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Inflation

Veranlagungspflicht Einkünfte aus sonstigen Leistungen

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Inflation

Besteht ein direkter Zusammenhang zur Veranlagungspflicht durch Überschreiten der Freigrenze von 255 Euro sonstiger Leistungen - wie z. B. Boni bei Depotübertrag? 

Die 410 Euro Nebeneinkünfte, welche zur Veranlagungspflicht führen, enthalten laut meiner Intepretation nur a) Einkünfte oder B) Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Eine sonstige Leistung fällt nicht darunter. Trotzdem sollte der Fall irgendwo abgefangen sein, dass nebem Arbeitslohn sonstige Leistungen bezogen werden.

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chirlu
vor 10 Minuten von Inflation:

Die 410 Euro Nebeneinkünfte, welche zur Veranlagungspflicht führen, enthalten laut meiner Intepretation nur a) Einkünfte oder B) Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Eine sonstige Leistung fällt nicht darunter.

 

Deine Interpretation ist falsch. Eine „sonstige Leistung“ (kein gesetzlicher Begriff) gehört zu den sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 3 EStG).

 

Mit mindestens 411 Euro Depotübertragsprämie bist du also auch als Arbeitnehmer, bei dem sonst nichts vorliegt, verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

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Lazaros
· bearbeitet von Lazaros
vor 36 Minuten von chirlu:

 

Deine Interpretation ist falsch. Eine „sonstige Leistung“ (kein gesetzlicher Begriff) gehört zu den sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 3 EStG).

 

Mit mindestens 411 Euro Depotübertragsprämie bist du also auch als Arbeitnehmer, bei dem sonst nichts vorliegt, verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

Reale Konsequenzen bei Nichtabgabe?

 

PS  Comdirect weist bei der aktuellen Aktion korrekt darauf hin:

Zitat

 

• 100 Euro Prämie ab einem Übertragsvolumen von 10.000 Euro

• 250 Euro Prämie ab einem Übertragsvolumen von 50.000 Euro

• 500 Euro Prämie ab einem Übertragsvolumen von 100.000 Euro

• 1.000 Euro Prämie ab einem Übertragsvolumen von 250.000 Eur

...

6. Steuerliche Behandlung Die Prämienzahlung für einen Übertrag von Depotwerten und der Depoteröffnung ist steuerfrei, sofern sämtliche in einem Kalenderjahr bezogenen „sonstigen Einkünfte“ (§ 22 Nr. 3 EStG) weniger als 256 Euro betragen. Andernfalls ist eine Angabe in der persönlichen Einkommensteuererklärung notwendig. 

 

 

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chirlu
vor 17 Minuten von Lazaros:

Reale Konsequenzen bei Nichtabgabe?

 

Wie immer halt – Uli Hoeneß kann ein Lied davon singen. Wenn es nur um 411 Euro gehen sollte, gibt es aber wohl kein Gefängnis.

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Lazaros
vor 1 Minute von chirlu:

 

Wie immer halt – Uli Hoeneß kann ein Lied davon singen. Wenn es nur um 411 Euro gehen sollte, gibt es aber wohl kein Gefängnis.

Wahrscheinlich bemerkt es auch keiner außer der Steuerverkürzer, der damit leben muss.

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chirlu
vor 7 Minuten von Lazaros:

Wahrscheinlich bemerkt es auch keiner außer der Steuerverkürzer, der damit leben muss.

 

War bei Uli Hoeneß 37 Jahre lang auch so. Der Krug geht so lange zum Brunnen, bis er bricht.

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Inflation
36 minutes ago, Lazaros said:

Reale Konsequenzen bei Nichtabgabe?

 

PS  Comdirect weist bei der aktuellen Aktion korrekt darauf hin:

 

Der Punkt ist aber, dass damit  trotzdem der Sonderfall entsteht, dass für den Fall dass man keine Erklärung abgeben muss, zwischen 256 Euro und 409 Euro keine Pflicht entsteht eine Erklärung abzugeben. 

Gibt man eine Erklärung ab, gelten natürlich die 256 Euro. 

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chirlu
· bearbeitet von chirlu
vor 5 Minuten von Inflation:

Der Punkt ist aber, dass damit  trotzdem der Sonderfall entsteht, dass für den Fall dass man keine Erklärung abgeben muss, zwischen 256 Euro und 409 Euro keine Pflicht entsteht eine Erklärung abzugeben. 

Gibt man eine Erklärung ab, gelten natürlich die 256 Euro.

 

Nein, auch bei Abgabe einer Erklärung (mit sonstigen Einkünften von z.B. 350 Euro) wird keine Steuer festgesetzt; der Betrag wird vom Einkommen wieder abgezogen (§ 46 Abs. 3 EStG). Es gilt sogar bei mehr als 410 Euro bis 820 Euro eine Gleitzone, so dass nicht bei 411 Euro sofort die volle Steuer fällig wird (Abs. 5).

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Lazaros
· bearbeitet von Lazaros
vor 6 Minuten von Inflation:

Der Punkt ist aber, dass damit  trotzdem der Sonderfall entsteht, dass für den Fall dass man keine Erklärung abgeben muss, zwischen 256 Euro und 409 Euro keine Pflicht entsteht eine Erklärung abzugeben. 

Gibt man eine Erklärung ab, gelten natürlich die 256 Euro. 

Da bist du auf dem Holzweg, würde chirlu zurecht sagen (zu langsam, chirlu war schneller).

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Inflation
On 1/28/2024 at 9:05 PM, chirlu said:

 

Nein, auch bei Abgabe einer Erklärung (mit sonstigen Einkünften von z.B. 350 Euro) wird keine Steuer festgesetzt; der Betrag wird vom Einkommen wieder abgezogen (§ 46 Abs. 3 EStG). Es gilt sogar bei mehr als 410 Euro bis 820 Euro eine Gleitzone, so dass nicht bei 411 Euro sofort die volle Steuer fällig wird (Abs. 5).

Verstanden, da habe ich mich vertan. 
Bezüglich der Veranlagungspflicht ist es aber so, dass es unter 410 Euro gesamten Nebeneinkünften, aber über 255 Euro nicht zur Veranlagungspflicht kommt. Angeben müsste man es bei einer abgegebenen Erklärung dann trotzdem unter sonstigen Leistungen.

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chirlu

Ja, wenn du freiwillig eine Steuererklärung abgibst (z.B. wenn die Verteilung der Freistellungsaufträge nicht gepasst hat), müsstest du die z.B. 350 Euro angeben.

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