Peter23 2. Januar Hallo zusammen, mal angenommen ich habe ein volljähriges Kind und möchte ihm ein Depot übertragen. Einstandswert: 4K / aktueller Wert: 8k (Sprich: 4k unversteuerter Gewinn steckt drin). Normalerweise würde man es wohl schenken. Was wäre aber wenn ich es für 4k an sie verkaufen würde? Genauer gesagt das Depot gegen Zahlung von 4k übertragen würde (gewissermaßen Teilschenkung?). Sehe ich es dann richtig, dass beim Übertrag keine Steuern (für mich) anfallen aber die Kinder die immer noch enthaltene Gewinne bei Verkauf der Positionen versteuern müssten? Ist eine Übertragung eines Portfolios gegen Geldzahlung überhaupt zulässig? Das wäre dann ja gewissermaßen außerbörslicher Handel. Viele Grüße Peter Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sapine 2. Januar Wenn Du dich gegen Bezahlung von Anteilen trennst, ist die Historie für die Kinder verloren meiner Einschätzung nach. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SlowHand7 2. Januar Du kannst entweder schenken oder zum aktuellen Wert verkaufen und die Steuern bezahlen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Peter23 2. Januar vor 2 Minuten von Sapine: Wenn Du dich gegen Bezahlung von Anteilen trennst, ist die Historie für die Kinder verloren meiner Einschätzung nach. Das kann mE ja nicht sein, weil irgendjemand muss doch den Gewinn versteuern. Auf den ersten Blick kann ich es nicht sein, weil ich ja keinen Gewinn erzielt habe und wenn dann die Historie für das Kind verloren würde, dann würde es ja keiner versteuern. Bitte auch beachten, dass es ich nicht Anteile verkaufe sondern ein ganzes Depot über Übertrag. Also rein technisch wäre es so: Ich übertrage das Depot an das Kind und dafür zahlt das Kind per Überweisung von Girokonto zu Girokonto 4k (obwohl die Anteile 8k wert sind / mE dann einfach ein Teilschenkung und ich sehe erstmal nicht, warum das unzulässig sein sollte, aber vielleicht ist das auch). Also würde rein technisch gesehen die Historie des Depots beim Übertrag mit zum Kind wandern und wenn das Kind dann verkauft, dann fällt ne Steuer auf den Gewinn an. Die Frage ist aber, was das FA dazu sagen würde, wenn man ihm die Transaktion gesamthaft offen legt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
vanity 2. Januar Du kannst kein Depot übertragen, Eigentümerwechsel ist schlicht nicht vorgesehen - macht die Bank nicht. Du kannst nur Werte aus dem Depot übertragen, dann bleibt es bei dir als leere Hülle. Wenn du die einzelnen Werte unentgeltlich überträgst, dann ist eine Schenkung und die Historie wandert mit. Wenn du Werte entgeltlich überträgst, dann ist es ein Verkauf, der auf deiner Seite Steuerpflicht auslöst und auf Empfängerseite eine neue Historie begründet. Inwieweit man sich dabei ohne Ungemach von Marktwerten entfernen kann oder ob als Verkaufs-/Kaufwerte kurzerhand der Marktwert unabhängig vom Geldfluss angesetzt wird, entzieht sich meiner Kenntnis Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SlowHand7 2. Januar Bei einem entgeltlichen Übertrag wird der niedrigste Kurs vom Vortag verwendet. Da gibt es keinerlei Gestaltungsspielraum. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Peter23 2. Januar vor 15 Minuten von vanity: Wenn du die einzelnen Werte unentgeltlich überträgst, dann ist eine Schenkung und die Historie wandert mit. Ja stimmt. Das meine ich. Wobei ich eben die einzelnen Werte übertragen möchte und ich mich frage, was nun passiert, wenn mir dann im Gegenzug die andere Partei dafür etwas zahlt. Es klingt erstmal komisch, dass ich es ihm nur schenken oder zu Marktpreis verkaufen darf und nicht teilweise schenken darf (vertragsfreiheit!?), aber wahrscheinlich habt ihr auch recht, dass das nicht zulässig ist. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu 2. Januar vor 9 Minuten von Peter23: nicht teilweise schenken darf Es steht dir doch frei, in zwei getrennten Vorgängen die Hälfte der Wertpapiere zu verschenken und die andere Hälfte zu verkaufen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
vanity 2. Januar So wie ich SlowHand7 verstanden habe, kannst du die Werte durchaus zu einem nicht marktkonformen Preis veräußern. Nur werden trotzdem als Anschaffungskosten beim Erwerber sowie Veräußerungswert beim Verkäufer die Marktwerte angesetzt. Weicht der vereinbarte Preis dann (erheblich) vom Marktpreis ab, ist die Differenz unabhängig davon wiederum eine Schenkung (abhängig davon, ob nach oben oder unten, eine an den Verkäufer oder den Käufer) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sapine 2. Januar Das löst sein Problem nicht, weil er doch keine Steuern zahlen will. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
vanity 2. Januar Dann bleibt nur der unentgeltliche Übertrag. Es geht ja auch die Variante - unentgeltliche Übertrag der Papiere ans Kind als Schenkung - Kind schenkt einen Geldbetrag an den Vater zurück Beides Mal Anrechnung als Schenkung (hoffentlich im Rahmen der Freibeträge) sowie Verschiebung der späteren KESt aufs Kind. Der Zusammenhang beider Vorgänge sollte vielleicht nicht unmittelbar ersichtlich sein. (das ist aber schon ganz schön an den Haaren herbeigezogen) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Kastor 2. Januar vor 5 Minuten von vanity: Der Zusammenhang beider Vorgänge sollte vielleicht nicht unmittelbar ersichtlich sein. Deine Wortwahl hat etwas von § 42 AO. Wenn beide Schenkungen unabhängig voneinander erfolgen, ist nichts einzuwenden. Sonst wären auch (Rück-)Spenden nach erhaltenen Zuwendungen aus § 3 Nr. 26, 26a EStG missbräuchlich. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
etherial 2. Januar War mir neu: Wenn man einen Fonds verschenkt, dann ist der Gewinn steuerfrei? Und wenn man einen Fonds vererbt, ist er dann ebenfalls steuerfrei (abgesehen von der Erbschaftsteuer, so sie denn anfällt)? Scheint mir sehr anfällig für Missbrauch: - Mit einem Stückzinstrick vor der Schenkung, könnte man seinen Verlusttopf vergrößern und der Beschenkte zahlt auf die so erzeugten Kursgewinne keine Steuer - Und wie will die Bank auseinander halten, ob der Übertrag jetzt eine Schenkung ist oder ein Kauf an den Börsen vorbei (so wie @Peter23es beschreibt) Deswegen hätte ich spontan die Fragen mit zweimal nein beantwortet. Die allgemeine Stimmung hier deutet aber auf zweimal ja hin, oder? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu 2. Januar vor 59 Minuten von etherial: Wenn man einen Fonds verschenkt, dann ist der Gewinn steuerfrei? Nein. Der Beschenkte bekommt den Fonds mit den ursprünglichen Anschaffungsdaten, und wenn er ihn (irgendwann) verkauft, muss er den gesamten Gewinn versteuern. (Zusätzlich fällt direkt mit der Schenkung Schenkungssteuer an, wenn die entsprechenden Freibeträge überschritten sind.) vor einer Stunde von etherial: Und wenn man einen Fonds vererbt, ist er dann ebenfalls steuerfrei (abgesehen von der Erbschaftsteuer, so sie denn anfällt)? Die Situation ist genau dieselbe wie bei der Schenkung. vor einer Stunde von etherial: wie will die Bank auseinander halten, ob der Übertrag jetzt eine Schenkung ist oder ein Kauf an den Börsen vorbei Durch das entsprechende Kreuzchen, das auf dem Formular für den Depotübertrag gesetzt ist. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DarkBasti 3. Januar Wenn ich was verschenke, welchen Gewinn erziehle ich dann beim schenken? Andererseits wenn der beschenkte die Wertpapiere veräußert und der Anschaffungswert bei 0 liegt, zahlt er dann auf den Gesamtbetrag die 30,5%? Bei vererben wird meines Erachtens der Tageswert beim erbüberlass verwendet. Also einmal kann man abgesehen von der Erbschaftsteuer, Kapitalertragssteuer sparen. Nach ein bisschen Googlen: Wichtig ist, dass du die Bank oder den Broker vor der Übertragung schriftlich darüber informierst, dass es sich um eine Schenkung handelt. Ansonsten verbucht das Institut den Übertrag als Verkauf und behält Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % plus ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ein. In der Regel stellen Kreditinstitute ein eigenes Formular dafür bereit. Quelle:https://magazin.comdirect.de/finanzwissen/anlegen-und-investieren/aktien-verschenken-darauf-solltest-du-achten#wie-werden-geschenkte-aktien-versteuert Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Peter23 3. Januar vor 3 Minuten von DarkBasti: Andererseits wenn der beschenkte die Wertpapiere veräußert und der Anschaffungswert bei 0 liegt, zahlt er dann auf den Gesamtbetrag die 30,5%? Nein - er bekommt die ursprünglichen noch nicht versteuerten Gewinne übertragen/vererbt und muss die versteuern. vor 5 Minuten von DarkBasti: Bei vererben wird meines Erachtens der Tageswert beim erbüberlass verwendet. Also einmal kann man abgesehen von der Erbschaftsteuer, Kapitalertragssteuer sparen. Nein - auch da ist es wie oben beschrieben. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sapine 3. Januar vor 2 Minuten von DarkBasti: Wenn ich was verschenke, welchen Gewinn erziehle ich dann beim schenken? Andererseits wenn der beschenkte die Wertpapiere veräußert und der Anschaffungswert bei 0 liegt, zahlt er dann auf den Gesamtbetrag die 30,5%? Beim Schenken hast Du keinen Gewinn. Die Kaufkurse gehen an den Beschenkten weiter. Anschaffungswert 0 wäre dennoch sehr ungewöhnlich. Er bekommt ja Deine Kaufkurse (ggf. bereinigt um die Vorabpauschalen). vor 2 Minuten von DarkBasti: Bei vererben wird meines Erachtens der Tageswert beim erbüberlass verwendet. Also einmal kann man abgesehen von der Erbschaftsteuer, Kapitalertragssteuer sparen. Beim Vererben gilt der Kurswert vom Todestag. vor 2 Minuten von DarkBasti: Nach ein bisschen Googlen: Wichtig ist, dass du die Bank oder den Broker vor der Übertragung schriftlich darüber informierst, dass es sich um eine Schenkung handelt. Das kannst Du kaum verpassen, das musst Du auf dem Formular zum Übertrag auswählen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Peter23 3. Januar vor 12 Minuten von Sapine: Beim Vererben gilt der Kurswert vom Todestag. Ist das wirklich so? Was ist mit den Gewinnen, die bis dahin aufgelaufen sind? Werden die am Todestag versteuert? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
vanity 3. Januar Für die Ermittlung der Erbschaftssteuer - ja. Für die Ermittlung der KESt bei späterem Verkauf/Fälligkeit - nein. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Peter23 3. Januar · bearbeitet 3. Januar von Peter23 vor 4 Minuten von vanity: Für die Ermittlung der KESt bei späterem Verkauf/Fälligkeit - nein. Genau und darum geht es hier ja. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sapine 3. Januar Wäre nie auf die Idee, gekommen, dass man das anders verstehen kann Trotzdem danke für die Klarstellung. Was die Einstandskurse angeht funktioniert Erbe und Schenkung gleich. Es werden die Kurse vom Erblasser übernommen und bei späteren Verkäufen entsprechend die Kapitalertragssteuer ermittelt. EDIT: Einschränkung Erbe ohne Grenzüberschreitung Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Belgien 3. Januar vor 45 Minuten von DarkBasti: …zahlt er dann auf den Gesamtbetrag die 30,5%? Bei welcher Religionsgemeinschaft hat man derart hohe Kirchensteuern auf Kapitalerträge, dass man insgesamt bei 30.5% landet? Als Nicht-Kirchensteuerpflichtiger zahlt man 26.375% Steuern auf Kapitalerträge. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DarkBasti 3. Januar vor 5 Stunden von Belgien: Bei welcher Religionsgemeinschaft hat man derart hohe Kirchensteuern auf Kapitalerträge, dass man insgesamt bei 30.5% landet? Als Nicht-Kirchensteuerpflichtiger zahlt man 26.375% Steuern auf Kapitalerträge. Ich habe 25% plus Soli 5,5% gerechnet. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
intInvest 3. Januar vor 1 Minute von DarkBasti: Ich habe 25% plus Soli 5,5% gerechnet. Soli fällt auf die 25% an. 25 * 1,055 = 26,375, siehe @Belgien Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
satgar 3. Januar · bearbeitet 4. Januar von satgar vor 13 Stunden von DarkBasti: Ich habe 25% plus Soli 5,5% gerechnet. So wird das aber nicht gerechnet. Und wurde es auch nicht bei der Einkommensteuer. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag