kleinerfisch November 12, 2023 Nein, das machst Du wie von Hase beschrieben für das Jahr 2022. Da hätte ohne die Sondersituation mit dem Verlusttopf ja der Ausgleich stattgefunden. Also wie einen Einspruch, nur mit dem Betreff "Antrag auf Steuerermäßigung aus sachlichen Billigkeitsgründen". Die Einspruchsfrist gilt hierfür nicht! Falls Dein Antrag doch mit dem Hinweis auf spätere Entstehung abgelehnt wird kannst Du ja immer noch für das spätere Jahr einen neuen Antrag stellen. Aber, wie gesagt, die Erfolgsaussichten sind fraglich. Es kann durchaus sein, dass das Finanzamt die entstehende Doppelbesteuerung als systemimmanent versteht und den Antrag deswegen ablehnt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taks November 12, 2023 Hallo @kleinerfisch, Aber für 2022 hat ja faktisch noch keine Doppelbesteuerung stattgefunden. Die würde ja erst stattfinden, wenn ich an die (eben zu unrecht reduzierte) Grenze des Verlusttopf stoße. (Wie gesagt, ich erreiche ja die Grenze des Steuerfreibetrags für 2022 nicht.) Also worauf sollte ich mit dem "Antrag auf Steuerermäßigung aus sachlichen Billigkeitsgründen" abzielen? (Sollte das FA dann die Steuern, die ich in der Vergangenheit für die Angabe der kummulierten Erträge bezahlt habe, nun erstatten, weil sie nun mit dem Verlusttopf nochmal verrechnet wurden? Wer garantiert aber dem FA, dass ich jemals den Verlusttopf ausschöpfe...) Danke... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
kleinerfisch November 12, 2023 siehe #13 Ich habe zwar keine persönliche Erfahrung mit akkumulierten Erträgen und gleichzeitigem Verlusttopf, aber @MeinNameIstHasehat ja meistens recht mit seinen steuerlichen Ratschlägen. Es scheint also das Verkaufsjahr das richtige zu sein. Und wie gesagt: vor 4 Stunden von kleinerfisch: Falls Dein Antrag doch mit dem Hinweis auf spätere Entstehung abgelehnt wird kannst Du ja immer noch für das spätere Jahr einen neuen Antrag stellen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag