Bolanger Dezember 28, 2023 Was würde man denn machen, wenn der Verlust nicht bei einer Bank entstanden ist, sondern z.B. durch ein ausgefallenes Privatdarlehen, Verluste im Krypto-Bereich oder bei ausländischen P2P-Anbietern, die auch keine Kapitalertragssteuer abführen? Gibt es dann eine Möglichkeit, die Verluste vorzutragen und dennoch vom Pauschbetrag zu profitieren? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu Dezember 28, 2023 vor 7 Stunden von Bolanger: Gibt es dann eine Möglichkeit, die Verluste vorzutragen und dennoch vom Pauschbetrag zu profitieren? Ich glaube nicht. Aber du kannst einen Steuerberater fragen, oft gibt es ja komplexe Umgehungsmöglichkeiten. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Dezember 29, 2023 Hallo, Zitat sondern z.B. durch ein ausgefallenes Privatdarlehen, Verluste im Krypto-Bereich oder bei ausländischen P2P-Anbietern, Dann gibt es keinen Verlusttopf, man muss also über die Steuererklärung gehen (mit den bereits genannten Nachteilen). Krpto sind übrigens keine Kapitalerträge, nur so nebenbei. Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase Dezember 29, 2023 vor 11 Stunden von Bolanger: Gibt es dann eine Möglichkeit, die Verluste vorzutragen und dennoch vom Pauschbetrag zu profitieren? Eine Möglichkeit ist dann ... Sorge dafür, dass der Sparer-Pauschbetrag genau bei einer Bank durch entsprechende Gewinne aufgebraucht wird, aber nicht mehr als diese Erträge bei dieser Bank entstehen. Diese Bank lässt du bei der Steuererklärung in der Anlage KAP dann einfach außen vor, während alles andere (u.U. inkl. beantragter Verlustbescheinigung** bei anderen Banken) in die Steuererklärung aufgenommen wird. Du musst dann noch in der Anlage KAP die Zeile In Anspruch genommener Sparer-Pauschbetrag, der auf die in der Anlage KAP nicht erklärten Kapitalerträge entfällt ausfüllen. ** Wenn man eine Verlustbescheinigung bis zum 15.12. eines Jahres bei einer Bank beantragt, bescheinigt die Bank alle beantragten Verlusttöpfe und setzt diese dann allerdings auf null. Diesen Zettel kann man nur für das entsprechende Veranlagungsjahr steuerlich nutzen. Aufheben für spätere Jahre geht nicht bzw. geht dann nur, wenn man diese bescheinigten Verluste in die Anlage KAP aufnimmt, das FA die mangels Erträge nicht vollständig nutzen kann und von Amts wegen eine gesonderte Feststellung nicht verrechenbarer Verluste zum Jahresende bescheidet. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu Dezember 29, 2023 vor 13 Minuten von MeinNameIstHase: Du musst dann noch in der Anlage KAP die Zeile In Anspruch genommener Sparer-Pauschbetrag, der auf die in der Anlage KAP nicht erklärten Kapitalerträge entfällt ausfüllen. Verrechnet das Finanzamt dann nicht auf Grundlage dieser Angabe? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SlowHand7 Dezember 29, 2023 · bearbeitet Dezember 29, 2023 von SlowHand7 vor 21 Minuten von MeinNameIstHase: Eine Möglichkeit ist dann ... Sorge dafür, dass der Sparer-Pauschbetrag genau bei einer Bank durch entsprechende Gewinne aufgebraucht wird, aber nicht mehr als diese Erträge bei dieser Bank entstehen. Diese Bank lässt du bei der Steuererklärung in der Anlage KAP dann einfach außen vor, während alles andere (u.U. inkl. beantragter Verlustbescheinigung** bei anderen Banken) in die Steuererklärung aufgenommen wird. Das ist ja eine tolle Geschäftsidee. Meinst du die Leute beim FA sind total verblödet? Wenn du Erträge per KAP erklärst dann legst du auch die Bescheinigungen von ALLEN Banken vor. Wenn da ein freigestellter Betrag fehlt dann merkt das FA das doch sofort. Und falls Erträge von ausländischen Brokern nicht versteuert und nicht gemeldet wurden dann bist du dran wegen Steuerhinterziehung wenn das heraus kommt (was es wird). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu Dezember 29, 2023 vor 2 Minuten von SlowHand7: Wenn du Erträge per KAP erklärst dann legst du auch die Bescheinigungen von ALLEN Banken vor. Musst du nicht (außer bei Günstigerprüfung), du darfst auch nur eine Auswahl angeben. Allerdings gibt es dann eben das erwähnte Feld vor 24 Minuten von MeinNameIstHase: In Anspruch genommener Sparer-Pauschbetrag, der auf die in der Anlage KAP nicht erklärten Kapitalerträge entfällt Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase Dezember 29, 2023 vor 8 Stunden von chirlu: Verrechnet das Finanzamt dann nicht auf Grundlage dieser Angabe? Nein. Mit der Steuerbescheinigung bestätigt Dir die Bank, dass die dort angefallenen Kapitalerträge der Abgeltungssteuer unterlegen haben. Der Fall ist dadurch abgegolten. Es ist quasi das Steuerschlupfloch für Nicht-Millionäre, um den Sparer-Pauschbetrag nutzen zu können, während man an anderer Stelle dennoch Verluste vorträgt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Bolanger Dezember 29, 2023 Bei dieser Bank sollten dann die Erträge etwa so hoch sein wie der Pauschbetrag, damit man den Pauschbetrag möglichst voll ausnutzt, aber möglichst wenig Erträge über dem Pauschbetrag hat, die man versteuern muss und nicht mit dem Verlustvortrag verrechnet? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Belgien Dezember 29, 2023 vor 16 Minuten von Bolanger: Bei dieser Bank sollten dann die Erträge etwa so hoch sein wie der Pauschbetrag, damit man den Pauschbetrag möglichst voll ausnutzt, aber möglichst wenig Erträge über dem Pauschbetrag hat, die man versteuern muss und nicht mit dem Verlustvortrag verrechnet? Korrekt. Ich sehe allerdings keinen Vorteil in einer Verlustbescheinigung, da ich die Verlustverrechnung auch ohne FA und ESt-Veranlagung realisieren kann. Die Verlustverrechnungstöpfe werden schließlich auf Bankebene unbegrenzt vorgetragen und können in der Zukunft durch positive Erträge (ggf. durch Depotüberträge gezielt auf die Bank mit gefüllten Verlustverrechnungstöpfen transferiert) auf Null zurückgefahren werden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Bolanger Dezember 29, 2023 vor 10 Minuten von Belgien: Ich sehe allerdings keinen Vorteil in einer Verlustbescheinigung, da ich die Verlustverrechnung auch ohne FA und ESt-Veranlagung realisieren kann. Die Verlustverrechnungstöpfe werden schließlich auf Bankebene unbegrenzt vorgetragen und können in der Zukunft durch positive Erträge (ggf. durch Depotüberträge gezielt auf die Bank mit gefüllten Verlustverrechnungstöpfen transferiert) auf Null zurückgefahren werden. Das geht aber eben nur, wenn die Verluste auch bei deutschen Banken angefallen sind. Bei meinen Beispielen wie P2P, wenn dort eine Plattform ausfällt oder man einem Scam erlegen ist, bleibt nur der Weg über's Finanzamt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase Dezember 29, 2023 vor 15 Minuten von Belgien: Ich sehe allerdings keinen Vorteil in einer Verlustbescheinigung Ganz ehrlich, ich auch nicht; für viele zu umständlich. Aber es kommt auf den Einzelfall an. Die Verlustbescheinigung ist eine Option, um Verlusttöpfe bei einer Bank in D mit Kapitalerträgen, die woanders entstanden sind, per Steuererklärung zu verrechnen. Z.B. wenn man selbst Verluste hat, aber im Rahmen einer Erbengemeinschaft Kapitalerträge (anteilig) zu versteuern hat. Da kann man ja nicht Wertpapierdepots mal eben übertragen. Wer sich mit der Anlage KAP auskennt, hat die Zahlen in Minuten für die Steuererklärung zusammen getragen. Das Umständlichste ist dabei noch der Auftrag an die Bank zur Verlustbescheinigung bis zum jeweils 15.12. (Stichtag !!!) eines Jahres. Für 2023 geht das somit schon nicht mehr. Man darf das nicht mit der Steuerbescheinigung verwechseln. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag