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toomuchmoon

Fremdwährung in Steuererklärung angeben

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GreatGatsby

Wie gibt man Währungsgewinne/-verluste denn korrekt in der Steuererklärung an, gesetzt den Fall, man ordnet sie den Kapitalerträgen zu? Werden diese einfach mit den anderen Kapitalerträgen saldiert und lassen sich dann indirekt einigermaßen dadurch wieder herausrechnen, dass man extra Zeilen für Aktiengewinne/-verluste, Termingeschäfte, etc. hat? Eine Zeile, in der Währungsgewinne noch mal einzeln aufgeführt sind, gibt es in der Anlage Kap. so weit ich das beurteilen kann, nicht.

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MeinNameIstHase
vor einer Stunde von GreatGatsby:

Wie gibt man Währungsgewinne/-verluste denn korrekt in der Steuererklärung an, gesetzt den Fall, man ordnet sie den Kapitalerträgen zu?

Banken in D machen das via Abgeltungssteuer und entsprechenden Ausweis in der Jahressteuererklärung.

 

Ausl. Finanzinstitute machen gar nichts. Entsprechende Kapitalerträge muss man selbst ausrechnen und sind dann ausländische (weil der Kontoschuldner=Bank im Ausland sitzt) Kapitaleinkünfte, die nicht dem deutschen Steuerabzug unterlegen haben. Negative Erträge hier mit Minuszeichen. In der Anlage KAP müsste das Zeile 19 sein. Verluste kommen dann nochmal in die Zeile 22 "darin enthalten ... Verluste ohne Aktien" (hier ohne Vorzeichen, da hier immer nur Verluste eingetragen werden).

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Tom2862

BMF v. 19.05.2022 - Rn 325 zeitliche Anwendung Rn 131

Für den Kapitalertragsteuerabzug wird es nicht beanstandet, wenn die Änderung der Rn. 131 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2022 erst ab dem 1. Januar 2024 angewendet werden. 
Für die erstmalige Anwendung der Rn. 131 ist hierbei auf den Anschaffungszeitpunkt der Kapitalforderung abzustellen.

 

1) RE: Für die erstmalige Anwendung der Rn. 131 ist hierbei auf den Anschaffungszeitpunkt der Kapitalforderung abzustellen.
Heißt das, dass erst für alle Anschaffungsvorgänge in Fremdwährung ab 2024 Währungsgewinne nach Rn 131 berechnet werden müssen und Anschaffungsvorgänge vor 2024, auch wenn sie in 2024 oder später veräußert werden, unter §23 fallen

oder 

heißt das, dass für jeden Veräußerungsvorgang in 2024, Rn 131 anwendbar ist und man den Wert zum Zeitpunkt der Anschaffung berücksichtigen muss (also rückwirkend)?

 

2a) Man kann Rn. 131 in der Erklärung für 2023 anwenden, oder?

Wenn ja, kann man die Entscheidung "Währungsgewinn" nach §23  oder nach §20 pro Währungskonto wählen, also Konto 1 nach §23 weil keine Bewegung für 1 Jahr vorhanden ist und Konto 2 nach § 20, weil 25% pauschal besser als der persönliche Steuersatz ist?

 

2b) Wie sieht es aus bei gemeinsamer Veranlagung von Ehepartnern, kann jeder individuell wählen ob sie/er schon nach Rn. 131 erklärt oder müssen sich beide auf eine Berechnungsart für 2023 einigen?

 

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Karl846

Laut https://www.juraforum.de/forum/t/was-bedeutet-die-nichtbeanstandungsregelungen-im-bmf-schreiben-vom-19-05-2022.737220/
impliziert der Begriff "Kapitalertragsteuerabzug" den Vorgang des (automatischen) Abzugs bei der Bank,

und wäre dann möglicherweise nicht auf den Privatanleger übertragbar, der im Falle der ausl. Bank alles selbst macht.

 

Diese Frist wurde übrigens im BMF Schreiben vom 11. Juli 2023,
auf 1. Januar 2015 verlängert.

 

Bzgl. Anschaffungszeitpunkt bin ich auch unsicher, und es würde mich sehr interessieren ob es hier so etwas wie geschützte "Altbestände" gibt.

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MeinNameIstHase
vor 47 Minuten von Karl846:

Diese Frist wurde übrigens im BMF Schreiben vom 11. Juli 2023,
auf 1. Januar 2025 verlängert.

Bzgl. Anschaffungszeitpunkt bin ich auch unsicher, und es würde mich sehr interessieren ob es hier so etwas wie geschützte "Altbestände" gibt.

Interessant, denn die Terminverschiebung ist mir bislang entgangen. Danke für den Hinweis.

Wenn im Schreiben davon die Rede ist, dass auf den Anschaffungszeitpunkt abzustellen ist, dann wird eine Veräußerung nur dann nach § 20 Absatz 2 EStG steuerpflichtig, wenn die zugehörige Anschaffung nach dem 31.12.2024 stattfindet (siehe BMF-Schreiben vom 11.07.2023). Vorsicht: Wenn § 20 EStG nicht einschlägig ist, kann § 23 EStG relevant sein. Der ist nur ausgeschlossen, wenn bereits § 20 Absatz 2 EStG greift, weil nachrangig.

 

Für Banken in D gilt,  dass sie die Rechtsauslegung vorher gar nicht anwenden dürfen, sonst machen sie sich zivilrechtlich ersatzpflichtig. Denn es ist immer nachteilig, wenn Abgeltungssteuer einbehalten wird, die nicht zwingend ist. Da die Depotverwaltung ein "Auftragsgeschäft" ist, ist der Beauftragte (die Bank) verpflichtet, die Interessen ihrer Kunden (Auftraggeber) zu wahren, sofern ein Wahlrecht besteht und keine besondere Weisung des Kunden vorliegt. Der Schaden dürfte aber minimal sein, wenn man als Steuerpflichtiger per Steuererklärung Korrekturen durchführen kann.

 

Die Formulierung: "Es wird nicht beanstandet ..." besagt, dass man als Steuerpflichtiger ein Wahlrecht hat. Im Grunde eine Unverschämtheit, wenn man die beiden Fälle durchrechnen muss, um sich dann für eine Variante entscheiden zu können. Erst recht, wenn es bei Verlusten darum geht, diese vorzutragen oder zu verrechnen. § 23 Verluste kann man nur mit § 23 Gewinne verrechnen, und wenn da zukünftig auf § 20 gewechselt wird, sind die § 23 Verluste faktisch wertlos mangels Verrechnungsmasse. Da sich die Rechtslage selbst nicht geändert hat, kann man bereits festgestellte Verluste auch nicht umwidmen, wenn der Verlustfestellungsbescheid nicht aus anderen Gründen noch offen ist, denn hier geht es ausschließlich um eine geänderte Rechtsauslegung. Hier liegt kein rückwirkendes Ereignis vor. Ein Optimierungsrechnung ist faktisch unmöglich.

 

Ganz allgemein kann man nur sagen, dass man nach § 23 weniger steuerlich erfassen muss als nach § 20. Denn § 20 erfasst mehr Fälle und die, die es nicht erfasst, müssen trotzdem auf § 23 geprüft werden.

Es bleibt abzuwarten, was aus diesem Chaos im nächsten Jahr dann wird. Im Grunde müssten die FÄ dann alle Steuerpflichtigen mit Auslandsdepots und Fremdwährungskonten per Rückfrage dazu auffordern, darzulegen, ob sie Währungsgewinne realisiert haben. Und die stehen dann da wie ein Ochs vorm Berg.

 

Last but not least: Niemand ist bei der Steuererklärung dazu verspflichtet, der Rechtsauslegung im BMF-Schreiben zu folgen. Die ist für Steuerpflichtige nicht bindend. Bindend ist sie allerdings für Banken mit Sitz in D bei der Abgeltungssteuer. Es bleibt dem Steuerpflichtigen aber das Recht, genau diese Abgeltungssteuer (Jahressteuerbescheinigung) per Steuererklärung zu korrigieren und den Rechtsweg einzuschalten (Einspruch und Klage) Vielleicht klagt vorher jemand anders und man kann dann ohne Kosten Einspruch mit Antrag auf Ruhen des Verfahrens einlegen, so wie es viele bei der Grundsteuerreform machen. Die FÄ dürfen selbst keinem Einspruch stattgeben, solange das BMF-Schreiben für sie bindend ist. Aber Gerichte interessieren sich nicht für BMF-Schreiben und ich wage zu behaupten, dass der eine oder andere Richter Kopfschmerzen kriegt, wenn er die Randnummer 131 aus dem BMF-Schreiben liest.

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Tom2862

§23 EStG

Wenn jemand Mieteinnahmen in USD hat, die auf ein USD Konto eingehen und er damit US Aktien kauft, so liegt kein Veräußerungsgeschäft vor, da die USD nicht angeschafft wurden, korrekt?

Wenn er die US Aktien verkauft, so ist das eine USD Anschaffung. Wenn er dafür wieder USD Aktien kauft, ist es eine USD Veräußerung.

Es spielt keine Rolle mehr, dass die ursprünglichen USD aus Mieteinnahmen nicht angeschafft wurden, oder?

 

Wenn er dagegen seine USD Steuerschuld, die US Gebäudehaftpflichtversicherung oder einen Urlaub bezahlt, ist es keine echte USD Veräußerung, also steuerlich nicht relevant. 

 

 

 

 

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MeinNameIstHase
vor 4 Stunden von Tom2862:

Wenn jemand Mieteinnahmen in USD hat, die auf ein USD Konto eingehen und er damit US Aktien kauft, so liegt kein (privates) Veräußerungsgeschäft vor, da die USD nicht angeschafft wurden, korrekt?

Kann ich Dir nicht sagen, denn der BFH hat sich nur zu Zinsen und Dividenden in Fremdwährung geäußert. Von der Logik müsste es auch für Mieteinnahmen gelten, sofern dies im Mietvertrag so vereinbart ist.

 

vor 4 Stunden von Tom2862:

Wenn er dagegen seine USD Steuerschuld, die US Gebäudehaftpflichtversicherung oder einen Urlaub bezahlt, ist es keine echte USD Veräußerung, also steuerlich nicht relevant. 

Solange diese im Zusammenhang mit den USD Mieteinahmen stehen, z.B. weil es eine US-Immobilie betrifft (wirtschaftlicher Zusammenhang, WK der Vermietung, Besteuerung der Mieteinnahmen).

Der Urlaub in USD dagegen ist eine Veräußerung von USD-Fremdwährung, genauer ein Tausch von Urlaubsleistung gegen USD (mit dt. Brille betrachtet).

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Tom2862

Abgrenzung der Kapitaleinkünfte bei Fremdwährungsguthaben | Grant Thornton

 

"Aktualisierter Umgang mit Fremdwährungskonten

Zusammengefasst hat der Steuerpflichtige nach Ansicht der Finanzverwaltung bei den Fremdwährungskonten zukünftig drei Fremdwährungsgruppen zu unterscheiden, die steuerlich unterschiedlich behandelt werden:

 

- unverzinsliche Fremdwährungsguthaben inklusive unverzinsliche Zahlungsverkehrskonten (private Veräußerungsgeschäfte § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG)
- verzinsliche Fremdwährungsguthaben ohne Zahlungsverkehrskonten (Kapitaleinkünfte § 20 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 4 EStG)
- verzinsliche Zahlungsverkehrskonten (bis auf Zinserträge weder nach § 20 EStG noch nach § 23 EStG steuerpflichtig)"

 

Hallo,

ist die Einteilung und Zuordnung oben so richtig?

Wie wird das IB-Konto eingestuft, da Zinsen nur ab umgerechnet ca. 10.000 USD gezahlt werden?
Die ersten 10.000 USD sind unverzinsliches Fremdwährungsguthaben und die Beträge über 10.000 sind verzinsliche Fremdwährungsguthaben?

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MeinNameIstHase
vor 14 Stunden von Tom2862:

Hallo,

ist die Einteilung und Zuordnung oben so richtig?

Meines Erachtens: nein.

Immer, wenn Währungsgewinne nicht nach § 20 EStG erfasst werden, muss man prüfen, ob ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt.

§ 23 EStG ist nicht davon abhängig, ob das Konto verzinslich ist oder ob es ein Zahlungsverkehrskonto ist. Ausgenommen sind lediglich Gegenstände des täglichen Gebrauchs (Alltagsgegenstände). Und dabei dachten die eher an gebrauchte Klammotten, das private Auto usw.

 

Bisher war es ja so, dass Währungsgewinne nicht nach § 20 EStG erfasst werden, so dass man immer prüfen musste, ob ein priv. Veräußerungsgeschäft vorliegt. Wenn zukünftig, bestimmte Veräußerungen von Währungsguthaben allerdings nach § 20 EStG erfasst werden, dann schließt das ein priv. Veräußerungsgeschäft kategorisch aus.

 

Nebenbei: Es muss schon ein Währungsguthaben sein, sonst liegt keine "sonstige Kapitalforderung" vor, die per § 20 Absatz 2 Nr. 7 EStG überhaupt erfasst wird. Mit anderer Begründung läuft auch § 23 EStG ins Leere, wenn es kein Guthaben ist. Dort sagt der BFH (sinngemäß): Kredite kann man nicht verkaufen, sondern nur aufnehmen (entstehen lassen) oder tilgen (löschen).

Der Teufel steckt aber im Detail: Theoretisch könnte man bestehende Kredite auch abtreten, was wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt. Das geht im privaten Umfeld schneller, als man denkt, wenn man z.B. die Kontoinhaberschaft ändert, während das Konto im Soll ist. Das war aber nicht Thema beim BFH.

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cpandrea
· bearbeitet von cpandrea
Am 10.8.2024 um 15:02 von MeinNameIstHase:

Nebenbei: Es muss schon ein Währungsguthaben sein, sonst liegt keine "sonstige Kapitalforderung" vor, die per § 20 Absatz 2 Nr. 7 EStG überhaupt erfasst wird. Mit anderer Begründung läuft auch § 23 EStG ins Leere, wenn es kein Guthaben ist. Dort sagt der BFH (sinngemäß): Kredite kann man nicht verkaufen, sondern nur aufnehmen (entstehen lassen) oder tilgen (löschen).

Der Teufel steckt aber im Detail: Theoretisch könnte man bestehende Kredite auch abtreten, was wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt. Das geht im privaten Umfeld schneller, als man denkt, wenn man z.B. die Kontoinhaberschaft ändert, während das Konto im Soll ist. Das war aber nicht Thema beim BFH.

 

verstehe ich es richtig, wenn das Fremdwährungskonto im Sollstand das ganze Jahr ist, muss man keine Gewinne/Verluste als § 20 bzw. § 23 rechnen und erklären ?   

Danke

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MeinNameIstHase
vor 8 Stunden von cpandrea:

verstehe ich es richtig, wenn das Fremdwährungskonto im Sollstand das ganze Jahr ist

Dann liegt keine Kapitalforderung vor und damit bist du raus aus § 20 Absatz 2 Nr. 7 EStG.

 

Und soweit du selbst den Kredit aufnimmst bzw. tilgst, bist du raus aus § 23 EStG, weil eine Kredittilgung keine Veräußerung im Sinne von § 23 EStG ist.


Nicht vom BFH besprochen, aber entsprechend dieser Logik wäre eine Kreditabtretung aber eine Veräußerung. Raus aus § 23 EStG wäre man dann, solange man den Kredit selbst aufgenommen hat, denn dann fehlt es an der Anschaffung des WG, welches dem "privaten Veräußerungsgeschäft" zugrunde liegen soll.

Anders als § 20 ist § 23 nicht auf Kapitalforderungen beschränkt, sondern kann jedes Wirtschaftsgut (auch Kredite) erfassen. Die Crux ist hier der Veräußerungsbegriff bzw. Anschaffungsbegriff. Der BFH hat da eine sehr enge Auslegung für § 23 EStG definiert, weil § 23 eine Spezialnorm ist, die nur greift, wenn die "normalen" Einkunftsarten des ESt-Rechts schon nicht mehr greifen (siehe dazu auch § 23 Absatz 2 EStG).

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oktavian

Vorteil

wenn der Grenzsteuersatz über dem Abgeltungssteuersatz liegt wäre § 20 vs §23 ein Vorteil und ansonsten egal.

bei der Verrechnung wäre §20 ein Vorteil, da man in Anlage KAP alles verrechnen kann, wenn ich es richtig verstehe. Oder wird die Verrechnung begrenzt?

 

Nachteil

Altverluste nach §23 können nicht mehr verrechnet werden mit künftigen Währungs-Gewinnen nach §20. Keine Ahnung wie man die sinnvoll nutzen könnte?

600€ Freigrenze entfällt

 

 

Kann man schon für die Steuererklärung fürs Jahr 2023 zu Artikel §20 optieren?

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StE
· bearbeitet von StE
vor 26 Minuten von oktavian:

Kann man schon für die Steuererklärung fürs Jahr 2023 zu Artikel §20 optieren?

Habe dies vor 1-2 Wochen so getan und auch direkt die Argumentation von MeinNameIstHase übernommen. Ich darf mich an dieser Stelle auch mal für die gratis geteilten Einschätzungen deutscher Steuerabsurditäten bedanken.

 

Auf hoher See, vor Gericht, und bei meinem freundlichen Finanzamt ist man aber in Gottes Hand. Außer, daß ich wohl einen "festen" Sachbearbeiter habe, wie die vermutlich fünf anderen Freaks mit Auslandsbrokern im Landkreis. :lol: Dünner Brief Herr Z. hat noch Fragen, dickerer Brief Herr Z. hatte Ampelwoche, oder war soweit mit meinen Berechnungen und Einlassungen zufrieden. :D

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MeinNameIstHase
vor 21 Stunden von oktavian:

Vorteil  ...

Nachteil ...

Verluste nach § 20 und § 23 sind getrennte Verrechnungskreise. Ob das ein Vor- oder Nachteil ist, hängt vom Einzelfall ab. Ein Beispiel sind Bitcoin-Erträge nach § 23 EStG. Ein anderer sind Verlustvorträge aus Vorjahren.

 

Allgemein ist die Erfassung von Währungsgewinnen nach § 20 EStG umfassender, weil z.B. die Jahresfrist aus § 23 nicht greift und der Veräußerungsbegriff selbst "allegemeiner" ist. § 23 EStG spricht von "privaten Veräußerungsgeschäften", dessen Voraussetzungen enger gefasst sind, als dass man sie aus dem Gesetz selbst erkennen kann. Die Steuerbarkeit nach § 23 EStG ist im Wesentlichen von mehreren Bedingungen abhängig: "Veräußerung", "Anschaffung des nämlichen Wirtschaftsgut" und "Spekulationsfrist". Dazu kommt noch die Freigrenze, bis zu der private Veräußerungsgeschäfte steuerfrei sind.

 

Last but not least: § 20 erfasst die Veräußerungsgewinne der Wirtschaftsgüter "sonst. Kapitalforderungen". § 23 EStG dagegen die privaten Veräußerungsgeschäfte des selbständigen Wirtschaftsguts "Währungsguthaben" (nur die Eigenschaft, dass eine Forderung in Fremdwährung lautet, kein Vermögensgegenstand). Während man beim Transfer von Fremdwährungs-Kapitalforderungen von einem Konto auf ein anderes somit die Forderung veräußert und neu anschafft (so das BMF-Schreiben), hat sich das Wirtschaftsgut "Währungsguthaben" im Sinne von § 23 EStG gar nicht geändert, selbst wenn die Konten bei verschiedenen Banken liegen.

Da kommen wir dann in die Tiefen der Theorie, wie sich ein Wirtschaftsgut von einem Vermögensgegenstand unterscheidet: Ein Wirtschaftsgut muss nur selbstständig bewertbar sein. Ein Vermögensgegenstand liegt nur vor, wenn es selbstständig handelbar ist. Alle Vermögensgegenstände sind somit auch Wirtschaftsgüter, aber nicht umgekehrt.

Diese kleine aber feine Unterscheidung bewirkt auch, dass Währungsgewinne nach § 23 nur der einjährigen Spekulationsfrist unterliegen und nicht der verlängerten Frist für Wirtschaftsgüter mit Nutzungsertrag nach § 23 Absatz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG. Guthabenzinsen werden nicht für das selbständige WG "Währungsguthaben" gezahlt, sondern für das Wirtschaftsgut (Vermögensgegenstand) "Kapitalforderung", dessen Währungseigenschaft als Wirtschaftsgut selbstständig bewertet wird. (siehe auch Bayrisches Landesamt für Steuern v. 12.03.2013 - S 2256.1.1-6/4 St32, wobei dies mit der Neufassung des BMF-Schreibens "Einzelfragen zur Abgeltungssteuer" inzwischen überholt ist).

 

Vielleicht erkennt man jetzt, wie kompliziert Steuerrecht sein kann und was man alles im Hinterkopf behalten muss, wenn man es "richtig" machen will. ... und  warum Banken sich bis heute erfolgreich weigern, private Veräußerungsgewinne für Papa Staat zu erfassen oder für ihre Kunden einfach per Report aufzulisten.

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oktavian
vor 7 Minuten von MeinNameIstHase:

Verluste nach § 20 und § 23 sind getrennte Verrechnungskreise.

Ich dachte, wenn das Fremdwährungsguthaben nach §20 abgerechnet wird, könnte man besser verrechnen innerhalb des Depots.

 

§23 hat Vorteile mit der Spekulationsfrist bei Gewinnen, aber das kann auch ein Nachteil sein, wenn Verluste unter den Tisch fallen. Wenn jemand viel mit USD-Werten und entsprechendem Verrechnungskonto handelt, wird die Frist vermutlich unter einem Jahr liegen.

 

Wenn im Jahr 2023 wieder ein Fremdwährungsverlust anfiel, erscheint es mir interessant auf §20 zu gehen und diesen direkt mit Dividenden und Kursgewinnen zu verrechnen. Selbst wenn man nicht mehr in der Zukunft auf §23 wechseln könnte und damit Altverluste nach §23 relativ wertlos würden, könnte man via §20 zumindest nun schneller verrechnen.

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 14 Minuten von oktavian:

Ich dachte, wenn das Fremdwährungsguthaben nach §20 abgerechnet wird, könnte man besser verrechnen innerhalb des Depots.

Du bist schon im Sonderfall, dass du damit Verluste machst.


Der Regelfall ist doch, dass man Gewinne macht. Jedenfalls denkt das BMF so, sonst würde es doch dafür sorgen, dass Währungsgewinne "privat" bleiben. Interessant, denn Währungsgewinne fallen tendenziell nur an, wenn der Euro international schwächer wird. Insofern weiß das BMF wohl über den langfristigen Außenwert des Euros mehr als wir.

Nebenbei, die Spekulationsfrist kann man im Verlustfall gezielt ein Tag vor Ablauf der Frist "realisieren", wenn man rechtzeitig daran denkt. Das war früher (vor 2009) bei Aktienverlusten ein probates Mittel, um faule Wertpapiere abzustoßen. Hatte fast erzieherischen Charakter.

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oktavian
vor 18 Minuten von MeinNameIstHase:

Nebenbei, die Spekulationsfrist kann man im Verlustfall gezielt ein Tag vor Ablauf der Frist "realisieren", wenn man rechtzeitig daran denkt. Das war früher (vor 2009) bei Aktienverlusten ein probates Mittel, um faule Wertpapiere abzustoßen. Hatte fast erzieherischen Charakter.

die Fremdwährung liegt nicht immer auf dem Konto vor, sondern in Wertpapieren. Wenn diese verkauft/gekauft werden hat es auch andere Konsequenzen. Ansonsten könnte man Fremdwährungsguthaben sehr schön steuern und nur Verluste einlocken und Gewinne größer 1 Jahr halten.

 

Ich durchschaue die Staats-Logik nicht so sehr. Evtl. soll in Zukunft Gold und Bitcoin auch nach §20 bewegt werden, um mehr Steuern zu erheben? Denn Gold/Bitcoin ist nach einem Jahr steuerfrei. Es wird tendenziell dauerhaft gehalten, so dass die Besitzer von der Spekulationsfrist profitieren.

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MeinNameIstHase
vor 1 Minute von oktavian:

die Fremdwährung liegt nicht immer auf dem Konto vor, sondern in Wertpapieren.

Wenn die Fremdwährung im Wertpapier steckt, wird sie nicht als selbständiges WG erfasst, sondern via Veräußerungsgewinn des Wertpapiers.

 

Auch § 23 EStG scheidet dann gem. § 23 Absatz 2 EStG aus:

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

 

vor 7 Minuten von oktavian:

Ich durchschaue die Staats-Logik nicht so sehr.

In der Logik eines sozialistisch geprägten Staatsdieners, sind Kapitalanleger doch Ungeziefer ... ähm Heuschrecken bzw. Blutsauger.

 

O-Ton Münterfering 22.11.2004:

„Wir müssen denjenigen Unternehmern, die die Zukunftsfähigkeit ihrer Unternehmen und die Interessen ihrer Arbeitnehmer im Blick haben, helfen gegen die verantwortungslosen Heuschreckenschwärme, die im Vierteljahrestakt Erfolg messen, Substanz absaugen und Unternehmen kaputtgehen lassen, wenn sie sie abgefressen haben. Kapitalismus ist keine Sache aus dem Museum, sondern brandaktuell.“

 

Münterfering im Bild-Interview 17.4.2005:

„Manche Finanzinvestoren verschwenden keinen Gedanken an die Menschen, deren Arbeitsplätze sie vernichten – sie bleiben anonym, haben kein Gesicht, fallen wie Heuschreckenschwärme über Unternehmen her, grasen sie ab und ziehen weiter. Gegen diese Form von Kapitalismus kämpfen wir.“

 

IG Metal in ihrer Gewerkschaftszeitschrift (Mai 2005):

„US-Firmen in Deutschland – Die Aussauger“ mit einer Stechmücke in Nadelstreifen als Bildkarikatur.

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oktavian
vor 4 Stunden von MeinNameIstHase:

Auch § 23 EStG scheidet dann gem. § 23 Absatz 2 EStG aus:

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

Ich dachte das wäre nur so, wenn man taggleich in EUR tauscht. Das bedeutet kein Verrechnungskonto in Fremdwährung führt, sondern autofx.

 

Im Prinzip geht es bei Aktienverkauf = Anschaffung Fremdwährung und Aktienkauf = Verkauf Fremdwährung primär um die Aktien, aber der Gesetzgeber will es eben in Anlage SO.

 

Ich muss echt mal ein bisschen nachdenken, ob nun Artikel 20 irgendwelche Nachteile hat. Kann man bei Gewinnen unter €1.000 im Folgejahr z.B. wieder nach Artikel 23 wechseln? 

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Ich dachte das wäre nur so, wenn man taggleich in EUR tauscht. Das bedeutet kein Verrechnungskonto in Fremdwährung führt, sondern autofx.

Imho ein Missverständnis: Hase sprach von der Zeit in der man das Wertpapier besitzt. Die Währungsveränderung in dieser Zeit fielen natürlich schon immer unter §20.

 

 

Zitat

Kann man bei Gewinnen unter €1.000 im Folgejahr z.B. wieder nach Artikel 23 wechseln?

Natürlich nicht. Man kann überhaupt nicht frei entscheiden was es ist, das legt der Fiskus fest (konkret das BMF), und in Zukunft soll es halt nicht mehr §23 sondern §20 sein.

 

Stefan

 

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MeinNameIstHase
vor 6 Stunden von oktavian:

Im Prinzip geht es bei Aktienverkauf = Anschaffung Fremdwährung und Aktienkauf = Verkauf Fremdwährung primär um die Aktien, aber der Gesetzgeber will es eben in Anlage SO.

Das sind zwei verschiedene Wirtschaftsgüter: Einmal die Aktien, einmal die Fremdwährung. Profis unterscheiden da sehr genau, mit welcher Währung sie "bezahlen". Z.B. die sogenannten "Carry Trades" die vor ein paar Tagen für die starken Kursverluste an der Japanischen Börse ausgemacht wurden.

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oktavian
Am 29.7.2024 um 20:13 von MeinNameIstHase:

§ 23 Verluste kann man nur mit § 23 Gewinne verrechnen, und wenn da zukünftig auf § 20 gewechselt wird, sind die § 23 Verluste faktisch wertlos mangels Verrechnungsmasse. Da sich die Rechtslage selbst nicht geändert hat, kann man bereits festgestellte Verluste auch nicht umwidmen, wenn der Verlustfestellungsbescheid nicht aus anderen Gründen noch offen ist, denn hier geht es ausschließlich um eine geänderte Rechtsauslegung. Hier liegt kein rückwirkendes Ereignis vor. Ein Optimierungsrechnung ist faktisch unmöglich.

wie wären bei coins die staking Erträge zu erfassen? Wenn man  stablecoins nutzen würde, könnte man dadurch alte Verluste nach §23 aufbrauchen? Bin mir aber bei der Besteuerung von staking nicht sicher, ob es §20 oder §23 ist. Vielleicht gibt es auch stable coins, welche kein rewards/staking haben, aber sich wie ein zero coupon bond verhalten und mit z.B. treasuries statt USD besichert sind und dadurch nominal im Wert steigen?

 

Ansonsten könnte man nur ewig warten, bis sich mal wieder was an der Steuer ändert. Der abgezinste Barwert der Verluste wäre dann gering.

 

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MeinNameIstHase
vor 5 Stunden von oktavian:

Ansonsten könnte man nur ewig warten, bis sich mal wieder was an der Steuer ändert.

Oder klagen ...

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Rebentao
· bearbeitet von Rebentao

Ich verstehe bei der Diskussion aktuell noch Bahnhof, aber ich stelle mir die Frage was ist wenn man mal angenommen ein unverzinstens über ein Jahr gehaltenes Fremdwährungskonto hat und mit Verlust verkauft. Muss man da irgendwas bei der Steeuer angeben ?

Hier ist immer auch von anzugenenden Verlusten die Rede https://www.rugefehsenfeld.de/blog/selbstanzeige/achtung-finanzamt-aendert-auffassung-neue-steuerfalle-bei-fremdwaehrungskonten

Was ist damit gemeint ?

Zitat: "Gewinne und Verluste aus verzinslichen Fremdwährungsguthaben zählen nunmehr zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)"

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PKW
vor 2 Stunden von Rebentao:

was ist wenn man mal angenommen ein unverzinstens über ein Jahr gehaltenes Fremdwährungskonto hat und mit Verlust verkauft. Muss man da irgendwas bei der Steeuer angeben ?

Nein, denn unverzinste Fremdwährungskonten sind weiterhin nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei, bzw. unterliegen binnen einem Jahr der Spekulationssteuer (Anlage SO). Verluste binnen einem Jahr können erklärt werden und ggfs. mit andere Einkünfte SO verrechnet werden.
Die Währungsgewinne/verluste von verzinsten Fremdwährungskonten sind hingegen neuerdings steuerpflichtig KAP.

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