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toomuchmoon

Fremdwährung in Steuererklärung angeben

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
  Am 23.11.2024 um 21:19 von Rebentao:

Ich verstehe bei der Diskussion aktuell noch Bahnhof

§ 23 ist schwere Kost, denn der Paragraph ist sehr alt und es gibt viele uralte BFH-Urteile dazu. Er macht Transaktionen noch steuerbar, die bei allen anderen Einkünften als nicht steuerbar schon durchs Netz geflutscht sind. Das ist sein Zweck. Wenn andere Paragraphen aber schon greifen, scheidet er aus. Speziell bei Währungsguthaben wird's kompliziert, weil man erst mal wissen muss, was eigentlich das Wirtschaftsgut "Währungsguthaben" ist. Es ist nicht die Kapitalforderung selbst, sondern nur die Eigenschaft, dass sie auf Fremdwährung lautet. Dagegen besteuert § 20 (Einkünfte aus Kapitalvermögen) die Kapitalforderung selbst, auch wenn sie auf Fremdwährung lautet. Lt. Schreiben aber nur, wenn sie verzinslich ist.

Ganz ehrlich: Selbst Fachleute schütteln bei der Argumentation des BMFs den Kopf. Die argumentierung z.B. mit Gewinnerzielungsabsicht (nur verzinsliche Fremdwährungsforderungen), obwohl es gerade in § 20 gar nicht auf die Gewinnerzielungsabsicht ankommt, denn die wird dort generell (formal) unterstellt. Sonst könnte einer sagen: "Meine Aktien fallen nicht unter § 20, weil ich die z.B. nicht zur Gewinnerzielung habe, sondern um auf Hauptversammlungen meine politische/gesellschaftliche Überzeugung (Umweltschutz, Ausbeutung dritte Welt, Tierversuche usw) per Rederecht zu äußern. Mit Reisekosten usw. mache ich nur Verluste." Es gibt genug Leute, die deshalb immer genau eine Aktie kaufen und auf die HV fahren.

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crtl34F

Jetzt reaktiviere ich diesen Thread, da mir folgendes noch unklar ist:

 

Fall:

Konto bei IBKR verzinslich (über Betrag 10k, was zeitweise auf diesem Konto war) -> somit §20 EStG (Richtig?)

Fremdwährung USD: Zeitweise auf Margin gehandelt, Saldo z.B. -10.000USD. Inwieweit ändert das die Berechnung der Fremdwährungsgewinne, da der USD Saldo negativ ist?

 

Danke!

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Cai Shen
  Am 19.1.2025 um 21:24 von crtl34F:

Saldo z.B. -10.000USD.

Bei der Berechung von steuerlichen Gewinnen interessiert sich niemand für den aktuellen Kontostand. Nur die Gewinne des letzten Jahres sind anzugeben, nicht angegebene Verluste sind vermutlich unschädlich.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
  Am 19.1.2025 um 21:36 von Cai Shen:

Bei der Berechung von steuerlichen Gewinnen interessiert sich niemand für den aktuellen Kontostand.

hmm, wirklich nicht? Der Kontostand muss schon im Guthaben sein.

 

Ich dachte in § 20 EStG landet man nur mit verzinslichen Währungsguthaben, nicht mit Krediten, denn es geht entsprechend § 20 Absatz 2 Nr. 7 EStG um Veräußerungsgewinne von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art.

 

In § 23 EStG landet man im Ergebnis ebenfalls nur mit Währungsguthaben, aber aus völlig anderen Gründen. Als Privatanleger nimmt man Kredite auf und tilgt sie, aber dass man bestehende Kredite an Dritte abtritt oder per Abtretung erwirbt, kommt ganz selten vor. Die Kreditaufnahme ist aber keine Anschaffung, die Tilgung keine Veräußerung im Sinne von § 23 EStG aus BFH-Sicht. Begründung des BFH: Bei Tilgung geht der Kredit unter (Kredite erlöschen durch Tilgung nach §362 BGB), kann deshalb gar nicht verkauft werden. Bei Aufnahme entsteht er erst, kann nicht gekauft werden, weil er vorher als Kaufgegenstand gar nicht existiert.

 

So eng wird in § 20 EStG die Veräußerung an sich nicht gesehen wie in § 23 EStG, da reicht die sog. wirtschaftliche Betrachungsweise. Aber im Gesetz ist dort nur von Kapitalforderungen die Rede.

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crtl34F
  Am 19.1.2025 um 21:36 von Cai Shen:

Bei der Berechung von steuerlichen Gewinnen interessiert sich niemand für den aktuellen Kontostand. Nur die Gewinne des letzten Jahres sind anzugeben, nicht angegebene Verluste sind vermutlich unschädlich.

Nur zur Klarstellung: damit war der Saldo auf dem USD Konto gemeint, auf dem dann anschließend Transaktionen mit Währungsgewinnen erfolgten 

 

  Am 19.1.2025 um 22:30 von MeinNameIstHase:

hmm, wirklich nicht? Der Kontostand muss schon im Guthaben sein.

 

Ich dachte in § 20 EStG landet man nur mit verzinslichen Währungsguthaben, nicht mit Krediten, denn es geht entsprechend § 20 Absatz 2 Nr. 7 EStG um Veräußerungsgewinne von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art.

 

In § 23 EStG landet man im Ergebnis ebenfalls nur mit Währungsguthaben, aber aus völlig anderen Gründen. Als Privatanleger nimmt man Kredite auf und tilgt sie, aber dass man bestehende Kredite an Dritte abtritt oder per Abtretung erwirbt, kommt ganz selten vor. Die Kreditaufnahme ist aber keine Anschaffung, die Tilgung keine Veräußerung im Sinne von § 23 EStG aus BFH-Sicht. Begründung des BFH: Bei Tilgung geht der Kredit unter (Kredite erlöschen durch Tilgung nach §362 BGB), kann deshalb gar nicht verkauft werden. Bei Aufnahme entsteht er erst, kann nicht gekauft werden, weil er vorher als Kaufgegenstand gar nicht existiert.

 

So eng wird in § 20 EStG die Veräußerung an sich nicht gesehen wie in § 23 EStG, da reicht die sog. wirtschaftliche Betrachungsweise. Aber im Gesetz ist dort nur von Kapitalforderungen die Rede.

D.h. sobald ich einen negativen Währungssaldo habe, sind alle Währungsgewinne aus Transaktionen, die meinen Währungssaldo nicht in einen positiven Betrag verwandeln, nicht zu beachten? Danke!

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Tom2862

Fremdwährungsgewinne
Soweit ich das verstanden habe, müssen dt. Banken ab 2025 auch die Fremdwährungsgewinne/-Verluste ermitteln, die zwischen Kauf und Verkauf der Fremdwährung entstanden sind.
Also jemand kauft z.B. mit EUR USD und mit den USD dann einen Monat später Aktien. Zwischen Kauf und Verkauf der USD sollte ein G/V in EUR ausgewiesen werden.

In dem Beispiel oben ist die Berechnung einfach.
Wenn ich aber vor 10 Jahren irgendwann mal EUR in USD getauscht habe und seitdem im USD Konto fleißig trade, wie sieht es dann mit der Berechnung aus, denn es wird FIFO Prinzip angewendet? 
Nach meinem Verständnis müsste man von der ersten Transaktion alle weiteren G/V berechnen.


Ich habe leider kein dt. Konto. Hat jemand von euch schon mal eine aktuelle Berechnung eines dt. Institutes gesehen und kann erklären, wie die Banken das jetzt machen?

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
  Am 13.4.2025 um 11:59 von Tom2862:

Soweit ich das verstanden habe, müssen dt. Banken ab 2025 auch die Fremdwährungsgewinne/-Verluste ermitteln, die zwischen Kauf und Verkauf der Fremdwährung entstanden sind.

Du meinst die Neuerung im Anwendungsschreiben des BMF vom 19.05.2022 "Einzelfragen zur Abgeltungssteuer" Randnummer 131. Nachfolgend der Text.

 

Bei der Anschaffung und Veräußerung von Fremdwährungsbeträgen kann es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG handeln (BFH-Urteil vom 2. Mai 2000 – IX R 73/98, BStBl II S. 614), sofern die Einkünfte nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind (§ 23 Absatz 2 EStG in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 EStG).

 

Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer verbrieften oder unverbrieften verzinslichen Kapitalforderung oder eines verzinslichen Fremdwährungsguthabens (verzinsliches Fremdwährungskonto) sind gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 4 Satz 1 EStG zu berücksichtigen. Dabei stellt jede Einzahlung oder Zinsgutschrift auf ein verzinsliches Tages-, Festgeld- oder sonstiges Fremdwährungskonto einen Anschaffungsvorgang dar. Im Falle der späteren Rückzahlung liegt ein veräußerungsgleicher Vorgang im Sinne von § 20 Absatz 2 Satz 2 EStG vor, vgl. auch Rn. 59. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine etwaige Fremdwährungskapitalforderung zugleich in Euro oder eine dritte Währung umgewandelt wird. Das Gleiche gilt, wenn die Fremdwährungskapitalforderung nach Fälligkeit erneut verzinslich angelegt wird oder auf ein anderes verzinsliches Konto bei demselben oder einem anderen Kreditinstitut umgebucht wird. Diese Vorgänge stellen steuerlich eine Veräußerung der ursprünglichen Kapitalforderung und zugleich eine Anschaffung einer neuen Kapitalforderung dar. Die Prolongation täglich fälliger Kapitalforderungen (beispielsweise Tagesgeldanlagen) sowie die Änderung des Zinssatzes stellt für sich genommen keinen Anschaffungs- oder Veräußerungstatbestand dar, es sei denn das Guthaben wird erstmalig verzinslich oder ein bisher verzinsliches Guthaben wird erstmalig unverzinslich angelegt. Bei der Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert werden.

Bei Fremdwährungsguthaben auf Zahlungsverkehrskonten (z. B. Girokonten, Basiskonten, Girocard), Kreditkarten und digitalen Zahlungsmitteln kann unterstellt werden, dass diese ausschließlich als Zahlungsmittel eingesetzt werden und eine Einkunftserzielungsabsicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht vorhanden ist. Eine Erfassung von Währungsgewinnen/-verlusten gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 4 Satz 1 EStG für Zahlungsmittel scheidet daher aus. Lediglich die mit diesen Fremdwährungsguthaben erzielten Zinsen unterliegen einer Besteuerung nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG.
Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer unverbrieften und unverzinslichen Kapitalforderung oder eines unverzinslichen Fremdwährungsguthabens sind gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG bei der Veräußerung des Fremdwährungsguthabens zu berücksichtigen. 

Wird der Fremdwährungsbetrag innerhalb der Frist des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG (Anm. Jahresfrist) in Euro oder eine dritte Währung getauscht, so sind Währungsgewinne/-verluste die bereits bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erfasst wurden, nicht zusätzlich bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften zu erfassen, § 23 Absatz 2 EStG.

 

Für einen Laien ist das schwere unverständliche Kost. Ich versuchs mal aufzubröseln.

 

Prüfe, ob ein Fremdwährungsguthaben vorliegt, das nicht als Wertpapier verbrieft vorliegt, z.B. Festgeld in Fremdwährung, USD-Konto.

Dann prüfe, ob es kein Zahlungsverkehrskonto (Girokonto) ist.

Prüfe, ob es verzinslich ist.

Wenn alles mit ja beantwortet wird, dann wird eine Bank in D auf Umtauschgewinne Abgeltungsteuer auf Kapitaleinkünfte nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG berechnen. Gleichzeitig scheidet eine Erfassung als privates Veräußerungsgeschäft aus, denn in § 23 Absatz 2 EStG steht: Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ... sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

 

Wenn du nach der Prüfung ein Fremdwährungsguthaben hast, deren Umtäusche nicht als Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG zu erfassen sind, dann musst du selbst prüfen, ob vielleicht ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG vorliegt (= Sonstige Einkünfte, Anlage SO). Hier macht eine Bank in D gar nichts, du musst es selbst prüfen. Den § 23 EStG gab es schon immer, er stammt noch aus der Reichszeit und ist in seiner Logik nur minimal verändert worden. Über die Jahrzehnte wurde vor allem die Spekulationsfrist ausgeweitet.

 

Zusätzlich fingert das Schreiben eine ganze Palette an Veräußerungsvorgängen, die definitiv zivilrechtlich keine sind. Das macht dann aber die Bank für Dich. Finanziell macht das auf lange Sicht keinen Unterschied, ob man Kursschwankungen einmal im Jahr erfasst oder 12 mal. Wichtig ist hierbei, dass diese ganzen Fiktionen nur greifen, wenn eine Erfassung als Kapitaleinkünfte erfolgt. Erfolgt die Erfassung als privates Veräußerungsgeschäft, gelten völlig andere Regeln, die im Schreiben auch nicht nur ansatzweise erläutert sind. Hier landet man fast ausschließlich auf Besonderheiten, die auf BFH-Urteile basieren, die mitunter schon Jahrzehnte alt sind.

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spacefed
· bearbeitet von spacefed
  Am 9.8.2024 um 22:39 von Tom2862:

Wie wird das IB-Konto eingestuft, da Zinsen nur ab umgerechnet ca. 10.000 USD gezahlt werden?
Die ersten 10.000 USD sind unverzinsliches Fremdwährungsguthaben und die Beträge über 10.000 sind verzinsliche Fremdwährungsguthaben?

Sehr interessante Diskussion, diese Frage würde mich auch interessieren.
Soweit ich Rn 131 verstehe müsste man nun anhand des Guthabens entscheiden ob man nach §20 versteuert, oder §23 prüft, oder gar nicht versteuert?

  Zitat

Dabei stellt jede Einzahlung oder Zinsgutschrift auf ein verzinsliches Tages-, Festgeld- oder sonstiges Fremdwährungskonto einen Anschaffungsvorgang dar

Denn verzinslich ist es erst ab einem bestimmten Guthaben.

Wie in meinem Beispiel würde man diese Prüfung für jede Währungstransaktion durchführen. Ebenso müsste man noch beachten ob in diesem Zeitraum eine Dividende geflossen ist und diese dann entweder als Währungsgeschäft behandeln oder nicht.


Beispiel:
Fremdwährungsgeschäfte steuerlich prüfen je nach Kontostand

Datum - Guthaben - Steuer
1.1.2025 - 900 USD - prüfen ob §23
1.3.2025 - 11.000 USD - §20

1.5.2025 - (-)500 USD - weder §20, noch §23 da keine Steuer da negatives Guthaben = Kredit
 

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