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toomuchmoon

Fremdwährung in Steuererklärung angeben

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
Am 23.11.2024 um 22:19 von Rebentao:

Ich verstehe bei der Diskussion aktuell noch Bahnhof

§ 23 ist schwere Kost, denn der Paragraph ist sehr alt und es gibt viele uralte BFH-Urteile dazu. Er macht Transaktionen noch steuerbar, die bei allen anderen Einkünften als nicht steuerbar schon durchs Netz geflutscht sind. Das ist sein Zweck. Wenn andere Paragraphen aber schon greifen, scheidet er aus. Speziell bei Währungsguthaben wird's kompliziert, weil man erst mal wissen muss, was eigentlich das Wirtschaftsgut "Währungsguthaben" ist. Es ist nicht die Kapitalforderung selbst, sondern nur die Eigenschaft, dass sie auf Fremdwährung lautet. Dagegen besteuert § 20 (Einkünfte aus Kapitalvermögen) die Kapitalforderung selbst, auch wenn sie auf Fremdwährung lautet. Lt. Schreiben aber nur, wenn sie verzinslich ist.

Ganz ehrlich: Selbst Fachleute schütteln bei der Argumentation des BMFs den Kopf. Die argumentierung z.B. mit Gewinnerzielungsabsicht (nur verzinsliche Fremdwährungsforderungen), obwohl es gerade in § 20 gar nicht auf die Gewinnerzielungsabsicht ankommt, denn die wird dort generell (formal) unterstellt. Sonst könnte einer sagen: "Meine Aktien fallen nicht unter § 20, weil ich die z.B. nicht zur Gewinnerzielung habe, sondern um auf Hauptversammlungen meine politische/gesellschaftliche Überzeugung (Umweltschutz, Ausbeutung dritte Welt, Tierversuche usw) per Rederecht zu äußern. Mit Reisekosten usw. mache ich nur Verluste." Es gibt genug Leute, die deshalb immer genau eine Aktie kaufen und auf die HV fahren.

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