slowandsteady August 2, 2023 · bearbeitet August 2, 2023 von slowandsteady Drei Fragen zur Beglaubigung (nicht Beurkundung!) einer Unterschrift bzw. Abschrift bei einem Notar: Ich kann ja die Unterschrift unter jedes beliebige Dokument beglaubigen lassen, solange der Inhalt nicht strafbar ist, richtig? Wie werden die Kosten für eine Unterschriftenbeglaubigung berechnet, wenn es keinen Wert für das Dokument gibt, weil ich zB die Unterschrift unter meinem Lieblingsgedicht unterschreiben lasse? Einfach der Mindestwert von 20€? Bei Beurkundungen bleibt das Orginal ja beim Notar. Bei einer Beglaubigung bekomme ich es wieder, allerdings mit Siegel und "Zusatzseite". Bewahrt der Notar trotzdem eine (digitale) Kopie auf? Damit meine ich: Wenn das Orginal verloren ginge, könnte ich gegen Gebühr den Inhalt des beglaubigten Dokuments nach 20+ Jahren wieder von ihm bekommen? Konkret: Wir würden gerne kurz nach unserer Hochzeit ein Verzeichnis des Anfangsvermögens gemäß BGB 1377 erstellen und das für uns selbst "verbindlich" machen, d.h. vermeiden dass es einer von uns im Rosenkrieg später anfechten kann. Einen Ehevertrag wollen wir aber nicht, denn die Zugewinngemeinschaft passt uns. Ist es eine sinnvolle "Sparvariante" eines Ehevertrags, ein Anfangsverzeichnis nach BGB 1377 gemeinsam beim Notar beglaubigen zu lassen (und ggf. noch eine beglaubigte Kopie erstellen zu lassen, damit jeder Partner das Dokument sicher verwahren kann) oder ist das Quatsch/rausgeschmissenes Geld? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Ryker August 2, 2023 vor 5 Stunden von slowandsteady: Konkret: Wir würden gerne kurz nach unserer Hochzeit ein Verzeichnis des Anfangsvermögens gemäß BGB 1377 erstellen und das für uns selbst "verbindlich" machen, d.h. vermeiden dass es einer von uns im Rosenkrieg später anfechten kann. Einen Ehevertrag wollen wir aber nicht, denn die Zugewinngemeinschaft passt uns. Ist es eine sinnvolle "Sparvariante" eines Ehevertrags, ein Anfangsverzeichnis nach BGB 1377 gemeinsam beim Notar beglaubigen zu lassen (und ggf. noch eine beglaubigte Kopie erstellen zu lassen, damit jeder Partner das Dokument sicher verwahren kann) oder ist das Quatsch/rausgeschmissenes Geld? Das hängt wohl von den Eheleuten ab. Das Bestreiten der eigenen Unterschriftsleistung unter das Vermögensverzeichnis wäre ein versuchter Prozessbetrug, der sich durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten recht leicht nachweisen ließe. Ich hätte genug Vertrauen in die Intelligenz meiner Ehefrau, um diese Möglichkeit sicher auszuschließen. Im Übrigen sind die Eheleute nicht daran gehindert, das Verzeichnis zweifach auszufertigen, sodass ein jeder Ehegatte über eine Ausfertigung verfügt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
slowandsteady August 3, 2023 · bearbeitet August 3, 2023 von slowandsteady vor 12 Stunden von Ryker: Das Bestreiten der eigenen Unterschriftsleistung unter das Vermögensverzeichnis wäre ein versuchter Prozessbetrug, Guter Punkt, dann hat sich Frage 3) wohl erledigt. War nur so eine Idee gestern. vor 12 Stunden von Ryker: Im Übrigen sind die Eheleute nicht daran gehindert, das Verzeichnis zweifach auszufertigen, sodass ein jeder Ehegatte über eine Ausfertigung verfügt. Dann machen wir das und brauchen es hoffentlich nie PS: Zum Notar werden wir aber vielleicht trotzdem wegen Testament. Erstens spart das langfristig Kosten für 2 Erbscheine (und ist mit niedrigerem Vermögen jetzt auch noch billiger als später mit hohem) und zweitens möchten wir uns für unsere beiden Unternehmensanteile als Alleinerben (ohne Kinder) einsetzen - meine Zukünftige hat nämlich einen Minderheits-Gesellschaftsanteil an einer zerstrittenen GmbH geerbt, sie versucht schon seit 2 Jahren da überhaupt wieder rauszukommen und auch an meiner Photovoltaik KG sollten keine Minderjährigen beteiligt werden. Vielleicht frage ich ihn den/die Notar/in mal bzgl. 1) und 2). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag