KimJennifer 18. Januar · bearbeitet 18. Januar von KimJennifer Die Frage bezieht sich nur auf Wohnungsbaugenossenschaften mit Spareinrichtung: Anleger A hält 50.000,00 Euro in Wohnungsbaugenossenschaftsanteilen bei einer Wohnungsbaugenossenschaft. Anleger B hält bei der gleichen Wohnungsbaugenossenschaft 50.000,00 Euro als Einlage in der Spareinrichtung. Welcher Anleger steht im Falle der Insolvenz der Wohnungsbaugenossenschaft besser da? Bekommt einer der Anleger sein Geld „bevorrechtigt“ zurück? Die Leistungen des Selbsthilfefonds zur Sicherung von Spareinlagen von Wohnungsgenossenschaften sollen bei der Fragestellung unberücksichtigt bleiben https://www.gdw.de/media/2021/06/121217_gdw_statut_selbsthilfefonds_2017.pdf Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
cfbdsir 18. Januar · bearbeitet 18. Januar von cfbdsir vor 5 Stunden von KimJennifer: Welcher Anleger steht im Falle der Insolvenz der Wohnungsbaugenossenschaft besser da? Bekommt einer der Anleger sein Geld „bevorrechtigt“ zurück? B B stellt Fremdkapital zur Verfügung. A Eigenkapital. Eigenkapital wird nur bedient wenn das FK schon bedient wurde. Sparer von Genossenschaften sind deutlich besser geschützt als z.B. Kreditgeber am Graukapitalmarkt, da sie von der Bankenaufsicht überwacht werden. Da diese Anlage extrem risikoarm ist ist sie mündelsicher wie auch Bankeinlagen und Pfandbriefe. Du solltest auf die Mitgliedschaft in einem Selbsthilfefonds der Spareinrichtungen achten. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag