bzw wir haben ja den Freibetrag auch nicht überschritten. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Cai Shen 10. April vor 14 Minuten von kimimaro: Du hast es wirklich sehr "Beamten Deutsch" formuliert Im Steuerrecht gibt es feststehende Begriffe, die im richtigen Kontext verwendet werden möchten, um Unklarheiten zu vermeiden. Ich finde, MeinNameIstHase bricht die Rechtslage schon sehr endanwenderfreundlich auf verständliche Texte herunter. Einfach nochmal lesen und die verwendeten Fachbegriffe herausarbeiten? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase 10. April vor 7 Minuten von kimimaro: Mir stellt sich halt die Frage, obwohl ich meine Pflicht getan habe mit der Anzeige des Immobilie im Ausland, Grundsätzlich ja. Wichtig ist dabei nur, dass man sich bei der Bewertung/Schätzung der ausl. Immobilie nicht vertut. vor 8 Minuten von kimimaro: Theoretisch trotzdem behaupten : "Anzeige" nie erhalten oder Brief war leer oder whatever und du als Bürger Einfach beim FA anrufen und Aktenzeichen bzw. Fall-Nummer erfragen und aufschreiben. Dass das FA einen Briefzugang später leugnet, kommt in der Praxis nicht vor. Der Beamte riskiert Job und Beamtenpension, wenn er dabei erwischt wird. Dass die Post einen verschlampt ... kann ich nicht ausschließen. Das man selbst tatsächlich Mist baut, ist noch häufiger der Fall. Speziell bei Erbschaften kommt noch der emotionale Stress dazu. Das FA ist nur eine Adresse von vielen ... Standesamt, Nachlassgericht, Pfarrer, Bestatter, Haushaltsauflösung, Rundfunkbeitrag abmelden, Banken/Versicherungen usw. Ich hab' aber auch schon von FÄ gehört, die ihre Unterlagen nach einem Umzug für Jahre in Seecontainer auf dem Hinterhof hatten und nichts wiederfanden ... vor 15 Minuten von kimimaro: Beamten Deutsch Tja, die Abläufe bei der Abwicklung der ErbSt sind etwas kompliziert. Ottonormalverbraucher hat gewöhnlich, wenn überhaupt, einmal im Leben damit zu tun. Und wenn es dann was zu erben gibt, geht es schnell um Summen, die den Jahreslohn übersteigen. Zu 99% sind dann Immobilien im Spiel und/oder Firmen/Betriebe. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
kimimaro 10. April vor einer Stunde von MeinNameIstHase: Grundsätzlich ja. Wichtig ist dabei nur, dass man sich bei der Bewertung/Schätzung der ausl. Immobilie nicht vertut. Einfach beim FA anrufen und Aktenzeichen bzw. Fall-Nummer erfragen und aufschreiben. Dass das FA einen Briefzugang später leugnet, kommt in der Praxis nicht vor. Der Beamte riskiert Job und Beamtenpension, wenn er dabei erwischt wird. Dass die Post einen verschlampt ... kann ich nicht ausschließen. Das man selbst tatsächlich Mist baut, ist noch häufiger der Fall. Speziell bei Erbschaften kommt noch der emotionale Stress dazu. Das FA ist nur eine Adresse von vielen ... Standesamt, Nachlassgericht, Pfarrer, Bestatter, Haushaltsauflösung, Rundfunkbeitrag abmelden, Banken/Versicherungen usw. Ich hab' aber auch schon von FÄ gehört, die ihre Unterlagen nach einem Umzug für Jahre in Seecontainer auf dem Hinterhof hatten und nichts wiederfanden ... Tja, die Abläufe bei der Abwicklung der ErbSt sind etwas kompliziert. Ottonormalverbraucher hat gewöhnlich, wenn überhaupt, einmal im Leben damit zu tun. Und wenn es dann was zu erben gibt, geht es schnell um Summen, die den Jahreslohn übersteigen. Zu 99% sind dann Immobilien im Spiel und/oder Firmen/Betriebe. Ich bedanke mich trotzdem für deine Mühe. Zitat Einfach beim FA anrufen und Aktenzeichen bzw. Fall-Nummer erfragen und aufschreiben. Dass das FA einen Briefzugang später leugnet, kommt in der Praxis nicht vor. Der Beamte riskiert Job und Beamtenpension, wenn er dabei erwischt wird. Dass die Post einen verschlampt ... Das ist ja gut zu Wissen. Mit Einschreiben wird das wohl eher der weniger der Fall sein mit Brief verlieren.. Zitat Wichtig ist dabei nur, dass man sich bei der Bewertung/Schätzung der ausl. Immobilie nicht vertut. Wurde durch Gutachten geschätzt , hab dahinter auch geschrieben, dass die Bewertung von meinem Anwalt kommt bzw Gutachten, weil das unmöglich ist als Deutscher eine Immobilie im Ausland realistisch zu schätzen. Letztendlich wurde alles verkauft und man war unter der Freigrenze. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
geldvermehrer 10. April Am 7.4.2024 um 19:52 von MeinNameIstHase: Unterscheide schriftliche Anzeige nach § 30 ErbStG und ErbSt-Erklärung. Die ErbSt-Erklärung kommt erst nach der Anzeige und nur, wenn das FA dazu auffordert. Und bei Immobilien läuft das dann sogar zweistufig, weil man zunächst eine Bedarfsbewertung der Immobilie für erbschaftsteuerliche Zwecke durchführt. Grundlage sind die §§ 157 ff. im 6. Abschnitt des BewG. Dieser gesondert festgestellte Wert wird dann vom ErbSt-Finanzamt in den Erbschaftsteuerbescheid übernommen. Da hier unterschiedliche FÄ beteiligt sind, nämlich einmal das normale des Erblassers für die Bewertung, einmal das ErbSt-FA, kann es sein, dass letzteres nicht auf das erstere wartet. Und falls die Zahlen aus der Anzeige bzw. der ErbSt-Erklärung vom Bedarfsbwertungsbescheid abweichen, folgt dann irgendwann sogar noch ein Änderungsbescheid für die ErbSt. Liegen die Angaben aus der Anzeige deutlich unter den einschlägigen Freibeträgen, meldet sich das ErbSt-FA noch nicht mal zurück. Da kriegt man noch nicht mal ein Empfangsbestätigungsschreiben für die Anzeige. Sehr gut erklärt, bei meinem "Fall" (Erbschaft Haus in Deutschland mittels handschriftlichem Testament eines Elternteiles) kam das FA auf mich zu mit Fragebögen und ich musste/durfte u.a. erstmal einen Wert für das Haus angeben, der mir vermutlich persönlich als adäquat erschien. Danach kam dann ein detaillierter Fragebogen zu Alter, qm, Grundstückswert, einfache-mittlere-gehobene Ausstattung des Hauses usw. Dann ist ein Feststellungsbescheid (oder so ähnlich?) ergangen (Wert des Hauses aus Sicht des FA) und ich konnte Widerspruch/Einspruch einlegen. Habe ich nicht getan und nun warte ich auf weiteren Schriftverkehr vom FA. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag