Prio Oktober 11, 2023 Am 25.05.2022 habe ich Wertpapiere aus den USA in meinem DKB-Broker übertragen lassen und am 07.12.2022 erstmalig 7 Stück aus dem Wertpapierportfolio veräußert. Für die steuerliche Abrechnung des Verkaufs wurde die Ersatzbemessungsgrundlage angesetzt und somit 30% des Verkaufserlöses als Gewinn betrachtet und entsprechend versteuert. Die ursprünglichen Anschaffungsdaten, um diese bei einem Verkauf zu berücksichtigen, können nur bei Wertpapierübertragen aus EWR-Staaten und der Schweiz hinterlegt werden. Bei Depotüberträgen von einem ausländischen Institut mit Sitz außerhalb der vorgenannten Staaten ist nach § 43a Absatz 2 Satz 6 EStG ein Nachweis der Anschaffungsdaten nicht zulässig und infolgedessen die Ersatzbemessungsgrundlage anzuwenden. Ich habe im Internet gelesen, dass diese Änderung erst abe dem 01.01.2023 gilt. Ist das korrekt? Was kann ich tun? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
vanity Oktober 11, 2023 Lt. BMF wurde Satz 5 für VZ 2021 geändert, siehe Infobox zum Gesetzestext Zitat Absatz 2 Satz 5 wurde durch Artikel 7 Abs. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten ab VZ 2021 geändert. Link dazu Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
stagflation Oktober 11, 2023 · bearbeitet Oktober 11, 2023 von stagflation vor 55 Minuten von Prio: Am 25.05.2022 habe ich Wertpapiere aus den USA in meinem DKB-Broker übertragen lassen Warum machst Du so etwas? Es ist doch fast zwangsläufig, dass das Ärger gibt... vor 55 Minuten von Prio: Was kann ich tun? Du beantragst eine Korrektur bei der Einkommensteuererklärung 2022. Dazu reichst Du ein: Deine Berechnung, wie hoch der tatsächliche Gewinn war und wie hoch die Differenz zur Berechnung Deines Brokers ist Belege Deines US-Brokers zu den Wertpapierkäufen Belege zum Depotübertrag Belege der DKB zum Wertpapierverkauf Steuerbescheinigung der DKB für 2022 Also alles, was ein Finanzbeamte braucht, um den Vorgang nachvollziehen zu können. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu Oktober 11, 2023 vor 2 Stunden von Prio: Ich habe im Internet gelesen, dass diese Änderung erst abe dem 01.01.2023 gilt. Ist das korrekt? Nein, gilt prinzipiell unverändert seit Einführung der Abgeltungssteuer 2009. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ER EL Oktober 11, 2023 · bearbeitet Oktober 11, 2023 von ER EL Gehören denn die usa zu Zitat in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung oder in einem anderen Vertragsstaat nach Artikel 17 Absatz 2 Ziffer i der Richtlinie 2003/48/EG vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen ? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu Oktober 11, 2023 vor 4 Minuten von ER EL: Gehören denn die usa zu (…)? Nein. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
vanity Oktober 11, 2023 Nein. Lt. Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsinformationsverordnung - ZIV): Zitat § 16a Erweiterung des Anwendungsbereichs (1) Diese Verordnung ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 entsprechend anwendbar auf 1. Zinszahlungen durch eine inländische Zahlstelle an wirtschaftliche Eigentümer, die in den nachfolgenden Staaten oder abhängigen oder assoziierten Gebieten steuerlich ansässig sind: a) Schweizerische Eidgenossenschaft, Fürstentum Liechtenstein, Republik San Marino, Fürstentum Monaco, Fürstentum Andorra, b) Guernsey, Jersey, Insel Man, Anguilla, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Montserrat, Turks- und Caicosinseln, Aruba, Niederländische Antillen, 2. die aus den in Nummer 1 genannten Staaten oder Gebieten übermittelten Daten über Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die im Inland ansässig sind, 3. die in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Fürstentum Liechtenstein, in der Republik San Marino, im Fürstentum Monaco und im Fürstentum Andorra sowie auf Guernsey, Jersey, der Insel Man, den Britischen Jungferninseln, den Turks- und Caicosinseln und den Niederländischen Antillen erhobene Quellensteuer auf Zinszahlungen, von der 75 Prozent der Einnahmen an den Mitgliedstaat der Europäischen Union weiterzuleiten sind, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ER EL Oktober 11, 2023 · bearbeitet Oktober 11, 2023 von ER EL Dann wäre aber ein Nachweis nicht zulässig und man müsste 30% davon versteuern. Oder? Zitat In allen anderen Fällen ist ein Nachweis der Anschaffungsdaten nicht zulässig. 7Sind die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen, bemisst sich der Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wirtschaftsgüter. vor 5 Stunden von vanity: Link dazu Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu Oktober 11, 2023 vor 3 Minuten von ER EL: Dann wäre aber ein Nachweis nicht zulässig und man müsste 30% davon versteuern. Oder? Das hat die Bank doch auch korrekterweise gemacht: vor 6 Stunden von Prio: Für die steuerliche Abrechnung des Verkaufs wurde die Ersatzbemessungsgrundlage angesetzt und somit 30% des Verkaufserlöses als Gewinn betrachtet und entsprechend versteuert. Worauf willst du also hinaus? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
vanity Oktober 11, 2023 Vermutlich darauf, dass keine Chance besteht den Vorgang über die Steuererklärung wieder geradezubiegen, weil es inhaltlich schon gerade ist. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ER EL Oktober 11, 2023 Gerade eben von vanity: Vermutlich darauf, dass keine Chance besteht den Vorgang über die Steuererklärung wieder geradezubiegen, weil es inhaltlich schon gerade ist. Genau. Das wurde ja weiter oben vorgeschlagen. Man kanns natürlich einreichen und hoffen das Finanzamt korrigiert es trotzdem. Aber korrekt/pflicht wäre es wohl nicht Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
vanity Oktober 11, 2023 Paralleldiskussion hier: Da steht auch (im aktuell letzten Beitrag von Hamster92), woher die vermeintliche Änderung ab 01.01.2023 stammt (die sich auf Verschärfungen zum Nachweis bezieht, nicht auf die Anwendbarkeit selbst). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu Oktober 11, 2023 vor 10 Minuten von ER EL: Man kanns natürlich einreichen und hoffen das Finanzamt korrigiert es trotzdem. Wieso trotzdem – trotz was? Natürlich korrigiert das Finanzamt den Steuereinbehalt. Darauf hat man auch einen einklagbaren Anspruch. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ER EL Oktober 11, 2023 vor 5 Minuten von chirlu: Wieso trotzdem – trotz was? Trotz Gesetzgebung. vor einer Stunde von ER EL: Zitat In allen anderen Fällen ist ein Nachweis der Anschaffungsdaten nicht zulässig. 7Sind die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen, bemisst sich der Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wirtschaftsgüter. Der Nachweis ist nicht zulässig. Also sind keine Anschaffungsdaten nachgewiesen. Also 30 %. Vielleicht versteh ichs aber auch falsch Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu Oktober 11, 2023 · bearbeitet Oktober 11, 2023 von chirlu vor 21 Minuten von ER EL: Trotz Gesetzgebung. Quatsch. vor 21 Minuten von ER EL: Vielleicht versteh ichs aber auch falsch Nicht vielleicht. In § 43a EStG geht es ausschließlich um die Kapitalertragssteuer, also das, was die Bank („auszahlende Stelle“) einbehalten muss. Das ist eine Vorauszahlung auf die Einkommenssteuer des Empfängers, aber endgültig wird die erst im Rahmen der Veranlagung durch das Finanzamt festgesetzt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Alf_BB Oktober 11, 2023 · bearbeitet Oktober 11, 2023 von Alf_BB Zitat Bei Depotüberträgen, welche von einem ausländischen Institut kommen und deren Sitz sich nicht in der EU, des EWR oder in den Staaten/Gebieten Luxemburg, Österreich, Schweizerische Eidgenossenschaft, Fürstentum Liechtenstein, Republik San Marino, Fürstentum Monaco, Fürstentum Andorra, Curacao oder Sint Maarten befindet, findet grundsätzlich die Ersatzbemessungsgrundlage Anwendung. Die Möglichkeit einer Berichtigung besteht ausschließlich im Veranlagungsverfahren. Depotübertrag aus dem Ausland - Neuregelung ab 2023 Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu Oktober 11, 2023 · bearbeitet Oktober 11, 2023 von chirlu vor 7 Minuten von Alf_BB: Depotübertrag aus dem Ausland - Neuregelung ab 2023 Wie oben schon gesagt wurde: vor 39 Minuten von vanity: woher die vermeintliche Änderung ab 01.01.2023 stammt (die sich auf Verschärfungen zum Nachweis bezieht, nicht auf die Anwendbarkeit selbst). Der von dir zitierte Abschnitt gibt nichts Neues wieder; der Artikel behauptet das auch nicht. Man beachte zudem den letzten Satz: vor 7 Minuten von Alf_BB: Zitat Die Möglichkeit einer Berichtigung besteht ausschließlich im Veranlagungsverfahren. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Hamster92 Oktober 16, 2023 Am 11.10.2023 um 19:34 von vanity: Da steht auch (im aktuell letzten Beitrag von Hamster92), woher die vermeintliche Änderung ab 01.01.2023 stammt (die sich auf Verschärfungen zum Nachweis bezieht, nicht auf die Anwendbarkeit selbst). In dem von mir verlinkten Artikel geht es um eine Neuregelung zum Depotübertrag selbst. Nämlich, dass alleine schon der Übertrag eine Steuerpflicht auslösen soll, sofern vom ausländischen Broker nicht bescheinigt wird, dass innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Depotübertrag ins Inland weder ein Erbfall noch ein sonstiger unentgeltlicher Erwerb (z. B. Stiftungsfall) mit Übernahme der Anschaffungsdaten stattgefunden hat. Das hat nichts mit der Übernahme der Anschaffungsdaten an sich zu tun. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Oktober 16, 2023 Hallo, Zitat Der Nachweis ist nicht zulässig. Also sind keine Anschaffungsdaten nachgewiesen. Also 30 %. Vielleicht versteh ichs aber auch falsch Ja, verstehst du falsch. Das zitierte gilt ausschließlich für die abrechnende Bank. In der Veranlagung kann (besser muss) der Steuerpflichtige die Ersatzbemessungsgrundlage korrigieren. Es besteht in einem solchen Fall sogar Erklärungspflicht. Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu Oktober 16, 2023 vor 14 Stunden von Hamster92: In dem von mir verlinkten Artikel geht es um eine Neuregelung zum Depotübertrag selbst. Nämlich, dass alleine schon der Übertrag eine Steuerpflicht auslösen soll, sofern vom ausländischen Broker nicht bescheinigt wird, dass innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Depotübertrag ins Inland weder ein Erbfall noch ein sonstiger unentgeltlicher Erwerb (z. B. Stiftungsfall) mit Übernahme der Anschaffungsdaten stattgefunden hat. Das steht da nicht und ist auch falsch. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase Oktober 17, 2023 Die sog. Neuregelung klärt u.a., dass man auch bei einer Depotübertrag aus dem Ausland unterscheiden muss zwischen "ohne Gläubigerwechsel" und "mit Gläubigerwechsel unentgeltlich/entgeltlich". Der Fall "mit Gläubigerwechsel entgeltlich" ist eine Veräußerung. Gläubiger ist bei einem Depot der Konto-/Depoteigentümer, Gläubigerwechsel somit der Fall, wenn ein Herr/Frau X aus seinem ausl. Depot Wertpapiere auf ein Depot in Deutschland überträgt, welches Herr/Frau Y gehört. Typisch werden bei einem Depotübertrag die Informationen, wem die Wertpapiere gehören, auch in Auslandsfällen der Empfängerbank mitgeteilt. Am 16.10.2023 um 07:38 von Hamster92: ... sofern vom ausländischen Broker nicht bescheinigt wird, dass innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Depotübertrag ins Inland weder ein Erbfall noch ein sonstiger unentgeltlicher Erwerb (z. B. Stiftungsfall) mit Übernahme der Anschaffungsdaten stattgefunden hat. Das betrifft die Übertragung der Anschaffungsdaten in EU/EWG-Fällen. Hier kann das ausl. Institut ja die Anschaffungsdaten übertragen, aber nur, wenn es selbst diese Daten seit 10 Jahren sicherstellen kann. Sonst könnte jemand hingehen, sein US-Depot erst in die Schweiz transferieren und dann von dort mit AK-Daten nach D. Die 10-Jahresregel klärt, dass dass dann nicht geht, weil die Bank in CH die AK-Daten nicht seit 10 Jahren "kennt". Alle Fälle, bei der mangels AK-Daten im Veräußerungsfall eine Ersatzbemessungsgrundlage angesetzt wird, kann man in der Steuererklärung korrigieren. Dazu in der Anlage KAP in Zeile 5 die Überprüfung des Steuereinbehalts ankreuzen und die Zeilen 7, 8 (bei Aktien), ..., sowie Zeile 11 (Ersatzbemessungsbeträge) korrigieren. Man nimmt dazu den Betrag der Ersatzbemessung raus und ersetzt ihn durch den händisch ausgerechneten tatsächlichen Gewinn (Verkaufserlös abzgl. Anschaffungskosten). In Zeile 11 kommt dann in die Korrekturspalte rechts eine 0. Sollte der tatsächliche Gewinn höher sein als die Ersatzbemessung muss man das sogar korrigieren. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag