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toomuchmoon

Fremdwährung in Steuererklärung angeben

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
  Am 23.11.2024 um 21:19 von Rebentao:

Ich verstehe bei der Diskussion aktuell noch Bahnhof

§ 23 ist schwere Kost, denn der Paragraph ist sehr alt und es gibt viele uralte BFH-Urteile dazu. Er macht Transaktionen noch steuerbar, die bei allen anderen Einkünften als nicht steuerbar schon durchs Netz geflutscht sind. Das ist sein Zweck. Wenn andere Paragraphen aber schon greifen, scheidet er aus. Speziell bei Währungsguthaben wird's kompliziert, weil man erst mal wissen muss, was eigentlich das Wirtschaftsgut "Währungsguthaben" ist. Es ist nicht die Kapitalforderung selbst, sondern nur die Eigenschaft, dass sie auf Fremdwährung lautet. Dagegen besteuert § 20 (Einkünfte aus Kapitalvermögen) die Kapitalforderung selbst, auch wenn sie auf Fremdwährung lautet. Lt. Schreiben aber nur, wenn sie verzinslich ist.

Ganz ehrlich: Selbst Fachleute schütteln bei der Argumentation des BMFs den Kopf. Die argumentierung z.B. mit Gewinnerzielungsabsicht (nur verzinsliche Fremdwährungsforderungen), obwohl es gerade in § 20 gar nicht auf die Gewinnerzielungsabsicht ankommt, denn die wird dort generell (formal) unterstellt. Sonst könnte einer sagen: "Meine Aktien fallen nicht unter § 20, weil ich die z.B. nicht zur Gewinnerzielung habe, sondern um auf Hauptversammlungen meine politische/gesellschaftliche Überzeugung (Umweltschutz, Ausbeutung dritte Welt, Tierversuche usw) per Rederecht zu äußern. Mit Reisekosten usw. mache ich nur Verluste." Es gibt genug Leute, die deshalb immer genau eine Aktie kaufen und auf die HV fahren.

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crtl34F

Jetzt reaktiviere ich diesen Thread, da mir folgendes noch unklar ist:

 

Fall:

Konto bei IBKR verzinslich (über Betrag 10k, was zeitweise auf diesem Konto war) -> somit §20 EStG (Richtig?)

Fremdwährung USD: Zeitweise auf Margin gehandelt, Saldo z.B. -10.000USD. Inwieweit ändert das die Berechnung der Fremdwährungsgewinne, da der USD Saldo negativ ist?

 

Danke!

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Cai Shen
  Am 19.1.2025 um 21:24 von crtl34F:

Saldo z.B. -10.000USD.

Bei der Berechung von steuerlichen Gewinnen interessiert sich niemand für den aktuellen Kontostand. Nur die Gewinne des letzten Jahres sind anzugeben, nicht angegebene Verluste sind vermutlich unschädlich.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
  Am 19.1.2025 um 21:36 von Cai Shen:

Bei der Berechung von steuerlichen Gewinnen interessiert sich niemand für den aktuellen Kontostand.

hmm, wirklich nicht? Der Kontostand muss schon im Guthaben sein.

 

Ich dachte in § 20 EStG landet man nur mit verzinslichen Währungsguthaben, nicht mit Krediten, denn es geht entsprechend § 20 Absatz 2 Nr. 7 EStG um Veräußerungsgewinne von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art.

 

In § 23 EStG landet man im Ergebnis ebenfalls nur mit Währungsguthaben, aber aus völlig anderen Gründen. Als Privatanleger nimmt man Kredite auf und tilgt sie, aber dass man bestehende Kredite an Dritte abtritt oder per Abtretung erwirbt, kommt ganz selten vor. Die Kreditaufnahme ist aber keine Anschaffung, die Tilgung keine Veräußerung im Sinne von § 23 EStG aus BFH-Sicht. Begründung des BFH: Bei Tilgung geht der Kredit unter (Kredite erlöschen durch Tilgung nach §362 BGB), kann deshalb gar nicht verkauft werden. Bei Aufnahme entsteht er erst, kann nicht gekauft werden, weil er vorher als Kaufgegenstand gar nicht existiert.

 

So eng wird in § 20 EStG die Veräußerung an sich nicht gesehen wie in § 23 EStG, da reicht die sog. wirtschaftliche Betrachungsweise. Aber im Gesetz ist dort nur von Kapitalforderungen die Rede.

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crtl34F
  Am 19.1.2025 um 21:36 von Cai Shen:

Bei der Berechung von steuerlichen Gewinnen interessiert sich niemand für den aktuellen Kontostand. Nur die Gewinne des letzten Jahres sind anzugeben, nicht angegebene Verluste sind vermutlich unschädlich.

Nur zur Klarstellung: damit war der Saldo auf dem USD Konto gemeint, auf dem dann anschließend Transaktionen mit Währungsgewinnen erfolgten 

 

  Am 19.1.2025 um 22:30 von MeinNameIstHase:

hmm, wirklich nicht? Der Kontostand muss schon im Guthaben sein.

 

Ich dachte in § 20 EStG landet man nur mit verzinslichen Währungsguthaben, nicht mit Krediten, denn es geht entsprechend § 20 Absatz 2 Nr. 7 EStG um Veräußerungsgewinne von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art.

 

In § 23 EStG landet man im Ergebnis ebenfalls nur mit Währungsguthaben, aber aus völlig anderen Gründen. Als Privatanleger nimmt man Kredite auf und tilgt sie, aber dass man bestehende Kredite an Dritte abtritt oder per Abtretung erwirbt, kommt ganz selten vor. Die Kreditaufnahme ist aber keine Anschaffung, die Tilgung keine Veräußerung im Sinne von § 23 EStG aus BFH-Sicht. Begründung des BFH: Bei Tilgung geht der Kredit unter (Kredite erlöschen durch Tilgung nach §362 BGB), kann deshalb gar nicht verkauft werden. Bei Aufnahme entsteht er erst, kann nicht gekauft werden, weil er vorher als Kaufgegenstand gar nicht existiert.

 

So eng wird in § 20 EStG die Veräußerung an sich nicht gesehen wie in § 23 EStG, da reicht die sog. wirtschaftliche Betrachungsweise. Aber im Gesetz ist dort nur von Kapitalforderungen die Rede.

D.h. sobald ich einen negativen Währungssaldo habe, sind alle Währungsgewinne aus Transaktionen, die meinen Währungssaldo nicht in einen positiven Betrag verwandeln, nicht zu beachten? Danke!

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Tom2862

Fremdwährungsgewinne
Soweit ich das verstanden habe, müssen dt. Banken ab 2025 auch die Fremdwährungsgewinne/-Verluste ermitteln, die zwischen Kauf und Verkauf der Fremdwährung entstanden sind.
Also jemand kauft z.B. mit EUR USD und mit den USD dann einen Monat später Aktien. Zwischen Kauf und Verkauf der USD sollte ein G/V in EUR ausgewiesen werden.

In dem Beispiel oben ist die Berechnung einfach.
Wenn ich aber vor 10 Jahren irgendwann mal EUR in USD getauscht habe und seitdem im USD Konto fleißig trade, wie sieht es dann mit der Berechnung aus, denn es wird FIFO Prinzip angewendet? 
Nach meinem Verständnis müsste man von der ersten Transaktion alle weiteren G/V berechnen.


Ich habe leider kein dt. Konto. Hat jemand von euch schon mal eine aktuelle Berechnung eines dt. Institutes gesehen und kann erklären, wie die Banken das jetzt machen?

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
  Am 13.4.2025 um 11:59 von Tom2862:

Soweit ich das verstanden habe, müssen dt. Banken ab 2025 auch die Fremdwährungsgewinne/-Verluste ermitteln, die zwischen Kauf und Verkauf der Fremdwährung entstanden sind.

Du meinst die Neuerung im Anwendungsschreiben des BMF vom 19.05.2022 "Einzelfragen zur Abgeltungssteuer" Randnummer 131. Nachfolgend der Text.

 

Bei der Anschaffung und Veräußerung von Fremdwährungsbeträgen kann es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG handeln (BFH-Urteil vom 2. Mai 2000 – IX R 73/98, BStBl II S. 614), sofern die Einkünfte nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind (§ 23 Absatz 2 EStG in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 EStG).

 

Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer verbrieften oder unverbrieften verzinslichen Kapitalforderung oder eines verzinslichen Fremdwährungsguthabens (verzinsliches Fremdwährungskonto) sind gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 4 Satz 1 EStG zu berücksichtigen. Dabei stellt jede Einzahlung oder Zinsgutschrift auf ein verzinsliches Tages-, Festgeld- oder sonstiges Fremdwährungskonto einen Anschaffungsvorgang dar. Im Falle der späteren Rückzahlung liegt ein veräußerungsgleicher Vorgang im Sinne von § 20 Absatz 2 Satz 2 EStG vor, vgl. auch Rn. 59. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine etwaige Fremdwährungskapitalforderung zugleich in Euro oder eine dritte Währung umgewandelt wird. Das Gleiche gilt, wenn die Fremdwährungskapitalforderung nach Fälligkeit erneut verzinslich angelegt wird oder auf ein anderes verzinsliches Konto bei demselben oder einem anderen Kreditinstitut umgebucht wird. Diese Vorgänge stellen steuerlich eine Veräußerung der ursprünglichen Kapitalforderung und zugleich eine Anschaffung einer neuen Kapitalforderung dar. Die Prolongation täglich fälliger Kapitalforderungen (beispielsweise Tagesgeldanlagen) sowie die Änderung des Zinssatzes stellt für sich genommen keinen Anschaffungs- oder Veräußerungstatbestand dar, es sei denn das Guthaben wird erstmalig verzinslich oder ein bisher verzinsliches Guthaben wird erstmalig unverzinslich angelegt. Bei der Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert werden.

Bei Fremdwährungsguthaben auf Zahlungsverkehrskonten (z. B. Girokonten, Basiskonten, Girocard), Kreditkarten und digitalen Zahlungsmitteln kann unterstellt werden, dass diese ausschließlich als Zahlungsmittel eingesetzt werden und eine Einkunftserzielungsabsicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht vorhanden ist. Eine Erfassung von Währungsgewinnen/-verlusten gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 4 Satz 1 EStG für Zahlungsmittel scheidet daher aus. Lediglich die mit diesen Fremdwährungsguthaben erzielten Zinsen unterliegen einer Besteuerung nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG.
Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer unverbrieften und unverzinslichen Kapitalforderung oder eines unverzinslichen Fremdwährungsguthabens sind gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG bei der Veräußerung des Fremdwährungsguthabens zu berücksichtigen. 

Wird der Fremdwährungsbetrag innerhalb der Frist des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG (Anm. Jahresfrist) in Euro oder eine dritte Währung getauscht, so sind Währungsgewinne/-verluste die bereits bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erfasst wurden, nicht zusätzlich bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften zu erfassen, § 23 Absatz 2 EStG.

 

Für einen Laien ist das schwere unverständliche Kost. Ich versuchs mal aufzubröseln.

 

Prüfe, ob ein Fremdwährungsguthaben vorliegt, das nicht als Wertpapier verbrieft vorliegt, z.B. Festgeld in Fremdwährung, USD-Konto.

Dann prüfe, ob es kein Zahlungsverkehrskonto (Girokonto) ist.

Prüfe, ob es verzinslich ist.

Wenn alles mit ja beantwortet wird, dann wird eine Bank in D auf Umtauschgewinne Abgeltungsteuer auf Kapitaleinkünfte nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG berechnen. Gleichzeitig scheidet eine Erfassung als privates Veräußerungsgeschäft aus, denn in § 23 Absatz 2 EStG steht: Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ... sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

 

Wenn du nach der Prüfung ein Fremdwährungsguthaben hast, deren Umtäusche nicht als Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG zu erfassen sind, dann musst du selbst prüfen, ob vielleicht ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG vorliegt (= Sonstige Einkünfte, Anlage SO). Hier macht eine Bank in D gar nichts, du musst es selbst prüfen. Den § 23 EStG gab es schon immer, er stammt noch aus der Reichszeit und ist in seiner Logik nur minimal verändert worden. Über die Jahrzehnte wurde vor allem die Spekulationsfrist ausgeweitet.

 

Zusätzlich fingert das Schreiben eine ganze Palette an Veräußerungsvorgängen, die definitiv zivilrechtlich keine sind. Das macht dann aber die Bank für Dich. Finanziell macht das auf lange Sicht keinen Unterschied, ob man Kursschwankungen einmal im Jahr erfasst oder 12 mal. Wichtig ist hierbei, dass diese ganzen Fiktionen nur greifen, wenn eine Erfassung als Kapitaleinkünfte erfolgt. Erfolgt die Erfassung als privates Veräußerungsgeschäft, gelten völlig andere Regeln, die im Schreiben auch nicht nur ansatzweise erläutert sind. Hier landet man fast ausschließlich auf Besonderheiten, die auf BFH-Urteile basieren, die mitunter schon Jahrzehnte alt sind.

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spacefed
· bearbeitet von spacefed
  Am 9.8.2024 um 22:39 von Tom2862:

Wie wird das IB-Konto eingestuft, da Zinsen nur ab umgerechnet ca. 10.000 USD gezahlt werden?
Die ersten 10.000 USD sind unverzinsliches Fremdwährungsguthaben und die Beträge über 10.000 sind verzinsliche Fremdwährungsguthaben?

Sehr interessante Diskussion, diese Frage würde mich auch interessieren.
Soweit ich Rn 131 verstehe müsste man nun anhand des Guthabens entscheiden ob man nach §20 versteuert, oder §23 prüft, oder gar nicht versteuert?

  Zitat

Dabei stellt jede Einzahlung oder Zinsgutschrift auf ein verzinsliches Tages-, Festgeld- oder sonstiges Fremdwährungskonto einen Anschaffungsvorgang dar

Denn verzinslich ist es erst ab einem bestimmten Guthaben.

Wie in meinem Beispiel würde man diese Prüfung für jede Währungstransaktion durchführen. Ebenso müsste man noch beachten ob in diesem Zeitraum eine Dividende geflossen ist und diese dann entweder als Währungsgeschäft behandeln oder nicht.


Beispiel:
Fremdwährungsgeschäfte steuerlich prüfen je nach Kontostand

Datum - Guthaben - Steuer
1.1.2025 - 900 USD - prüfen ob §23
1.3.2025 - 11.000 USD - §20

1.5.2025 - (-)500 USD - weder §20, noch §23 da keine Steuer da negatives Guthaben = Kredit
 

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zottel

Hallo zusammen, 

 

eine Frage in die Runde zu dem Thema, zählen Optionsverkäufe (Stillhaltergeschäfte) zu den echten Anschaffungen und sind damit im Hinblick auf den Mittelzufluss (Optionsprämie) relevant ?

Oder nur im Falle einer Andienung des Underlyings ?

 

Danke !

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Tom2862
  Am 21.4.2025 um 12:48 von spacefed:

Sehr interessante Diskussion, diese Frage würde mich auch interessieren.
Soweit ich Rn 131 verstehe müsste man nun anhand des Guthabens entscheiden ob man nach §20 versteuert, oder §23 prüft, oder gar nicht versteuert?

Denn verzinslich ist es erst ab einem bestimmten Guthaben.

Wie in meinem Beispiel würde man diese Prüfung für jede Währungstransaktion durchführen. Ebenso müsste man noch beachten ob in diesem Zeitraum eine Dividende geflossen ist und diese dann entweder als Währungsgeschäft behandeln oder nicht.


Beispiel:
Fremdwährungsgeschäfte steuerlich prüfen je nach Kontostand

Datum - Guthaben - Steuer
1.1.2025 - 900 USD - prüfen ob §23
1.3.2025 - 11.000 USD - §20

1.5.2025 - (-)500 USD - weder §20, noch §23 da keine Steuer da negatives Guthaben = Kredit
 

Das wird zu kompliziert, wenn du nach jeder Transaktion entscheiden musst, ob dein Konto jetzt verzinslich ist oder nicht.
Ich lasse das Geld selten 1 Jahr ruhen und bin wahrscheinlich über dem Grenzbetrag, so dass die Gewinne nach §23 mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden müssten.
Daher sage ich dem FA, dass IB grundsätzlich ein verzinsliches Konto ist und ich die 25% Abgeltungssteuer auf Währungsgewinne zahle.
Gewinne und Verluste sollten sich über die Zeit ausgleichen.

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Tom2862
  Am 20.5.2025 um 13:04 von zottel:

Hallo zusammen, 

 

eine Frage in die Runde zu dem Thema, zählen Optionsverkäufe (Stillhaltergeschäfte) zu den echten Anschaffungen und sind damit im Hinblick auf den Mittelzufluss (Optionsprämie) relevant ?

Oder nur im Falle einer Andienung des Underlyings ?

 

Danke !

Kapitaleinkünfte nach § 20 - So wie ich das verstanden habe, sind alle Zuflüsse in Fremdwährung eine Anschaffung einer Währung und du berechnest den Anschaffungswert der Währung in EUR.
Für § 23 - Hier gibt es Beispiele, wie Eingänge klassifiziert werden: https://datenbank.nwb.de/Dokument/824341/

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zottel
  Am 20.5.2025 um 15:36 von Tom2862:

Kapitaleinkünfte nach § 20 - So wie ich das verstanden habe, sind alle Zuflüsse in Fremdwährung eine Anschaffung einer Währung und du berechnest den Anschaffungswert der Währung in EUR.
Für § 23 - Hier gibt es Beispiele, wie Eingänge klassifiziert werden: https://datenbank.nwb.de/Dokument/824341/

Danke. Diese Klassifizierung kenne ich, aber die Frage ist ob auch Optionen unter die echten Anschaffungen fallen. Das ist da leider nicht explizit erwähnt.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
  Am 20.5.2025 um 16:11 von zottel:

Diese Klassifizierung kenne ich, aber die Frage ist ob auch Optionen unter die echten Anschaffungen fallen.

Meinst du die korrespondierenden Geldflüsse in Fremdwährung?

Sämtliche Zahlungen und Gutschriften aus einer Option in Fremdwährung erfolgen im Tausch bzw. in Erfüllung der Rechtsposition/-verpflichtung der Option. Insoweit liegt auch im Sinne von § 23 EStG für die Fremdwährungsflüsse immer eine Anschaffung bzw. Veräußerung vor, weil die Gegenleistung die entsprechende Änderung der Rechtsposition ist. Ein klassisches Optionsgeschäft kennt keine "Fruchtziehung", wie bei Dividenden und Zinsen, die im Sinne von § 23 EStG keine Anschaffung von Fremdwährung darstellen, sofern sie originär in Fremdwährung geleistet werden.

Unabhängig davon muss geprüft werden, ob die Zahlungsflüsse eine Kredittilgung bzw. Kreditaufnahme in Fremdwährung darstellen (also das Abwicklungskonto im Soll ist).

 

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zottel
  Am 20.5.2025 um 17:09 von MeinNameIstHase:

Meinst du die korrespondierenden Geldflüsse in Fremdwährung?

Sämtliche Zahlungen und Gutschriften aus einer Option in Fremdwährung erfolgen im Tausch bzw. in Erfüllung der Rechtsposition/-verpflichtung der Option. Insoweit liegt auch im Sinne von § 23 EStG für die Fremdwährungsflüsse immer eine Anschaffung bzw. Veräußerung vor. Ein klassisches Optionsgeschäft kennt keine "Fruchtziehung", wie bei Dividenden und Zinsen, die im Sinne von § 23 EStG keine Anschaffung von Fremdwährung darstellen.

Unabhängig davon muss geprüft werden, ob die Zahlungsflüsse eine Kredittilgung bzw. Kreditaufnahme in Fremdwährung darstellen (also das Abwicklungskonto im Soll ist).

 

Ja, genau die meine ich.

Ich verkaufe eine Option, und erhalte dafür eine Prämie (in Fremdwährung). Dies ist dann im Sinne von §23 EStG eine echte Anschaffung und bei Veräußerung (Kauf von Aktien, etc.) entsprechend FiFo mit zu berücksichtigen (Abzüglich der Provision) ?

 

Danke für den zusätzlichen Hinweis, nehmen wir an das Konto ist im Haben. Bleibt dann noch das Thema verzinslich oder nicht (gerade bei IBKR lustig mit der 10k€ Regelung).

Es ist einfach nur ein Wahnsinn....

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
  Am 20.5.2025 um 17:20 von zottel:

Es ist einfach nur ein Wahnsinn....

joa.

 

Vielleicht etwas Hintergrundwissen zur BFH-Argumentation zu § 23 EStG , dass eine Anschaffung von Fremdwährung nur vorliegt, wenn die Fremdwährung schon besteht und nicht erst per Kreditaufnahme entsteht bzw. die Veräußerung nur vorliegt, wenn die Fremdwährung dabei nicht "untergeht" (Kredittilgung). Dies betrifft das Wirtschaftsgut Fremdwährung selbst. Dieses muss man gedanklich trennen vom Vermögensgegenstand "Forderung gegenüber einer Bank auf Fremdwährung lautend".


Die Logik gilt aber nicht für die Gegenleistung des Anschaffungsgeschäfts, also bei Optionsgeschäften die Rechtsverpflichtung, das Recht bzw. die Befreiung von solchen Rechten durch Erfüllung. Die Rechte kommen ja nicht "vom Himmel", sondern du handelst diese ja. Übrigens können die auch vom "Himmel fallen", wenn z.B. eine Aktiengesellschaft ihren Aktionären solche Rechte anstelle einer Dividende oder im Rahmen einer Kapitalmaßnahme zukommen lässt. Aber die Ausübung liegt wiederum in Deinem Ermessen. Du kannst auch ein Optionsrecht veräußern, ohne es angeschaft zu haben. 

Denk aber daran, dass das nichts mit der Fremdwährungsposition zu tun hat, wo gilt: In § 23 ist eine Veräußerung nur steuerpflichtig, die binnen Jahresfrist auch nämlich angeschafft wurde. Da steht nichts, dass das auch für die Gegenleistung gelten muss.

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zottel
  Am 20.5.2025 um 17:33 von MeinNameIstHase:

joa.

 

Vielleicht etwas Hintergrundwissen zur BFH-Argumentation zu § 23 EStG , dass eine Anschaffung von Fremdwährung nur vorliegt, wenn die Fremdwährung schon besteht und nicht erst per Kreditaufnahme entsteht bzw. die Veräußerung nur vorliegt, wenn die Fremdwährung dabei nicht "untergeht" (Kredittilgung). Dies betrifft das Wirtschaftsgut Fremdwährung selbst. Dieses muss man gedanklich trennen vom Vermögensgegenstand "Forderung gegenüber einer Bank auf Fremdwährung lautend".


Die Logik gilt aber nicht für die Gegenleistung des Anschaffungsgeschäfts, also bei Optionsgeschäften die Rechtsverpflichtung, das Recht bzw. die Befreiung von solchen Rechten durch Erfüllung. Die Rechte kommen ja nicht "vom Himmel", sondern du handelst diese ja. Übrigens können die auch vom "Himmel fallen", wenn z.B. eine Aktiengesellschaft ihren Aktionären solche Rechte anstelle einer Dividende oder im Rahmen einer Kapitalmaßnahme zukommen lässt. Aber die Ausübung liegt wiederum in Deinem Ermessen. Du kannst auch ein Optionsrecht veräußern, ohne es angeschaft zu haben. 

Denk aber daran, dass das nichts mit der Fremdwährungsposition zu tun hat, wo gilt: In § 23 ist eine Veräußerung nur steuerpflichtig, die binnen Jahresfrist auch nämlich angeschafft wurde. Da steht nichts, dass das auch für die Gegenleistung gelten muss.

Perfekt (wenn auch etwas schwere Kost). Vielen Dank für deine Hilfe !

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zottel

Eine Verständnisfrage hat sich zwichenzeitlich noch bei mir ergeben :

 

Unterstellen wir jetzt mal das ein IB Konto (verzinslich oder nicht) einem Zahlungsverkehrskonto gleichkommt und damit unter §23 fällt.

Wären dann Fremdwährungsgewinne innerhalb eines Jahres < 1000€ steuerfrei und müssten erst gar nicht in SO deklariert werden - unabhängig von sonstigen Kapitaleinkünften > 1000€ ?

Ich hatte das so verstanden das Gewinne in §23 separat sind.

 

Danke für jeden Hinweis !

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reckoner

Hallo,

 

du must einfach trennen zwischen Kapitalanlagen (§20) und Spekulationsgeschäften (§23). Die beiden Bereiche haben nichts miteinander zu tun, die Freibeträge/-grenzen gibt es auf beiden Seiten und können nebeneinander genutzt werden.

 

Bei §20 hast du 1.000 Euro frei (Sparer-Pauschbetrag), und alles andere wird mit 25% plus Soli/Kirche versteuert.

Bei §23 sind 1.000 Euro frei (aber als Grenze, wer mehr hat muss alles versteuern, mit dem persönlichen Steuersatz). Außerdem gilt die Spekulationsfrist von 12 Monaten.

 

Und richtig, unter den Grenzen muss man in der Regel gar nichts erklären, Belege aufbewahren sollte man aber trotzdem (oder gerade deswegen) immer.

 

Stefan

 

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Karl846
· bearbeitet von Karl846

Hallo,


hat sich schon jemand die Änderungen bzgl. Fremdwährungsbesteuerung und Anwendungsfristen
im neuen BMF Schreiben zu "Einzelfragen zur Abgeltungssteuer" vom 15. Mai 2025 angesehen?
Wurde vor ein paar Tagen veröffentlicht,
--> PDF Download hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Abgeltungsteuer/2025-05-14-einzelfragen-zur-abgeltungsteuer.html

 

u.a. Randnotizen (Rn):

131  Anschaffung und Veräußerung von Fremdwährungsbeträgen:   unverändert?
325  "Nichtbeanstandungsregelungen":   der Bezug auf Rn. 131  sowie die Nichtbeanstandungs-Klausel wurden entfernt.

 

Wenn ich das jetzt richtig interpretiere, gilt damit nicht mehr, dass der Anschaffungszeitpunkt relevant ist und dass erst ab 01.01.2025 anzuwenden ist,
sondern nach Rn. 324 für alle offenen Verfahren bereits ab 2009 das neue Verfahren gilt.

 

Also bei Währungsgewinnen/Verlusten bei "Altbeständen" (z.B. Tagesgeldkonto mit Schweizer Franken, welches vor 10 Jahren angeschafft wurde)
sind diese bei Tausch nach Euro *nicht* nach 1 Jahr steuerefrei wie bisher, sondern sind dann voll steuerpflichtig?!

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
  Am 20.7.2025 um 07:23 von Karl846:

Wenn ich das jetzt richtig interpretiere, gilt damit nicht mehr, dass der Anschaffungszeitpunkt relevant ist und dass erst ab 01.01.2025 anzuwenden ist,
sondern nach Rn. 324 für alle offenen Verfahren bereits ab 2009 das neue Verfahren gilt.

Maßgeblich ist meines Erachtens Randnummer 325:

Für den Kapitalertragsteuerabzug wird es nicht beanstandet, wenn die Rn. 8, 8a, 23, 24, 26, 27, 30 bis 32, 34, 36, 38, 42, 43, 46, 47, 59, 60, 61, 61a, 63, 118, 194, 226, 227, 229a, 233 und 234 vor dem 1. Januar 2026 noch in der Fassung des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2022 (BStBl I S. 742), zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 11. Juli 2023 (BStBl I S. 1471) angewendet werden.

 

Dass das BMF sich selbst falsch zitiert, ist eine andere Sache. Im fett hervorgehobenen Schreiben steht nämlich:

Für den Kapitalertragsteuerabzug wird es nicht beanstandet, wenn die Änderungen der Rn. 63, 111, 166 und 280 sowie die Rn. 193 hinsichtlich der Versicherung des ausländischen Instituts ab dem 1. Januar 2023 und die Änderung der Rn. 131 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2022 erst ab dem 1. Januar 2025 angewendet werden. Für die erstmalige Anwendung der Rn. 131 ist hierbei auf den Anschaffungszeitpunkt der Kapitalforderung abzustellen.

 

Rn 131 behandelt die neue Verwaltungsmeinung zur Handhabung von Währungsgewinnen. Am Gesetz hat sich gar nichts geändert.

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spacefed
  Am 20.5.2025 um 17:33 von MeinNameIstHase:

Vielleicht etwas Hintergrundwissen zur BFH-Argumentation zu § 23 EStG , dass eine Anschaffung von Fremdwährung nur vorliegt, wenn die Fremdwährung schon besteht und nicht erst per Kreditaufnahme entsteht bzw. die Veräußerung nur vorliegt, wenn die Fremdwährung dabei nicht "untergeht" (Kredittilgung). Dies betrifft das Wirtschaftsgut Fremdwährung selbst. Dieses muss man gedanklich trennen vom Vermögensgegenstand "Forderung gegenüber einer Bank auf Fremdwährung lautend".

könntest du das noch etwas ausführen?
 

Verstehe ich es richtig, dass wenn die Fremdwährung im Minus ist, in der Zeit die Währungsgewinne nicht nach §23 berücksichtigt werden müssen? Solange das Minus besteht muss man nur die Kapitalerträge aus der Optionsprämie versteuern, jedoch nicht die dadurch entstehen Währungsgewinne/verluste?
Somit müsste man die Währungswechseln in Zeiten von negativen Währungskonten herausrechnen? Das gilt dann nur für für die jeweilige Währung nehme ich an? z.B. USD im Minus -> §23 nicht berücksichtigen; CHF im Plus -> §23 berücksichtigen.
Danke dir.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
  Am 20.7.2025 um 21:35 von spacefed:

könntest du das noch etwas ausführen?

Das habe ich im Forum bereits.

 

Kurz:

Paragraf § 23 EstG hat einen anderen Rang als § 20 EStG, weil es etwas nachrangig steuerpflichtig macht, was bei den anderen Einkunftsarten als nicht steuerbar erachtet wurde. Es ist eine sogenannte Spezialnorm und deshalb muss er anders als § 20 EStG eng ausgelegt werden.

Bzgl. Währungsguthaben geht es nur um das Wirtschaftsgut (WG) "Währungsguthaben" aber nicht um den damit verbundenen Vermögensgegenstand (VG) "Forderung auf Währung gegenüber einer Bank". Der Unterschied ist: Ein WG muss nur selbstständig bewertbar sein, ein VG muss selbstständig handelbar sein. Hier versteckt sich schon ein kleiner Logikbruch zur "engen" Auslegung, denn wenn etwas zwar bewertbar aber nicht handelbar ist, kann man es schlecht "veräußern". Lösung ist, dass es das vom VG "erbt", aber nicht immer.

Enge Auslegung des Veräußerungsbegriffs: Etwas Bestehendes muss gegen Entgelt an einen Dritten veräußert werden. Entsteht es durch das Geschäft erst, ist es keine Veräußerung (z.B. Kreditaufnahme).

Weitere Folge: Wechselt die Fremdwährung bankübergreifend das Konto (per Übertrag auf ein eigenes anderes), gilt das WG nicht als veräußert, obwohl der zugrunde liegende VG Forderung gegen Bank x in eine Forderung gegen Bank y getauscht wird.

Dadurch dass man Kredite nicht verkaufen kann, weil sie bei Tilgung "untergehen", landet man in § 23 EStG faktisch bei "Währungsguthaben". Ein Sonderfall wäre die Abtretung eines Kredits. Da könnten auch Währungskredite nach § 23 EStG steuerbar werden. Im Privaten Umfeld z.B., wenn man seine Ehefrau als Miteigentümerin eines Kontos aufnimmt bzw. ein Gemeinschaftskonto in ein Einzelkonto ändert. Ist das Konto im Minus, handelt es sich um eine teilweise Abtretung des Kredits.

 

Weitere Voraussetzungen des § 23 EStG: Nämliche Anschaffung des veräußerten WG binnen der Jahresfrist. Für die Anschaffung gilt analog: Kauf von etwas Bestehendem von einem Dritten gegen Entgelt. Das führt dazu, dass die Auszahlung einer Dividende in Originalfremdwährung durch eine Aktiengesellschaft keine Anschaffung im Sinne von § 23 ist, weil man dafür ja kein Entgelt leistet. Vielmehr hat man das Dividendenrecht als Aktionär. Aber Vorsicht, wenn eine Dividende z.B. in USD mangels USD-Konto in eine andere Währung (z.B. CHF) getauscht wird. Diese Drittwährung wurde angeschafft.

Bei einer Kreditaufnahme in Fremdwährung schafft man nichts Bestehendes an, weil das WG dadurch erst entsteht.

 

Das sind alles Beispiele, die vom BFH so in Urteilen festgestellt wurden.

 

Umgekehrt gilt in § 20 EStG lt. Verwaltungsmeinung schon die Änderung des Zinssatzes (bzw. Zinszahlung) für ein Währungsfestgeld als Veräußerung des alten Festgeldes und Anschaffung eines neuen Festgelds. M.E. erfüllt gerade dies nicht den Veräußerungstatbestand, auch nicht wirtschaftlich. Mit der Logik müsste eine Aktie bei jeder Dividendenzahlung (oder Anleihe mit Zinstermin) dann auch als veräußert und rückangeschaft gelten. Und das widerspricht den zivilen Verträgen (Festgeldvertrag, Kreditvertrag).

Da man mit Fremdwährung nur dann in § 20 reinkommt, wenn es sich um eine Kapitalforderung handelt, gilt hier erst recht: Nur Währungsguthaben sind betroffen, keine Währungskredite.

 

Ob Währungsgeschäfte unter § 20 EStG oder § 23 EStG fallen ist wesentlich dafür, ob Verluste in den allg. Verlusttopf für Kapitalerträge oder per Steuererklärung als Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften per Verlustbescheid geltend zu machen sind. Die sind nicht über die verschiedenen Einkunfstarten verrechenbar.

 

Das die "kurze" und unvollständige Version.  Der Teufel steckt im Detail, weil § 23 EStG in seiner Grundlogik älter als die Bundesrepublik ist.

Auch gab es in den letzten Jahren keine BFH-Fälle, die dies als Themenschwerpunkt hatten. Das heißt, das FA hat selbst "unsaubere" Steuererklärungen bzgl. Währungsguthaben nach § 23 EStG durchgewunken und versucht gerade nicht hier ein Exempel zu statuieren, weil die an einer Klärung nicht interessiert sind. Ich bin davon überzeugt, dass sich das mit der neuen Verwaltungsauffassung ändern wird. Die provoziert dies gerade zu. U.a. auch deren Argumentation, dass nur verzinsliche Konten davon betroffen sein sollen, weil nur diese mit Gewinnerzielungsabsicht Währungsgewinne erzeugen würden. Als ob der Währungsgewinn was mit Zinsen zu tun hat.

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