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Ramstein

Werbeprämien in Form von Orderguthaben steuerfrei?

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Ramstein

Zum Beispiel Flatex hat eine Aktion, bei der Werber und Geworbener je 50 Euro Gutschrift für Orderguthaben (innerhalb von 3 Monaten) bekommen. Da die Prämie nicht auszahlbar ist, würde ich naiver weise von Steuerfreiheit ausgehen. Natürlich kann ich dann die weggefallenen Orderkosten auch nicht steuerlich geltend machen.

Gib es fundierte andere Meinungen dazu?

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Yerg

Es gibt die Meinung des Finanzministeriums, dass Prämien, deren Auszahlung an das Durchführen von Trades geknüpft ist, kapitalertragssteuerpflichtig sind und das durch eine Minderung der Anschaffungskosten umgesetzt werden soll (Einzelfragen zur Abgeltungssteuer 2022, Randnummer 129b). Bei einer Prämie in Form von Orderguthaben ist es automatisch der Fall, dass dadurch die Anschaffungskosten entsprechend niedriger sind. Insofern würde ich davon ausgehen, dass keine weitere Steuerpflicht entsteht. Ohne Gewähr.

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stagflation

Nach dem Zuflussprinzip sind Einnahmen in dem Jahr zu versteuern, in dem sie zugeflossen sind. Fließt Dir etwas zu? Hast Du mehr Geld auf dem Konto? Nö.

 

Der Broker verzichtet lediglich auf Gebühren bei zukünftigen Orders.

 

Also nicht zu versteuern - aber Du kannst bei den ermäßigten Orders auch nur die ermäßigte Ordergebühr als Anschaffungskosten ansetzen.

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Belgien
vor einer Stunde von stagflation:

 

Also nicht zu versteuern …


Besser: Also nicht selbst sofort  zu versteuern, sondern indirekt bei späteren Transaktionen durch erhöhte Abgeltungssteuern.

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oktavian

Müsste man theoretisch auch Bonbons und Kugelschreiber usw. bei der Steuer angeben, wenn man nichts dafür bezahlt hat?

 

Mein broker hat mir mal eine Flasche Wein geschickt, weil die was falsch gebucht hatten und ich meinte mir egal, solange es wieder passt, wenn ich aus dem Urlaub zurück bin. Habe ich dann auch nicht versteuert, aber gut lag eh unter Freigrenze, aber wäre gar nicht auf die Idee gekommen... Zum Glück gibt es diese Freigrenze oder hätte man das nicht angeben müssen?

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kleinerfisch
Am 22.12.2023 um 13:27 von Yerg:

Insofern würde ich davon ausgehen, dass keine weitere Steuerpflicht entsteht.

Ich auch.

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MeinNameIstHase

§ 20 Absatz 3 EStG

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.

 

Tz 83 des BMF-Schreibens "Einzelfragen zur Abgeltungssteuer" schreibt dazu: 

Erhalten Anleger Entschädigungszahlungen für Verluste, die auf Grund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage geleistet werden ...

wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer konkreten einzelnen Transaktion besteht, bei der ein konkreter Verlust entstanden ist oder ein steuerpflichtiger Gewinn vermindert wird.

 

Tz 84 beschreibt den Fall der Weitergabe von Bestandsprovisionen (sprich Provisionserstattung/-Rabatte im Rahmen der Vermittlung von InvF-Anteilen)

Erstatten Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute ihren Kunden Bestandsprovisionen ganz oder teilweise, stellt die Rückvergütung der Bestandsprovision wirtschaftlich betrachtet einen teilweisen Rückfluss früherer Aufwendungen dar. Es handelt sich daher um Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 3 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nummer 3 EStG, bei denen die Kapitalertragsteuer unter Anwendung der im Rückvergütungszeitpunkt der Bestandsprovisionen gültigen Teilfreistellungssätze einbehalten wird.

 

Werberabatte/Prämien sind gemäß dieser Logik Einkünfte aus Kapitalvermögen.

 

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B.Axelrod
· bearbeitet von B.Axelrod

Werberabatte (niedrige Orderprovision...) werden bei Verkauf des Wertpapieres entsprechend besteuert (auf Grund niedrigerer Anschaffungskosten entsprechend höherer Gewinn- bzw. niedrigerer Verlust).

=Versteuerung nach §20 EStG =KESt durch die Bank

 

Prämien sind wieder anders zu versteuern.

Die sind bis 256 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei- und bei überschreiten dieser Grenze komplett zu versteuern.

Versteuerung nach §22 EStG Anlage SO

 

Flatex fällt unter Werberabatt- auch, wenn es ein "Guthaben" ist.

 

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 24 Minuten von B.Axelrod:

Werberabatte (niedrige Orderprovision...) werden bei Verkauf des Wertpapieres entsprechend besteuert

Naja, ist halt nicht ganz egal, ob einer dadurch Ordergebühren spart oder am Jahresende einen Treuerabatt rückvergütet kriegt. Im ersten Fall hat er weniger Aufwendungen, die erst beim Verkauf seinen Gewinn erhöhen, im zweiten Fall hat er Einkünfte. Über die Jahre gleicht es sich dann irgendwann aus.

 

In den § 22 (sonstige Einkünfte) kommt man nur, wenn die Zuordnung zu § 20 nicht gegeben ist. Inhaltlich heißt dies, dass die Prämien keinen Bezug zu den (eigenen) Kapitalanlagen/-erträgen haben. Beispiel: Man wirbt einen Freund als Kunde an.

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B.Axelrod
vor 48 Minuten von MeinNameIstHase:

Naja, ist halt nicht ganz egal, ob einer dadurch Ordergebühren spart oder am Jahresende einen Treuerabatt rückvergütet kriegt. Im ersten Fall hat er weniger Aufwendungen, die erst beim Verkauf seinen Gewinn erhöhen, im zweiten Fall hat er Einkünfte. Über die Jahre gleicht es sich dann irgendwann aus.

Dem habe ich auch nicht widersprochen.

Ich hatte auch einen Broker, der die Prämie mit KESt versteuert gutgeschrieben hat. 

Es gleicht sich eben aus.

Zitat

In den § 22 (sonstige Einkünfte) kommt man nur, wenn die Zuordnung zu § 20 nicht gegeben ist. Inhaltlich heißt dies, dass die Prämien keinen Bezug zu den (eigenen) Kapitalanlagen/-erträgen haben. Beispiel: Man wirbt einen Freund als Kunde an.

Das sieht aber laut Internet etwas anders aus-da wären Werber und Geworbener in §22.

Lohnsteuerhilfeverein

https://www.vlh.de/kaufen-investieren/geldanlage/konto-praemie-ist-steuerpflichtig.html

Steuerazubis:

https://www.steuerazubi.de/neukunden-praemien-versteuerung

Sonstige

https://www.steuer-schutzbrief.de/konto-praemie-richtig-versteuern.html

Ich gehe davon aus, das diese Quellen zu den "Verlässlicheren" des Internets gehören.

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MeinNameIstHase

Wenn eine Konto-Start-Prämie ohne Bezug zu Einkünften aus Kapitalvermögen ist, dann sind es sonst. Einnahmen.

 

Mit Bezug zu Kapitalerträgen ...

Extra-Zins für Festgeld (z.b. abhängig von Mindestanlagesumme und Dauer)

Gutschein, verrechenbar mit Ordergebühren für Wertpapierhandel (z.B. für Viel-Trader).

Fonds-Rückvergütungen (z.B. Weitergabe der Bestandsprovisionen, die Fondsgesellschaften an Broker zahlen)

 

Mir fehlt die Fantasie, wofür es alles Prämien gibt. Ich kenn' nur die Startprämie der Sparkasse von früher, wenn man sein Girokonto als Lehrling dort eröffnete. Reichte damals gerade so für die Anschlussgebühr des Telefons bei der Bundespost, wenn man seine erste Bude bezog. Ich vermute, daran dürften die beim Lohnsteuerhilfeverein gedacht haben, weil Kapitalerträge machen die ja nicht.

 

Ohne Bezug zu Kapitaleinkünften sind Rabatte von Kosten, die bei Kapitalerträgen nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, ... weil sie ja außen vor bleiben, z.B. 6 Monate null Depotgebühren.

Aber ... wirtschaftliche Betrachtungsweise beachten ...

denn ... Eine Prämie, wenn man 6 Monate 50.000 Mindestwert Fondsanteile im Depot hält, ist wirtschaftlich eher eine Provisionsrückvergütung, wie in Tz. 83 Einzelfragen zur Abgeltungssteuer beschrieben und halt nicht "negative Depotgebühr", welche vom Abzugsverbot umfasst ist.

 

Wie man Dinge benennt, ist eine Sache. Worum es sich wirtschaftlich handelt, eine andere.

Allerdings dürfte es regelmäßig um Beträge gehen, die niemand wirklich interessieren. § 22 hätte den Vorteil, dass man unter der Freigrenze (256 Euro) bleiben kann, wenn sie unter § 22 Nr. 3 (gelegentliche Vermittlung, Vermietung bewgl. Sachen) fallen.

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