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Valueanalyst

Vermögensaufbau und Schenkung für Kinder mit steuerlicher Nutzung (NV-Bescheinigung, KV u.a. Fallstricke)

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oktavian
Am 20.1.2024 um 13:01 von Valueanalyst:

Schenkungsvertrag beachten

bei Kindern darf die Schenkung ohne Gerichtsprüfung nur rechtlich vorteilhaft sein. Rückforderungsklauseln könnten nachteilig sein, wenn die Kurse gefallen wären. Dann könnte das Kind Verlust machen (so meine Vermutung).

Bei Minderjährigen Kindern würde mich interessieren wer den Schenkungsvertrag unterschreiben muss:

  • Kind+ beide Erziehungsberechtigte oder reicht nur
  • ein Erziehungsberechtigter oder nur
  • beide Erziehungsberechtigte.

 

Evtl. kann das Kind (3 Jahre in diesem Fall) auch noch gar nicht schreiben. Wenn die Eltern ans Kind schenken, können sich wegen Insichgeschäft wohl nicht unterschreiben. Also wäre das wohl nur bei Schenkungen von Großeltern und anderen Verwandten möglich?

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oktavian
vor 15 Stunden von MeinNameIstHase:

Die Frage ist durchaus berechtigt und manchmal gar nicht trivial. Hier ein kurzer Überblick als Einstieg.

danke. Ja, ich würde auch den worst case annehmen. Wenn man sich mal so ein Formular anguckt sieht es immer trivial aus. Aber schon bei Datum und Wert (niedrigster Kurs des Tages), kann man sich schon streiten.

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MeinNameIstHase
vor einer Stunde von oktavian:

bei Kindern darf die Schenkung ohne Gerichtsprüfung nur rechtlich vorteilhaft sein.

Im Regelfall sind Schenkungen vorteilhaft, sonst wären es keine Schenkungen. Manche sind mit Vorbehaltsklauseln verknüpft und da muss man einfach schauen, ob sie aus dem geschenkten Vermögen heraus abgedeckt sind oder weitere Pflichten beinhalten. Zu den weiteren Pflichten gibt es wenig Probleme, wenn diese Verhaltenvorgaben umfassen, die - salopp gesagt - im Rahmen einer Erziehung bzw. unseren Sitten entsprechend üblich sind. (z.B. gesetzlich geregelt Rückforderung bei groben Undank).

 

Letztlich kommt es auf den konkreten Vorbehalt an, was geht. Konstruieren kann man vieles. Einfach mal den gesunden Menschenverstand einschalten.

 

Allgemein gilt für Rückforderungen, dass man nur zurückfordern kann, was noch da ist.

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oktavian
vor 1 Stunde von MeinNameIstHase:

Allgemein gilt für Rückforderungen, dass man nur zurückfordern kann, was noch da ist.

Das wusste ich z.B. nicht. Dann könnte man als Beschenkter gar nicht ins Minus kommen.

 

Wenn ich z.B. den Kindern Aktien schenke und dann bei denen verkaufe und z.B. breit gestreute ETFs kaufe: Könnte ich dann gar nicht mehr zurück fordern, weil die Aktien weg wären oder könnte man ersatzweise den Wert in Euro fordern?

 

Mir persönlich würde eine Rückfallklausel bei Tod des Kindes reichen, damit der andere Elternteil nicht 50% bekommt und auch bei größerem Vermögen keine Erbschaftssteuer anfällt, wenn das Geld zurück fällt oder das Kind reich geworden wäre ohne selbst Kinder zu haben (hypothetische Fälle, aber schadet nicht voraus zu denken).

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MeinNameIstHase
vor einer Stunde von oktavian:

Dann könnte man als Beschenkter gar nicht ins Minus kommen.

Wenn explizit etwas anderes nicht geregelt ist, landet man bei § 812 Absatz 1 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung).

Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.

 

Was da nicht steht, aber im Wort "Herausgabe" steckt ... Es muss noch existieren und ihm Besitz des zur Herausgabe verpflichteten sein. Kompliziert sind vertretbare Sachen, denn da reicht es, dass man Sachen gleicher Güte herausgibt (siehe § 91 BGB vertretbare Sachen).

Salopp: Wenn jemand z.B. 100 Euro findet, muss er diese (als Finder an den Eigentümer) heraus geben. Wenn er davon Essen geht und das Geld verbraucht, muss er halt 100 Euro (von gleicher Güte) aus seinem Geldbeutel zurückgeben. Wenn er allerdings gar kein Geld mehr hat, muss er deshalb keine Schulden aufnehmen. Der Herausgabeanspruch erlischt dann.

 

Bei Wertpapieren in einem Depot besteht bei einer berechtigten Rückforderung typisch nur ein Anspruch auf Herausgabe der Wertpapiere bzw. des Erlöses, falls diese zwischenzeitlich veräußert wurden. Tilgt der Sohnemann davon einen Kredit, wird's kompliziert.

 

 

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Valueanalyst
· bearbeitet von Valueanalyst

also nochmal kurz zusammengefasst: Vater schenkt Sohn Summe X. Dies ist zwar ein Insichgeschäft, aber dennoch ohne Ergänzungspfleger zulässig, wenn trotz Vorbehaltsklauseln keine Rechte und Pflichten entstehen. Unterschreiben kann das der 3-jährige kaum, daher können den Schenkungsvertrag m.E. nur die beiden Erziehungsberechtigten fixieren, ggf. auch nach der Meldung an das FA oder auch nachträglich änderbar, wenn sich die Eltern einig sind oder was vergessen haben.

 

Um sich vor ev. späteren Missbrauch abzusichern, wäre da eine allgemeine Klausel zur eingeschränkten Verfügbarkeit nicht grundsätzlich erschlagend (bspw. Nutzung nur nach Freigabe durch die Eltern und Vererbbarkeit der Schenkung zu Lebenszeiten der Eltern nur durch Zustimmung der Eltern oder beim Tod des Kindes ausgeschlossen?) Das ich von den Erträgen nicht die unterhaltspflichtigen Windeln bezahle ist verständlich, aber wie sieht es aus, wenn man eine Förderschule benötigt die nur empfohlen wird, wodurch hohe lfd. Kosten entstehen, der Führerschein, ein Auto usw.? 

 

@MeinNameIstHase zu dem was ich möchte: Zum einen möchte ich die Fallstricke diskutieren und zum einen Theorie und Praxis der Grauzonen verstehen. Ich bin schon ziemlich geschockt, wie das viele im Bekanntenkreis seit Jahren handhaben! Die Sachen waren mehr als grenzwertig und ich frage mich schon wie das FA überhaupt Herr der Dinge sein kann, wenn Konten eröffnet geschlossen, Geld verschoben über die EU und das Ausland läuft überhaupt nachvollzogen werden kann wenn bei einer NV nichts gemeldet wird und die Daten nach Kontoschließung quasi keine Abfrage zulassen? Meine Familienplanung ist abgeschlossen, aber ich werde derzeit schon mit Dingen konfrontiert, insbesondere durch das Erbe von meinen Eltern, wo an allen Ecken was auftaucht. Dort Ordnung und ein Konzept zu schaffen ist nicht einfach. Im ersten Schritt möchte ich ein Grundstock für die Ausbildung meines Sohnes unter Nutzung der möglichen Steueroptimierungen aufbauen und da bietet sich die Freigrenze bis zur KV an, was in 20J. auch 30T€ sind und wenn das Geld so wie in den letzten Jahr steigt, steigt man halt in thesaurierende Anlagen um die Grenze einzuhalten......

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 34 Minuten von Valueanalyst:

Die Sachen waren mehr als grenzwertig und ich frage mich schon wie das FA überhaupt Herr der Dinge sein kann, wenn Konten eröffnet geschlossen, Geld verschoben über die EU und das Ausland läuft überhaupt nachvollzogen werden kann wenn bei einer NV nichts gemeldet wird und die Daten nach Kontoschließung quasi keine Abfrage zulassen?

Bis es dann mal schief geht. Nur spricht dann niemand darüber.

 

Erinnert mich an einen Lateinlehrer- Der meinte im Nachgang zu einer Übersetzungs-Klausur. Spickzettel und Schummeln sind nicht erlaubt, aber sie gehören zum Leben. Man darf sich halt nicht erwischen lassen und sollte es nicht übertreiben. Er stellte noch die Frage, ob alle sich vorstellen könnten, dass er selbst auch mal Schüler gewesen sei.

Und fragte abschließend treudoof, ob alle sich sicher seien, dass sie nicht zu viel übersetzt hätten, denn er hätte einen Halbsatz aus dem Original weggelassen ...

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Valueanalyst
· bearbeitet von Valueanalyst

...das ist natürlich klar das da keiner drüber spricht.... aber mir geht es u.a. um die Missbrauchsklauseln/Möglichkeiten weiterer Freibeträge im Rahmen der Schenkung beim Rechtsgrund oder anders zu nutzen, wenn ich u.a. ungewollte früher als erwartet "den Löffel abgeben" oder sonst was passiert.

