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Glory_Days

Vortrag von Verlusten in Folgejahre bei NV-Bescheinigung

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Glory_Days
· bearbeitet von Glory_Days

Hallo zusammen,

bei Einreichen einer NV-Bescheinigung bei einer Depotbank werden die Verlustverrechnungstöpfe bei der Depotbank zu Beginn des Folgejahres auf Null gesetzt.

Wenn in dieser Zeit einer vorliegenden NV-Bescheinigung Verluste realisiert werden, werden diese in der Jahressteuerbescheinigung der Depotbank ausgewiesen und können in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden (Zeile 12 -15 Anlage KAP).

Ist alleine durch die Angabe in der Anlage KAP der Einkommenssteuererklärung sichergestellt, dass diese Verluste für die Folgejahre vorgetragen werden, wenn sie im Veranlagungszeitraum nicht direkt mit entsprechenden anderweitigen Gewinnen verrechnet werden können?

Oder muss hier etwas zusätzlich (z.B. eine Verlustbescheinigung der Depotbank) jährlich für den Verlustvortrag in den nächsten  Veranlagungszeiträume ausgefüllt / an das Finanzamt eingereicht weden?


Oder ist ein Vortrag von Verlusten bei NV-Bescheinigung generell nicht möglich?

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SlowHand7
vor 8 Minuten von Glory_Days:

Hallo zusammen,

bei Vorliegen einer NV-Bescheinigung werden die Verlustverrechnungstöpfe bei der Depotbank zu Beginn des Folgejahres auf Null gesetzt.

Wenn in dieser Zeit einer vorliegenden NV-Bescheinigung Verluste realisiert werden, werden diese in der Jahressteuerbescheinigung der Depotbank ausgewiesen und können in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden (Zeile 12 -15 Anlage KAP).

Ist alleine durch die Angabe in der Anlage KAP der Einkommenssteuererklärung sichergestellt, dass diese Verluste für die Folgejahre vorgetragen werden, wenn sie im Veranlagungszeitraum nicht direkt mit entsprechenden anderweitigen Gewinnen verrechnet werden können?

Oder muss hier etwas zusätzlich für den Verlustvortrag in die zukünftigen Veranlagungszeiträume ausgefüllt / an das Finanzamt eingereicht weden?

 

Auf dem Mantelbogen ankreuzen:

 

Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags     :)

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Glory_Days
· bearbeitet von Glory_Days
vor 20 Minuten von SlowHand7:

Auf dem Mantelbogen ankreuzen:

 

Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags     :)

Danke, welche Box ist das genau in der Erklärung? Direkt die im Hauptvordruck? Oder gibt es explizit für Kapitalerträge noch eine andere Stelle, die berücksichtigt werden muss? (der Verlust von Kapitalerträgen sollte ja z.B. nicht mit Einkünften aus Arbeitseinkommen verrechnet werden - prüft das Finanzamt dann den Verlust aus Kapitalerträgen bei Ankreuzen dieser Box separat?)

318423017_Verlustvortrag-ELSTER-Steuererklarung-Hauptvordruck-ESt-1-A.thumb.png.535557504d2eccc7e336f1271707f334.png

 

Hier wird noch darauf hingewiesen, dass man beim Verlustabzug eine 0 eintragen solle:

2102862908_Verlustabzug-ELSTER-Steuerformular-Beschrankung-Taxfix.thumb.png.7eee655541b571bae7b22f0424bb68bb.png
 

Kann man das im Zweifel auch noch nachträglich ändern, wenn die Steuererklärung bereits abgegeben wurde? Gibt es hier eine Frist oder ist das Thema mit der Erstabgabe der Steuerklärung final durch?

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SlowHand7

Hast du doch da.

Zeile 2 das rechte Feld.

Bei Kapitaleinkünften ist ein Verlustrücktrag nicht möglich.

 

Eine nachträgliche Änderung eines rechtskräftigen Bescheides (bei neuen Fakten) kann man prüfen lassen.

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Glory_Days
· bearbeitet von Glory_Days
vor 5 Minuten von SlowHand7:

Hast du doch da.

Zeile 2 das rechte Feld.

Passt, also eine "globale" Box für alle Formen des Verlustvortrags unabhängig von der Einkunftsart bzw. Verlustart.

vor 5 Minuten von SlowHand7:

Bei Kapitaleinkünften ist ein Verlustrücktrag nicht möglich.

Ergibt Sinn, dann kann die Null im Verlustabzug weggelassen werden.

vor 5 Minuten von SlowHand7:

Eine nachträgliche Änderung eines rechtskräftigen Bescheides (bei neuen Fakten) kann man prüfen lassen.

Dann hoffen wir mal auf Kulanz des FAs, falls es im vorliegenden Fall versäumt wurde.

Besten Dank für deine Hilfe!

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mmusterm
21 hours ago, Glory_Days said:

Oder ist ein Vortrag von Verlusten bei NV-Bescheinigung generell nicht möglich?

Das ist möglich. Dies habe ich in der EST-Erklärung bei NV-Bescheinigung für das Jahr 2022 durchgeführt und einen Bescheid für Verlustvortrag erhalten.

 

Allerdings erwächst daraus die Pflicht, in jedem Folgejahr (also 2023, 2024 ...) eine Steuererklärung abzugeben, damit der Verlustvortrag von Finanzamt fortgeschrieben werden kann.

 

Gruß Max.

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Glory_Days
· bearbeitet von Glory_Days
vor einer Stunde von mmusterm:

Allerdings erwächst daraus die Pflicht, in jedem Folgejahr (also 2023, 2024 ...) eine Steuererklärung abzugeben, damit der Verlustvortrag von Finanzamt fortgeschrieben werden kann.

Das stimmt, würde sich bei der Realisierung von verrechenbaren Gewinnen dann aber irgendwann von selbst lösen.

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