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toomuchmoon

Fremdwährung in Steuererklärung angeben

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
Am 23.11.2024 um 22:19 von Rebentao:

Ich verstehe bei der Diskussion aktuell noch Bahnhof

§ 23 ist schwere Kost, denn der Paragraph ist sehr alt und es gibt viele uralte BFH-Urteile dazu. Er macht Transaktionen noch steuerbar, die bei allen anderen Einkünften als nicht steuerbar schon durchs Netz geflutscht sind. Das ist sein Zweck. Wenn andere Paragraphen aber schon greifen, scheidet er aus. Speziell bei Währungsguthaben wird's kompliziert, weil man erst mal wissen muss, was eigentlich das Wirtschaftsgut "Währungsguthaben" ist. Es ist nicht die Kapitalforderung selbst, sondern nur die Eigenschaft, dass sie auf Fremdwährung lautet. Dagegen besteuert § 20 (Einkünfte aus Kapitalvermögen) die Kapitalforderung selbst, auch wenn sie auf Fremdwährung lautet. Lt. Schreiben aber nur, wenn sie verzinslich ist.

Ganz ehrlich: Selbst Fachleute schütteln bei der Argumentation des BMFs den Kopf. Die argumentierung z.B. mit Gewinnerzielungsabsicht (nur verzinsliche Fremdwährungsforderungen), obwohl es gerade in § 20 gar nicht auf die Gewinnerzielungsabsicht ankommt, denn die wird dort generell (formal) unterstellt. Sonst könnte einer sagen: "Meine Aktien fallen nicht unter § 20, weil ich die z.B. nicht zur Gewinnerzielung habe, sondern um auf Hauptversammlungen meine politische/gesellschaftliche Überzeugung (Umweltschutz, Ausbeutung dritte Welt, Tierversuche usw) per Rederecht zu äußern. Mit Reisekosten usw. mache ich nur Verluste." Es gibt genug Leute, die deshalb immer genau eine Aktie kaufen und auf die HV fahren.

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crtl34F

Jetzt reaktiviere ich diesen Thread, da mir folgendes noch unklar ist:

 

Fall:

Konto bei IBKR verzinslich (über Betrag 10k, was zeitweise auf diesem Konto war) -> somit §20 EStG (Richtig?)

Fremdwährung USD: Zeitweise auf Margin gehandelt, Saldo z.B. -10.000USD. Inwieweit ändert das die Berechnung der Fremdwährungsgewinne, da der USD Saldo negativ ist?

 

Danke!

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Cai Shen
vor 23 Minuten von crtl34F:

Saldo z.B. -10.000USD.

Bei der Berechung von steuerlichen Gewinnen interessiert sich niemand für den aktuellen Kontostand. Nur die Gewinne des letzten Jahres sind anzugeben, nicht angegebene Verluste sind vermutlich unschädlich.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor einer Stunde von Cai Shen:

Bei der Berechung von steuerlichen Gewinnen interessiert sich niemand für den aktuellen Kontostand.

hmm, wirklich nicht? Der Kontostand muss schon im Guthaben sein.

 

Ich dachte in § 20 EStG landet man nur mit verzinslichen Währungsguthaben, nicht mit Krediten, denn es geht entsprechend § 20 Absatz 2 Nr. 7 EStG um Veräußerungsgewinne von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art.

 

In § 23 EStG landet man im Ergebnis ebenfalls nur mit Währungsguthaben, aber aus völlig anderen Gründen. Als Privatanleger nimmt man Kredite auf und tilgt sie, aber dass man bestehende Kredite an Dritte abtritt oder per Abtretung erwirbt, kommt ganz selten vor. Die Kreditaufnahme ist aber keine Anschaffung, die Tilgung keine Veräußerung im Sinne von § 23 EStG aus BFH-Sicht. Begründung des BFH: Bei Tilgung geht der Kredit unter (Kredite erlöschen durch Tilgung nach §362 BGB), kann deshalb gar nicht verkauft werden. Bei Aufnahme entsteht er erst, kann nicht gekauft werden, weil er vorher als Kaufgegenstand gar nicht existiert.

 

So eng wird in § 20 EStG die Veräußerung an sich nicht gesehen wie in § 23 EStG, da reicht die sog. wirtschaftliche Betrachungsweise. Aber im Gesetz ist dort nur von Kapitalforderungen die Rede.

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crtl34F
1 hour ago, Cai Shen said:

Bei der Berechung von steuerlichen Gewinnen interessiert sich niemand für den aktuellen Kontostand. Nur die Gewinne des letzten Jahres sind anzugeben, nicht angegebene Verluste sind vermutlich unschädlich.

Nur zur Klarstellung: damit war der Saldo auf dem USD Konto gemeint, auf dem dann anschließend Transaktionen mit Währungsgewinnen erfolgten 

 

53 minutes ago, MeinNameIstHase said:

hmm, wirklich nicht? Der Kontostand muss schon im Guthaben sein.

 

Ich dachte in § 20 EStG landet man nur mit verzinslichen Währungsguthaben, nicht mit Krediten, denn es geht entsprechend § 20 Absatz 2 Nr. 7 EStG um Veräußerungsgewinne von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art.

 

In § 23 EStG landet man im Ergebnis ebenfalls nur mit Währungsguthaben, aber aus völlig anderen Gründen. Als Privatanleger nimmt man Kredite auf und tilgt sie, aber dass man bestehende Kredite an Dritte abtritt oder per Abtretung erwirbt, kommt ganz selten vor. Die Kreditaufnahme ist aber keine Anschaffung, die Tilgung keine Veräußerung im Sinne von § 23 EStG aus BFH-Sicht. Begründung des BFH: Bei Tilgung geht der Kredit unter (Kredite erlöschen durch Tilgung nach §362 BGB), kann deshalb gar nicht verkauft werden. Bei Aufnahme entsteht er erst, kann nicht gekauft werden, weil er vorher als Kaufgegenstand gar nicht existiert.

 

So eng wird in § 20 EStG die Veräußerung an sich nicht gesehen wie in § 23 EStG, da reicht die sog. wirtschaftliche Betrachungsweise. Aber im Gesetz ist dort nur von Kapitalforderungen die Rede.

D.h. sobald ich einen negativen Währungssaldo habe, sind alle Währungsgewinne aus Transaktionen, die meinen Währungssaldo nicht in einen positiven Betrag verwandeln, nicht zu beachten? Danke!

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