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fluxxx

Wegzugsbesteuerung GmbH vermeiden: GmbH vor Wegzug auflösen?

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Manticore
vor 3 Stunden von fluxxx:

Hier nochmal die Frage:

Ich komme zu dem Ergebnis, dass wenn man keinen Antrag auf Vermeidung der Abgeltungssteuer stellt (§ 32d Absatz 2 Nr. 3 EStG), dass dann die Gewinne aus der Auflösung / Liquidation / Verkauf der GmbH-Anteile mit dem "Verlustvortrag Wertpapiere" verrechnet werden kann.

Stimmt das so?

Nein stimmt nicht, da du wohl mehr als 1% an der GmbH besitzt gilt das ganze Abgeltungsteuersystem nicht. Für dich gilt rein § 17 EStG, das heißt du versteuerst mit deinem persönlichen Steuersatz. Keine Verrechnung mit Verlusttöpfen, außer du hast einen nach § 10d EStG.

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chirlu
vor 5 Minuten von Manticore:

Für dich gilt rein § 17 EStG

 

Nicht rein, denn es geht wahlweise um

vor 6 Minuten von Manticore:

Auflösung / Liquidation / Verkauf der GmbH-Anteile

oder manchmal auch um Ausschüttungen.

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fluxxx
vor 16 Stunden von Manticore:

Nein stimmt nicht, da du wohl mehr als 1% an der GmbH besitzt gilt das ganze Abgeltungsteuersystem nicht. Für dich gilt rein § 17 EStG, das heißt du versteuerst mit deinem persönlichen Steuersatz. Keine Verrechnung mit Verlusttöpfen, außer du hast einen nach § 10d EStG.

OK Danke.

Das wusste ich noch nicht.

Und das gilt nicht nur für Auflösung / Liquidation / Verkauf von GmbH-Anteilen aus meinem Privatvermögen, sondern das gilt auch für Ausschüttungen aus der GmbH in mein Privatvermögen?

 

Weil bei Ausschüttungen aus der GmbH in mein Privatvermögen wurde mir gesagt, dass da die Abgeltungssteuer angewendet wird mit 25% + Soli. Also versteuere ich da nicht mit meinem persönlichen Steuersatz!

Das wird auch in vielen Youtube Videos so erklärt.

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chirlu
vor 5 Minuten von fluxxx:

Das wusste ich noch nicht.

 

Solltest du besser auch nicht wissen, da es ja falsch ist.

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Manticore
vor 6 Minuten von chirlu:

 

Solltest du besser auch nicht wissen, da es ja falsch ist.

ist es nicht, es gilt halt nur für die Variante des Verkaufs...

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chirlu
vor 4 Minuten von Manticore:

es gilt halt nur für die Variante des Verkaufs

 

Ohne diese Einschränkung (die du nicht gemacht hast) war es falsch. Du siehst auch, dass es so verstanden wurde.

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Manticore

Nein, siehe den Kontext auf Seite 1. Ist aber auch fruchtlos die Diskussion. Geht mir eher um den Ton.

 

 

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fluxxx
· bearbeitet von fluxxx
vor 4 Stunden von chirlu:

Solltest du besser auch nicht wissen, da es ja falsch ist.

Und wie lautet die Antwort, wenn sie richtig ist?

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vanity

§ 17 EStG trifft bei Verkauf zu

§ 20 EStG trifft bei Ausschüttung oder Liquidation zu

 

(woran chirlu sich (zu Recht) stört ist, dass die einzelnen Fälle in den Beiträgen gerne in einem Zug genannt werden, obwohl sie steuerlich unterschiedlich behandelt werden)

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fluxxx
· bearbeitet von fluxxx
vor 7 Stunden von vanity:

§ 17 EStG trifft bei Verkauf zu

§ 20 EStG trifft bei Ausschüttung oder Liquidation zu

OK.

 

Also auch wenn die GmbH in das Privatvermögen von einer Privatperson ausschüttet oder liquidiert wird, dann kann die Privatperson seinen Verlustvortrag aus Wertpapieren nicht mit diesem Gewinn verrechnen?

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LongtermInvestor
Am 16.8.2023 um 08:31 von fluxxx:

Hallo,

 

wenn man eine vermögensverwaltende GmbH hat und möchte ins Ausland auswandern, dann fällt ja die Wegzugsbesteuerung an.

Kann man diese Wegzugsbesteuerung vermeiden, indem man die GmbH vor dem Wegzug auflöst / liquidiert oder alle Vermögenswerte aus der GmbH ausschüttet?

Warum wird diese Möglichkeit kaum genutzt, wenn es darum geht, die Wegzugsbesteuerung zu vermeiden?

 

Wo liegen die Nachteile, wenn man das macht?

 

 

Hallo, die Fragestellung zeigt, dass Du die Materie nicht überblickst. Vor- und Nachteile kann auf der Basis niemand nennen. Wenn es um relevante Größenordnungen für Dich geht, lass Dich in jedem Fall beraten. Nur ein paar Hinweise:
 

1. Muss die Auswanderung dauerhaft sein?

2. Macht eine Familienstiftung Sinn?

3. Gibt es weitere Famlilienmitglieder, die im Inland unbeschränkt Steuerpflichtig sind?

4. Für mögliche Gestaltungen sind DBA zwischen den relevanten Ländern zu beachten, sofern vorhanden.

5. Wertsteigerungserwertungen…

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fluxxx

Das ist aber keine Antwort auf die Frage.

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chirlu
vor 17 Minuten von fluxxx:

Also auch wenn die GmbH in das Privatvermögen von einer Privatperson ausschüttet oder liquidiert wird, dann kann die Privatperson seinen Verlustvortrag aus Wertpapieren nicht mit diesem Gewinn verrechnen?

 

Die Privatperson kann ihren Verlustvortrag verrechnen.

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fluxxx
· bearbeitet von fluxxx
vor 10 Stunden von chirlu:

Die Privatperson kann ihren Verlustvortrag verrechnen.

Ah.

Also können die Gewinne und Verluste jetzt plötzlich doch verrechnet werden.

 

Gut, dass ich hier 5 Mal nachgefragt habe. Vorher hieß es immer, dass die Gewinne und Verluste nicht verrechnet werden können.

 

2)

Sind die anderen Leute hier auch der Meinung, dass:

 

Wenn die vermögensverwaltende GmbH in das Privatvermögen von einer Privatperson ausschüttet oder die vermögensverwaltende GmbH liquidiert wird, dann kann die Privatperson seinen Verlustvortrag aus Wertpapieren mit diesem Gewinn verrechnen?

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vanity
vor 4 Stunden von fluxxx:

Sind die anderen Leute hier auch der Meinung, dass:

Also ich bin wie chirlu der Meinung, dass  ... die Privatperson ihren Verlustvortrag ... (auch wenn sie männlich ist)

 

Im Übrigen hast du hier etliche richtige Antworten auf falsche Fragen bekommen. Wir sind aber kurz vor dem Ziel und den Konsens aus dem Forum kannst du dann dem FA präsentieren.

 

Ernst gemeinte Ergänzung: nachdem das Ziel jetzt geklärt scheint, beim Weg solltest du unbedingt einen Steuerberater als Begleiter mitnehmen. Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass du den Vorgang formal korrekt auf die Reihe bekommst.

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sedativ
· bearbeitet von sedativ

Erstaunlich ist vor allem, wie geduldig hier dem frech auftretenden begriffsstutzigen Fragesteller der Sachverhalt auseinandergesetzt wird. :respect:

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fluxxx
· bearbeitet von fluxxx
vor 5 Stunden von vanity:

Im Übrigen hast du hier etliche richtige Antworten auf falsche Fragen bekommen.

Es gibt keine falschen Fragen.

Wo soll ich denn eine falsche Frage gestellt haben? Zitier doch mal eine falsche Frage von mir.

vor 1 Stunde von sedativ:

Erstaunlich ist vor allem, wie geduldig hier dem frech auftretenden begriffsstutzigen Fragesteller der Sachverhalt auseinandergesetzt wird.

Wo bin ich denn frech aufgetreten? Zitier doch mal eine freche Aussage von mir.

Ich habe ganz normale Fragen gestellt. Die Fragen waren auch nicht besonders schwierig.

vor 5 Stunden von vanity:

Also ich bin wie chirlu der Meinung, dass  ... die Privatperson ihren Verlustvortrag ... (auch wenn sie männlich ist)

Was meinst du mit diesem Satz? Schreib den Satz doch vollständig.

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sedativ
vor 3 Minuten von fluxxx:

Wo bin ich denn frech aufgetreten? Zitier doch mal eine freche Aussage von mir.

Ich habe ganz normale Fragen gestellt. Die Fragen waren auch nicht besonders schwierig.

lol

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fluxxx
vor 5 Stunden von fluxxx:

Wenn die vermögensverwaltende GmbH in das Privatvermögen von einer Privatperson ausschüttet oder die vermögensverwaltende GmbH liquidiert wird, dann kann die Privatperson seinen Verlustvortrag aus Wertpapieren mit diesem Gewinn verrechnen?

Hier im Thread waren einfach nur viele widersprüchliche Antworten. Daher musste ich so oft nachfragen. Die Meinungen waren ja sehr unterschiedlich.

 

Ich wollte jetzt nur noch herausfinden, ob sich jetzt hier alle einig sind, dass die richtige Antwort auf dieses Zitat "Ja" lautet.

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phlp112
· bearbeitet von phlp112

Zu welchem Ergebnis kommt denn dein Steuerberater bei seiner von dir beauftragten Beratungsanfrage? @fluxxx

 

hier für Lau eine Lösung für ein so komplexes Thema wie die Vermeidung der Wegzugsbesteuerung finden zu wollen ist (und ich gehöre der og Berufsgruppe an) fahrlässig. 
 

Dass @MeinNameIstHaseund einige andere hier gebetsmühlenartig versuchen dir aufs Pferd zu helfen ist aller Ehre wert. 

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fluxxx
Am 19.8.2023 um 21:02 von phlp112:

Zu welchem Ergebnis kommt denn dein Steuerberater bei seiner von dir beauftragten Beratungsanfrage?

Dort habe ich keine Beratungsanfrage gestellt.

 

Am 19.8.2023 um 21:02 von phlp112:

hier für Lau eine Lösung für ein so komplexes Thema wie die Vermeidung der Wegzugsbesteuerung finden zu wollen ist (und ich gehöre der og Berufsgruppe an) fahrlässig.

Ich hatte ja auch ganz einfache Fragen gestellt, wie in Beitrag 44. Und das ist kein komplexes Thema. Das ist eine ganz einfache Frage.

 

Am 19.8.2023 um 21:02 von phlp112:

Dass @MeinNameIstHaseund einige andere hier gebetsmühlenartig versuchen dir aufs Pferd zu helfen ist aller Ehre wert.

Ja. Du hilfst ja leider nicht mit, schreibst aber trotzdem.

Hier wurden auch gebetsmühlienartig falsche Antworten geschrieben. Das ist auch aller Ehre wert.

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MeinNameIstHase
vor 15 Stunden von fluxxx:

Hier wurden auch gebetsmühlienartig falsche Antworten geschrieben. Das ist auch aller Ehre wert.

Das liegt an Deiner Frage und dem, was du nicht zu verstehen scheinst.

Du hast erwähnt, dass du bescheinigte Verluste aus Kapitalvermögen hast (Topf allgemein). Und letztlich läuft Deine Frage darauf hinaus, ob und mit welchen Einkünften aus Kapitalvermögen diese verrechenbar sind. Antwort kurz: Mit allen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem Abgeltungssteuertarif unterliegen.

 

Und wenn du mal einen Blick ins Gesetz werfen tätest, würdest du dort in § 20 lesen: "Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören ... Nr. 1, Nr. 2 usw."

In Nr. 1 steht sogar "Gewinnanteile/Bezüge ... aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung" (GmbH ausgeschrieben) und in Nr. 2 wird auf Bezüge aus der Liquidation der in Nr. 1 genannten Körperschaften verwiesen.

Erwähnt wurde auch, was in Verbindung mit einer GmbH nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählt, nämlich § 17 EStG oder (noch nicht erwähnt) § 6 Außensteuergesetz (mit Verweis auf § 17 EStG). 

Es wurde auch das Optionsrecht für GmbH-Bezüge erwähnt, dass diese auf Antrag eben nicht mit 25% Abgeltungssteuer besteuert werden, sondern nach Tarif mit Teilfreistellung.

 

Wenn dann die Gegenfrage kommt, ob das auch stimmt, dann nervt es.


Aber Vorsicht ... Es gibt viele Besonderheiten im Umgang mit GmbHs. Deshalb schrieb ich "Für Risiken und Nebenwirkungen fragen sie ihren Steuerberater". Der hat im Zweifel eine Berufshaftpflichtversicherung, die bei Falschberatung den Schaden zahlt. 
Nach dem Verlauf im Forum hier mutiert das Beratungshonorar des Steuerberaters, der dich vielleicht berät, zu einem Schmerzensgeld ...

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Bassinus
Am 16.8.2023 um 08:31 von fluxxx:

Hallo,

 

... oder ...?

 

Am 16.8.2023 um 13:12 von fluxxx:

Noch etwas anderes:

 

... oder ... oder ... oder ...?

 

Danke für eure Hilfe.

 

Am 16.8.2023 um 15:25 von fluxxx:

..., oder?

 

..., oder?

 

..., oder?

..., oder?

 

..., oder?

 

Am 16.8.2023 um 21:06 von fluxxx:

... Oder ...?

 

Weiter oben habe ich viele Fragen geschrieben, die noch nicht beantwortet wurden. Kann ich darauf noch eine Antwort bekommen?

 

Danke

 

Am 16.8.2023 um 23:39 von fluxxx:

Danke.

 

Am 17.8.2023 um 10:17 von fluxxx:

Ich glaube nicht, dass das stimmt.

...

Stimmt das so?

 

Am 17.8.2023 um 14:48 von fluxxx:

Die anderen hier haben es nur nicht verstanden. Wie z.B. slowandsteady.

 

... oder ...?

 

Hier nochmal die Frage:

...

Stimmt das so?

 

..., richtig ?

Aber was ...? Und was ...? Kann ich ...?

 

Am 18.8.2023 um 15:08 von fluxxx:

Und wie ...?

 

Am 20.8.2023 um 21:26 von fluxxx:

Ich hatte ja auch ganz einfache Fragen gestellt, ... . Und das ist kein komplexes Thema. Das ist eine ganz einfache Frage.

 

Ich habe mir mal erlaubt die Quintessenz aus deinen Beiträgen zusammenfassend darzustellen, um dir endlich die einzige und richtige Antwort geben zu können:

 

Zitat

Es kommt darauf an.

 

Viel Erfolg!

 

 

PS:

Am 21.8.2023 um 13:42 von MeinNameIstHase:

... mutiert das Beratungshonorar des Steuerberaters, der dich vielleicht berät, zu einem Schmerzensgeld ...

:thumbsup:

 

und wer schadenfroh ist:

 

Der Steuerberater kann das Mandat verweigern oder niederlegen. Das zuständige Finanzamt kann sich seine Steuerpflichtigen nicht raussuchen. Richtige Masochisten arbeiten also für den Staat und freuen sich über solche Anfragen per Kontaktformular zum ersten Kaffee 7:15Uhr in der Amtsstube.

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fluxxx
· bearbeitet von fluxxx
Am 17.8.2023 um 18:07 von Manticore:

Nein stimmt nicht, da du wohl mehr als 1% an der GmbH besitzt gilt das ganze Abgeltungsteuersystem nicht. Für dich gilt rein § 17 EStG, das heißt du versteuerst mit deinem persönlichen Steuersatz. Keine Verrechnung mit Verlusttöpfen, außer du hast einen nach § 10d EStG.

 

@MeinNameIstHase und alle anderen:

 

Dass ich hier so oft nachfragen musste, liegt an den vielen falschen Antworten, die ich hier bekommen habe. Z.B. die Antwort, die ich hier zitiert habe. Dort steht, dass man nichts von den Gewinnen mit dem Verlustvortrag verrechnen kann. Der Thread ist voll mit diesen falschen Antworten. Und dann noch mir die Schuld geben, dass ich so oft nachfrage. Ich hatte schon gemerkt, dass hier viel Blödsinn geschrieben wurde. Daher habe ich oft nachgefragt.

 

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fluxxx

Zusammengefasst heißt das also, dass die Gewinne aus der Auflösung / Liquidation / Verkauf / Ausschüttungen der GmbH-Anteile mit dem "Verlustvortrag SONSTIGE Wertpapiere" verrechnet werden kann.

 

[Die GmbH-Anteile und der Verlustvortrag aus den SONSTIGEN Wertpapiern (nicht aus Aktien) sind beide im Privatvermögen.]

 

So stimmt es jetzt also.

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