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Holgerli

Frage bezüglich der Berechnung der Erhöhung der Erbpachentsprechend der Teuerungsrate

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Holgerli
· bearbeitet von Holgerli

Keine Ahnung ob jemand hier im Forum mit einem ähnlichen Fall schon Erfahrungen gemacht hat. Aber ich wäre an einem Erfahrungsaustausch interessiert.

 

Unser Haus steht auf einem Grundstück, welches uns mittels Erbpacht für 99 Jahre an uns verpachtet wurde. Die Höhe der zu zahlenden Erbpacht kann entsprechend der allg. Teuerungsrate alle drei Jahre erhöht werden. Bisher wurde (seit Anfang der 70er Jahre) fortlaufend erhöht. Teuerung von 1970 bis Ende 1973 ist um 8% gestiegen, somit steigt der Erbpachtzins auch um 8%. Teuerung von 1974 bis Ende 1983 ist um 12% gestiegen als steigt der Erbpachtzins auch um 12%. Dies wurde über die Jahre so fortgeführt. Die letzte Erhöhung fand auf Grundlage der Teuerung von 2009 bis Ende 2015.

 

Nun flatterte eine weitere eine weitere Erhöhung der Erbpacht ins Haus. Anders als bei den vorherigen Erhöhungen wurde nun aber die Teuerung nicht von 2016 bis Ende 2023 berechnet, sondern von 1970 (Vertragsbeginn) bis Ende 2023. Der Unterschied ist, dass eine Fortschreibung der bisherigen Berechnungsform, also von 2016 bis Ende 2023 zu einer Höhung des Erbpachtzinses von 26%, die Berechnung ab Vertragsbeginn bis Ende 2023 allerding zu einer Erhöhung von fast 42% führen würde.

 

Wir haben aufgrund des Schreibens zwar bestätigt, dass es grundsätzlich gerechtfertigt ist, die Erbpacht zu erhöhen, haben aber Erhöhung um 42% widersprochen und unsererseits um die Bestätigung der Erhöhung um 26% gebeten. Hier haben wir des Weiteren um eine juristische Begründung gebeten, warum die Rechtsanwaltskanzlei glaubt, dass die Erhöhung um 42% ok sei.

 

Als Rückantwort bekamen wir einen Brief mit Floskeln wie „…den vertraglichen Regelungen entspricht.“ Und „Im Erbbaurechtsvertrag ist insoweit ausdrücklich geregelt, dass…“. Auf welche Paragraphen im Vertrag man sich bezieht ist hingegen nicht angegeben.

Was komisch ist: Bisher wurden solche Erbpacht-Erhöhungen immer über das Büro des Grundstückseigentümers kommuniziert. Diesmal wurde ein Rechtsanwaltsbüro eingeschaltet, was explizit unsere Zustimmung der Höhung einfordert. Auch sind die Fristen für die Zustimmung immer recht kurz gehalten. Meist 7 bis 10 Tage nach Eingang der Schreiben bei uns. Man selber lässt sich aber gerne mal einen Monat mit der Beantwortung unserer Schreiben Zeit.

 

Hieraus ergeben sich für mich jetzt folgende Fragen:

-          Hier besteht ja nur eine unterschiedliche Auffassung zur Berechnung der zu entrichtenden Erbpachthöhe. Gibt es hierzu ggf. schon Urteile.

-          Gibt eine außergerichtliche Schlichtungsmöglichkeit, die rechtsverbindlich ist? Oder muss das Ganze vor Gericht, wenn keine Einigung erzilt wird?

-          Wenn das Ganze vor Gericht gehen würde: Mit was für Kosten ist hier zu rechnen? Würden sich die Kosten aus der strittigen Differenz der Erbpacht berechnen oder woraus genau?

-          Bestehen sonstige Gefahren? Grundsätzlich haben wir erstmal bis zum 31.12.2024 Zeit den Betrag zu zahlen. In irgendeinem Verzug sind wir also noch nicht.   

 

Es geht um keine Rechtsberatung nur hätte ich gerne eine Idee wie ich am Besten vorgehen kann und welche Risiken mich erwarten könnten. Ich kann mir auch irgendwie nicht vorstellen, dass wier die ersten sind, die Zweifel an der Berechnung der Höhe der zu entrichtenden Erbpacht haben.

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reckoner

Hallo,

 

ist denn die Basis für die 42%-Erhöung auch die Pacht von 1970? Nur dann könnte es korrekt sein.

 

Stefan

 

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chirlu
vor 11 Stunden von Holgerli:

Die Höhe der zu zahlenden Erbpacht kann entsprechend der allg. Teuerungsrate alle drei Jahre erhöht werden. Bisher wurde (seit Anfang der 70er Jahre) fortlaufend erhöht. Teuerung von 1970 bis Ende 1973 ist um 8% gestiegen, somit steigt der Erbpachtzins auch um 8%. Teuerung von 1974 bis Ende 1983 ist um 12% gestiegen als steigt der Erbpachtzins auch um 12%. Dies wurde über die Jahre so fortgeführt.

 

Wenn ich das mit dem Verbraucherpreisindex vergleiche, klingt es schon so, als ob die dort falsch gerechnet haben. Es ist natürlich eine andere Frage, ob sie (durch eigenes Verschulden) verpasste Erhöhungen einfach nachholen können.

 

In welchem Verhältnis stehen denn der bisherige und der künftige Betrag zum ursprünglichen Betrag von 1970?

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MeinNameIstHase

Letztlich ist die Anpassung eine vertragliche. Ohne den Vertrag zu kennen, kann man darüber nur spekulieren, was "den vertraglichen Regelungen" entspricht und was nicht.

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Holgerli

Erstmal danke für die Rückmeldungen.

 

Hier die Antworten auf Eure Fragen:

vor 2 Stunden von reckoner:

ist denn die Basis für die 42%-Erhöung auch die Pacht von 1970? Nur dann könnte es korrekt sein.

Es wurde der DM-Wert von damals in Euro umgerechnet und dann vom 01.01.1972 (nicht 1970; mein Fehler) bis zum November 2023 gerechnet. Das ergibt einen Wert von 272,7% Steigerung der Teuerungsraten. Gerechnet auf den letzten errechneten Erbpachtzins von Ende 2014 ergibt das eine Steigerung von 42%.

Bisher wurde immer schrittweise erhöht.  Von 1972 bis Ende 1978. Von 1979 bis Ende 1982. Von 1983 bis Ende 1985 ... und von 2006 bis Ende 2014. Rechne ich nun weiter von 2015 bis Ende 2023 komme ich auf eine Steigerung von 25,7% zum aktuell bezahlten Wert.

 

vor einer Stunde von chirlu:

Wenn ich das mit dem Verbraucherpreisindex vergleiche, klingt es schon so, als ob die dort falsch gerechnet haben. Es ist natürlich eine andere Frage, ob sie (durch eigenes Verschulden) verpasste Erhöhungen einfach nachholen können.

In welchem Verhältnis stehen denn der bisherige und der künftige Betrag zum ursprünglichen Betrag von 1970?

Mit 1970 habe ich mich vertan. Es wird ab 1972 gerechnet. Aber ja. Ich vermute, dass dort auch mal jemand gerechnet hat und mit einer Neuberechnung ab 1972 (und nicht ab 2015) besser fährt.

Der zukünftige Wert (Berechnung RA) läge 42% höher als der aktuelle Betrag und der zukünftige Bericht (meine Berechnung) läge knapp unter 26% höher. Der berechnete Wert des RA wäre 13% höher als der von mir berechnete Wert. Also wir reden hier nicht um 0,3% Differenz.

 

vor einer Stunde von MeinNameIstHase:

Letztlich ist die Anpassung eine vertragliche. Ohne den Vertrag zu kennen, kann man darüber nur spekulieren, was "den vertraglichen Regelungen" entspricht und was nicht.

Wie wahr. Das habe ich gerade mal nachgeholt.

- Ich habe nämlich festgestellt, dass die Steigerung erst ab 01.01.1973 berechnet werden darf und nicht ab 01.01.1972. Und schon sind es nicht mehr 272,7% sondern nur noch 251,3%. Aber selbst der Wert liegt noch deutlich über dem von mir berechneten Wert.

- Bei Streigigkeit bezüglich der Höhe, kann ein Sachverständiger der IHK eingeschaltet werden. Weiss jemand was so ein Sachverständiger kostet?

 

Zu berechnung wurde der "Wertsicherungsrechner" des Destatis genommen:

- Veränderung in Prozent

- Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen - Früheres Bundesgebiet (ab 1948)

- Jahresindizes bzw. Monatsindizes

 

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 24 Minuten von Holgerli:

Wie wahr. Das habe ich gerade mal nachgeholt.

Wenn im Vertrag steht, dass alle 3 Jahre der Wert angepasst werden darf, nachfolgende Anpassungen sich immer auf die letzte Anpassung beziehen, dann würde ich annehmen, dass immer vom letzten (akzeptieren) Wert die Anpassung erfolgen muss und dass dies immer über die Wertveränderung der Zeitspanne seit der letzten Anpassung durchzurechnen ist.

War z.B. die letzte Anpassung zum 1.1.2015, dann dürfte dieser Wert mit der Wertveränderung vom 1.1.2015 bis heute angepasst werden.

Z.B. 1.1.2015 = 200

1.1.2024 = 215

Veränderung 15 Punkte auf 200 = +7,5% des Wertes von 2015

 

Und eben nicht nach dem Motto:

1.1.1973 = 100

1.1.2024 = 227

Neuer Wert = +127% des Ausgangswertes von 1973

 

Relevant ist dies, wenn irgendwann mal eine Anpassung unterblieben ist oder vergessen wurde. Dann greifen Verjährungsfristen, dass man das nicht mehr nachholen kann.

 

Das hat auch damit zu tun, welche Bezugsgröße als Maßstab gilt. Die Indizes von damals gibt es heute oft gar nicht mehr, regelmäßig enthalten die Verträge eine salvatorische Klausel, dass bei Wegfall der Bezugsgröße, eine andere, dem nahekommende Bezugsgröße gewählt werden darf. (Das setzt aber den Wegfall voraus und setzt Einvernehmen voraus.)

Meines Wissens mussten Wertsicherungsklauseln bis 1999 (Ende der DM und Euroeinführung) seinerzeit immer von der Bundesbank genehmigt werden. Und die hatte ihre Marotten, was sie genehmigte und was nicht. Der damals übliche Lebenshaltungskostenindex existiert nicht mehr, der Verbraucherpreisindex wird anders berechnet, aber das statistische Bundesamt hat Zeitreihen welche beide verknüpft. Die Frage ist nur, ob dies so für Deinen Vertrag überhaupt richtig ist.

 

Hab noch mal nachgeschaut: Wiki beschreibt das ganz gut https://de.wikipedia.org/wiki/Wertsicherungsklausel

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Holgerli

Die Formulierung lässt sich, denke ich, in beide Richtungen auslegen: "Eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist u.a. jeweils dann geben, wenn der von Statistischen Bundesamt festgelegte Lebenshaltungsindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalten mit mittlerem Einkommen des alleinverdienenden Haushaltsvorstandes – und zwar vom Stande des 1.1.1973 ab, an gerechnet – sich (…) geändert hat (…)."

 

Es wurde bisher, und das seit über 40 Jahren nachvollziehbar, immer wieder kontinuierlich weitergerechnet. 1979 -> 1982. 1982 -> 1985. 1985 -> 1990. 1990 -> 1993. 1993 -> 1998. 1998 -> 2001. 2001-> 2005. 2006-> 2014. Einzig für 1973 -> 1979 liegt kein Schreiben (mehr) vor. Ob es das überhaupt gab und verschütt gegangen ist oder ob es in der Zeit Zeit keine Erhöhung gab sei dahin gestellt, es sollte ja der Verfährung unterliegen. Aber was man sagen kann ist, dass alle anderen vorangegangen Schreiben immer an das Enddatum des letzten Berechnungszeitraumes als Startdatum des neuen Berechnungszeitraumes angeschlossen haben aber nie 1972 (wie vom Rechtsanwalt fälsch angenommen)  bzw. 1973 (wie im Vertrag stehend) als Startdatum genommen haben. Und somit ist die bisherige Berechnung also auch "vom Stande des 1.1.1973 ab". Alternativ würde ich mich mich darauf berufen wollen, dass hier die kontinuierliche Berechnung aufgrund der über 40-jährigen Handhabung gelebtes Vertragsrecht geworden ist. 

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chirlu
vor 11 Minuten von Holgerli:

Die Formulierung lässt sich, denke ich, in beide Richtungen auslegen: "Eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist u.a. jeweils dann geben, wenn der von Statistischen Bundesamt festgelegte Lebenshaltungsindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalten mit mittlerem Einkommen des alleinverdienenden Haushaltsvorstandes – und zwar vom Stande des 1.1.1973 ab, an gerechnet – sich (…) geändert hat (…)."

 

Das ist erst einmal nur eine Definition, wann eine „wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse“ vorliegt. Dann wird es irgendwo eine weitere Regelung geben, die daran anknüpft und festlegt, was im Fall einer solchen „wesentlichen Änderung“ passiert.

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Holgerli
vor 3 Minuten von chirlu:

Das ist erst einmal nur eine Definition, wann eine „wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse“ vorliegt. Dann wird es irgendwo eine weitere Regelung geben, die daran anknüpft und festlegt, was im Fall einer solchen „wesentlichen Änderung“ passiert.

Meiner Meinung nach eben nicht.

Danach kommt nur noch, dass ein Sachverständiger bei der IHK bestellt werden muss, der die neue Höhe der Erbapacht bestimmt. Danach gibt es nur noch andere Themen.

Genaueres ist da m.M.n. nicht bestimmt.

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chirlu

Ich kenne den Vertragstext eben nicht …

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hattifnatt

Mein Ratschlag wäre, sich einen (möglichst auf das Thema spezialisierten) Anwalt zu suchen. Das empfiehlt sich ohnehin immer, wenn man es auf der Gegenseite mit einem zu tun hat, und bei Unkenntnis des Vertrages wird das Forum hier nicht wirklich weiterhelfen können.

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wpf-leser
· bearbeitet von wpf-leser
vor 1 Stunde von Holgerli:

Meiner Meinung nach eben nicht.

Überspitzt & anders geschrieben: Wenn das (so deine Meinung) nicht der Fall wäre, dann hätte imho dein Vertragspartner erstmal überhaupt keine Handhabe, bei Eintreten dieses Umstands/Ereignisses ("wesentliche Änderung" etc. wie beschrieben) die Erbpacht zu verändern.

Es wäre sachlogisch übrigens auch i.O., wenn der gesuchte Inhalt irgendwo z.B. zuvor im Text kommt. (Nur, weil du zweimal schilderst, was danach kommt... ;))

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Holgerli

Erstmal ein großes Danke an alle.

Der Input war gut. Schon allein die Aussage, dass man mal den Vertrag kennen müsste, die mich dazu beworgen hat jetzt mal die schlechte Matritzenkopie des 70er-Jahre-Vertrages zu lesen hat mir, zusammen mit Eurem Input,  erstmal genug neue Munition genbracht um erstmal wieder eine Gegenantwort zu schreiben.

Zu einem Anwalt werde ich wohl eher nicht gehen, weil der Betrag eher gering ist (was sich natürlich im Laufe der Jahre dann wieder aufsummiert). Ich werde jetzt erstmal ohne Anwalt versuchen weiter zu kommen. Gerade macht es auch etwas Spass. Ich werde auf jeden Fall berichten wie es weitergeht.

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MeinNameIstHase

@Holgerli

 

Beachte

§ 4 Preisklauselgesetz

§ 9a ErbbauVDient das auf Grund eines Erbbaurechts errichtete Bauwerk Wohnzwecken ... Ein Erhöhungsanspruch ist regelmäßig als unbillig anzusehen, wenn und soweit die nach der vereinbarten Bemessungsgrundlage zu errechnende Erhöhung über die seit Vertragsabschluß eingetretene Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse hinausgeht.

... Ein Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses darf frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit Vertragsabschluß und, wenn eine Erhöhung des Erbbauzinses bereits erfolgt ist, frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der jeweils letzten Erhöhung des Erbbauzinses geltend gemacht werden.

Just my two cents:

Jede Erhöhung ist für sich zu begründen. Das ergibt sich aus allg. Regeln nach BGB: Kein Anspruch ohne Anspruchsgrundlage.
Das heißt, Maßstab kann nur die Änderung der Wertverhältnisse seit der letzten Erhöhung sein, sonst fehlt es an der entsprechenden Grundlage.

 

§ 9a ErbbauV verlangt zusätzlich, dass der Erhöhungsanspruch unbillig ist, wenn und soweit er über die seit Vertragsabschluss eingetretene Änderung hinaus geht. Ziel ist, dass lokale Wertsteigerungen während der Erbpachtzeit dem Pächter zu Gute kommen, z.B. eine Lageverbesserung des Grundstücks, das über die Jahre zum Luxusgrundstück wird (a la Sylt: Vom Fischerdorf zur Luxusferieninsel). Der Eigentümer soll erst nach Ablauf der Erbpacht davon profitieren, wenn er wieder frei darüber verfügen kann.

 

Für Dich offensichtlich nicht relevant sind Überleitungsregeln für DDR-Verträge nach der Wiedervereinigung, geregelt u.a. in § 46 SachenRBerG.

 

Lesenswert auch folgender Kommentar: Indexbezogene Mietsteigerungen in der Gewerbe- und Wohnraummiete.pdf

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Holgerli
· bearbeitet von Holgerli

@MeinNameIstHase

 

Danke für Deine Rückmeldung.

Folgendes ist gegeben:

 

1.) Es handelt sich um Westdeutschland, Sonderregeln für die ehemalige DDR treffen nicht zu

2.) Die drei Jahre Zeitraum seit der letzten Erhöhung ist gegeben. Die letzte Erhöhung war Mitte der 2010er-Jahre und auch um (mehr) 10 Basispunkte Punkte sind die Preise gestiegen.

3.) Begründet wird die Erhöhung einzig über die Steigerung der Lebenshaltungskosten. Nicht über Wertsteigerungen aufgrund von Aufwertungen der Gegend. Daher wird die Erhöhung wird von uns auch grundsätzlich nicht bestritten.

 

Streitig ist:

a.) Wie die Steigerung der Lebenshaltungskosten berechnet wird. Wie vom RA vom 01.01.1972 bis zum 31.11.2023 und ausgehend vom Ursprungswert des Pachtzinses  oder wie von uns gefordert und wie bisher immer geschehen ab Mitte der 2010er Jahre und vom letzten bezahlten Wert der letztmalig im Dezember 2023 bezahlt wurde.

b.) Nachdem ich den Vertrag nun gelesen habe ist für mich auch das Startdatum 01.01.1972, da der ursprüngliche Vertrag erst eine Erhöhung ab Startdatum 01.01.1973 vorsieht und der Vertragsbestandteil den meine Eltern schlussendlich unterschrieben haben erst zum 01.01.1974 gültig wurde.

 

Ich werde

- erstmal die von mir durchgeführte Berechnung nochmals als einzig korrekte aufzeigen und die Ablehnung des RAs dieser als nicht hinreichend begründet ablehnen

- ich werde auf die fehlerhafte Berechnung des Anwalts hinweisen, ihm aber schreiben, dass ich diese Berechnung aber so oder so ablehne.

- ich werde deswegen die Zustimmung zur Neuberechnung verweigern

- ich werde auf das Schiedsverfahren lt. Vertrag aufmerksam machen

 

Und dann werde ich schauen was passiert!

 

 

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chirlu
vor 18 Minuten von Holgerli:

und auch um (mehr) 10 Basispunkte sind die Preise gestiegen.

 

Ist nicht direkt wichtig, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass die Schwelle bei 10 Basispunkten liegen soll, also 0,1%. Das wäre ja quasi immer gegeben.

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Holgerli
· bearbeitet von Holgerli
vor 3 Stunden von chirlu:

Ist nicht direkt wichtig, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass die Schwelle bei 10 Basispunkten liegen soll, also 0,1%. Das wäre ja quasi immer gegeben.

Mein Fehler. Es wird nicht von "Basispunkten" gesprochen. Im Vertrag steht, gerade nochmal nachgeschaut: "...sich um 10 Punkte geändert hat". Also "Punkte" nicht "Basispunkte". Gibt es einen juristischen Unterschied zw. "Punkten" und "Basispunkten"?

 

 

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MonacoFranzl
· bearbeitet von MonacoFranzl

Meines Wissens nach gibt es nur Prozentpunkte und Basispunkte. 100 Basispunkte gleich 1 Prozentpunkt, bzw. 0,01% vs 1,00%.
Wenn mit "10 Punkte" Prozentpunkte gemeint sind, dann sind das 10%, sollten Basispunkte gemeint sein so wären es 0,1%.

Ich würde Punkte als Verkürzung von Prozentpunkte interpretieren.


Da früher jährliche Teuerungsraten von mehreren Prozent üblich waren und das ganze auf einen Dreijahreszeitraum bezogen ist, würde ich von 10% also 10 Prozentpunkten ausgehen. Eine Steigerung von nur 0,1% in drei Jahren wäre in den 70er utopisch gewesen.

 

Gab es denn in der Vergangenheit eine Erhöhung von weniger als 10%? Wenn nein würde auch das die Vermutung unterstützen.
In den oben genannten Zeiträumen gab es auch Spannen von mehr als 3 Jahren ... waren die 10% nach drei Jahren noch nicht erreicht und kam deshalb die Erhöhung erst nach 4, 5, 8 und jetzt 10 Jahren?  

 

Ansonsten würde ich sicherheitshalber nochmal genau schauen auf welchen Index genau Bezug genommen wird - leider gibt es da mittlerweile einen bunten Strauß.

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Holgerli

Muss ich nochmal nachschauen, was die niedrigste Erhöhung war. Wäre aber so oder so egal, weil erstens die letzten Erhöhungen jeweils schon Jahrzehnte zurückliegen und somit verjährt sind und die letzte und diese Erhöhung deutlich über 10% liegen.

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MeinNameIstHase
vor 1 Stunde von Holgerli:

Streitig ist:

a.) Wie die Steigerung der Lebenshaltungskosten berechnet wird. Wie vom RA vom 01.01.1972 bis zum 31.11.2023 und ausgehend vom Ursprungswert des Pachtzinses  oder wie von uns gefordert und wie bisher immer geschehen ab Mitte der 2010er Jahre und vom letzten bezahlten Wert der letztmalig im Dezember 2023 bezahlt wurde.

b.) Nachdem ich den Vertrag nun gelesen habe ist für mich auch das Startdatum 01.01.1972, da der ursprüngliche Vertrag erst eine Erhöhung ab Startdatum 01.01.1973 vorsieht und der Vertragsbestandteil den meine Eltern schlussendlich unterschrieben haben erst zum 01.01.1974 gültig wurde.

Wie gesagt, eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann sich immer nur auf den Zeitraum zurück bis zu letzten Änderung beziehen. Denn durch die letzte Änderung sind alle weiter zurückliegenden Situationen ja bereits berücksichtigt worden. Es fehlt für eine erneute Berücksichtigung die Rechtsgrundlage.

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Holgerli

Danke, ich werde das dann nochmal so reinschreiben.

Mal schauen was passiert.

 

Das Antwortschreiben, auch mit einer sehr, sehr kurzen Zustimmungsfrist machte eher den Eindruck, dass man mit "geschwollener Sprache" gepaart mit (versucht) aufgebauten Zeitdruck von einem Rechtsanwalt irgendwas zwischen Pseudoseriösität und Druck aufgebauen wollte.

Scheinbar hat bzw. hätte es gerade bei den älteren Bewohnern geklappt. "Das hat ein Rechtsanwalt geschrieben, das muss ja stimmen" (mein Vater, 82 Jahre). "Alles wird teurer, das wird schon stimmen" (Nachbarin, 80+ Jahre). "Oh, wir müssen zum 01.01. zahlen und die Frist endet. Dass das mal nicht teuer wird. Wollten wir nicht besser zahlen?" (Ehepaar beide 75+ Jahre). Andere gerade jüngere (also unter 60 Jahre) haben eher anders reagiert. Eher in Richtung: "Warum kommt der jetzt mit einem Anwalt und ZUstimmungsbitte? Das gab es früher nicht. Der will uns verarschen!". Da schon beim letzten Mal knallhart beschissen werden sollte (Rückwirkende Zahlungsaufforderung für das schon abgerechnete Vorjahr), sind jetzt einige die, na wie sag' ich es denn am Besten, keinen Kuschelkurs fahren.

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MeinNameIstHase

Das mit dem Anwalt kann auch ganz banale Gründe haben. Z.B. Todesfall, Pflegefall und Witwe/Ehefrau beauftragt Anwalt usw. Der Vertrag datiert von vor 50 Jahre, da kann viel passieren. Unter Umständen hast du mehr Unterlagen darüber als der aktuelle Eigentümer.

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Holgerli

Ist eigentlich alles nicht gegeben. Die Besitzerfamilie hat eine eigene Haus- und Grundstückverwaltung. Es geht hier um mehere dutzend, wenn sich sogar eine dreistellige Anzahl von Grundstücken wo an der Erbpachthöhe gedreht wird.

Aber hoffen wir mal das Beste.

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Holgerli

Nachdem sich der Anwalt nun selber fast 6 Wochen Zeit gelassen hat zu Antworten, kam dann heute das Antwortschreiben:

 

1.) Man bleibt dabei, dass die Umstellung der Berechnung beginnend mit 01.01.197x rechtens ist.

2.) Man erkennt an, dass die ursprüngliche Berechnung ab dem 01.01.1972 falsch war und hat nun mit Startdatum 01.01.1973 neu berechnet.

3.) Der Wert der Neuberechnung ab 01.01.1973 ist erstmal korrekt.

 

Man versucht aber nun wieder die Zügel in die Hand zu bekommen und setzt uns wieder eine Frist von 14 Tagen zur Zustimmung. Sollte diese Zustimmung innerhalb der Frist nicht erfolgen, würde man das Ganze, so wie vertraglich bestimmt, an einen Sachverständigen der IHK geben. Die Kosten habe der Unterlegene zu tragen.

 

Eine erste Suche ergab, dass ein von der IHK bestellter Sachverständiger wohl 150+ Euro/Stunde kostet. Das lohnt nicht, da ich nicht 100%ig sicher bin, dass ich Recht bekomme.

Ich bin aber am überlegen ob ich nicht nochmal einen Brief schreibe, wo ich die sehr kurze Fristsetzung in Frage stelle, vor dem Hintergrund, dass der RA immer 4 bis 6 Wochen zur Antwort brauchte. Hintergrund ist, dass ich nochmal verzögern möchte, sodass klar wird, dass die nächste Erhöhung kein Selbstläufer wird.

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