 

Es gibt jedoch einige Ausnahmen, bei denen eine Schenkung an den Sohn steuerfrei sein kann, auch wenn der Freibetrag >400T€ überschritten wird. Diese Ausnahmen sind:
 

Schenkungen zur Finanzierung der Ausbildung des Sohnes (in welcher Höhe und gilt das auch für Großeltern?)

Schenkungen zur Finanzierung der Hochzeit des Sohnes

Schenkungen zur Gründung einer Familie

Schenkungen zur Unterstützung des Sohnes in Notfällen

 

Wie habt ihr Euch für ev. Fälle im Vorfeld bei einer Schenkung abgesichert oder Gedanken gemacht? 
Was habt ihr als Rechtsgrund bei der Meldung angegeben?
Habt ihr einen guten Schenkungsvertrag den man als Anregung/Vorlage um auch die Unschöne Dinge etwas besser abzusichern (Streit/Scheidung/Missbrauch/Anrechnung der Schenkung beim Pflichtanteil o. Unterhaltszahlungen/Zuistimmung  bei zweckentfrender Nutzung / keine direkte Vererbung an Dritte)? 

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Buddha20

Braucht man überhaupt bei einer ETF Depotübertragung einen Schwnkungsvertrag. Hier kommunizieren doch eh das FA und die Bank und man braucht nichts machen. 

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Sapine

Du meinst das befreit Dich von der Verpflichtung zur Anzeige der Schenkung? Sobald Du damit irgendwelche Steuern verkürzt, wird es ungemütlich. 

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Buddha20

Okay okay ich hab verstanden. Na dann zeige ich die Schenkung halt beim FA an. Was mich eher interessiert ist die Möglichkeit der Rückübertragung ab der Volljährigkeit meines Kindes. Vielleicht nennt man das auch Rückschenkung, geht sowas?

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Sapine

Solange das ganze nicht zu offensichtlich ausschließlich dazu dient Steuern zu vermeiden könnt ihr hin- und herschenken. Bei einem Freibetrag von 20.000 Euro in zehn Jahren sind die Möglichkeiten freilich begrenzt. Danach fällt Schenkungssteuer an. 

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Braucht man überhaupt bei einer ETF Depotübertragung einen Schwnkungsvertrag.

Den hat man automatisch, ohne Vertrag keine Leistung.

 

Zitat

Hier kommunizieren doch eh das FA und die Bank und man braucht nichts machen.

Nein, da stimmt nicht. Die meldet den Depotübertrag, mehr aber nicht. Und die Bank weiß auch gar nichts von den Hintergünden.

 

Zitat

Was mich eher interessiert ist die Möglichkeit der Rückübertragung ab der Volljährigkeit meines Kindes. Vielleicht nennt man das auch Rückschenkung, geht sowas?

Natürlich geht das. Nur, warum sollte das Kind das tun?

Und die Freibeträge wurden ja auch schon erwähnt, die sind für den Rückweg nicht ganz so toll.

 

Stefan

 

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Valueanalyst
· bearbeitet von Valueanalyst

@reckoner: Auch ein Kind konnte aus Dankbarkeit oder aus Not, in der die Eltern stecken, zurück schenken. Hier wird das Ganze auch diskutiert:

 

Depotübertrag - unentgeltlich als Schenkung an meinen Sohn - Consorsbank Wissenscommunity

 

Dort spricht man von >5000 und >20.000€ die gemeldet werden müssen und was ist bei gestückelten kleineren Teilüberträgen? Aber ist dies nicht grundsätzlich doppelt gemoppelt. Man gibt die Steuernummer und das Verwandtschaftsverhältnis dazu an und dass es eine Schenkung ist und die Bank meldet doch auch an das FA die Steuernummer mit? Was passiert, wenn man dies innerhalb der Freibeträge jetzt nicht gemeldet hat, weil man indirekt von der Anzeigepflicht der Bank ausgegangen ist?
 

Wenn jetzt der beschenkte Sohn verstirbt (was hoffentlich niemanden passiert), ist dann in der Tat nur 100T€ steuerfrei und wie verhält es sich bei Ehepartnern oder erhält hier jeder 50% sind damit also 200T€ steuerfrei, wenn nichts geregelt ist?

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 1 Stunde von Valueanalyst:

und was ist bei gestückelten kleineren Teilüberträgen? 

-> Vorschenkungen addieren sich

 

vor 1 Stunde von Valueanalyst:

weil man indirekt von der Anzeigepflicht der Bank ausgegangen ist

Die Bank macht bei Zuwendungen unter Lebenden keine Meldung im Sinne des ErbStG, sondern meldet in Erfüllung von § 43 Absatz 1 Sätze 5, 6 EStG. Diese Meldung erfolgt an das Betriebsstätten-FA und nicht an das für die SchSt/ErbSt zuständige FA. Und diese Meldung befreit nicht von der Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG des Erwerbers (Beschenkten).

Just my two cents: Angaben über das Verwandtschaftsverhältnis (§ 43 Absatz 1 Satz 6 Nr. 6 EStG), die jenseits ESt-rechtlicher Aspekte liegen, darf die Bank nach DSGVO gar nicht mitteilen. ESt-relevant sind Ehen, nahestehende Personen im Gesellschaftsrecht ... aber das war's. Kinder und Eltern nur, soweit Unterhaltspflichten geltend gemacht werden, würde ich schon ablehnen, weil die Bank dafür nicht zuständig ist. Die Regeln im EStG sind nicht dafür gedacht, Pflichten in anderen Steuergesetzen zu begründen oder zu erfüllen.

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Buddha20
On 3/19/2024 at 7:57 PM, Valueanalyst said:

@reckoner: Auch ein Kind konnte aus Dankbarkeit oder aus Not, in der die Eltern stecken, zurück schenken. Hier wird das Ganze auch diskutiert:

 

Depotübertrag - unentgeltlich als Schenkung an meinen Sohn - Consorsbank Wissenscommunity

 

Dort spricht man von >5000 und >20.000€ die gemeldet werden müssen und was ist bei gestückelten kleineren Teilüberträgen? Aber ist dies nicht grundsätzlich doppelt gemoppelt. Man gibt die Steuernummer und das Verwandtschaftsverhältnis dazu an und dass es eine Schenkung ist und die Bank meldet doch auch an das FA die Steuernummer mit? Was passiert, wenn man dies innerhalb der Freibeträge jetzt nicht gemeldet hat, weil man indirekt von der Anzeigepflicht der Bank ausgegangen ist?
 

Wenn jetzt der beschenkte Sohn verstirbt (was hoffentlich niemanden passiert), ist dann in der Tat nur 100T€ steuerfrei und wie verhält es sich bei Ehepartnern oder erhält hier jeder 50% sind damit also 200T€ steuerfrei, wenn nichts geregelt ist?

Also der Link ist sehr gut. Danke dafür. Allerdings erfahre ich hier nur etwas über die Mitteilunggrenzen der Banken an das FA. Es geht mir ja grundsätzlich darum, ob mein Kind mir ab Volljährigkeit das Geld zuruckschenken darf. Wie gesagt zwischen den Schenkung liegen mehrere Jahre dazwischen also ohne zeitlichen Zusammenhang. Auf gut deutsch geht's mir eigentlich darum, wie ich angehäuft Aktiengewinne als Depotübertragung an mein Kind übertrage, um dann ab Volljährigkeit des Kindes mit selbigen ein Abkommen zu machen, dass ich die damaligen Aktienanteile in irgendeiner Form zurückbekomme. 

Und bitte jetzt wieder keine Diskussion über Risiken, dass das Kind auf die schiefe Bahn kommt. 

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Sapine

Ist die Frage nicht schon mehrfach beantwortet worden? Natürlich kann Dein Kind Dir aus freien Stücken etwas schenken. Ihr werdet die Schenkung anzeigen müssen und entsprechend Schenkungssteuer zahlen müssen. 

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Dort spricht man von >5000 und >20.000€ die gemeldet werden müssen und was ist bei gestückelten kleineren Teilüberträgen?

Genauso. Sobald in Summe eine gewisse Grenze überschritten ist sollte/muss man die Schenkung anzeigen. Spätestens beim Überschreiten des Freibetrages ist das natürlich der Fall, ich persönlich sage gerne "ab der Hälfte".

Und wirklich kleine Beträge lassen sich oft auch als Gelegenheitsgeschenke einbauen (Kind schenkt den Eltern eine Reise zum Hochzeitstag u.s.w.).

 

Zitat

Aber ist dies nicht grundsätzlich doppelt gemoppelt. Man gibt die Steuernummer und das Verwandtschaftsverhältnis dazu an und dass es eine Schenkung ist und die Bank meldet doch auch an das FA die Steuernummer mit?

Mag sein das es doppelt gemoppelt ist, hilft aber nichts, denn man muss es einfach tun. Übrigens müssen das sogar beide, also der Schenker und der Beschenkte (kann aber in einem Schreiben erfolgen), ist also nochmal irgendwie doppelt.

 

Zitat

Was passiert, wenn man dies innerhalb der Freibeträge jetzt nicht gemeldet hat, weil man indirekt von der Anzeigepflicht der Bank ausgegangen ist?

Dann kann das eine Ordnungswidrigkeit sein.

 

Zitat

Wenn jetzt der beschenkte Sohn verstirbt (was hoffentlich niemanden passiert), ist dann in der Tat nur 100T€ steuerfrei und wie verhält es sich bei Ehepartnern oder erhält hier jeder 50% sind damit also 200T€ steuerfrei, wenn nichts geregelt ist?

Der Freibetrag der Eltern beträgt dann jeweils 100.000, also praktisch 200.000 (Vorschenkungen sind aber zu berücksichtigen, und die können ja unterschiedlich gewesen sein, nur an die Mutter z.B.).

 

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

 

Zitat

Es geht mir ja grundsätzlich darum, ob mein Kind mir ab Volljährigkeit das Geld zuruckschenken darf.

Wie gesagt, das geht, völlig problemlos. Erst wenn ein Gestaltungsmissbrauch nachweisbar ist (etwa weil vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden, die gegen eine Schenkung sprechen*), dann könnte das Finanzamt das Ganze kippen (sprich: beide Schenkungen gelten als nicht erfolgt, mit einigen Folgen bezüglich der Einkommensteuern).

 

Was zum Beispiel immer mal wieder versucht wird ist, ein Darlehen als Schenkung laufen zu lassen (etwa Eltern an ihre erwachsenen Kinder), und dann werden die Zinsen und am Ende auch die Rückzahlung eben einfach zurückgeschenkt; mit dem Vorteil, dass die Zinsen nicht versteuert werden müssen.

Das darf praktisch auch durchaus so ablaufen, man solte aber dann keine Verträge darüber schließen. Und natürlich die Freibeträge beachten.

 

*ich meine jetzt eher Schenkungen zwischen Erwachsenen, denn Minderjährige können solche Verträge gar nicht wirksam schließen, auch nicht die Eltern vertretungsweise

 

Stefan

 

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franko
Am 20.3.2024 um 20:39 von Buddha20:

Es geht mir ja grundsätzlich darum, ob mein Kind mir ab Volljährigkeit das Geld zuruckschenken darf. Wie gesagt zwischen den Schenkung liegen mehrere Jahre dazwischen also ohne zeitlichen Zusammenhang. Auf gut deutsch geht's mir eigentlich darum, wie ich angehäuft Aktiengewinne als Depotübertragung an mein Kind übertrage, um dann ab Volljährigkeit des Kindes mit selbigen ein Abkommen zu machen, dass ich die damaligen Aktienanteile in irgendeiner Form zurückbekomme.

Ich habe dazu im anderen Faden bereits eine Einschätzung abgegeben. Für mich sind die Schenkungen nur vorgeschoben – in Wahrheit willst Du die Verfügungsgewalt über die Aktien gar nicht aufgeben. Es geht nur um Steuervermeidung. Dein Kind soll einige Zeit lang Vermögenswerte für Dich verwahren, damit Du von den Freibeträgen des Kindes profitierst.

 

Am 20.3.2024 um 23:40 von reckoner:

Wie gesagt, das geht, völlig problemlos. Erst wenn ein Gestaltungsmissbrauch nachweisbar ist (etwa weil vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden, die gegen eine Schenkung sprechen*), dann könnte das Finanzamt das Ganze kippen (sprich: beide Schenkungen gelten als nicht erfolgt, mit einigen Folgen bezüglich der Einkommensteuern).

Damit es "bloß" Gestaltungsmissbrauch wäre, müsste es sich tatsächlich um Schenkungen handeln (die rein aus steuerlichen Gründen gemacht werden). Ich sehe hier aber keine echten Schenkungen, sondern nur eine vorübergehende Verwahrung des Vermögens (im Namen des Kindes).

 

Ich würde empfehlen, das ganze Vorhaben mal dem Finanzamt oder einem Steuerberater zu schildern und dabei zu erfragen, ob die es auch für so problemlos halten.

 

Am 20.3.2024 um 23:40 von reckoner:

Was zum Beispiel immer mal wieder versucht wird ist, ein Darlehen als Schenkung laufen zu lassen (etwa Eltern an ihre erwachsenen Kinder), und dann werden die Zinsen und am Ende auch die Rückzahlung eben einfach zurückgeschenkt; mit dem Vorteil, dass die Zinsen nicht versteuert werden müssen.

Das darf praktisch auch durchaus so ablaufen, man solte aber dann keine Verträge darüber schließen.

Und im "praktischen Ablauf" hat man wohl keine Verträge geschlossen? Für mich klingt das nach: "Man kann ruhig tricksen, solange man sich nicht dabei erwischen lässt."

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reckoner
· bearbeitet von reckoner

Hallo,

 

Zitat

Damit es "bloß" Gestaltungsmissbrauch wäre, müsste es sich tatsächlich um Schenkungen handeln (die rein aus steuerlichen Gründen gemacht werden).

Nein, eher im Gegenteil, auch rein aus steuerlichen Gründen erfolgte Schenkungen sind völlig legal, und werden auch anerkannt.

Es kommt tausendfach vor, dass Eltern ihren Kindern Geld schenken, mit dem Hauptgrund, dass dadurch Kapitalertagssteuern und/oder spätere Erbschaftssteuern gespart werden sollen.

 

Es ist übrigens nicht so, dass der Staat da keine Gegenleistung für bekommt. Denn beispielsweise dürften solche Kinder manchmal weniger Anspruch auf Sozialleistungen haben (Bürgergeld, Bafög u.s.w.).

 

Zitat

Ich sehe hier aber keine echten Schenkungen, sondern nur eine vorübergehende Verwahrung des Vermögens (im Namen des Kindes).

Und das nennt sich nun mal Gestaltungsmissbrauch.

Es ist nämlich nicht verboten oder strafbar, aber das Finanzamt erkennt es u.U. trotzdem nicht an.

 

Zitat

Und im "praktischen Ablauf" hat man wohl keine Verträge geschlossen?

Genau. Man kann darauf hoffen, dass das Vermögen zurückgeschenkt wird, einen Rechtsanspruch darauf hat man aber nicht.

Und von vorn herein absprechen darf man sich natürlich auch nicht konkret, denn das wäre bereits ein Vertrag (mündlich halt, gilt auch).

 

Stefan

 

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franko
vor 23 Stunden von reckoner:

Nein, eher im Gegenteil, auch rein aus steuerlichen Gründen erfolgte Schenkungen sind völlig legal, und werden auch anerkannt.

Es kommt tausendfach vor, dass Eltern ihren Kindern Geld schenken, mit dem Hauptgrund, dass dadurch Kapitalertagssteuern und/oder spätere Erbschaftssteuern gespart werden sollen.

Das ist in der Regel legitim – solange es sich um echte Schenkungen handelt. Das Wesen einer Schenkung besteht allerdings darin, dass der Schenker dem Beschenkten einen Vermögenswert ohne Gegenleistung und endgültig zuwendet. Das ist hier offenbar nicht der Fall. Stattdessen ist von vornherein beabsichtigt, dass die Aktien (oder ein entsprechender Geldwert) später wieder zurückgegeben werden. Die Aktien werden dem Kind nur zur vorübergehenden Verwahrung gegeben, um die Steuerfreibeträge des Kindes auszunutzen.

Das funktioniert natürlich nur, wenn der wahre Sachverhalt den Finanzbehörden verschwiegen wird, und spätestens da wird es problematisch.

 

vor 23 Stunden von reckoner:

Man kann darauf hoffen, dass das Vermögen zurückgeschenkt wird, einen Rechtsanspruch darauf hat man aber nicht.

Und von vorn herein absprechen darf man sich natürlich auch nicht konkret, denn das wäre bereits ein Vertrag (mündlich halt, gilt auch).

Selbst die "Hoffnung" auf eine Rückschenkung ist nicht gerade typisch – erst recht nicht, wenn Eltern ihren Kindern größere Vermögenswerte schenken. Da könnte man hinterher leicht in Erklärungsnöte kommen.

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Das funktioniert natürlich nur, wenn der wahre Sachverhalt den Finanzbehörden verschwiegen wird,

Ich weiß nicht wovon du sprichst. Der wahre Sachverhalt ist eine Schenkung, mehr nicht (sonst dürfte man es nicht Schenkung nennen).

 

Was sich jemand denkt oder erhofft ist irrelevant, denn es ist nicht zwischen den Parteien vereinbart (und natürlich auch schwer nachweisbar).

 

Stefan

 

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