o0Pascal0o 28. Februar Hallo erst einmal. Bis zu 3 Tage bei einer Inlandsüberweisung darf es dauern, bis die Sepa abgearbeitet sein muss(in Euro). Die Frist beginnt am Tag der Überwisung an zu laufen. Wird digital abgegeben, also nicht per Überweisungsträger, dann würde die Frist einen Tag später beginnen zu ticken. Sa+So+Feiertage zählen nicht. Wenn jetzt am Freitag eine Sepa durchgeführt wurde. Dann beginnt die Frist erst am Dienstag Abend an zu laufen, weil Sa+So ja keine Bankarbeitstage sind? 1. Version: Also Di+Mi+Do = Freitag muss sie da sein? 2. Version: Oder beginnt die Frist bereits am Montag? Mo+Di+Mi = Donnerstag muss der Betrag gutgeschrieben sein? Oder hat der Betrag bereits am 3. Tag gutgeschrieben zu sein? Im 1. Beispiel am Donnerstag und in der zweiten Version am Mittwoch? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
bondholder 28. Februar vor 15 Minuten von o0Pascal0o: Bis zu 3 Tage bei einer Inlandsüberweisung darf es dauern, bis die Sepa abgearbeitet sein muss(in Euro). Kannst du deine Behauptung belegen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Ramstein 28. Februar · bearbeitet 28. Februar von Ramstein Dauert das (in der Regel), oder „darf das dauern“? https://www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/banken/ueberweisungsdauer-so-lange-darf-eine-ueberweisung-dauern-/25362764.html https://www.vzhh.de/themen/finanzen/konto/wie-lange-darf-eine-ueberweisung-bis-zur-gutschrift-dauern PS: Immer wieder erstaunlich, wie viele TOs Google nicht kennen …. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
CorMaguire 28. Februar vor 12 Minuten von o0Pascal0o: Hallo erst einmal. Bis zu 3 Tage bei einer Inlandsüberweisung darf es dauern, bis die Sepa abgearbeitet sein muss(in Euro). Die Frist beginnt am Tag der Überwisung an zu laufen. Wird digital abgegeben, also nicht per Überweisungsträger, dann würde die Frist einen Tag später beginnen zu ticken. Sa+So+Feiertage zählen nicht. Wenn jetzt am Freitag eine Sepa durchgeführt wurde. Dann beginnt die Frist erst am Dienstag Abend an zu laufen, weil Sa+So ja keine Bankarbeitstage sind? 1. Version: Also Di+Mi+Do = Freitag muss sie da sein? 2. Version: Oder beginnt die Frist bereits am Montag? Mo+Di+Mi = Donnerstag muss der Betrag gutgeschrieben sein? Oder hat der Betrag bereits am 3. Tag gutgeschrieben zu sein? Im 1. Beispiel am Donnerstag und in der zweiten Version am Mittwoch? Guggst Du: "Wie lange darf eine Überweisung "unterwegs sein"?" --> https://www.bafin.de/SharedDocs/FAQs/DE/Verbraucher/Bank/Zahlungsverkehr/01_ueberweisungsdauer.html Und was Dein Dienstleister mit Dir als "Annahmeschluss" vereinbart hat. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
stagflation 28. Februar · bearbeitet 28. Februar von stagflation Und demnächst, in Ihrer Bankfiliale: Zitat Banken müssen Überweisungen in Echtzeit anbieten ... Das EU-Parlament hat heute beschlossen, dass Überweisungen in Europa künftig nicht mehr Tage, Wochen, oder Stunden dauern dürfen, sondern nur noch zehn Sekunden. Alle europäischen Banken müssen diese Echtzeitüberweisung künftig ihren Kunden anbieten, mit einer gewissen Übergangsfrist. Extragebühren dürfen dafür nicht mehr erhoben werden. Quelle: https://www.tagesschau.de/wirtschaft/finanzen/echtzeitueberweisung-eu-parlament-100.html Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
cfbdsir 28. Februar · bearbeitet 28. Februar von cfbdsir vor 7 Stunden von stagflation: Und demnächst, in Ihrer Bankfiliale: Quelle: https://www.tagesschau.de/wirtschaft/finanzen/echtzeitueberweisung-eu-parlament-100.html So machen die Eurokraten unser Leben kaputt. Lebensmittelschadstoffgrenzwerte, einheitliches Geld ohne Wechselkursrisiko und Umtauschkosten, Luftschadstoffgrenzwerte, kostenloses Datenroaming, Recht auf Heilbehandlung ohne teure Zusatzversicherung und nun auch noch kostenloses Echtzeitüberweisen! ;-) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
o0Pascal0o 28. Februar · bearbeitet 28. Februar von o0Pascal0o Die Richtlinie ist ja noch nicht in Kraft. Innerhalb eines Werktages. Wenn dies nicht geschieht? Hat man ein Recht auf Schadenersatz - Zinsen? Oder kann die Bank irgendwelche Gründe aufführen, warum sie das Geld festgehalten haben? Müssen sie dem Kunden darüber informieren? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
CorMaguire 29. Februar Wenn die Echtzeitüberweisung kommt ist dann ja jeder Tag ein Bankarbeitstag (jedenfalls im Zahlungsverkehr). Heißt z. B. eine Mietzahlung muss dann am am dritten Kalendertag eines Monats beaftragt werden und nicht mehr am dritten Bankwerktag, oder? Normalüberweisungen werden doch dann über kurz oder lang abgeschafft, oder? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu 29. Februar vor einer Stunde von CorMaguire: Heißt z. B. eine Mietzahlung muss dann am am dritten Kalendertag eines Monats beaftragt werden und nicht mehr am dritten Bankwerktag, oder? Die Fristen des BGB richten sich nicht nach den Banken, weder bisher noch künftig. vor einer Stunde von CorMaguire: Normalüberweisungen werden doch dann über kurz oder lang abgeschafft, oder? Ist die Echtzeitüberweisung nicht immer noch beschränkt auf bestimmte Höchstbeträge? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
CorMaguire 29. Februar · bearbeitet 29. Februar von CorMaguire vor 11 Minuten von chirlu: Die Fristen des BGB richten sich nicht nach den Banken, weder bisher noch künftig. .... Afaik schon: "BGB § 556b Abs. 1 Bei der Berechnung der Zahlungsfrist von drei Werktagen, die ein vorleistungspflichtiger Mieter nach § 556b Abs. 1 BGB oder entsprechenden Vertragsklauseln einzuhalten hat, ist der Sonnabend nicht als Werktag mitzuzählen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 27. April 2005 - VIII ZR 206/04, NJW 2005, 2154). BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09 - LG Berlin AG Berlin-Mitte" vor 11 Minuten von chirlu: ....Ist die Echtzeitüberweisung nicht immer noch beschränkt auf bestimmte Höchstbeträge? Auf die schnelle finde ich jedenfalls nur den vom Dienstnutzer bestimmbaren Höchstbetrag: "(6) Auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers bietet ein Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die Möglichkeit an, einen per Echtzeitüberweisung versendbaren Höchstbetrag festzulegen. Dieser Höchstbetrag kann nach dem alleinigen Ermessen des Zahlungsdienstnutzers entweder pro Tag oder pro Zahlungsvorgang festgelegt werden. Die Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass die Zahlungsdienstnutzer diesen Höchstbetrag jederzeit vor der Erteilung eines Zahlungsauftrags für eine Echtzeitüberweisung ändern können. Übersteigt der von einem Zahlungsdienstnutzer erteilte Zahlungsauftrag für eine Echtzeitüberweisung den Höchstbetrag oder führt zu einer Überschreitung des Höchstbetrags, so führt der Zahlungsdienstleister des Zahlers den Zahlungsauftrag für die Echtzeitüberweisung nicht aus, teilt dies dem Zahlungsdienstnutzer mit und unterrichtet den Zahlungsdienstnutzer darüber, wie der Höchstbetrag geändert werden kann. "(19) Um den Zahlungsdienstnutzern bei der Nutzung von Echtzeitüberweisungen einen größeren Ermessensspielraum einzuräumen, sollte es einem Zahlungsdienstnutzer möglich sein, individuelle Obergrenzen zur Festlegung von Höchstbeträgen festzulegen, entweder pro Tag oder pro Transaktion, die er im Wege von Echtzeitüberweisungen versenden kann. Die Zahlungsdienstnutzer sollten die Möglichkeit haben, diese individuellen Obergrenzen jederzeit ohne Aufwand und mit sofortiger Wirkung zu ändern oder aufzuheben." --> https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2024-0065_DE.html Ist ja aber noch nicht endgültig. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu 29. Februar vor 14 Minuten von CorMaguire: Afaik schon Nein. Relevant ist nur § 193 BGB, egal, was die Banken machen. Zitat Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
CorMaguire 29. Februar · bearbeitet 29. Februar von CorMaguire vor 7 Minuten von chirlu: Nein. Relevant ist nur § 193 BGB, egal, was die Banken machen. Der BGH siehts im o.g. Urteil anders --> https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=52857&pos=0&anz=1 So in Rz 48: "Banküberweisungen werden nur an den Geschäftstagen der Banken ausgeführt und nehmen eine gewisse Zeit in Anspruch (§ 675s Abs. 1, § 675n Abs. 1 Satz 4 BGB). Bei der Schaffung des § 556b Abs. 1 Satz 1 BGB (und bei Abschluss des Mietvertrags vom 23. Januar 2006) waren nur die Tage von Montag bis Freitag Bankgeschäftstage (so die Legaldefinition in der am 14. August 1999 in Kraft getretenen und bis 31. Oktober 2009 geltenden Regelung des § 676a Abs. 2 Satz 2 BGB aF). Dementsprechend wurde eine Überweisung an einem Sonnabend - selbst bei geöffneten Bankfilialen oder bei onlineAufträgen - weder ausgeführt noch dem Empfänger gutgeschrieben. Dieser Umstand ist bei der Auslegung des § 556b Abs. 1 BGB zu berücksichtigen. Er bedeutet, dass sich die dem Mieter eingeräumte Schonfrist von drei Werktagen bei einer über das Wochenende auszuführenden Banküberweisung um einen Tag verkürzen würde, wenn der Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist als Werktag mitzählte. Dies widerspräche dem Schutzzweck der Karenzzeit." Kennst Du ein Urteil dass die dort vertretene Meinung wieder revidiert? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
spreadit 29. Februar vor 58 Minuten von CorMaguire: Wenn die Echtzeitüberweisung kommt ist dann ja jeder Tag ein Bankarbeitstag (jedenfalls im Zahlungsverkehr). Heißt z. B. eine Mietzahlung muss dann am am dritten Kalendertag eines Monats beaftragt werden und nicht mehr am dritten Bankwerktag, oder? Normalüberweisungen werden doch dann über kurz oder lang abgeschafft, oder? Das BGB unterscheidet bei Fristen weiterhin zwischen Werktag und Sonntag/Feiertag. Die Banken sind auch nicht verpflichtet, Echtzeitüberweisungen am Wochenende zu buchen, oft erfolgt hier nur die Valuta / Wertstellung. Bankintern laufen Echtzeitüberweisungen daher in der Regel über Verrechnungskonten und sind auch in der Höhe begrenzt. Zudem unterstützt die neue Echtzeitüberweisung keine Daueraufträge, Terminüberweisungen und Lastschriften. Wir werden also auf absehbare Zeit ein Hybrid Modell haben. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DennyK 29. Februar Ich konnte bisher auch noch nirgends lesen, ob Daueraufträge überhaupt als Echtzeitüberweisung rausgehen müssen. Bisher ist ja nur von regulären Überweisungen wie rede, nicht von Daueraufträgen. Bunq ist die einzige mir bekannte Bank, welche Daueraufträge als Echtzeitüberweisung ausführt. Da kann man dann sogar noch die Uhrzeit für die Überweisung an dem gewünschten Tag angeben. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
CorMaguire 29. Februar vor 7 Minuten von DennyK: Ich konnte bisher auch noch nirgends lesen, ob Daueraufträge überhaupt als Echtzeitüberweisung rausgehen müssen.... Es ist auch nirgends zu lesen, dass Miete als Dauerauftrag gezahlt werden muss Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DennyK 29. Februar vor 3 Minuten von CorMaguire: Es ist auch nirgends zu lesen, dass Miete als Dauerauftrag gezahlt werden muss Natürlich nicht, trotzdem wird es sicherlich die überwiegende Mehrheit so machen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
CorMaguire 29. Februar · bearbeitet 29. Februar von CorMaguire vor 27 Minuten von DennyK: Natürlich nicht, trotzdem wird es sicherlich die überwiegende Mehrheit so machen. Genau. Es war aber nicht meine Frage wie die überwiegende Mehrheit ihre Miete zahlt. Sondern ob sich durch die zukünftige Echtgeldüberweisung etwas am spätesten Auftragstermin ändern wird. Eben weil die Banken zukünftig Zahlungen auch Sonnabend/Sonntag verarbeiten müssen. Und sei es "nur" valutarisch. Vielleicht mal ein Beispiel nach meinem Verständnis der aktuellen Rechtsprechung. Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung am dritten Werktag, müsste ich die Zahlung für den 05.02.24 beauftragen. Weil 03.02. ist Samstag, also kein Bankwerktag. Zukünftig am 03.02. wegen der Möglichkeit zur Echtzeitüberweisung. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DennyK 29. Februar vor 43 Minuten von CorMaguire: Genau. Es war aber nicht meine Frage wie die überwiegende Mehrheit ihre Miete zahlt. Sondern ob sich durch die zukünftige Echtgeldüberweisung etwas am spätesten Auftragstermin ändern wird. Eben weil die Banken zukünftig Zahlungen auch Sonnabend/Sonntag verarbeiten müssen. Und sei es "nur" valutarisch. Vielleicht mal ein Beispiel nach meinem Verständnis der aktuellen Rechtsprechung. Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung am dritten Werktag, müsste ich die Zahlung für den 05.02.24 beauftragen. Weil 03.02. ist Samstag, also kein Bankwerktag. Zukünftig am 03.02. wegen der Möglichkeit zur Echtzeitüberweisung. Mein erster Kommentar bezog sich aber auch gar nicht auf die Mietzahlung, sondern auf Daueraufträge allgemein ;-) Ich glaube auch kaum das sich Rechtzeitigkeit der Mietzahlung in den nächsten Jahren etwas ändern wird. Vorallem macht es noch gar keinen Sinn darüber jetzt zu diskutieren, wo die Echtzeitüberweisungen noch gar nicht bei jeder Bank möglich sind. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
CorMaguire 29. Februar vor 5 Minuten von DennyK: ...Vorallem macht es noch gar keinen Sinn darüber jetzt zu diskutieren, wo die Echtzeitüberweisungen noch gar nicht bei jeder Bank möglich sind. Für Dich vielleicht nicht, aber Du musst nicht teilnehmen Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DennyK 29. Februar vor 1 Minute von CorMaguire: Für Dich vielleicht nicht, aber Du musst nicht teilnehmen Du hast meinen Kommentar zitiert, nicht anders herum ;-) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
CorMaguire 29. Februar vor 3 Minuten von DennyK: Du hast meinen Kommentar zitiert, nicht anders herum ;-) Hast Du Dich in #14 in die Diskussion eingeschaltet? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DennyK 29. Februar · bearbeitet 29. Februar von DennyK vor 16 Minuten von CorMaguire: Hast Du Dich in #14 in die Diskussion eingeschaltet? Nur weil du das Thema hier auf Mietzahlungen lenkst, heißt das nicht das es in dem ganzen Thread nur darum geht oder zu gehen hat. Also komm mal runter. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
CorMaguire 29. Februar vor 18 Minuten von DennyK: Nur weil du das Thema hier auf Mietzahlungen lenkst, heißt das nicht das es in dem ganzen Thread nur darum geht oder zu gehen hat. Also komm mal runter. Nicht direkt eine Antwort auf die Frage. Machs gut. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DennyK 29. Februar vor 1 Minute von CorMaguire: Nicht direkt eine Antwort auf die Frage. Machs gut. Wieso sollte ich auf diese Frage antworten, wo ich doch bereits in #18 geschrieben habe das es in meinem Kommentar in #14 eben nicht um Mietzahlungen ging. Du kannst ja gerne weiter über über Mietzahlungen diskutieren, aber anderen Personen wie mich interessiert das herzlich wenig. Ob Daueraufträge im allgemeinen irgendwann auch per Echtzeitüberweisungen verarbeiten werden interessiert mich hingegen schon, aber eben unabhängig von einer Rechtzeitigkeit. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu 29. Februar vor 2 Stunden von CorMaguire: Vielleicht mal ein Beispiel nach meinem Verständnis der aktuellen Rechtsprechung. Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung am dritten Werktag, müsste ich die Zahlung für den 05.02.24 beauftragen. Weil 03.02. ist Samstag, also kein Bankwerktag. Zukünftig am 03.02. wegen der Möglichkeit zur Echtzeitüberweisung. Nein. Nach dem jetzigen Gesetzeswortlaut ist die Miete am 5. Februar fällig (gewesen), eben durch den von mir schon zitierten § 193 BGB: vor 3 Stunden von chirlu: Nein. Relevant ist nur § 193 BGB, egal, was die Banken machen. Zitat Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Beachte, dass da nichts, überhaupt nichts, von Banken oder Bankgeschäftstagen steht. Die Verschiebung der Fälligkeit vom Samstag, 3. Februar, auf den folgenden Werktag (Montag, 5. Februar) passiert auch dann, wenn künftig alle Banken rund um die Uhr an sieben Tagen pro Woche arbeiten. Jedenfalls so lange, bis irgendwann der Gesetzgeber mal § 193 BGB ändert. Das Urteil, das du zitiert hast, befasst sich damit gar nicht, sondern mit dem Fall, der jetzt im März wieder eintritt. Der März beginnt morgen mit einem Freitag, folglich ist der dritte Werktag (nach Freitag, 1. März, und Samstag, 2. März) schon Montag, 4. März. Das ist der Tag, an dem die Miete nach dem Gesetzeswortlaut fällig ist. Hier hat der BGH nun beschlossen, die Regelung – ausdrücklich gegen den Wortlaut – so auszulegen, dass der Mieter noch einen Tag länger Zeit hat; also im aktuellen Fall bis Dienstag, 5. März. Das begründet er unter anderem damit, dass am nominell zweiten Werktag, also dem Samstag, die Banken nicht sehr aktiv sind. Diesem Teil der Begründung ist künftig der Boden entzogen, und vielleicht kommt der BGH irgendwann einmal zu dem Schluss, dass Montag, 4. März, wie es eigentlich dem Gesetzeswortlaut entspricht, inzwischen doch ausreicht. (Beachte: 4., nicht 3.) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag