Zum Inhalt springen
Melde dich an, um diesem Inhalt zu folgen  
t.klebi

Vorabpauschale und Sparerfreibetrag

Empfohlene Beiträge

t.klebi
· bearbeitet von t.klebi

Hallo,

mich beschäftigt folgende Frage für ein 100% thesaurierendes ETF-Portfolio ohne weitere Kapitalerträge:

 

Die Information über die besteuerte Vorabpauschale wird seitens der Bank archiviert und bei einem späteren Verkauf auf die fällige Steuerlast des dann realisierten Gewinnes angerechnet.

Soweit mir bekannt, geschieht dies nicht mit dem für die Vorabpauschale in Anspruch genommene Sparerfreibetrag.

 

Wäre es dann nicht sinnvoll, KEINEN Sparerfreibetrag zu erteilen, die Steuer auf die Vorabpauschale zu bezahlen und sie sich im Anschluss über die ESt-Erklärung in Höhe des Sparerfreibetrags wiederzuholen?

Das wären bei Verheirateten Jahr für Jahr knapp 530 Euro Steuervorteil, der beim späteren Verkauf des ETF ausgezahlt würde. 

 

Gruß

t.klebi

 

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
chirlu
vor 3 Minuten von t.klebi:

Soweit mir bekannt, geschieht dies nicht mit dem für die Vorabpauschale in Anspruch genommene Sparerfreibetrag.

 

Deine Bekanntschaft ist falsch.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
t.klebi
vor 3 Minuten von chirlu:

 

Deine Bekanntschaft ist falsch.

Das wäre schön, aber ein wenig mehr Quellenangaben für die Behauptung fände ich toll. 

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
chirlu

Wie wär’s denn erst einmal mit einer Quellenangabe für deine Bekanntschaft? :-*

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
t.klebi
vor 41 Minuten von chirlu:

Wie wär’s denn erst einmal mit einer Quellenangabe für deine Bekanntschaft? 

Eine Quelle für die Nichtexistenz einer Regelung zu finden, ist gar nicht so einfach. :rolleyes:

 

Wie wäre es aber mit § 19 InvStG Umkehrschluss

und

"Anwendungsfragen zum InvStG in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung

BMF, 28.7.2020, IV C 1 - S 1980 - 1/19/10008 :003

6. Abzug der Vorabpauschale bei Veräußerungsgewinnermittlung mangels Liquidität
Rz. 19.5 des Anwendungsschreibens regelt zur Berücksichtigung einer während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschale bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns eines Investmentanteils, dass im Steuerabzugsverfahren von einer „angesetzten Vorabpauschale” auszugehen ist, soweit tatsächlich Kapitalertragsteuer auf die Vorabpauschale erhoben wurde. ..."

 

Deshalb nochmals die Frage an dich:

Hättest du für deine Behauptung bitte eine Quelle?

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
chirlu

Du bist in der richtigen Gegend. Ich habe neulich in anderem Zusammenhang die vollständige Definition von „angesetzten“ Vorabpauschalen (im Abzugsverfahren) nach Rz. 19.5 des BMF-Schreibens zitiert:

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
t.klebi

Alles klar. Das hilft mir weiter. Vielen Dank.

 

"19.5

Im Steuerabzugsverfahren ist bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns von angesetzten Vorabpauschalen auszugehen, soweit

tatsächlich Kapitalertragsteuer auf die Vorabpauschale erhoben wurde,

die Vorabpauschale mit Verlusten des laufenden oder früherer Jahre verrechnet wurde (§ 43a Absatz 3 Satz 2 und 3 EStG) oder

aufgrund eines Freistellungsauftrags nach § 44a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 1 EStG oder einer NV-Bescheinigung keine Kapitalertragsteuer erhoben wurde.

Es ist keine Vorabpauschale für die Zeiträume abzuziehen, in denen der Entrichtungspflichtige davon ausgegangen ist, dass der Anleger nicht der unbeschränkten Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflicht unterlag und daher keine Kapitalertragsteuer auf die Vorabpauschale erhoben hat (vorangegangener Steuerstatus als Steuerausländer). Darüber hinaus ist in den Fällen keine Vorabpauschale abzuziehen, in denen mangels Liquidität kein Steuerabzug erfolgen konnte. Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Entrichtungspflichtiger vor dem 1.1.2020 die Vorabpauschale abzieht, auch wenn mangels Liquidität kein Steuerabzug erfolgt ist, sofern in diesen Fällen eine Mitteilung gegenüber dem Finanzamt vorgenommen wird."

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
SlowHand7

Wobei hilft das weiter?

Vollkommen egal ob man Steuern bezahlt oder den Freibetrag dafür nutzt.

Die VAP ist zugeflossen und wird besteuert und später angerechnet.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
t.klebi
vor 10 Minuten von SlowHand7:

Wobei hilft das weiter?

MIR hilft die Information weiter und nur darauf kommt es MIR an. 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
SlowHand7

Es steht dir natürlich frei Dinge falsch zu interpretieren.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
t.klebi
vor 12 Minuten von SlowHand7:

Es steht dir natürlich frei Dinge falsch zu interpretieren.

Was siehst du den Splitter in deines Bruders Auge, aber den Balken im eigenen Auge nimmst du nicht wahr?

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

@t.klebi

Wo ist jetzt Dein Problem?

 

§ 19 Absatz 1 InvStG: Der Gewinn (aus der Veräußerung der Investmentanteile) ist um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu vermindern.

 

Was da nicht steht, aber im Wort "angesetzt" steck: Nur die Vorabpauschalen, die als Investmentertrag gem. § 20 Absatz 1 Nr. 3 EStG als Kapitalertrag steuerlich erfasst wurden.

 

Es handelt sich um ein Fall von steuerlicher Verhaftung der Anteile im Verkaufsfall. Es gibt zwei typische Szenarien, wann Vorabpauschalen steuerlich nicht erfasst werden.

1) Jemand hält die Investmentanteile in einem ausl. Bankdepot und "vergisst" die Vorabpauschale in der Steuererklärung.

2) Jemand legt eine NV-Bescheinigung vor.

 

Zu 2) kann man ergänzen, dass das den Anleger nicht interessiert, denn der Verkauf selbst ist bei Vorlage einer NV-Bescheinigung ebenfalls steuerfrei. Es ist ja Sinn und Zweck der NV-Bescheinigung, dass er mit dem Steuerkram nichts zu tun hat.

 

Es geht nicht darum, ob tatsächlich 25% Abgeltungssteuer auf die Vorabpauschale gezahlt wurde. Es reicht völlig, dass die Vorabpauschale als Kapitalertrag bei den Einkünften aus Kapitalvermögen mitberücksichtigt wurde.

 

Die Formulierung im InvStG geht vom Standardfall aus, dass Banken in Deutschland das für Dich erledigen. Alle anderen Konstellationen muss man sonst per Steuererklärung korrigieren bzw. erklären.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
oktavian
vor 32 Minuten von MeinNameIstHase:

Jemand legt eine NV-Bescheinigung vor.

 

vor 1 Stunde von t.klebi:

aufgrund eines Freistellungsauftrags nach § 44a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 1 EStG oder einer NV-Bescheinigung keine Kapitalertragsteuer erhoben wurde

Ich verstehe es so, dass sowohl bei Freibetrag als auch bei NV-Bescheinigung die Bank die Vorabpauschale für die Zukunft als bezahlt wertet. Ist das so?

 

Interessant finde ich den Fall mangelnder Liquidität und Nachzahlung direkt ans FA: Wie diese Zahlung bei der Steuer berücksichtigt wird im Verkaufsfall. Das kann man schnell übersehen/ vergessen.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
SlowHand7
vor 5 Minuten von oktavian:

 

Ich verstehe es so, dass sowohl bei Freibetrag als auch bei NV-Bescheinigung die Bank die Vorabpauschale für die Zukunft als bezahlt wertet. Ist das so?

 

Interessant finde ich den Fall mangelnder Liquidität und Nachzahlung direkt ans FA: Wie diese Zahlung bei der Steuer berücksichtigt wird im Verkaufsfall. Das kann man schnell übersehen/ vergessen.

Was da letztlich an Steuern gezahlt wurde oder auch nicht ist doch nicht relevant.

Für den Bestand am Jahresende gilt die Pauschale als zugeflossen und wird beim Verkauf angerechnet.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
oktavian
vor 3 Minuten von SlowHand7:

Was da letztlich an Steuern gezahlt wurde oder auch nicht ist doch nicht relevant.

im Verkaufsfall soll doch die Bank automatisch die Steuern auf die Vorabpauschalen während der Haltedauer berücksichtigen. Werden diese echt automatisch berücksichtigt - egal ob bezahlt? Wird dann wieder was mit cum-ex / cum-cum auf Vorabpauschale statt Dividende und gegenseitigem Verleihen ermöglicht? Ich hätte gedacht, wenn die Bank das Geld nicht einzieht für den Staat, würden sie auch die Steuer auf die Vorabpauschale nicht automatisch als zugeflossen werten.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
SlowHand7

Der fiktive Ertrag ist am 02.01. zugeflossen und zu versteuern.

Ob man diesen dann mit Verlusten verrechnet, den Freibetrag nutzt, per NV selbst erklärt oder eben die Steuern bezahlt macht keinen Unterschied.

Die Pauschale ist für den jeweiligen Anteil gebucht und wird beim Verkauf angerechnet.

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
t.klebi
vor einer Stunde von MeinNameIstHase:

@t.klebi

Wo ist jetzt Dein Problem?

Mein "Problem" wurde in #6 geklärt und ich habe mich in #7 dafür bedankt. 

 

Von meiner Seite aus, war damit der Thread beendet.  ;)

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde dich hier an.

Jetzt anmelden
Melde dich an, um diesem Inhalt zu folgen  

×
×
  • Neu erstellen...