cpandrea Dezember 23, 2023 Hallo Meine Frau hat Verluste in der Verrechnungstopf, sie hat Alt-Anteile (gekauft vor Ende 2008) eines Fonds dieses Jahr verkauft und die Gewinne nach dem 31.12.2007 wurden mit den Verluste verrechnet. Sie hat noch einen übrigen Betrag auf die Freigrenze von 100k für Gewinne auf Alt-Anteile. Meine Frage Sie hat keine Verlustbescheinigung für 2023 beantragt und sie würde in der Veranlagung gehen, aber wird sie die „virtuelle“ Steuer (Ausnutzung der Verlusttopf und Einbuchung in der Freigrenzetopf) zurückerhalten ? Danke Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sapine Dezember 23, 2023 Es geht um ein Depot in Deutschland nehme ich an mit entsprechender Kaufhistorie. Falls ja sollten Ende 2017 die Bestände fiktiv verkauft worden sein, wobei sämtliche Kurssteigerungen bis zu dem Termin steuerfrei waren. Ab 2018 werden eventuelle Gewinne beim Verkauf besteuert und in der Steuerbescheinigung der Bank tauchen diese Beträge auf. Diese Gewinne kannst du über die Einkommensteuererklärung zurück bekommen. Wo genau Du sie eintragen musst, steht auf der Steuerbescheinigung. Es ist keine Verlustbescheinigung nötig dafür. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
i++ Dezember 23, 2023 · bearbeitet Dezember 23, 2023 von i++ vor 8 Minuten von Sapine: Falls ja sollten Ende 2017 die Bestände fiktiv verkauft worden sein, wobei sämtliche Kurssteigerungen bis zu dem Termin steuerfrei waren. Ab 2018 werden eventuelle Gewinne beim Verkauf besteuert und in der Steuerbescheinigung der Bank tauchen diese Beträge auf. 2008 != 2018. Was Ende 2017 fiktiv verkauft wurde, muss IMHO auch später versteuert werden, aber ohne Teilfreistellung. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sapine Dezember 23, 2023 vor 1 Minute von i++: Was Ende 2017 fiktiv verkauft wurde, muss IMHO auch später versteuert werden, aber ohne Teilfreistellung. Nicht ganz richtig - es gibt einen individuellen Freibetrag von 100.000 Euro. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
i++ Dezember 23, 2023 · bearbeitet Dezember 23, 2023 von i++ vor 17 Minuten von Sapine: Nicht ganz richtig - es gibt einen individuellen Freibetrag von 100.000 Euro. Stimmt, ich war gedanklich bei Fonds die von 2009 - 2018 gekauft wurden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ANDREJ_ Dezember 24, 2023 vor 15 Stunden von i++: 2008 != 2018. Was Ende 2017 fiktiv verkauft wurde, muss IMHO auch später versteuert werden, aber ohne Teilfreistellung. Auch bei Altbestandteilen greift ab 2018 die Teilfreistellung von 70% auf Aktienfonds, bezogen auf den Kurs vom 1.1.2018. Zur Ausgangsfrage: Die Verluste werden zuerst mit Gewinnen im laufenden Jahr verrechnet. Deshalb wird es für dich keine Verlustbescheinigung geben. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
i++ Dezember 24, 2023 vor 16 Minuten von ANDREJ_: Auch bei Altbestandteilen greift ab 2018 die Teilfreistellung von 70% auf Aktienfonds, bezogen auf den Kurs vom 1.1.2018. Ja, ab 2018 ist das so. Finanztip hat das ganze Thema auch nochmal hier zusammengefasst https://www.finanztip.de/indexfonds-etf/investmentsteuerreformgesetz Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
bertl Dezember 24, 2023 Deine Frage geht in die gleiche Richtung wie meine Frage hier Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
cpandrea Dezember 24, 2023 ich habe vielleicht es falsch erklärt Es geht um ein Depot in Deutschland es ist mir schon bekannt bis Ende 2017 sind sämtliche Kurssteigerungen steuerfrei. Ab 2018 werden eventuelle Gewinne beim Verkauf besteuert und in der Steuerbescheinigung der Bank tauchen diese Beträge separat auf. Diese Gewinne kann man über die Einkommensteuererklärung zurück bekommen. diese Gewinne (ab 2018) wurden mit Verluste im laufenden Jahr verrechnet, also sie hat im Jahr 2023 insgesamt keine KEst bezahlt. Wird sie trotzdem die KEst auf diese Gewinne zurückerhalten ? und gleichzeitig die TeilAusnutzung (= diese Gewinne) der 100k Freibetrag eingebucht ? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu Dezember 24, 2023 vor 3 Minuten von cpandrea: Wird sie trotzdem die KEst auf diese Gewinne zurückerhalten ? Am 20.12.2023 um 18:52 von chirlu: Nein; günstigenfalls bekommst du einen Verlustvortrag beim Finanzamt. Erstattet wird nur, was auch gezahlt wurde. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sapine Dezember 24, 2023 vor 18 Minuten von cpandrea: diese Gewinne (ab 2018) wurden mit Verluste im laufenden Jahr verrechnet, also sie hat im Jahr 2023 insgesamt keine KEst bezahlt. Wird sie trotzdem die KEst auf diese Gewinne zurückerhalten ? und gleichzeitig die TeilAusnutzung (= diese Gewinne) der 100k Freibetrag eingebucht ? Ich fürchte das war nicht so günstig. Eventuell geht noch was, wenn weitere Gewinne aus neueren Anlagen realisiert werden. Aber das wird jetzt auch zeitlich schon ziemlich knapp. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
cpandrea Dezember 25, 2023 danke ich hatte es vermuter, so hatte ich sie abgeraten, noch Alt-Anteilen dieses Jahr zu verkaufen Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase Dezember 26, 2023 · bearbeitet Dezember 26, 2023 von MeinNameIstHase Fondsanteile, die vor 2008 angeschafft wurden, nennt man bestandsgeschützte Alt-Anteile (Das Zauberwort aus dem InvStG). Alle Kursgewinne von bestandsgeschützten Alt-Anteilen bis zum 31.12.2017 sind steuerfrei (Abrechnungstermin für fiktiven Veräußerungsgewinn). D.h. man zahlt nur auf die Wertveränderung ab 1.1.2018 einen Veräußerungsgewinn. Und das dann nur, wenn dieser 100.000 Euro überschreitet (§ 57 Absatz 6 InvStG). Aber ... diese 100.000-Euro-Grenze kann man nur per Steuererklärung geltend machen. Banken machen davon kein Gebrauch, weil sie nicht wissen, ob der Betrag schon bei einer anderen Bank "verbraucht" wurde. Das heißt: Man nimmt den Steuerbescheid die Steuerbescheinigung der Bank (nicht die "Verlustbescheinigung", die es nur auf Antrag gibt) und trägt alles in die Anlage KAP ein. Kompliziert wird es, wenn die Alt-Anteile in einem ausl. Depot lagern. Denn dann muss man selbst nach dem sog. fiktiven Veräußerungsgewinn (zunächst je Stück) und dem anteiligen Veräußerungsgewinn ab dem 1.1.2018 bis zum Verkauf forschen. Und bei Aktienfonds auch an die Teilfreistellung denken. Alle Gewinne aus Investmentfondsanteilen (aus Verkauf, Ausschüttungen, Vorabpauschale oder früher ausschüttungsgleiche Erträge** usw) sind laufender Kapitalertrag nach § 20 Absatz 1 Nr. 3 und damit mit dem allg. Verlusttopf verrechenbar. Die Regeln zur Steuerbefreiung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen oder die Teilfreistellung sind Teil der Gewinnberechnung und man findet diese im InvStG. Wenn man da dann durch ist, nimmt man den Betrag und nennt ihn "Investmentertrag" = lfd. Kapitalertrag. ** Thema ausschüttungsgleiche Erträge: Die darf man beim Verkauf nur vom Veräußerungsgewinn abziehen, wenn man sie früher immer brav versteuert hat. Zum Verständnis, worum es hier geht ... Fallbeispiel: InvF hat in 2007 150 Euro gekostet und war thesaurierend, jedes Jahr kamen 2 Euro dazu Wert ohne allg. Börsenwertveränderung allein wegen Thesaurierung wäre somit 2017 = 150+10*2 = 170 Es würde somit ein Scheingewinn per 31.12.2017 von 170 - 150 = 20 festgestellt. Wenn einer aber jedes Jahr die ausschüttungsgl. Erträge von je 2 Euro schon versteuert hat, müsste er die doppelt versteuern. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu Dezember 26, 2023 vor 16 Minuten von MeinNameIstHase: Das heißt: Man nimmt den Steuerbescheid der Bank Hui, das hätte ich von dir nicht erwartet. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
bertl Dezember 27, 2023 · bearbeitet Dezember 27, 2023 von bertl vor 17 Stunden von MeinNameIstHase: Das heißt: Man nimmt den Steuerbescheid die Steuerbescheinigung der Bank (nicht die "Verlustbescheinigung", die es nur auf Antrag gibt) und trägt alles in die Anlage KAP ein. Kompliziert wird es, wenn die Alt-Anteile in einem ausl. Depot lagern. Denn dann muss man selbst nach dem sog. fiktiven Veräußerungsgewinn (zunächst je Stück) und dem anteiligen Veräußerungsgewinn ab dem 1.1.2018 bis zum Verkauf forschen. Und bei Aktienfonds auch an die Teilfreistellung denken. Alle Gewinne aus Investmentfondsanteilen (aus Verkauf, Ausschüttungen, Vorabpauschale oder früher ausschüttungsgleiche Erträge** usw) sind laufender Kapitalertrag nach § 20 Absatz 1 Nr. 3 und damit mit dem allg. Verlusttopf verrechenbar. Die Regeln zur Steuerbefreiung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen oder die Teilfreistellung sind Teil der Gewinnberechnung und man findet diese im InvStG. Wenn man da dann durch ist, nimmt man den Betrag und nennt ihn "Investmentertrag" = lfd. Kapitalertrag. Das ist ja alles richtig, was du beschreibst, beantwortet aber meiner Ansicht nach nicht die eigentliche Frage. Nehmen wir mal vereinfachend an, der Themenstarter hat nur Veräußerungsgewinn aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen (keine weiteren Kapitalerträge) und die Bank hat diese Gewinne mit dem Verlustverrechnungstopf verrechnet. Die Bank wird ihm also in der Jahressteuerbescheinigung diesen Ertrag ausweisen und als einbehaltenen Steuerabzugsbetrag "0". Diese Information übernimmt er in Anlage KAP. Die Frage ist, was passiert dann auf Seite des Finanzamtes? "Logisch" wäre es, wenn das Finanzamt den Gewinn aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen gegen den Freibetrag von 100.000 EUR verrechnet und in gleicher Höhe einen Verlust vorträgt. Dann wäre letzlich - der Freibetrag für Alt-Anteile um den Gewinn reduziert - der Verlustverrechnungstopf auf Bankenseite (sachlich ungerechtfertigt) reduziert - aber als Ausgleich dafür ein Verlustvortrag beim Finanzamt gebildet. Aber leider sind Steuergesetze nich immer logisch. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase Dezember 27, 2023 vor 26 Minuten von bertl: Die Frage ist, was passiert dann auf Seite des Finanzamtes? "Logisch" wäre es, wenn das Finanzamt den Gewinn aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen gegen den Freibetrag von 100.000 EUR verrechnet und in gleicher Höhe einen Verlust vorträgt. Dann wäre letzlich - der Freibetrag für Alt-Anteile um den Gewinn reduziert - der Verlustverrechnungstopf auf Bankenseite (sachlich ungerechtfertigt) reduziert - aber als Ausgleich dafür ein Verlustvortrag beim Finanzamt gebildet. Das FA verrechnet den von der Bank versteuerten/verrechneten Veräußerungsgewinn mit dem Freibetrag nach §56 InvStG (100k) und stellt einen nicht verrechenbaren Verlust per 31.12. gesondert fest. Um es präzise zu sagen: Der Investmentertrag wird in der Steuererklärung korrigiert (Häkchen setzen ... Bitte um Überprüfung des Steuereinbehalts) und ist danach gar kein Investmentertrag nach § 20 Absatz 1 Nr. 3 EStG mehr; nur weiß die Bank nichts davon. Ergebnis: Jetzt gibt es zwei Verlusttöpfe. Den bereits von der Bank angeknabberten und einen zweiten beim FA in genau der Höhe, in der er bei der Bank angeknabbert wurde. Folge: Man wird wohl in Folgejahren noch mal eine Anlage KAP ausfüllen, bis die beim FA festgestellten nicht verrechenbaren Verluste aufgebraucht sind. Zu 99% besteht die Arbeit darin, die Steuerbescheinigungen in die Anlage KAP einzutragen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
bertl Dezember 27, 2023 Danke für deine präzise Antwort. Dann entspricht es meiner Erwartung. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sapine Dezember 27, 2023 Wow - hätte ich nicht gedacht. Danke für die Klarstellung Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase Dezember 27, 2023 Das Problem könnte sein, dass man den Überblick über die ganzen "davon"-Zahlen in der Steuerbescheinigung verliert. 1. Schritt: Prüfen, ob die Bank überhaupt weiß, dass es sich um bestandsgeschützte Alt-Anteile handelt (Anschaffung vor 2009). Schließlich stammen die Anteile aus einer Zeit, wo es noch gar keine Abgeltungssteuer gab und Anschaffungsdaten sind nicht selbstverständlich 2. Schritt: Prüfen, welche Erträge bereits versteuert sind (Veräußerungsgewinn/Werterhöhung ab dem 1.1.2018 und/oder bzw. nicht fiktiver Veräußerungsgewinn bis 31.12.2017. Unter Umständen wurde die Berechnung des fiktive Gewinns bereits 2018 als Info dem Kunden zugeschickt, was nichts darüber aussagt, ob er steuerfrei ist. 3. Schritt Teilfreistellung bei Aktienfonds über den Gewinn aus der Werterhöhung ab 1.1.2018 prüfen. Was teilfreigestellt ist, muss erst gar nicht auf die 100k angerechnet werden. Die Mühe lohnt sich selbst dann, wenn man mangels Depot nie die ganzen 100k ausnützen wird. Wer weiß, vielleicht erbt man ja noch was ... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag