LuiKW Juni 23, 2023 vor 1 Stunde von Germany: Ist es auch möglich, dass der Nießbrauchnehmer eine Miete vom Eigentümer verlangt? Natürlich. Bei Vermietung an nahe Angehörige die 66-Prozent-Regel nicht vergessen… Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Germany Juni 23, 2023 · bearbeitet Juni 23, 2023 von Germany vor 1 Stunde von stolper: Meines Erachtens liegt der Kardinalfehler des ganzen Falls darin begründet, daß ihr einfach erstmal "angefangen" habt. Ohne euch zuerst konkret und eingehend vorab informiert zu haben. So ist es leider. Hinterher ist man immer schlauer... Vielleicht lässt sich noch etwas "zurechtbiegen". Ursprünglich hatten wir als Eltern die Optionsvereinbarung auch unterschrieben und dann eine neue auf den Namen der Kinder gemacht. 1% des Optionswertes (für die Sicherung der Option auf eine bestimmte Wohnung) wurde auch auf unserem Namen in die GbR eingebracht. Dann wurde die Auflassung eingetragen und der Grundstückskauf getätigt, zeitlich nach Änderung der Option auf den Namen der Kinder. vor einer Stunde von LuiKW: Natürlich. Das ist ja schon 'mal was Positives... Die 66%-Regel werden wir auf jeden Fall berücksichtigen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Germany Juni 23, 2023 @LuiKW: Würde es auch möglich sein, zusätzlich zum Nießbrauch durch uns als Eltern (und Mietzahlung durch Sohn), ein Wohnrecht für den Sohn in das Grundbuch eintragen zu lassen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
hilflos Juni 23, 2023 vor 30 Minuten von Germany: @LuiKW: Würde es auch möglich sein, zusätzlich zum Nießbrauch durch uns als Eltern (und Mietzahlung durch Sohn), ein Wohnrecht für den Sohn in das Grundbuch eintragen zu lassen? das wird dann so kompliziert, dass irgendeiner das nicht mehr mitmacht. Als erstes das Finanzamt. Ich bezweifle, dass ich den Nießbrauch meiner mir von den Eltern bezahlten Wohnung an die Eltern geben kann und dann zurückmieten. Es sind auch schon Leute gescheitert, die ein Doppelhaus gekauft haben und sich gegenseitig vermietet haben. und hier ist es nur eine Wohnung die mehrfach hin und her wechselt. viel Spaß und gute Rechtschutzversicherung Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
slowandsteady Juni 23, 2023 · bearbeitet Juni 23, 2023 von slowandsteady vor einer Stunde von Germany: @LuiKW: Würde es auch möglich sein, zusätzlich zum Nießbrauch durch uns als Eltern (und Mietzahlung durch Sohn), ein Wohnrecht für den Sohn in das Grundbuch eintragen zu lassen? Nicht alles was rein theoretisch denkbar ist, wird vom Finanzamt auch so akzeptiert. Wenn man es übertreibt, kann ein "Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten" vorliegen (zB das mit dem Doppelhaus gegenseitig vermieten könnte einer sein): Zitat Eine Steuergestaltung ist dem Gesetzeswortlaut zufolge missbräuchlich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: es wird eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt die Gestaltung führt zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil der Steuerpflichtige kann keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe nachweisen Das ist wunderbar schwammig und im Zweifelsfall ohne Präzedenzfälle muss das Gericht klären ob ein Missbrauch vorliegt oder nicht. Beispiele für Gestaltungsmißbrauch finden sich auf Wikipedia. Also: Ab zum Steuerberater, bevor jetzt noch irgendwas beim Notar gemacht wird. Der Notar ist übrigens nicht verpflichtet, dich über die steuerlichen Auswirkungen aufzuklären! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
stolper Juni 23, 2023 · bearbeitet Juni 23, 2023 von stolper vor einer Stunde von slowandsteady: Also: Ab zum Steuerberater, bevor jetzt noch irgendwas beim Notar gemacht wird. Der Notar ist übrigens nicht verpflichtet, dich über die steuerlichen Auswirkungen aufzuklären! ...volle Zustimmung! Der aktuelle Status und die vmtl. Ziele der Gestaltung sind schon kompliziert genug. Und sehr oft "vergisst" man in so einer Gemengelage, dass das Finanzamt einem hinterher gehörige Schwierigkeiten machen kann. Daher steht in notariellen Urkunden in den Schlußbestimmungen zumeist auch so (oder so ähnlich): In steuerrechtlicher Hinsicht hat der Beurkundende nicht belehrt. Insoweit wird von ihm auch keine Haftung übernommen. Auf die Möglichkeit, sich wegen der steuerrechtlichen Auswirkungen dieser Urkunde von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe beraten zu lassen, wurde hingewiesen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
slowandsteady Juni 23, 2023 vor 2 Stunden von hilflos: Ich bezweifle, dass ich den Nießbrauch meiner mir von den Eltern bezahlten Wohnung an die Eltern geben kann und dann zurückmieten. Das stimmt wohl: Gestaltungsmissbrauch / 4 Beispiele aus der Rechtsprechung (Achtung: Ich bin kein Steuerexperte) Zitat Des Weiteren hält der BFH mietrechtliche Gestaltungen für rechtsmissbräuchlich, wenn derjenige, der einen Gebäudeteil für eigene Zwecke benötigt, einem anderen daran die wirtschaftliche Verfügungsmacht einräumt, um ihn anschließend wieder zurück zu mieten. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Germany Juni 23, 2023 Und wie ist dies hier zu bewerten? https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/gestaltungsmissbrauch-4-beispiele-aus-der-rechtsprechung_idesk_PI20354_HI2898568.html "Andere Sachverhaltsgestaltungen sieht der BFH großzügiger. So z. B., wenn der Alleineigentümer von zwei Eigentumswohnungen einem nahen Angehörigen nicht die an diesen vermietete, sondern die vom Eigentümer selbst genutzte Wohnung überträgt. In diesem Fall stellt das gleichzeitig mit der Übertragung abgeschlossene Mietverhältnis keinen Gestaltungsmissbrauch dar." Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
LuiKW Juni 23, 2023 vor 4 Stunden von slowandsteady: Nicht alles was rein theoretisch denkbar ist, wird vom Finanzamt auch so akzeptiert. Wenn man es übertreibt, kann ein "Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten" vorliegen Das sehe ich genauso. Ein Wohnrecht würde das Nießbrauchrecht einschränken bzw. im Wert mindern und wäre genau auszugestalten (Kostentragung). Insgesamt stellt man sich damit nur ein Bein, ohne, dass ich darin Vorteile sehe. Der zitierte Fall des Zurückmietens nach Übertragung der Verfügungsmacht beinhaltet nicht eine vorige Schenkung und ist daher m.E. nicht vergleichbar. Dort hat sich jemand entreichert zum Zwecke der Steuerminderung. Eine Schenkung ist hingegen eine Zuwendung, die billigen Auflagen unterliegen kann (Nießbrauchrecht). Bei einem Vermieten an den Beschenkten durch den Nießbrauchberechtigten vor Verschaffung von Eigentum und Nießbraucheinräumung mit aufleben der daraus resultierenden Rechte hätte für mich (als steuerlichen Laien) allerdings ein Geschmäckle - genau wie auch ein Wohnrecht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag