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crs.mdl

Steuerliche Behandlung Aktienverkauf in der Schweiz

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crs.mdl

Hallo zusammen,

 

ich bin vor ca. einem Jahr für einen neuen Job von Deutschland in die Schweiz gezogen. Meine Aktienportfolio ist mit mir mit umgezogen und wird nun von einer Schweizer Bank verwaltet, das Lagerland der Aktien ist allerdings weiterhin Deutschland. Ich spiele mich schon länger mit dem Gedanken, einige Einzelaktien zu verkaufen und in einen breit gestreuten ETF zu reinvestieren, um etwas Risiko rauszunehmen. Da in der Schweiz Kursgewinne steuerfrei sind, müsste ich hier (zumindest meiner Einschätzung nach) keine Steuern auf diejenigen Titel bezahlen, die über dem Anschaffungswert handeln. 

 

Meine Frage wäre deshalb, ob ich an das deutsche Finanzamt noch Kapitalertragsteuer (+ Solidaritätszuschlag) auf die Kursgewinne zahlen muss, da ich die Aktien vor meinem Umzug bei einem deutschen Broker erworben habe?

 

Kurze Zusatzinfo die ggf. relevant ist: Ich habe vor längerfristig in der Schweiz zu bleiben, habe hier meinen Wohnsitz sowie einen unbefristeten Arbeitsvertrag und zahle auch Schweizer Steuer.

 

Ich habe das Forum bereits nach ähnlichen Themen durchsucht, konnte allerdings nichts finden. Das hat mich etwas verwundert, da ich mir vorstellen kann, dass das Thema doch für einige relevant sein könnte. 

 

Vielen Dank schon mal und schöne Grüße!

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chirlu
vor 6 Minuten von crs.mdl:

Ich habe das Forum bereits nach ähnlichen Themen durchsucht, konnte allerdings nichts finden. Das hat mich etwas verwundert

 

Kürzliche Beispiele:

mit weiteren Nachweisen.

 

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B.Axelrod

Ergänzend dazu:- was Steuerfreiheit auf Aktiengewinne betrifft- da gibt es einige Haken.

 

Wenn Du das falsch angehst, kann das CH-Finanzamt Dich als professionellen Trader einstufen.

Als Ergebnis werden Gewinne steuerpflichtig (Verluste aber gleichzeitig verrechenbar).

Der Steuersatz sollte jedoch niedriger sein, als die KESt in D.

https://blog.tagesanzeiger.ch/geldblog/ab-wann-gilt-traden-als-gewerbsmässig

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Rotenstein
· bearbeitet von Rotenstein
vor 11 Stunden von crs.mdl:

Da in der Schweiz Kursgewinne steuerfrei sind, müsste ich hier (zumindest meiner Einschätzung nach) keine Steuern auf diejenigen Titel bezahlen, die über dem Anschaffungswert handeln. 

 

Meine Frage wäre deshalb, ob ich an das deutsche Finanzamt noch Kapitalertragsteuer (+ Solidaritätszuschlag) auf die Kursgewinne zahlen muss, da ich die Aktien vor meinem Umzug bei einem deutschen Broker erworben habe?

Willkommen im Forum. 

 

Die Antwort auf deine Frage hängt von einigen wichtigen Details ab - etwa, ob du in Deutschland noch einen steuerlichen Wohnsitz oder wirtschaftliche Interessen hast, sprich dort steuerpflichtig bist oder nicht. Der steuerliche Wohnsitz ist im übrigen nicht gleichzusetzen mit dem tatsächlichen, physischen Wohnsitz; im Detail kann es sehr kompliziert werden, wenn man beispielsweise noch Immobilieneigentum oder Zugang zu einer Wohnung in Deutschland hat. 

 

Generell gilt aber: Wer keinerlei steuerlichen Wohnsitz mehr in Deutschland hat, sondern seinen Steuerwohnsitz ausschliesslich in der Schweiz hat, zahlt seine Steuern in der Schweiz, nicht in Deutschland. Dies bedeutet: Man zahlt in der Regel keine Steuern auf Kapitalgewinne, also etwa Kursgewinne von Aktien (oder auch Kryptowährungen).

 

Eine Ausnahme ist es, wenn man den Aktienhandel professionell betreibt - dann bezahlt man auf Kursgewinne Einkommenssteuer. Dies dürfte aber sehr selten der Fall sein; siehe dazu das Kreissschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) mit fünf Kriterien, die bei kumulativer Erfüllung einen gewerbsmässigen Wertschriftenhandel ausschliessen: 

https://www.estv.admin.ch/dam/estv/de/dokumente/dbst/kreisschreiben/2004/1-036-D-2012.pdf.download.pdf/ESTV-Kreisschreiben-036-D-2012-d.pdf

Ich habe auch das eine oder andere Mal eines der Kriterien verletzt und wurde trotzdem nicht als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler eingestuft. 

 

Allerdings zahlt man in der Schweiz Steuern auf Dividenden und Ausschüttungen - und dies gilt auch für thesaurierende Fonds, für die die Fondsgesellschaft der ESTV die entsprechenden Daten mitteilen muss. Dazu kommt tatsächlich noch etwas so Sozialistisches wie eine Vermögenssteuer, die mit Stand 31.12. eines jeden Jahres taxiert wird.

 

Hier das Beispiel für den thesaurierenden Vanguard FTSE All-World: 

https://www.ictax.admin.ch/extern/de.html#/security/48616202/20221231

Demgemäss war ein Anteil zum 31.12.2022 89.71 CHF wert (danach richtet sich die Vermögenssteuer, wobei man aber auch einen Freibetrag hat) und hat über das ganze Jahr 2022 einen zu versteuernden Ertrag von 1.847 CHF erbracht. 

 

Man kann also seinen Umzug in die Schweiz nutzen, um sein Depot steuerfreundlich umzugestalten, sofern der Umzug tatsächlich und nachweislich vonstatten gegangen ist und nicht offensichtlich der Steuervermeidung dient. Vielleicht solle man das nicht gleich im Umzugsjahr machen, in dem man vor dem Stichtag noch in Deutschland steuerpflichtig war (ich kann dazu aber nichts Handfestes sagen - nur, dass ich es eben nicht gemacht habe in diesen paar Monaten).  

 

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Rotenstein
vor 11 Stunden von crs.mdl:

Meine Aktienportfolio ist mit mir mit umgezogen und wird nun von einer Schweizer Bank verwaltet, das Lagerland der Aktien ist allerdings weiterhin Deutschland.

Soweit ich weiss hat es keinen Einfluss, ob du dein Depot über einen Schweizer oder einen deutschen Broker verwaltest und/ oder wo das Lagerland der Aktien ist. Ich habe beispielsweise einen Teil meines Depots bei einer deutschen Bank, zahle darauf aber ausschliesslich Schweizer Steuern. 

 

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MeinNameIstHase
vor 16 Minuten von Rotenstein:

Die Antwort auf deine Frage hängt von einigen wichtigen Details ab - etwa, ob du in Deutschland noch einen steuerlichen Wohnsitz oder wirtschaftliche Interessen hast, sprich dort steuerpflichtig bist oder nicht.

Dafür gibt es das DBA Deutschland-Schweiz, wenn man in beiden Ländern steuerpflichtig ist. Mit Wohnsitz in der Schweiz sind Kursgewinne nicht mehr in D steuerpflichtig, sondern in CH. Und dort nur, wenn es sich um Spekulationsgewinne handelt. Siehe dazu 5 Kriterien CH für Privatanleger. Vielleicht erinnert sich der eine oder andere noch. Als das DBA seinerzeit zwischen D und CH ausgehandelt wurde, waren Kursgewinne in D ebenfalls steuerfrei, solange es keine Spekulationsgeschäfte waren.

 

Unabhängig davon wäre noch die Wegzugsbesteuerung zu prüfen. Und hier könnte es zu einer echten Doppelbesteuerung kommen, wenn Anteile mit ihrem Marktwerkt zum Zeitpunkt des Wegzugs in D der Steuer (siehe AStG) unterliegen und beim Verkauf in der CH dann nochmal (unter Ansetzung der ursprünglichen AK, wenn der Verkauf nach schw. Recht ein Spekulationsgeschäft ist). Das Prüfungsschema, wann das AStG einschlägig ist, ist nicht trivial und ich bin da nicht wirklich im Thema.

 

Wenn man ein DBA liest und man Verständnisprobleme hat, einfach ausdrucken und Wohnsitzstaat, Belegenheitsstaat, der eine Vertragsstaat, der andere Vertragsstaat usw. einfach mit D und CH passend für Dich händisch mit Rotstift übermalen. Dann wird der Text plötzlich "einfach". Wenn man dann noch alle Absätze rot ausstreicht, die Sachverhalte behandeln, die einen nicht betreffen, passt der Rest auf eine Seite.

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B.Axelrod
· bearbeitet von B.Axelrod
vor 1 Stunde von Rotenstein:

Generell gilt aber: Wer keinerlei steuerlichen Wohnsitz mehr in Deutschland hat, sondern seinen Steuerwohnsitz ausschliesslich in der Schweiz hat, zahlt seine Steuern in der Schweiz, nicht in Deutschland.

So generell ist das nicht- näheres im AStG.

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Johnny B.

Meines Wissens nach solltest du in Deutschland keine Kapitalertragssteuer zahlen, wenn du keinen Wohnsitz mehr in Deutschland hast.

Wichtig: Lass dich bei der deutschen Bank aktiv als "Steuerausländer" eintragen. Das erfolgt bei einigen automatisch mit dem Adresswechel, bei manchen erst auf Antrag.
Dann - so meine Erfahrung - werden die Dividenden ohne Abzug an dich ausgezahlt.

 

Mit Verkäufen und mittelbar nach dem Wegzug aus Deutschland habe ich keine Erfahrung.

Wie @B.Axelrod richtig schrieb, gibt es Ausnahmen und Übergangsregelungen, so musst du z. B. bis fünf Jahre nach dem Wegzug noch Erbschaftssteuer zahlen.
 

Unkonventioneller Vorschlag ("Steuerberater hassen diesen Trick" B-)):

Frag bei dem Finanzamt nach, das in Deutschland zuletzt für dich zuständig war.
Mein Finanzamt war recht auskunftsfreudig, und solange es keine offensichtliche Steuervermeidungsmassnahme ist, kannst du mit einer hilfreichen Antwort rechnen.

Im schlimmsten Fall (Übergangsregelung/Karenzzeit) kannst du dann abwägen, ob sich das Warten lohnt oder ob du das Depot kurzfristig umstellen willst.

 

Cheers, J.

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B.Axelrod

@Johnny B.Unter gewissen Umständen auch mehr, als nur Erbschaftssteuer.

 

Es gibt wohl nach ca. einem Jahr noch einen Fragebogen vom deutschen Finanzamt, der nicht ganz unwichtig ist.

 

 

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Johnny B.
· bearbeitet von Johnny B.
Typos korrigiert, Formulierung konkretisiert

Ich denke, die meisten Wegzügler haben überhaupt kein Problem mit diesem Fragebogen.

 

Ich kann mich nicht erinnern, dass ich oder ein andere "Auswanderer" diesen Fragebogen erhalten hat. Ich habe allerdings auch keine systematische Umfrage gemacht, kann auch eine Neuerung sein.

Ich finde das Video recht langatmig und übertrieben dafür, dass recht banale Fagen erklärt werden.
Einfach wahrheitsgemäß antworten und gut ist.

 

Diese 16 Fragen sind meines Wissens nur ein Problem, wenn sich jemand über eine steuergünstige Auslandsadresse vor der Steuerpflicht in Deutschland drücken möchte - und die Finanzbehörden das wittern.

 

Kann sein, dass bei mir einfach nichts zu holen war (keine Steuerschulden, kein nenenswerters Vermögen, kein Firmenumzug o.ä.) und die Behörden diesen Fragebogen nur bei Verdacht verschicken.

Ich denke, spätestens bei der Steuererklärung zum letzten Jahr in Deutschland werden dann noch offene Fragen geklärt. Da man ja für die Korrespondenz mit den Finanzbehörden eine deutsche Adresse angeben muss, ist man ja für die immer noch greifbar.

 

Viele Grüße,

J.

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morini
· bearbeitet von morini

Sehe ich es richtig, dass nach dem Umzug in die Schweiz aus Aktien und ETFs angefallene Kursgewinne beim Verkauf nach deutschem Steuerrecht versteuert werden müssen, wenn man in Deutschland weiterhin Immobilieneigentum (z.B. Haus, Ackerland, Waldgebiete etc.) besitzt?

 

Das würde letztendlich bedeuten, dass dienigen Leute, die sämtliches deutsches Immobilieneigentum veräußert haben, steuerlich deutlich besser gestellt wären.

 

Ist dem wirklich so?

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MeinNameIstHase
vor 36 Minuten von morini:

Sehe ich es richtig, dass nach dem Umzug in die Schweiz aus Aktien und ETFs angefallene Kursgewinne beim Verkauf nach deutschem Steuerrecht versteuert werden müssen, wenn man in Deutschland weiterhin Immobilieneigentum (z.B. Haus, Ackerland, Waldgebiete etc.) besitzt?

Das siehst du falsch.

 

Wohnst du in CH, bist du noch mit bestimmten Einkünften (u.a. Immobilien, Firmen) in D beschränkt einkommensteuerpflichtig (siehe § 49 EStG). Zwar nennt § 49 Absatz 1 Nr. 5 EStG auch Kapitaleinkünfte, aber wenn man da genauer hinschaut, sind das nur Fälle, wo D die QSt einbehält (auf Dividenden dt. Aktien, Zinsen aus D usw.). Veräußerungsgewinne von Wertpapiere werden in D nur besteuert, wenn du in D unbeschränkt steuerpflichtig bist. 

 

Allerdings solltest du auch das Außensteuergesetz bei Wegzug beachten (Wegzugsbesteuerung).

 

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