Maikel Oktober 9, 2023 Mein Vater ist kürzlich gestorben. Meine Brüder und ich erben u.a. ein Wertpapierdepot mit Aktien und Fonds. Im Testament steht nichts Konkretes zu dem Depot. Dazu habe ich ein paar Fragen: 1. Einige der Aktien wurden vor 2009 gekauft, sind also dauerhaft steuerbefreit. Kann man diese Aktien separat in mein Depot "vererben"? (ich gehe davon aus, daß dabei die Steuerfreiheit bestehen bleibt) Die anderen Aktien würden wir verkaufen und das Geld aufteilen. 2. Ich habe noch nicht genauer untersucht, was bei einem Verkauf herauskommen würde. Es ist nicht auszuschließen, daß dabei insgesamt ein Verlust gegenüber dem Kauf entsteht, so daß der Verlusttopf sich füllen würde. Wenn (1) möglich ist, sollte/kann man entsprechend die größten Verlustbringer auf mein Depot übertragen, so daß ich den Verlust später "nutzen" kann ? 3. Auch einer der Fonds wurde vor 2009 gekauft. Sehe ich das richtig, daß es steuermäßig nichts nutzt, den zu übertragen, da zusätzliche Gewinne meinen 100.000-Freibetrag belasten würden? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
kleinerfisch Oktober 9, 2023 vor 36 Minuten von Maikel: Kann man diese Aktien separat in mein Depot "vererben"? Grundsätzlich ja. Bei einem unentgeltlichen Übertrag bleibt die Eigenschaft "Altbestand" erhalten und der Verkauf auch bei Dir steuerfrei. Ihr habt jetzt ein Gemeinschaftsdepot. Wahrscheinlich müssen alle Brüder einen Depotauftrag unterschreiben oder es wird ein Bevollmächtigter von der Erbenemsinschaft benannt. Mit der Bank abklären. vor 38 Minuten von Maikel: kann man entsprechend die größten Verlustbringer auf mein Depot übertragen Geht dann natürlich auch. vor 38 Minuten von Maikel: Auch einer der Fonds wurde vor 2009 gekauft... Wenn Du mit eigenen Fonds den Freibetrag schon ausnutzt, bringt es Dir nichts. Im Gegensatz zur Eigenschaft "Altbestand" bei den Aktien hängt der Freibetrag an der Person. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sapine Oktober 9, 2023 vor 2 Stunden von Maikel: Mein Vater ist kürzlich gestorben. Mein Beileid! Zitat Meine Brüder und ich erben u.a. ein Wertpapierdepot mit Aktien und Fonds. Im Testament steht nichts Konkretes zu dem Depot. Dazu habe ich ein paar Fragen: 1. Einige der Aktien wurden vor 2009 gekauft, sind also dauerhaft steuerbefreit. Kann man diese Aktien separat in mein Depot "vererben"? (ich gehe davon aus, daß dabei die Steuerfreiheit bestehen bleibt) Die anderen Aktien würden wir verkaufen und das Geld aufteilen. Einigkeit unter den Erben vorausgesetzt geht das. Es erfordert einen Depotübertrag. Details mit Bank absprechen, damit nichts schief geht. Zitat 2. Ich habe noch nicht genauer untersucht, was bei einem Verkauf herauskommen würde. Es ist nicht auszuschließen, daß dabei insgesamt ein Verlust gegenüber dem Kauf entsteht, so daß der Verlusttopf sich füllen würde. Wenn (1) möglich ist, sollte/kann man entsprechend die größten Verlustbringer auf mein Depot übertragen, so daß ich den Verlust später "nutzen" kann ? Verluste wirst du vermutlich nur haben, wenn in den letzten Jahren gekauft wurde. Zusätzlich sind natürlich auch irgendwelche Flops denkbar oder ein Altfonds, der nach dem fiktiven Verkauf Ende 2017 Verluste eingefahren hat. Damit bekommst du aber kaum das ganze Depot ins Minus. Das mit dem Übertrag von Verlusten ist nicht ohne Tücken. Du müsstest wirklich die entsprechenden Positionen mit übertragen, damit es klappt und erst hinterher verkaufen, wenn sie sozusagen Dir alleine gehören. Zitat 3. Auch einer der Fonds wurde vor 2009 gekauft. Sehe ich das richtig, daß es steuermäßig nichts nutzt, den zu übertragen, da zusätzliche Gewinne meinen 100.000-Freibetrag belasten würden? Den Freibetrag von 100k pro Person gilt ab 2018. Kursgewinne von Altfonds zwischen 2009 und Ende 2017 sind steuerbefreit. Daher erreichen nur wenige Anleger den Freibetrag. Davon abgesehen besteht die Möglichkeit solche Anteile bevorzugt an die Kinder zu verschenken, da jede Person diesen Freibetrag besitzt. In jedem Fall muss man beim Verkauf eine Steuererklärung machen, nur dann kommt dieser Freibetrag zum Tragen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Maikel November 7, 2023 Am 9.10.2023 um 14:40 von Sapine: Verluste wirst du vermutlich nur haben, wenn in den letzten Jahren gekauft wurde. Zusätzlich sind natürlich auch irgendwelche Flops denkbar oder ein Altfonds, der nach dem fiktiven Verkauf Ende 2017 Verluste eingefahren hat. Damit bekommst du aber kaum das ganze Depot ins Minus. Schön wärs. Leider ist eines der beiden Depots tatsächlich dick im Minus, Aktien in 2015 gekauft. Grund ist vermutlich der Schwerpunkt auf der chemischen Industrie, plus Banken. Wären das meine Depots würde ich jetzt die Verluste realisieren, am Ende des Jahres eine Verlustbescheinigung beantragen, und so mit der nächsten Steuererklärung mit den Gewinnen aus dem anderen Depot ausgleichen. Aber wie geht das bei Gemeinschaftsdepots? Oder kann das noch über die EkSt-Erklärung des Verstorbenen laufen; dann müßten wir dieses Jahr noch aktiv werden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
kleinerfisch November 7, 2023 Soweit ich weiß, muss im Todesjahr noch eine Steuererklärung für den Verstorbenen gemacht werden. Die Kapitalerträge werden dann bis zum Todestag ihm zugerechnet. Der Rest wird dann der Erbengemeinschaft zugerechnet, so lange die besteht. Die kann sich entweder mit der Abgeltungsteuer zufrieden geben oder in einer eigenen Steuererklärung Einkünfte, Verluste und gezahlte Steuern gemäß der Erbschaftsanteile verteilen. Die resultierenden Werte werden dann vom FA des Verstorbenen weitergeleitet an die FA der Erben. Man kann natürlich die Erbengemeinschaft noch dieses Jahr ganz oder teilweise auflösen. Dann ändern sich ggf. die Anteile oder deren Steuererklärung entfällt ganz. Die Aufteilung der Erträge auf Verstorbenen und Erbengemeinschaft macht die Bank. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu November 7, 2023 vor 58 Minuten von kleinerfisch: Die Aufteilung der Erträge auf Verstorbenen und Erbengemeinschaft macht die Bank. Im theoretischen Idealfall … Aber nach meiner beschränkten Erfahrung (N = 1) interessiert es selbst das Finanzamt nicht sehr, solange es um geringe Beträge geht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Maikel November 8, 2023 vor 14 Stunden von kleinerfisch: Soweit ich weiß, muss im Todesjahr noch eine Steuererklärung für den Verstorbenen gemacht werden. Die Kapitalerträge werden dann bis zum Todestag ihm zugerechnet. Ja, die muß eh noch gemacht werden. vor 14 Stunden von kleinerfisch: Der Rest wird dann der Erbengemeinschaft zugerechnet, so lange die besteht. Danke für deine Überlegungen. Das heißt also, wenn die Erbengemeinschaft jetzt verkauft, um Verluste zu realisieren und die Verlustbescheinigung zu bekommen, dann wäre der Ausgleich nicht mehr über die EkSt-ERklärung des Verstorbenen möglich, da die Verkäufe nach dem Tod erfolgten; richtig? Eine andere Möglichkeit ist mir jetzt eingefallen: Die Erbengemeinschaft könnte Aktien zwischen den beiden Depots so übertragen, daß Verluste aus dem einen Depot für die Gewinne aus dem anderen "genutzt" werden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
kleinerfisch November 8, 2023 vor 1 Stunde von Maikel: Das heißt also, wenn die Erbengemeinschaft jetzt verkauft, um Verluste zu realisieren und die Verlustbescheinigung zu bekommen, dann wäre der Ausgleich nicht mehr über die EkSt-ERklärung des Verstorbenen möglich, da die Verkäufe nach dem Tod erfolgten; richtig? ja vor 1 Stunde von Maikel: Die Erbengemeinschaft könnte Aktien zwischen den beiden Depots so übertragen, daß Verluste aus dem einen Depot für die Gewinne aus dem anderen "genutzt" werden. Das bringt nur einen Vorteil, wenn die Erbengemeinschaft so die Steuererklärung vermeiden kann. Also wenn sie keine anderen Einkünfte, zB aus Vermietung. Sonst erreichst Du das gleiche Ergebnis mit Verlustbescheinigung der einen Bank (Termin Mitte Dez(?) beachten!) und Steuererklärung der Erbengemeinschaft. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Maikel November 8, 2023 vor 5 Stunden von kleinerfisch: Das bringt nur einen Vorteil, wenn die Erbengemeinschaft so die Steuererklärung vermeiden kann. Also wenn sie keine anderen Einkünfte, zB aus Vermietung. Sonst erreichst Du das gleiche Ergebnis mit Verlustbescheinigung der einen Bank (Termin Mitte Dez(?) beachten!) und Steuererklärung der Erbengemeinschaft. Daß die Erbengemeinschaft ggf. eine Steuererklärung abgeben muß war für mich neu, aber jetzt logisch. Transfer der Verlustaktien hätte mMn zwei Vorteile 1. Zeitliche Flexibilität 2. Sofortige Verrechnung, nicht erst mit dem EkSt-Bescheid Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sapine November 8, 2023 Hatte der Erblasser mehr als ein Depot? Aber selbst dann wäre ich mir nicht sicher wie ein Verkauf nach dem Übertrag besteuert wird (Erblasser oder Erbengemeinschaft). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
kleinerfisch November 9, 2023 @Sapine: Die Besteuerung ist klar: Tote zahlen keine Steuern. Die Besteuerung Verstorbener läuft bis zum Todestag. Depots werden, ggf. nachträglich, auf die Erben(gemeinschaft) umgeschrieben. Wobei @chirluauch keinen Enzelfall erlebt hat. Eine Tante von mir ist an einem 12.01. verstorben. Da hat das FA auch verzichtet. @Maikel: Es könnte bei einem Übertrag noch ein Problem geben: Die Banken müssen kapieren, dass es sich um einen Übertrag mit identischen Depotinhabern handelt,sonst behandelt die abgebende Bank ihn steuerlich als Verkauf. Ich hatte hier schon mal hier irgendwo von Schwierigkeiten gelesen, die jemand mit einem Übertrag zwischen eigenen Depots hatte, weil die Vornamen nicht identisch erfasst waren (hier 2 dort einer oder unterschiedliche Reihenfolge). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Maikel November 9, 2023 vor einer Stunde von kleinerfisch: Es könnte bei einem Übertrag noch ein Problem geben: Die Banken müssen kapieren, dass es sich um einen Übertrag mit identischen Depotinhabern handelt,sonst behandelt die abgebende Bank ihn steuerlich als Verkauf. Da könnte natürlich beim Übergang von Kontoinhaber "Verstorbener" zu "Erbengemeinschaft" ein Mißverständnis auftreten. Andererseits habe ich bei meinem bisherigen Überträgen ein Feld "Ohne Gläubigerwechsel" o.ä. angekreuzt. Damit sollte zumindest die Absicht klar sein, und die Banken müßten bei Mißverständnis nachfragen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
sedativ November 9, 2023 · bearbeitet November 9, 2023 von sedativ Am 9.10.2023 um 12:14 von Maikel: Einige der Aktien wurden vor 2009 gekauft, sind also dauerhaft steuerbefreit. Kann man diese Aktien separat in mein Depot "vererben"? (ich gehe davon aus, daß dabei die Steuerfreiheit bestehen bleibt) Die anderen Aktien würden wir verkaufen und das Geld aufteilen. Wenn deine Brüder kein Interesse an den Aktien haben, einfach den Verkauf des Depots simulieren, die Miterben auszahlen und das komplette Depot mit allen Anschaffungsdaten auf dich übertragen lassen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase November 11, 2023 · bearbeitet November 11, 2023 von MeinNameIstHase Am 9.10.2023 um 12:14 von Maikel: Dazu habe ich ein paar Fragen: 1. Einige der Aktien wurden vor 2009 gekauft, sind also dauerhaft steuerbefreit. Kann man diese Aktien separat in mein Depot "vererben"? (ich gehe davon aus, daß dabei die Steuerfreiheit bestehen bleibt) Die anderen Aktien würden wir verkaufen und das Geld aufteilen. 2. Ich habe noch nicht genauer untersucht, was bei einem Verkauf herauskommen würde. Es ist nicht auszuschließen, daß dabei insgesamt ein Verlust gegenüber dem Kauf entsteht, so daß der Verlusttopf sich füllen würde. Entsprechend der Erbquoten erben die Erben anteilig. Technisch ist es die Erbengemeinschaft als Gesamtheit, die in einem zweiten Schritt dann eine Erbauseinandersetzung betreibt. Bis zur Erbauseinandersetzung kann die Erbengemeinschaft im Namen aller zivilrechtlich das Vermögen verwalten, umschichten usw. Steuerpflichtig sind die Erben entsprechend ihrer Erbquoten. Die Erbengemeinschaft macht dafür eine sog. einheitliche und gesonderte Feststellungserklärung ihrer Einkünfte (und wie die auf die Erben anteilig entfallen). Der erste Schritt besteht darin, dass die Erbengemeinschaft eine Steuernummer bekommt. Damit im Rahmen der Auseinandersetzung keine Hin- und Herschenkungen entstehen, sollte das Vermögen unterm Strich entsprechend der Erbquoten verteilt werden. Stille Reserven oder Steuerverhaftungen werden da nicht mitgezählt. Beispiel: 2 Aktien, eine gekauft 2010 zu 150 und eine gekauft 2012 zu 250 bilden die Erbschaft zweier Brüder. Wenn jeder eine bekommt, stimmt die hälftige Quote, auch wenn der eine beim Verkauf zu 300 dann 150 Euro Gewinn zu versteuern hat und der andere nur 50, weil jeder zwar eine Aktie, aber zu unterschiedlichen AK bekommen hat. Wenn sie beide Aktien als Erbengemeinschaft noch verkaufen und anschließend das Geld verteilen, dann müssten beide hälftig die Steuern tragen. Die Logik dahinter ist, dass nach Verteilung jeder selbst sein Herr ist und nicht verkaufen muss oder vorher in die Schweiz umziehen könnte. Bei der Kommunikation mit der Bank muss darauf geachtet werden, dass in einem ersten Schritt das Depot auf den Namen der Erbengemeinschaft umbenannt wird. Typisch nennt die Bank das Konto/Depot zunächst um in "Nachlass Vater". Nach Vorlage der Testamenteröffnung könnt ihr das Depot umschreiben lassen auf "Erbengemeinschaft bestehend aus x, y, z (Gemeinschaftskonto). Als Erbengemeinschaft könnt ihr dann Wertpapiere verkaufen. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung könnt ihr dann einzelne Wertpapiere mit Gläubigerwechsel aber unentgeltlich auf einzelne Erben übertragen lassen. Alternativ bildet ihr eine Personengemeinschaft (identisch zur Erbengemeinschaft) und einzelne Mitglieder der Gemeinschaft scheiden nach Auszahlung ihrer Erbanteile (in Geld) dann aus. Zurück bleibt das Depot beim letzten und der wird dann automatisch Einzelinhaber. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
franko November 12, 2023 vor 13 Stunden von MeinNameIstHase: Steuerpflichtig sind die Erben entsprechend ihrer Erbquoten. Die Erbengemeinschaft macht dafür eine sog. einheitliche und gesonderte Feststellungserklärung ihrer Einkünfte (und wie die auf die Erben anteilig entfallen). Die gesonderte und einheitliche Feststellung ist in der Regel nicht erforderlich, wenn die Höhe und Aufteilung der Einkünfte klar sind (§ 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO). Davon würde ich jedenfalls ausgehen, wenn es sich um Kapitaleinkünfte handelt, die sich unmittelbar aus Bankbelegen ergeben, und die Erbquoten unstrittig sind. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase November 12, 2023 vor 3 Stunden von franko: Die gesonderte und einheitliche Feststellung ist in der Regel nicht erforderlich, wenn die Höhe und Aufteilung der Einkünfte klar sind (§ 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO). Davon würde ich jedenfalls ausgehen, wenn es sich um Kapitaleinkünfte handelt, die sich unmittelbar aus Bankbelegen ergeben, und die Erbquoten unstrittig sind. Kommt drauf an. Kann man aber mit einem Anruf beim FA klären. Die Arbeit ist unterm Strich die gleiche. Einer muss den Kram sonst zusammenstellen und den Miterben zur Verfügung stellen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag