Bolanger Juli 9, 2023 Hallo, kann man eigentlich Gerichtskosten, Anwaltskosten, ggf. Gerichtsvollzieher etc., die in Zusammenhang mit der Generierung von kapitalerträgen entstehen, von der Steuer absetzen? Oder sind diese mit der Freibetrag abgegolten? Im Internet finde ich widersprüchliche Aussagen dazu. mal heißt es, dass man diese Kosten als außergewöhnliche Belastung absetzen könne, mal heißt es, dass mit dem Pauschbetrag alle Kosten abgegolten seien. Eigentlich dürfte diese Frage doch gar noch soooo selten auftauchen. Mir fallen da z.B. Wirecard-Anleger ein. Auch bei bausparverträgen gab es glaube ich in der näheren Vergangenheit Ingereimtheiten zur Berechnung der Zinsen, Kündigung durch die Bausparkasse etc. Grüße, Bolanger Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Cauchykriterium Juli 9, 2023 Welche Gesetze und (Durchführungs-) Verordnungen hast Du bereits studiert, so dass wir nicht alle von vorne anfangen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Bolanger Juli 9, 2023 vor 3 Minuten von Cauchykriterium: Welche Gesetze und (Durchführungs-) Verordnungen hast Du bereits studiert, so dass wir nicht alle von vorne anfangen? Keine, da ich kein Jurist bin. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
oktavian Juli 9, 2023 Mein Stand ist, dass diese mit dem Sparerpauschbetrag abgegolten werden, soweit die Erträge normalerweise unter Abgeltungssteuer fallen. Bei Erträgen, welche mit Einkommenssteuer besteuert werden, müsste man Werbungskosten abziehen können (Währungsgewinne, Kommanditanteile, Mieterträge etc.). Finde dies auch unsinnig, wenn man die Kosten nicht abziehen kann, aber die Gewinne beim erfolgreichen Urteil besteuert werden würden. Entweder abziehen der Kosten und Erträge versteuern oder beides nicht steuerlich. So fördert man Kriminalität und ist damit schädlich für den Finanzstandort, weil die Wahrscheinlichkeit verklagt zu werden gering ist, solange nur normale Bürger abgezockt werden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Laser12 Juli 9, 2023 Moin, vor 3 Stunden von Bolanger: kann man eigentlich Gerichtskosten, Anwaltskosten, ggf. Gerichtsvollzieher etc., die in Zusammenhang mit der Generierung von kapitalerträgen entstehen, von der Steuer absetzen? Oder sind diese mit der Freibetrag abgegolten? "Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1.000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.." §20 Abs. 9 Satz 1 EStG Meine Schlagwörter für die Suchmaschine: Werbungskosten Freibetrag Kapitalertrag Der 7. Treffer Wikipedia ist der erste halbwegs brauchbare Hinweis mit Quellenangabe. Mein Schlagwörter für die Suchmaschine zur Verifizierung nahe der Originalquelle: estg 20 buzer Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
multivitamin Juli 9, 2023 vor 3 Stunden von Bolanger: Im Internet finde ich widersprüchliche Aussagen dazu. mal heißt es, dass man diese Kosten als außergewöhnliche Belastung absetzen könne, mal heißt es, dass mit dem Pauschbetrag alle Kosten abgegolten seien. Kosten, die im Zusammenhang mit der Generierung von Einkünften entstehen, dürften per Definition Werbungskosten sein. Werbungskosten bei Kapitalerträgen sind mit dem Freibetrag abgegolten. Der Ansatz von Werbungskosten als agB ist ausgeschlossen. Weiterhin können seit 2013 (!) Prozesskosten nur dann agB sein, wenn ohne den Prozess die Existenz gefährdet ist. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase Juli 9, 2023 Soweit Gerichts- und Anwaltskosten in direktem Zusammenhang mit einer Anschaffung oder Veräußerung stehen, sind diese bei Veräußerung als Transaktionskosten bei der Veräußerungsgewinnberechnung absetzbar. Ansonsten gilt das bereits erwähnte Abzugsverbot aus § 20 EStG. Kann aber gut sein, dass das FA sich zunächst quer stellt und man den Rechtsweg streiten muss. In einer Steuerbescheinigung einer Bank tauchen die Kosten ja nicht auf. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Bolanger Juli 9, 2023 OK, mir scheint es, als ob es auch hier im Forum keine eindeutige Meinung gibt. Das wäre auch das Bild, das ich beim Stöbern im Netz bekommen habe: - keine Absetzbarkeit, da Werbungskosten abgegolten sind - Absetzbarkeit möglich, wenn in Zusammenhang mit Anschaffung oder Veräußerung - Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung (und damit rechtlich erstmal losgelöst von Kapitalerträgen) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
multivitamin Juli 9, 2023 vor 2 Stunden von Bolanger: - keine Absetzbarkeit, da Werbungskosten abgegolten sind - Absetzbarkeit möglich, wenn in Zusammenhang mit Anschaffung oder Veräußerung - Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung (und damit rechtlich erstmal losgelöst von Kapitalerträgen) Beim zweiten Punkt hast du übersehen, dass von einem direkten Zusammenhang mit der Anschaffung und Veräußerung die Rede war. Das wären z.B. Gebühren für die Eintragung als Kommanditist ins Handelsregister oder Notargebühren, die dann im Anschaffungs- oder Verkaufspreis steuerlich berücksichtigt werden. Ich bezweifle, dass es dir um so etwas geht. Bezüglich agB ist es nicht verboten, in §33 EStG nachzulesen, wann Kosten für Rechtsstreite als zwangsläufig angesehen werden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Necoro Juli 9, 2023 vor 2 Stunden von multivitamin: Bezüglich agB ist es nicht verboten, in §33 EStG nachzulesen, wann Kosten für Rechtsstreite als zwangsläufig angesehen werden. Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. (Abs. 2 Satz 4) Das ist schon eine ziemliche Hürde. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag