DennyK 16. Januar Gerade eben von stagflation: Ich hoffe doch sehr, dass Dich dieser Wert interessiert. Das ist nämlich der Betrag, um den die Anschaffungskosten gestiegen sein sollten. Das wirst Du doch hoffentlich überprüfen? Wurde hier im Thread nicht gesagt das die Anschaffungsdaten nicht steigen, sondern der Broker die gezahlten Steuern intern speichern und später beim Verkauf wieder verrechnet? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu 16. Januar · bearbeitet 16. Januar von chirlu vor 6 Minuten von stagflation: Das ist nämlich der Betrag, um den die Anschaffungskosten gestiegen sein sollten. Wir sind nicht in Österreich (und dort gibt es keine Vorabpauschale). An den Anschaffungskosten ändert sich nichts. vor 6 Minuten von stagflation: Das wirst Du doch hoffentlich überprüfen? Beim Verkauf ist es wiederum egal, ob man die Vorabpauschale nach Teilfreistellung vom Gewinn nach Teilfreistellung abzieht oder die Vorabpauschale vor Teilfreistellung vom Gewinn vor Teilfreistellung. Nur mischen sollte man nicht. Die FFB hat übrigens auch gehandelt und mir einen Betrag, der größenordnungsmäßig hinkommt, vom Freistellungsvolumen abgezogen. Abrechnungen gibt es bisher nicht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
stagflation 16. Januar · bearbeitet 16. Januar von stagflation vor 11 Minuten von DennyK: Wurde hier im Thread nicht gesagt das die Anschaffungsdaten nicht steigen, sondern der Broker die gezahlten Steuern intern speichern und später beim Verkauf wieder verrechnet? Ja, das habe sogar ich ein paar Mal geschrieben... Intern rechnen die Broker die Vorabpauschalen nicht auf die Anschaffungskosten, sondern sie werden separat gespeichert. vor 8 Minuten von chirlu: Beim Verkauf ist es wiederum egal, ob man die Vorabpauschale nach Teilfreistellung vom Gewinn nach Teilfreistellung abzieht oder die Vorabpauschale vor Teilfreistellung vom Gewinn vor Teilfreistellung. Nur mischen sollte man nicht. Wenn sich die Regeln für die Besteuerung ändern, wird es nicht mehr egal sein... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DennyK 16. Januar vor 3 Minuten von stagflation: Ja, das habe sogar ich ein paar Mal geschrieben... Intern rechnen die Broker die Vorabpauschalen nicht auf die Anschaffungskosten, sondern sie werden separat gespeichert. Und warum schreibst du dann jetzt genau andersherum ? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
stagflation 16. Januar vor 31 Minuten von DennyK: Und warum schreibst du dann jetzt genau andersherum ? Zu schnell getippt. Ich habe es oben korrigiert. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
dw_ 16. Januar DAB Smartbroker: "Steuerbelastung aus Wertpapieren" Rechnung am 16.1. im Postfach. Belastung Verrechnungskonto Valuta 15.1.; Ex-Tag & Zahltag 2.1.; Steuerlicher Stichtag 2.1., IE00B4L5Y983 Jahreswert Vorabpauschale pro Stück EUR 1,2370 Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
abc123456 16. Januar Am 13.1.2024 um 14:52 von dividendgrowth: Hier ganz interessant: der Onkel hat ausgerechnet, dass bei einem thesaurierenden ETF mit Vorabpauschale nach 20 Jahren mehr übrig bleibt als einer Aktienanlagr bei gleicher Rendite tl;dw? Wie kommt's? Durch die Steuern auf Dividenden bei Aktien oder woher? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
migieger 16. Januar · bearbeitet 16. Januar von migieger Nachdem es inzw. möglich ist die Abrechnungen der DKB zur Vorabpauschale herunterzuladen, eine blöde Frage: geben andere Broker den dem Basisertrag zu Grunde liegenden Kurs an oder darf man sich die 7 (sieben) Nachkommastellen des Jahresanfangskurses aus den Zahlen selbst rauspopeln? Hier "meine" Werte: iShares MSCI World IE00B4L5Y983: Basisertrag lt. DKB 1,237003210 EUR --> 69,2998997 EUR/St. iShares MSCI EM IE00BKM4GZ66: Basisertrag lt. DKB 0,485789530 EUR --> 27,2150997 EUR/St. xtracker Euro Stoxx 600 LU0328475792: Basisertrag lt. DKB 1,812615730 --> 101,5470997 EUR/St. Gibt's dazu Vergleichswerte von anderen Besitzern dieser ETFs? Die Kurse finde ich nirgends. Eigentlich sollte eine Steuer nachvollziehbar sein. So könnten für den gleichen ETF je nach Broker unterschiedliche Steuern anfallen? Gehen die anderen Broker ähnlich intransparent vor? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SlowHand7 16. Januar vor 13 Minuten von migieger: Nachdem es inzw. möglich ist die Abrechnungen der DKB zur Vorabpauschale herunterzuladen, eine blöde Frage: geben andere Broker den dem Basisertrag zu Grunde liegenden Kurs an oder darf man sich die 7 (sieben) Nachkommastellen des Jahresanfangskurses aus den Zahlen selbst rauspopeln? Die Kurse finde ich nirgends. Eigentlich sollte eine Steuer nachvollziehbar sein. So könnten für den gleichen ETF je nach Broker unterschiedliche Steuern anfallen? Gehen die anderen Broker ähnlich intransparent vor? Warum sollte man das genau nachrechnen wollen? Das ist doch vollkommen irrelevant wenn die Größenordnung stimmt. Wenn du heute 5 Euro Steuern zuviel bezahlst dann zahlst du beim Verkauf 5 Euro weniger. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
migieger 16. Januar Weil ich lieber 5 EUR Steuern später als früher zahle?! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
stagflation 16. Januar @migieger: Schau Dir mal #24 an. Die Banken/Broker rechnen nicht selbst, sondern sie lassen sich die Vorabpauschale von WM Datenservice liefern. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SlowHand7 16. Januar An die echten Daten kommt man sicher gar nicht ran. Mit so vielen Dezimalstellen sind das vermutlich gewichtete Mittelwerte. Aber wie gesagt, recht unwichtig. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Geldhaber 17. Januar vor 12 Stunden von chirlu: Die FFB hat übrigens auch gehandelt und mir einen Betrag, der größenordnungsmäßig hinkommt, vom Freistellungsvolumen abgezogen. Abrechnungen gibt es bisher nicht. Die Abrechnungen v. 15.1.2024 gibt es zwar nicht als PDFs im Postfach, aber dafür an anderer Stelle: Menüpunkt "Fonds-Transaktionen", Unterpunkt "Umsätze". Dort sind die Abrechnungen der Vorabpauschale aufgelistet. Für Details rechts auf das kleine Dokumentensymbol klicken und dann unten auf "Steuerliche Details". In einem neuen Fenster wird die vollständige Abrechnung angezeigt. Diese Abrechnung lässt sich "Drucken" (unten). Das führt zur Erstellung und Speicherung eines PDFs. Alles klar?!? Mal sehen, ob noch PDFs ins Postfach eingestellt werden, aber möglicherweise nicht, da alle Infos schon bereitgestellt sind. (Man muss sie nur finden. ) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Gast240128 17. Januar Ich würde gerne an dieser Stelle eine Frage in den Raum werfen, die den ein oder anderen betreffen könnte, da dieses Jahr die Steuer auf die Vorabpauschalen deutlicher höher ausfällt als in den vergangenen Jahren seit der Steuerreform 2018. Wie ist vorzugehen, falls eine Steuer nach Verlustverrechnung und Berücksichtigung des Freistellungsauftrags sowie des ggf. eingeräumten Kontokorrentkredits nicht abgebucht werden konnte. Die Banken scheinen in dem Fall fehlender Liquidität für die Abbuchung eine Benachrichtigung an das Betriebsstättenfinanzamt vornehmen zu müssen. Vielleicht kann @Taxadvisorhier wertvollen Input liefern. Reicht eine Veranlagung im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2024 (in 2025 abzugeben) oder ist bereits an dieser Stelle mit einem Zugschlag zu rechnen? Kann man die Nachversteuerung auch bereits in der Steuererklärung für das Jahr 2023 vornehmen? Bisher habe ich durch das Bemühen von Google lediglich einen hilfreichen Beitrag des Users @kleinerfischunter Beitrag #13 des Threads /topic/64889-vorabpauschale-bei-thesaurierenden-etfs-durch-mehr-ausschüttende-etfs-minimieren/ gefunden. Nachgelagert stellt sich dann die Frage, ob die Vorabpauschale (diejenige auf welche keine KESt einbehalten werden konnte) bei der Veräußerung durch die Depotbank gewinnmindert berücksichtigt wurde. Vielleicht hat hier ein anderes Forenmitglied hilfreiche Informationen liefern. Falls keine Anrechnung der Vorabpauschale vorgenommen wurde und eine Nachversteuerung der Vorabpauschale im Rahmen der Veranlagung stattgefunden hat, würde man ja gewissermaßen doppelt Steuern zahlen, welche man dann höchstens wieder durch das aufwändige ausfüllen der Anleger KAP zurückholen könnte. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu 17. Januar vor 2 Minuten von ETF-Investor: Frage, ob die Vorabpauschale (diejenige auf welche keine KESt einbehalten werden konnte) bei der Veräußerung durch die Depotbank gewinnmindert berücksichtigt wurde. Nein. vor 2 Minuten von ETF-Investor: Falls keine Anrechnung der Vorabpauschale vorgenommen wurde und eine Nachversteuerung der Vorabpauschale im Rahmen der Veranlagung stattgefunden hat, würde man ja gewissermaßen doppelt Steuern zahlen, welche man dann höchstens wieder durch das aufwändige ausfüllen der Anleger KAP zurückholen könnte. Ja. Deswegen ist es auch nicht ratsam, die Situation eintreten zu lassen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
migieger 17. Januar vor 8 Stunden von stagflation: @migieger: Schau Dir mal #24 an. Die Banken/Broker rechnen nicht selbst, sondern sie lassen sich die Vorabpauschale von WM Datenservice liefern. Danke. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SpätzlaOndSoß 17. Januar Am 2.1.2024 um 16:38 von B3n: Zwischen dem 11.01 und 17.01 plant WM die Auslieferung an die Banken. In den Tagen danach kommen dann die ersten Abrechnungen. Die Onvistabank hat bereits die ersten Abrechnungen für 2023 im Postfach. Datum schwankt je nach Wertpapier zwischen gestern und vorgestern. Auf den ersten Blick würden aber noch nicht alle Positionen besteuert. Es geht also los, Freistellungsauftrag wurde schon fast ausgereizt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor 17. Januar vor 6 Stunden von chirlu: Nein. Ja. Deswegen ist es auch nicht ratsam, die Situation eintreten zu lassen. Warum sollte die Bank die Vorabpauschalen der Halteperiode sie nicht abziehen? Aus dem Gesetz ergibt sich das m.E. nicht. § 19 InvStG spricht von angesetzten Vorabpauschalen, das lässt das zwar offen, über die Meldung an die Finanzbehörden ist die Besteuerung aber ja sichergestellt. Und beim Depotübertrag wird m.W. nicht gemeldet, ob tatsächlich Steuer einbehalten wurde/Freistellungsauftrag oder ob eine Meldung stattfindet. Das wäre m.E. auch technisch nicht möglich. In § 43a EStG kann ich für den Depotübertrag auch keine Verpflichtung erkennen, neben den Anschaffungsdaten, Daten zur Vorabpauschale zu melden. Grüße Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Hicks&Hudson 17. Januar Kann man diesen Thread hier nicht mit dem anderen Vorabpauschale-Thread zusammenführen? Ist doch nervig, simultan zwei Fäden zum gleichen Thema laufen zu sehen. [mod: erledigt/] Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu 17. Januar vor einer Stunde von Taxadvisor: Warum sollte die Bank die Vorabpauschalen der Halteperiode sie nicht abziehen? Aus dem Gesetz ergibt sich das m.E. nicht. Es ist aber die Auslegung des BMF, und die Bank wird die umsetzen. BMF-Schreiben „Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG)“ (BStBl 2019 I S. 527), Rz. 19.5: Zitat Darüber hinaus ist in den Fällen keine Vorabpauschale abzuziehen, in denen mangels Liquidität kein Steuerabzug erfolgen konnte. Die Banken (oder manche Banken) hatten das zunächst anders umgesetzt, deshalb gab es eine Nichtbeanstandungsregelung für Verkäufe bis Ende 2019, die dann auf Ende 2020 verlängert wurde. Aber für aktuelle oder künftige Verkäufe gilt das Obige. vor einer Stunde von Taxadvisor: In § 43a EStG kann ich für den Depotübertrag auch keine Verpflichtung erkennen, neben den Anschaffungsdaten, Daten zur Vorabpauschale zu melden. Nun, hier wäre die Frage, was der Begriff „Anschaffungsdaten“ alles umfasst. Jedenfalls verlangt es wieder das BMF-Schreiben (Rz. 19.6). vor einer Stunde von Taxadvisor: beim Depotübertrag wird m.W. nicht gemeldet, ob tatsächlich Steuer einbehalten wurde/Freistellungsauftrag oder ob eine Meldung stattfindet. Das wäre m.E. auch technisch nicht möglich. Es werden die „angesetzten“ Vorabpauschalen übermittelt. Also beispielsweise „für diese Tranche 123,45 Euro angesetzte Vorabpauschalen“. Die nicht angesetzten Vorabpauschalen werden eben nicht übermittelt bzw. gehen mit 0 in die Summe ein. Ein technisches Problem sehe ich da nicht. Hier noch die BMF-Definition von „angesetzten“ Vorabpauschalen beim Steuerabzug durch die Banken (aus Rz. 19.5): Zitat Im Steuerabzugsverfahren ist bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns von angesetzten Vorabpauschalen auszugehen, soweit tatsächlich Kapitalertragsteuer auf die Vorabpauschale erhoben wurde, die Vorabpauschale mit Verlusten des laufenden oder früherer Jahre verrechnet wurde (§ 43a Absatz 3 Satz 2 und 3 EStG) oder aufgrund eines Freistellungsauftrags nach § 44a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 1 EStG oder einer NV-Bescheinigung keine Kapitalertragsteuer erhoben wurde. Im Veranlagungsverfahren geht natürlich etwas mehr (Rz. 19.8). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
B3n 17. Januar vor einer Stunde von Taxadvisor: Warum sollte die Bank die Vorabpauschalen der Halteperiode sie nicht abziehen? Aus dem Gesetz ergibt sich das m.E. nicht. § 19 InvStG spricht von angesetzten Vorabpauschalen, das lässt das zwar offen, über die Meldung an die Finanzbehörden ist die Besteuerung aber ja sichergestellt. Und beim Depotübertrag wird m.W. nicht gemeldet, ob tatsächlich Steuer einbehalten wurde/Freistellungsauftrag oder ob eine Meldung stattfindet. Das wäre m.E. auch technisch nicht möglich. In § 43a EStG kann ich für den Depotübertrag auch keine Verpflichtung erkennen, neben den Anschaffungsdaten, Daten zur Vorabpauschale zu melden. Grüße Taxadvisor Wenn kein Steuerabzug erfolgen kann wird die Vorabpauschale auch nicht mindern berücksichtigt. Die Banken melden auch die berücksichtige Vorabpauschalen im Taxboxverfahren ( Feld W32). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Gast240128 17. Januar Vielen lieben Dank für die zahlreichen Antworten. Diese decken den zweiten Punkt meiner Anfrage hinsichtlich der Veräußerung entsprechender Fondsanteile ganz gut ab. Das BMF-Schreiben scheint an dieser Stelle spätestens für Veräußerungen ab 01.01.2021 ziemlich eindeutig formuliert zu sein. Das war wohl notwendig, da das EStG und InvStG hier recht unklar und unpräzise geschrieben sind oder zumindest Interpretationsspielraum zulassen. Kann sich jemand noch zu dem ersten Punkt der Frage äußern: “Reicht eine Veranlagung im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2024 (in 2025 abzugeben) oder ist bereits an dieser Stelle mit einem Zugschlag zu rechnen? Kann man die Nachversteuerung auch bereits in der Steuererklärung für das Jahr 2023 vornehmen?” Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu 17. Januar vor 9 Minuten von ETF-Investor: Reicht eine Veranlagung im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2024 (in 2025 abzugeben)? Ich denke schon. Ansonsten müsste sich das Finanzamt melden und eine Vorauszahlung festsetzen. vor 10 Minuten von ETF-Investor: Kann man die Nachversteuerung auch bereits in der Steuererklärung für das Jahr 2023 vornehmen? Das auf keinen Fall. Mit 2023 hat das nichts zu tun. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Hans-Hubert 17. Januar Bei der FFB sind auch die ersten Voarbpauschalenabrechnungen reingeflattert. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
kleinerfisch 17. Januar vor 4 Stunden von B3n: Die Banken melden auch die berücksichtige Vorabpauschalen im Taxboxverfahren ( Feld W32). Leider nicht immer, wie ich aus konkreter Erfahrung mit der comdirect/Commerzbank sagen kann. vor 3 Stunden von ETF-Investor: Reicht eine Veranlagung im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2024 (in 2025 abzugeben) Ja, denn die 2024 gezahlte Pauschale gehört steuerlich in dieses Jahr (auch wenn sie sachlich zum Vorjahr gehört). Das ergibt sich schon aus der Verrechnung mit dem Freistellungsauftrag für 2024 (und nicht 2023). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag