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sparfux

Festgestellter Verlustvortrag

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sparfux

Folgendes Problem hat ein Familienmitglied gerade: 

 

In einem länger zurückliegenden Jahr wurde ein Verlust aus Kapitalterägen beim FA festgesetllt. Der wurde über die Jahre Schritt für Schritt reduziert.

 

Für das Steuerjahr 2021 wurde der Verlust auch wieder auf die Kapitalerträge angerechnet. Es wurde aber kein neuer Bescheid über die verbleibenden Verluste erstellt. Das ist leider erst beim Erstellen der Steuererklärung für 2022 aufgefallen. 

 

Die Rückfrage beim FA hat nun ergeben, dass das Kreuz bei "Erklärung zur Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags" nicht gesetzt war. Möglicherweise war da wirklich was nicht richtig im Steuerprogramm angegeben.

 

Was mich aber wundert und was nun meine Frage ist: Wenn das Finanzamt 2020 verbleibende Verluste per Bescheid festegestellt hat, die dann 2021 angerechnet aber nicht voll aufgebraucht werden, muss mann denn da wirklich eine neue Feststellung für alte schon festgestellte Verluste beantragen? Sollten die nicht automatisch vorgetragen werden, da sie ja schon mal fest gestellt wurden?

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ImperatoM

Stellt sich das FA denn auf den Stadtpunkt, dass erneute Feststellung auch notwendig ist. Vllt kann man ja den Rest der alten Feststellung auch ohne erneute Feststellung nutzen. Zumindest spontan sähe ich da keine Hindernisse.

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sparfux
· bearbeitet von sparfux

Ha! Guter Punkt! Die Frage ist noch zu klären.

 

Edith: Aber mein Bauchgefühl (aka Lebenserfahrung) sagt mir ja. :(

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Laser12
· bearbeitet von Laser12

Moin,

 

steht der Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung (§164 AO)?

Ist er vorläufig (§165 AO) im Hinblick auf Verfassungswidrigkeit im Hinblick auf Verlustverrechnungsbeschränkungen?

 

=============================== blöde ungewollte Beitragszusammenführung ==================================

 

Das könnte man auch mal lesen:

"(4) 1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen."

https://www.buzer.de/s1.htm?a=10d&g=EStG&kurz=AO&ag=1966

 

Da kann man dann auch davon ausgehen, dass es für die Feststellung so langsam mal Zeit wird...

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kleinerfisch

§ 20 Abs. 6:

Zitat

1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt. 3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung.

§ 10d Abs. 4:

Zitat

1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen. 2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag. 3Zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt. ...

Ich sehe da nichts von einer Notwenigkeit einer Antragstellung.

Insoweit scheint das FA den verbleibenden Verlust pflichtwidrig (noch) nicht festgestellt zu haben.

Dann bleibt aber die Frage, wofür das Kästchen für die "Erklärung zur Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags" eigentlich da ist.

In der amtlichen Anleitung steht dazu nichts => der Steuerbürger erhält keine Info zu nachteiligen Folgen, wenn das Kreuz nicht gesetzt ist.

Ich würde daher davon ausgehen, dass das FA den Bescheid nachträglich ausstellen muss und wird. Evtl. muss dafür aber ein gesonderter Antrag gestellt werden.

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sparfux
· bearbeitet von sparfux
vor 3 Minuten von kleinerfisch:

Ich sehe da nichts von einer Notwenigkeit einer Antragstellung.

Ja genau über die Stelle im Gesetz bin ich auch gestolpert. Da steht eigentlich klar drin, dass das FA den Restverlust feststellen muss. 

 

Wobei ich dem §10d auch nicht entnehmen konnte, dass die Feststellung eines Verlustes im Jahr des Entstehens explizit beantragt werden müsste. (Sofern die Verluste angegeben sind.) Deine Frage ist also berechtigt: Wozu ist das Kreuz überhaupt da?

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Sofern es um die Fortschreibung von in Vorjahren bereits gesondert festgestellter Verlustvorträge (inkl. Teilverrechnung) geht, muss das FA von Amts wegen tätig werden. Im Grunde reicht ein einfacher Antrag auf Änderung bzw. Feststellung, da hier das FA das Versäumnis (den Fehler) zu verantworten hat.

vor 4 Stunden von sparfux:

Die Rückfrage beim FA hat nun ergeben, dass das Kreuz bei "Erklärung zur Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags" nicht gesetzt war.

Ich kann mich nicht erinnern, dass es in der Anlage KAP ein entsprechendes Kästchen gibt.

Das Feld im Hauptvordruck ESt 1 A hat damit nichts zu tun. Das betrifft Fälle, in denen man keine ESt-Erklärung abgibt, weil man z.B. dazu (aus welchem Grund auch immer) nicht verpflichtet ist, aber dennoch Verluste festgestellt wissen will. Gibt man dagegen eine ESt-Erklärung ab, dann muss das FA auch Verluste, die nicht verrechenbar sind, gesondert feststellen (oder im Rahmen der Rücktragsregeln zurücktragen, was bei Verlusten aus KAP nicht geht, aber bei anderen Verlusten).
Im Grunde betrifft das Verlustfortschreibungen aus Vorjahren, denn ohne ESt-Veranlagung kann im Veranlagungsjahr auch kein Verlust "neu entstehen".

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kleinerfisch
vor 2 Stunden von MeinNameIstHase:

Das betrifft Fälle, in denen man keine ESt-Erklärung abgibt, weil man ... Verluste festgestellt wissen will

 

vor 2 Stunden von MeinNameIstHase:

ohne ESt-Veranlagung kann im Veranlagungsjahr auch kein Verlust "neu entstehen".

Gibt es eine Veranlagung ohne Erklärung?

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sparfux

So, habe mir mal einen Scan des Bescheids von 2021 schicken lassen:

vor 15 Stunden von Laser12:

steht der Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung (§164 AO)?

Nein

vor 15 Stunden von Laser12:

Ist er vorläufig (§165 AO) im Hinblick auf Verfassungswidrigkeit im Hinblick auf Verlustverrechnungsbeschränkungen?

Nein. Das wird wahrscheinlich nur bei Aktienverlusten gemacht. Hier geht es aber um Verluste aus Kapitalerträgen ohne Aktienverluste.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 12 Stunden von kleinerfisch:

Gibt es eine Veranlagung ohne Erklärung?

Ja. Z.B. wenn das FA im Rahmen einer Steuerhinterziehung die Steuer festsetzt, nachdem der Betroffene seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkam. 

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Laser12

Moin,

 

vor 14 Stunden von sparfux:

 

Am 4.9.2023 um 19:37 von Laser12:

Ist er vorläufig (§165 AO) im Hinblick auf Verfassungswidrigkeit im Hinblick auf Verlustverrechnungsbeschränkungen?

Nein. Das wird wahrscheinlich nur bei Aktienverlusten gemacht. Hier geht es aber um Verluste aus Kapitalerträgen ohne Aktienverluste.

wir haben hier keine Angaben, was für Kapitaleinkünfte das sind. Gehen wir einfach mal davon aus, dass wirklich Einkünfte im Sine von §20 EStG vorliegen.

 

Dann landet man automatisch beim §10d (jedenfalls sehe ich gerade keinen anderen Weg) und hat damit einen Rechtsanspruch auf Feststellung des Verlustes. Diesem Anspruch kann nicht entgegen gehalten werden, dass der Stpfl. irgendwo kein Kreuz gemacht hat. Vom Kreuz ist der Anspruch nicht abhängig.

 

Einfach mit Bezug auf den Steuerbescheid vom TT.MM.JJJJ beantragen, dass der verbleibende Verlust festgestellt wird, da die entsprechende Feststellung bisher nicht eingegangen ist.

 

Falls das nach 1 Monat nicht passiert ist, hier wieder melden und wir beschäftigen uns dann ggf. mit Untätigkeit (würde ich aber nicht als Problem erwarten).

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