Perseus Februar 18, 2024 · bearbeitet Februar 18, 2024 von Perseus Hallo, durch einen ETF Verkauf habe ich einen Verlust erzeugt, welcher im Verrechnungstopf allgemein dokumentiert ist. Ich habe jetzt folgende Fragen: 1. Momentan bin ich noch bei meheren Depotanbieter. Dieser Verlusttopf kann vmtl. nicht aufgeteilt werden, oder? Er verbleibt bei dem Depotanbieter wo er entstanden ist? 2. Ich könnte aber ein Depot auflösen, bzw. einen Depotübertrag veranlassen. Können dann die Gewinne (Dividenden, Ausschüttungen, etc.) dann auf diesen Verlusttopf zukünftig dann angerechnet werden? 3. Wenn auch nicht, was bestehen dann für mich noch Möglichkeiten? Danke im Voraus für eure Bemühungen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Februar 18, 2024 · bearbeitet Februar 18, 2024 von reckoner Hallo, die einfachste Lösung ist eine Verlustbescheinigung (muss zwingend bis zum 15.12. bei der Bank beantragt werden). Die Verrechnung erfolgt dann in der Einkommensteuererklärung. Alternativ geht auch zu einer anderen Bank übertragen. Das muss dann aber das ganze Depot sein, Depotauflösung ist aber nicht erforderlich. Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Perseus Februar 19, 2024 Ok, Danke für die Antwort. Ich habe mich jetzt noch etwas in das Thema Verlustbescheinigung eingelesen, bzw. YT-Videos angeschaut. Wie gesagt, ich habe das noch nie gemacht. Noch kurz: 1. Wenn ich dann das Formular KAP ausfülle, muss ich dann alle Erträge angebe, also z.B. auch Tagesgeldzinsen die ich noch mit dem Freibetrag abgedeckt habe? Oder nur die Erträge die ich mit dem Verlust verrechnen möchte. 2. Und wenn der Verlust noch für das nächste Jahr verrechnet werden kann, da die Erträge die Verlusthöhe nicht übersteigen - wie geht dann der Übertrag ins nächste Jahr/Folgejahr? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase Februar 19, 2024 · bearbeitet Februar 20, 2024 von MeinNameIstHase vor 15 Stunden von Perseus: Wenn ich dann das Formular KAP ausfülle, muss ich dann alle Erträge angebe, also z.B. auch Tagesgeldzinsen die ich noch mit dem Freibetrag abgedeckt habe? Oder nur die Erträge die ich mit dem Verlust verrechnen möchte. Falls du eine Verlustbescheinigung bei einer Bank beantragt hast, solltest Du in der Anlage KAP diesen eintragen. Sinnvoller Weise trägst du die Kapitalerträge auch ein, mit denen du diese Verluste verrechnen willst. Du musst nicht alle Erträge eintragen, sondern nur die, die a) noch nicht abgeltend besteuert wurden (betrifft vor allem ausl. Bankdepots) b) die per Steuerbescheinigung bescheinigten Erträge, mit denen du verrechnen willst. Hier gilt: Wenn du eine Bank einträgst, dann ganz oder gar nicht gem. der Bescheinigung dieser Bank. Die freie Auswahl nach b) kann man nutzen. Z.B. Bank 1 mit extra Verlustbescheinigung und Bank 2 mit positiven (versteuerten) Erträgen werden eingetragen. Aber Bank 3, wo man seinen Sparerpauschbetrag ausschöpft, lässt man außen vor. Das FA verrechnet dann Bank 1 und Bank 2, aber nicht Bank 3. Die Pflicht alle Banken einzutragen hast du nur, wenn du oben in der Anlage KAP die Günstigerprüfung ankreuzt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Februar 19, 2024 · bearbeitet Februar 19, 2024 von reckoner Hallo, zu 1.: Nein, du kannst immer noch frei wählen was von den inländischen Erträgen du erklärst und was nicht. Nichterklärte freigestellte(!) Erträge müssen aber in Zeile 17 eingetragen werden. Noch ein paar Anmerkungen: - bei Antrag auf Günstigerprüfung (KAP Zeile 4) gilt das nicht, in dem Fall ist zwingend alles zu erklären - wenn die Verluste verrechnet werden sollen, dann müssen logischerweise auch Gewinne in entsprechender Höhe erklärt werden - die Verlustbescheinigung muss in dem betreffenden Jahr eingereicht werden (zu hause aufbewahren geht nicht) - man kann die Verluste auch beim Finanzamt parken (obwohl man das eigentlich besser bei der Bank macht) zu 2.: Dann trägt das Finanzamt weiter vor. Du erhälst einen gesonderten Bescheid darüber. Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Lazaros Februar 19, 2024 vor 16 Minuten von reckoner: - bei Antrag auf Günstigerprüfung (KAP Zeile 4) gilt das nicht, in dem Fall ist zwingend alles zu erklären Darf ich mich zur Günstigerprüfung mit einer Frage ran hängen: Sehe ich das richtig? Wenn ich den Antrag auf Günstigerprüfung (KAP Zeile 4) mache und irgendeine Bank mit 23€ Zinsen vergessen habe, dann bekomme ich ein Problem? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Februar 19, 2024 · bearbeitet Februar 19, 2024 von reckoner Hallo, Zitat Sehe ich das richtig? Wenn ich den Antrag auf Günstigerprüfung (KAP Zeile 4) mache und irgendeine Bank mit 23€ Zinsen vergessen habe, dann bekomme ich ein Problem? Durchaus. So wie bei allen Angaben in der Steuererklärung. Kann man das "Vergessen" aber glaubhaft machen, dann ist es kein großes Problem mehr. Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Perseus Februar 19, 2024 Danke für das Feedback. Langsam lichtet sich der Nebel. Noch eine Verständnisfrage: Bei einer Bank sind z.B. 1.000 EUR Ertrag angefallen (nicht die Bank mit der Verlustbescheinigung). Zinsfreibetrag liegt bei 200 EUR. Die 800 EUR würde ich dann mit der Verlustbescheinigung auffangen wollen. Müsste ich dann in der Steuererklärung KAP nur die 800 EUR Differenzertrag angeben? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Februar 19, 2024 Hallo, Zitat Zinsfreibetrag liegt bei 200 EUR. Was meinst du mit "Zinsfreibetrag"? Vielleicht den Freistellungsauftrag? Zitat Müsste ich dann in der Steuererklärung KAP nur die 800 EUR Differenzertrag angeben? Man kann nur ganze Banken erklären. Und wie genau siehst du in der Steuerbescheinigung, dort sind die Zeilennummern aufgeführt. Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu Februar 20, 2024 · bearbeitet Februar 20, 2024 von chirlu vor 12 Stunden von Perseus: Müsste ich dann in der Steuererklärung KAP nur die 800 EUR Differenzertrag angeben? Nein, du würdest dann 1000 Euro eintragen und außerdem 200 Euro bei dem bereits genutzten Freibetrag für die erklärten Erträge. vor 13 Stunden von Lazaros: irgendeine Bank mit 23€ Zinsen vergessen Du kannst bei Elster nachschauen, bei welchen Banken du freigestellte Erträge hattest. Theoretisch sollten die das alle bis Anfang März gemeldet haben; wenn sie es nicht vergessen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Belgien Februar 20, 2024 Und immer die Reihenfolge der Verrechnung, die durch das FA vorgenommen wird, beachten: Erträge werden zunächst gegen die bescheinigten Verluste verrechnet und erst danach gegen den FSA. Dadurch kann es passieren, dass Teile des FSA ungenutzt verfallen. In Deinem o.a. geschilderten Fall fehlt die Höhe der Verluste, die verrechnet werden soll. Wenn Du z.B. 2000€ Verluste bescheinigt hast, so werden diese mit den 1000€ Erträgen verrechnet und Du erhälst die auf die 800€ gezahlten Steuern zurück. Du „verlierst“ dabei jedoch 200€ FSA, da das FA nach Verrechnung einen neuen Verlustvortrag nur in Höhe von 1000€ ausstellen wird. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Lazaros August 21, 2024 · bearbeitet August 21, 2024 von Lazaros Am 20.2.2024 um 02:23 von chirlu: Du kannst bei Elster nachschauen, bei welchen Banken du freigestellte Erträge hattest. Theoretisch sollten die das alle bis Anfang März gemeldet haben; wenn sie es nicht vergessen. Wollte heute meine Steuererklärung mit ELSTER machen, nach erfolgreicher Anmeldung - danke noch mal für die hilfreichen Tipps . Habe noch eine Frage, wg. evtl. Günstigerprüfung: Die Daten über den Freibetrag kann ich abrufen, nicht jedoch die Kapitalerträge bei den Banken. Normal, oder mache ich was falsch? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner August 21, 2024 Hallo, Zitat Normal, oder mache ich was falsch? Das ist normal. Oder besser, Elster kann natürlich nur das anzeigen was auch gemeldet wird, und Banken müssen (und tun) nur die freigestellten Kapitalerträge melden. Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Lazaros August 22, 2024 vor 15 Stunden von reckoner: Das ist normal. Oder besser, Elster kann natürlich nur das anzeigen was auch gemeldet wird, und Banken müssen (und tun) nur die freigestellten Kapitalerträge melden. Danken Stefan, dann habe ich technisch zumindest nichts falsch gemacht. Was mich verwundert, dass das Finanzamt anscheinend keine Daten über die Kapitaleinkünfte hat, sich also auf Treu und Glauben auf die Angaben der betroffen Personen verlässt (ebenso wie die Krankenkassen bei den Kapitaleinkünften freiwillig gesetzlich Versicherter), also davon ausgeht dass der Mensch grundsätzlich ehrlich und gut ist. So was erzeugt, wenn man es denn vor hat, einen hohen Anreiz mit diesen Daten zu seinen Gunsten zu spielen. Ich mache so was selbstverständlich nicht, nicht weil ich so ein ehrlicher Mensch bin, sondern weil solche "Bescheissereien" ein hohen zeitlichen Aufwand erfordern, sofern man nicht auffliegen will -> zuviel Stress. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu August 22, 2024 vor 20 Minuten von Lazaros: Was mich verwundert, dass das Finanzamt anscheinend keine Daten über die Kapitaleinkünfte hat, sich also auf Treu und Glauben auf die Angaben der betroffen Personen verlässt (ebenso wie die Krankenkassen bei den Kapitaleinkünften freiwillig gesetzlich Versicherter), also davon ausgeht dass der Mensch grundsätzlich ehrlich und gut ist. Ja, im Grundsatz ist das so. Wobei Kapitalerträge aber sowieso normalerweise abgeltend besteuert werden, da gewinnt man also nichts durch Verschweigen. Wenn das Finanzamt Zweifel bekommt (oder zur Stichprobe), fordert es bei dir entsprechende Belege an. Wenn es denkt, dass du ein Konto vergessen haben könntest, kann es einen Kontenabruf vornehmen und das aufdecken. Und wenn du Auslandskonten hast, werden die ohnehin gemeldet. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sapine August 22, 2024 vor 2 Stunden von chirlu: Ja, im Grundsatz ist das so. Wobei Kapitalerträge aber sowieso normalerweise abgeltend besteuert werden, da gewinnt man also nichts durch Verschweigen. Jain - wenn die Krankenkasse den Einkommensteuerbescheid sehen will zum Thema Kapitaleinkünfte und dort nicht alles drin steht, kann das schon leicht mal relevant werden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
T.Mälzer August 22, 2024 vor 22 Minuten von Sapine: Jain - wenn die Krankenkasse den Einkommensteuerbescheid sehen will zum Thema Kapitaleinkünfte und dort nicht alles drin steht, kann das schon leicht mal relevant werden. Die Krankenkasse möchte doch den Steuerbescheid zur Feststellung der Gesamteinkünfte sehen. Wenn dort keine Kapitaleinkünfte angegeben sind, weil sie durch die Banken ja schon abgegolten wurden, ist sie dann etwa trotzdem berechtigt, Bankbelege anzufordern? Hat schon mal jemand diese Erfahrung gemacht? Mir ist das noch niemals passiert. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sapine August 22, 2024 ja Interessant wird es, wenn man Kapitalerträge teilweise erklärt hat in der KAP (beispielsweise zur Verrechnung von Verlustvortrag) und die Krankenkasse nicht nachfragt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu August 22, 2024 vor 2 Minuten von T.Mälzer: Die Krankenkasse möchte doch den Steuerbescheid zur Feststellung der Gesamteinkünfte sehen. Wenn dort keine Kapitaleinkünfte angegeben sind, weil sie durch die Banken ja schon abgegolten wurden, ist sie dann etwa trotzdem berechtigt, Bankbelege anzufordern? Ja, natürlich. vor 2 Minuten von T.Mälzer: Mir ist das noch niemals passiert. Bist du denn freiwillig gesetzlich krankenversichert, mit einem sonstigen Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sapine August 22, 2024 Kann auch passieren, wenn man Befreiung von der Zuzahlung haben will. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
T.Mälzer August 22, 2024 vor 21 Minuten von chirlu: Bist du denn freiwillig gesetzlich krankenversichert, mit einem sonstigen Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze? Sorry, das kann ich dir nicht beantworten, ich kenne keine Beitragsbemessungsgrenze. Ich war mal „freiwillig gesetzlich versicherter Rentner“ und bin aktuell „gesetzlich pflichtversichert nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V“. Die KK möchte regelmässig meinen aktuellen Steuerbescheid sehen zur Berechnung der Beiträge. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu August 22, 2024 vor 2 Minuten von T.Mälzer: Sorry, das kann ich dir nicht beantworten OK, die Antwort auf meine Frage ist „Nein“, aber du bist ein spezieller Fall, an den ich nicht gedacht hatte dabei. Ja, in deinem Fall sollte die Krankenkasse auch nach Kapitalerträgen fragen. Kleine Krankenkassen haben allerdings nicht immer ihre Prozesse für Sonderfälle im Griff. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag