geldvermehrer 31. Januar vor 1 Stunde von t.klebi: Dann der ernsthaft gemeinten Rat: Wende ich an deinen Steuerberater und lass dir dort den Sachverhält erklären. Das werde ich tun. Ein bisserle informiere ich mich vorab gerne selber Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
hilflos 1. Februar vor 15 Stunden von Rubberduck: Dem FA liegen zwar die Mietverträge vor, gelesen werden die aber nicht. Das FA verlangt seit letztem Jahr zukünftig(!) eine separate Auflistung der Teilmiete für die Garage. Ist aber auch bei der letzten Steuererklärung unter Mitwirkung eines LoHi nicht passiert. das Finanzamt hat keinen Anspruch auf die Mietverträge und wollten die bei mir noch nie sehen. Nur der LoHi will die immer sehen, da behaupte ich jetzt es gibt keinen. In diesem Fall würde ich die Wohnung nur mit Garage vermieten oder wenn es ausgerechnet diese Mieter sein sollen, einfach die Garage nirgends erwähnen. Wenn dann doch ein Garagenmieter gefunden wird einfach an´s FA melden oder nicht Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
t.klebi 1. Februar vor 9 Stunden von geldvermehrer: Ein bisserle informiere ich mich vorab gerne selber Na klar. Das Problem ist, die korrekten Informationen von etwaig Falschen zu unterscheiden. Hier fühlen sich sehr viele Leute berufen, ihren Senf dazuzugeben, ohne im geringsten von der Materie Ahnung zu haben. z.B. vor 35 Minuten von hilflos: das Finanzamt hat keinen Anspruch auf die Mietverträge Guckst du § 90 AO und § 97 AO. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
hilflos 1. Februar vor 2 Stunden von t.klebi: z.B. Guckst du § 90 AO und § 97 AO. ich habe jetzt keine Lust die §§ rauszusuchen. Aber in Deutschland müssen nur 2 Dokumente schriftlich geschlossen werden. Testament und Grundstücksgeschäfte (die sogar vor einen Notar). Mietvertrag gehört da nicht dazu. Das FA kann nur einen Nachweis verlangen wieviel Miete gezahlt wird, da reicht ein Kontoauszug Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
t.klebi 1. Februar vor 40 Minuten von hilflos: ich habe jetzt keine Lust die §§ rauszusuchen. Das merkt man deiner Argumentation an. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
feymo 1. Februar · bearbeitet 1. Februar von feymo vor 4 Stunden von t.klebi: Das merkt man deiner Argumentation an. Diese abgehobene Art der Argumentation gegenüber Menschen, die in diesem Thema nicht zu Hause sind, kann nur von einem Berufskollegen kommen^^ Meist frisch bestellt. Du zitierst die Mitwirkungspflichten...wo steht in diesem § etwas von der Pflicht zum Abschluss eines schriftlichen MV? Die Pflicht zum Abschluss eines schriftlichen MV steht in 550 BGB. Trotzdem wird ein MV nicht unwirksam, wenn er nur mündlich geschlossen wurde. Und was soll das Zitat von § 97 AO? Ja, Urkunden müssen vorgelegt werden. Aber wenn es keine Urkunden gibt, kann auch nichts vorgelegt werden. Ein wenig mehr Demut würde Dir gut tun. Auch du kennst dich nicht in allen Bereichen des Lebens aus und bist bestimmt froh darüber, wenn Dir Experten anderer Bereiche deine Fragen auf Augenhöhe beantworten und nicht in so einem arroganten Ton. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag