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Schenkung von Wohnung an Kinder mit Nießbrauch für Eltern

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Hallo, für folgenden Sachverhalt bitte ich um Euren Rat:

 

Wir finanzieren für unsere beiden Kinder eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus, welches sich gerade im Bau befindet. Bauherr ist die Baugemeinschaft in Form einer GbR. Alle zukünftigen Eigentümer haben derzeit eine "Option" auf "ihre" Wohnung.

 

Demnächst steht die Teilungserklärung an und der Eintrag der Wohnungen in's Grundbuch. Aus den Optionen wird somit Eigentum. Für uns bedeutet dies, dass unsere Kinder die Wohnung jeweils zur Hälfte besitzen und im Grundbuch stehen.

 

Ich habe nun den Notar, der die Teilungserklärung beurkundet, gebeten, für die Wohnung unserer Kinder ein Nießbrauchrecht (nennt man das so?) für uns als Eltern einzutragen. Das soll nun nach seiner Aussage nicht so einfach gehen, da es steuerlich einiges zu beachten gäbe und unsere Kinder ja schon Mitglieder der Baugemeinschaft seien. 

 

Kann den Notar momentan nicht erreichen und möchte mich auf jeden Fall vor dem Gespräch schon mal schlau machen, wo bei dieser Sache Schwierigkeiten auftreten könnten. Nach meinem, zugegebener Weise laienhaften Verständnis, dürfte der Eintragung des Nießbrauchs ohne Probleme möglich sein. Daß wir die Wohnung im Rahmen einer Schenkung finanzieren, kann ja notariell beurkundet und dem Finanzamt mitgeteilt werden. (Am Schenkungsfreibetrag kann es nicht liegen, denn der ist bei weitem nicht ausgeschöpft.)

 

Kennt sich jemand von Euch aus? Wir haben unsere bestehende Immobilie, die mein Mann und ich bewohnen, schon vor einigen Jahren an unsere Kinder mit Nießbrauch für übertragen. Ich weiß nicht, was an der jetzigen Konstellation (Baugemeinschaft, im Bau befindliche Immobilie) so anders sein soll.

 

Ich danke Euch im Voraus für Eure Beiträge.  

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LuiKW
· bearbeitet von LuiKW

Frage Deinen Steuerberater. Aus Erfahrung: Der Notar beurkundet vor dem Kaufvertrag eine "Mittelbare Grundstücksschenkung", dabei wird der vom Steuerberater ermittelte Jahreswert und kapitalisierte Gesamtwert des Nießbrauchrechtes eingetragen. Die Zahlungen kann der Schenker direkt an den Verkäufer/Bauträger leisten. Eine Schenkungsteuererklärung wird vom Steuerberater abgegeben.

 

So kann der Anfang einer mittelbaren Grundstücksschenkung aussehen:

 

Zitat

XXX verpflichtet sich hiermit, YYY einen baren Geldbetrag in Höhe des Kaufpreises für den Vertragsgegenstand und aller Nebenkosten (Grunderwerbsteuer, Notar und Gericht) zu schenken. Dieser bare Geldbetrag ist nach dem ausdrücklichen Willen des Schenkers von YYY zweckgebunden zu verwenden für den Erwerb des Vertragsgegenstandes. Die Schenkung steht daher unter der aufschiebenden Bedingung der Rechtswirksamkeit des noch zu schließenden notariellen Kaufvertrages.

 

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vor 17 Minuten von LuiKW:

Der Notar beurkundet vor dem Kaufvertrag eine "Mittelbare Grundstücksschenkung", dabei wird der vom Steuerberater ermittelte Jahreswert und kapitalisierte Gesamtwert des Nießbrauchrechtes eingetragen. Die Zahlungen kann der Schenker direkt an den Verkäufer/Bauträger leisten.

Vielen Dank für den Input @LuiKW. Nach deinen Ausführungen glaube ich zu verstehen, wo der Hund begraben liegt. "Vor dem Kaufvertrag" geht nun nicht mehr, da der Eintritt in die Baugemeinschaft praktisch als "Kaufvertrag" anzusehen und bereits vollzogen ist. Die ersten Teilzahlungen an den Bauträger sind geflossen, sprich haben wir als Eltern gezahlt. Ist es möglich, die "Mittelbare Grundstücksschenkung" trotzdem noch zu beurkunden, also im Nachhinein?

 

Wenn ja, dann sollte es doch ausreichen, in diesem Satz den letzten Teil anders zu formulieren: Statt "...des noch zu schließenden notariellen Kaufvertrags" Bezug nehmen auf die Teilungserklärung? 

vor 23 Minuten von LuiKW:

Die Schenkung steht daher unter der aufschiebenden Bedingung der Rechtswirksamkeit des noch zu schließenden notariellen Kaufvertrages.

 

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LuiKW
· bearbeitet von LuiKW

Natürlich lässt sich so etwas heilen - selbst wenn es bereits im Grundbuch stünde, würde das nur nochmal neue Kosten dort auslösen.

 

Das zu klären und für Dich sauber abzufassen ist eigentlich genau der Job eines Notars... Dafür erhält er seine stattliche Gebühr. Beurkundungen sind nicht billig. Das Geld sollte er sich auch verdienen. Du wohnst nicht zufällig in einem Bundesland, wo der Notar im Hauptberuf eigentlich Anwalt ist und die Kautelarjurisprudenz eher nebenbei verfolgt? Das Problem ist mir früher häufiger untergekommen und inzwischen fahre ich daher für derartige Angelegenheiten über die Grenze in ein benachbartes Bundesland, wo es keine Anwaltsnotare gibt.

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Garth

Nimm die paar Euro in die Hand und geh zum Steuerberater. An dem sollte man ohnehin niemals sparen. 

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hilflos

Ich verstehe die Konstellation oder den Grund dahinter nicht bzw sehe ich nur Nachteile. Die Kinder sollen die Wohnung besitzen und du das Nießbrauchsrecht.  Wer wohnt dann in der Wohnung?

Die Kinder schenken dir dann die eingenommene oder mögliche Miete. Schenkungsfreibetrag Kinder an Eltern ist nur 20000.--.

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chirlu
vor 5 Minuten von hilflos:

Die Kinder schenken dir dann die eingenommene oder mögliche Miete.

 

Nein, die Kinder haben mit den Mieteinnahmen nichts zu tun. Die stehen durch den Nießbrauch nicht ihnen zu.

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Germany
· bearbeitet von Germany
vor einer Stunde von chirlu:

Nein, die Kinder haben mit den Mieteinnahmen nichts zu tun. Die stehen durch den Nießbrauch nicht ihnen zu.

So sehe ich das auch. 

vor 1 Stunde von hilflos:

Die Kinder sollen die Wohnung besitzen und du das Nießbrauchsrecht. 

Dabei geht es nicht nur um das Nießbrauchsrecht, sondern auch um eine Schenkung zum Zwecke der (Erbschafts)steuergestaltung bzw. um Ausschöpfung des Steuerfreibetrags. 

 

 

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oktavian
vor 11 Stunden von Germany:

Wir finanzieren für unsere beiden Kinder eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus, welches sich gerade im Bau befindet. Bauherr ist die Baugemeinschaft in Form einer GbR. Alle zukünftigen Eigentümer haben derzeit eine "Option" auf "ihre" Wohnung.

sind die Kinder >= 18 Jahre alt?

 

Finanzierung heißt doch nur ihr habt das Geld vorgestreckt und die Kinder stehen bei euch in der Kreide? Die Bereicherung der Kinder wäre aus meiner Sicht  dann

"Kredit von euch, der erlassen wird" minus "Wert Nießbrauch". Im Endeffekt habt ihr Geld reingesteckt und als Gegenwert das Nießbrauchsrecht.

Ob eure Finanzierungszahlungen Schenkungen waren oder ein Kredit hängt wahrscheinlich vom Betreff der Überweisung oder Verträgen oder mündlichen Absprachen ab. Mit GBR kenne ich mich nicht aus. Was genau gehört da den Kindern nun?

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Germany
· bearbeitet von Germany

Die Kinder sind über 18 Jahre alt.

vor 13 Minuten von oktavian:

Ob eure Finanzierungszahlungen Schenkungen waren oder ein Kredit hängt wahrscheinlich vom Betreff der Überweisung oder Verträgen oder mündlichen Absprachen ab. Mit GBR kenne ich mich nicht aus. Was genau gehört da den Kindern nun?

Die Raten werden direkt von uns entsprechend Baufortschritt an die Baugemeinschaft (GbR) überwiesen, die dann den Bauträger damit bezahlt. Die Kinder sind derzeit Mitglieder der Baugemeinschaft und ihr Anteil (qm der Wohnung und der Gemeinschaftsfläche) nennt sich "Option". Nach der Teilungserklärung steht ihr Anteil, sprich die Wohnung, die sie optiert haben, im Grundbuch als ihr Eigentum. 

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oktavian
vor 39 Minuten von Germany:

Die Raten werden direkt von uns entsprechend Baufortschritt an die Baugemeinschaft (GbR) überwiesen

dann ist die Frage ob dies fürs Steuerrecht Schenkungen an die Kinder waren oder ein Kredit an die Kinder für den Anteil der Kinder. Da die Kinder >18 sind, wäre ein Kredit möglich gewesen ohne Ergänzungspfleger für Minderjährige. Wenn ihr keine Schenkungsanzeige an das für Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt gemacht habt spätestens 3 Monate nach der jeweiligen Zahlung, liegt es Nahe, dass die Zahlungen vermutlich als Kredit gedacht waren. Nun wollt ihr den Kredit erlassen und kauft dafür ein Nießbrauchsrecht. Dann müsst ihr bewerten wie viel jeweils der Kredit inkl. Zinsen und das Nießbrauchsrecht wert ist. Im Endeffekt wäre das eine Teilschenkung, wenn Wert Kredit ungleich Wert Nießbrauchsrecht. :myop:

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hilflos

normalerweise bekommt der Eigentümer die Mieteinnahmen. Wenn die Kinder das Nießbrauchrecht abgeben, geben sie auch den Anspruch auf die Mieteinnahmen ab und das ist eine Schenkung.  

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chirlu
vor 2 Minuten von hilflos:

Wenn die Kinder das Nießbrauchrecht abgeben

 

Sie geben aber nicht ab. Man kann nicht abgeben, was man gar nicht hat.

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hilflos
vor 21 Minuten von chirlu:

 

Sie geben aber nicht ab. Man kann nicht abgeben, was man gar nicht hat.

doch die Kinder sind derzeit uneingeschränkter Eigentümer der Wohnung und haben Anspruch auf die Miete. Wenn die Wohnung überhaupt vermietet wird.  Wenn eigengenutzt macht das ganze Konstrukt noch weniger Sinn. 

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Auch wenn die Wohnung nicht vermietet wird, hat das Nießbrauchrecht für uns  auch andere Vorteile. Ein Beispiel ist, ggfls. den Einfluss der Partner unserer Kinder auf die Verwertung der Immobilie zu begrenzen (es muss nicht unbedingt etwas Negatives eintreten, aber man sollte für alle Eventualitäten gerüstet sein).

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oktavian
vor einer Stunde von chirlu:
vor einer Stunde von hilflos:

Wenn die Kinder das Nießbrauchrecht abgeben

 

Sie geben aber nicht ab. Man kann nicht abgeben, was man gar nicht hat.

ich habe es so verstanden, dass die Kinder Eigentümer sind. Also die Wohnung wird nicht geschenkt, weil die Kinder diese bereits durch die GBR im Eigentum haben durch diese Option oder was auch immer. Dennoch ist das keine Schenkung der Kinder an die Eltern, weil die Eltern Ihrerseits Geld gegeben haben, was sie dafür nicht mehr wieder haben wollen, wenn sie das Nießbrauchsrecht bekommen. So habe ich die Situation verstanden.

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hilflos
· bearbeitet von hilflos
vor 33 Minuten von Germany:

, ggfls. den Einfluss der Partner unserer Kinder auf die Verwertung der Immobilie zu begrenzen (

entscheiden tut der, der im Grundbuch steht., da hat ein Ehepartner gar nichts zu melden. Bei einer Scheidung zählen Wert der Schenkungen oder Erbe auch nicht zum Zugewinn, sondern nur die Wertsteigerung in der Ehe. Da die Zeit der großen Preissteigerungen vermutlich vorbei ist, werden auch nach 20 Jahren Ehe, da nicht viele Ansprüche übrig bleiben, die vermutlich deutlich unter einen Rentenausgleich oder anderen Abfindungen liegen. und Unterhaltspflicht gegenüber ex Ehepartner ist auch sehr begrenzt.

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Germany
vor 3 Minuten von oktavian:

ich habe es so verstanden, dass die Kinder Eigentümer sind. Also die Wohnung wird nicht geschenkt, weil die Kinder diese bereits durch die GBR im Eigentum haben durch diese Option oder was auch immer. Dennoch ist das keine Schenkung der Kinder an die Eltern, weil die Eltern Ihrerseits Geld gegeben haben, was sie dafür nicht mehr wieder haben wollen, wenn sie das Nießbrauchsrecht bekommen. So habe ich die Situation verstanden.

Dass die Kinder durch die GbR bereits Eigentümer sind, habe ich so in etwa auch vom Notar mitgeteilt bekommen, was die Eintragung des Nießbrauchs (nach dessen Aussagen) nicht einfach machen würde. Für mich ist sehr schlüssig, was du meinst @Octavian, dass die Tranchen, die vor Monaten an die GbR/Bauträger geflossen sind und die wir dem Finanzamt als Schenkung nicht mitgeteilt haben, Darlehen sind und erst die kürzliche Tranche, soweit wir diese dem Finanzamt anzeigen, eine Schenkung. 

vor 1 Stunde von oktavian:

 Dann müsst ihr bewerten wie viel jeweils der Kredit inkl. Zinsen und das Nießbrauchsrecht wert ist. Im Endeffekt wäre das eine Teilschenkung, wenn Wert Kredit ungleich Wert Nießbrauchsrecht.

Danke für die Beiträge. Leuchtet mir ein... Muss die Bewertung zwingend durch einen Steuerberater erfolgen?

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oktavian
vor 2 Minuten von Germany:

Danke für die Beiträge. Leuchtet mir ein... Muss die Bewertung zwingend durch einen Steuerberater erfolgen?

wichtig ist, dass diese Gestaltung so durchgeht und das FA dies akzeptiert: Verkauf Nießbrauchsrecht an Eltern gegen Erlass des Kredites.

 

Eine Bewertung sollte das FA machen oder auch nicht, wenn man eh weit unter den Freibeträgen ist, wenn dies eine Schenkung an die Kinder wäre. Kommt auch drauf an, ob es von beiden Eltern 50/50 kam oder nur von einem. Theoretisch hat man im Optimalfall 2x400.000 pro Kind (je 400.000 pro Elternteil an Kind). Der Wert des Nießbrauchsrechts hängt auch vom Alter der Eltern ab usw. Am Ende kann man sich immer über die Bewertung mit dem FA streiten, aber wenn hier die Freibeträge locker reichen, macht es nicht unbedingt Sinn dort Gutachten oder was auch immer einzuholen. Der Steuerberater ist sicher gut, um zu zeigen, wie man es aufbereitet fürs FA. Wenn der Kredit mündlich abgeschlossen wurde, kann man das evtl. nachträglich verschriftlichen. Kenne mich da auch nicht so aus. Vielleicht sieht der Steuerberater auch bessere Möglichkeiten.

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Garth
Am 15.6.2023 um 13:15 von oktavian:

wichtig ist, dass diese Gestaltung so durchgeht und das FA dies akzeptiert: Verkauf Nießbrauchsrecht an Eltern gegen Erlass des Kredites.

 

Eine Bewertung sollte das FA machen oder auch nicht, wenn man eh weit unter den Freibeträgen ist, wenn dies eine Schenkung an die Kinder wäre. Kommt auch drauf an, ob es von beiden Eltern 50/50 kam oder nur von einem. Theoretisch hat man im Optimalfall 2x400.000 pro Kind (je 400.000 pro Elternteil an Kind). Der Wert des Nießbrauchsrechts hängt auch vom Alter der Eltern ab usw. Am Ende kann man sich immer über die Bewertung mit dem FA streiten, aber wenn hier die Freibeträge locker reichen, macht es nicht unbedingt Sinn dort Gutachten oder was auch immer einzuholen. Der Steuerberater ist sicher gut, um zu zeigen, wie man es aufbereitet fürs FA. Wenn der Kredit mündlich abgeschlossen wurde, kann man das evtl. nachträglich verschriftlichen. Kenne mich da auch nicht so aus. Vielleicht sieht der Steuerberater auch bessere Möglichkeiten.


Und hier nochmal: unbedingt zum Steuerberater. Oder ein paar Jahre warten bis ChatGPT auch aktuelles Steuerrecht kann und die Steuerberater alle umschulen mussten. Beim ‚Verkauf‘ eines Nießbrauchs würde ich persönlich zumindest auf jeden Fall auch mal ertragsteuerliche Konsequenzen prüfen (ohne alles gelesen zu haben). Und auch wenn man unter den Freibeträgen bleibt hat man ja Vorschenkungen, die man in Zukunft berücksichtigen muss.

 

So einen Vorgang macht man einfach nicht ohne StB. Außer man hat im Zweifel kein Problem damit, Geld ans Finanzamt zu überweisen. 

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oktavian
vor 3 Stunden von Garth:

So einen Vorgang macht man einfach nicht ohne StB. Außer man hat im Zweifel kein Problem damit, Geld ans Finanzamt zu überweisen. 

würde ich auch empfehlen.

 

Einfacher wäre es wohl gewesen die Wohnung zu verschenken und sich selbst den Eltern ein Nießbrauchrecht einzuräumen, was aber evtl. nicht mehr geht, da es so klingt als seien die Kinder bereits Eigentümer. Wir kennen die genauen Umstände nicht. Wenn man so einen Vorgang vorab sauber plant, geht es in meinen Augen auch ohne Steuer-Berater. Notar-Zwang besteht sowieso. Unentgeltlicher Zuwendungsnießbrauch oder wie das heißt ist meines Wissens steuerlich unproblematisch. Wie das gegen Zahlung aussieht, weiß ich nicht. Es würde aber komisch aussehen, wenn die Kinder zeitlich zusammenhängend den Eltern den Nießbrauch schenken und die Eltern den Kindern die Zahlungen schenken.

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Germany

Ob die Kinder als Gesellschafter der GbR bereits Eigentümer sind oder nicht und wie weitere Zahlungen durch uns an die Kinder (für die Wohnung) zu bewerten sind (ob Schenkungen, Kredit etc.) lasse ich gerade durch eine Steuerberaterin, die auf das Thema spezialisiert ist, prüfen. Sie wird sich auch weitere Gestaltungsmöglichkeiten anschauen. Kann berichten, wenn es wen interessiert.

 

vor 8 Stunden von oktavian:

Es würde aber komisch aussehen, wenn die Kinder zeitlich zusammenhängend den Eltern den Nießbrauch schenken und die Eltern den Kindern die Zahlungen schenken.

Verstehe ich jetzt nicht, warum... 

vor 8 Stunden von oktavian:

Einfacher wäre es wohl gewesen die Wohnung zu verschenken und sich selbst den Eltern ein Nießbrauchrecht einzuräumen

Auf jeden Fall.

Wir wollten allerdings nicht noch 1,5 bis 2 Jahre bis zur Fertigstellung der Wohnung mit der Schenkung warten (wir sind nicht mehr die Jüngsten), sondern bereits die Einzahlungen nach Baufortschritt schenken. Und jetzt steht die Eintragung der noch im Bau befindlichen Wohnung in's Grundbuch an. Das dies unvorhergesehener Weise so schnell passieren würde, konnte keiner in der GbR voraussehen.

 

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LuiKW
· bearbeitet von LuiKW
vor 2 Stunden von Germany:

Verstehe ich jetzt nicht, warum... 

Genau. Das ist ja das tolle: Der Nießbrauch mindert den Wert der mittelbaren Grundstückschenkung. Es sind nicht zwei unabhängige Vorgänge, sondern der Nießbrauch ist die Erfüllung einer Schenkungsauflage. Aber das muss halt sauber (notariell) geregelt werden. Natürlich kann man sich auch alles selbst ohne einen Steuerberater ausrechnen. Während der Kaufpreis vielleicht noch leicht zu ermitteln ist, kann es beim kapitalisierten Gesamtwert des Nießbrauches schon schwerer werden. Normalerweise wird nach Bewertungsgesetz hier etwas vom Steuerberater ermittelt, was das Finanzamt mal akzeptiert und mal kürzt... Beim Neubau kann das auch leichter sein, weil man dann vielleicht den Errichtungswert als Basis nehmen kann und nicht bewerten muss. Keine Ahnung! Während man eine einfache Einkommensteuererklärung und auch eine EÜR gut selbst stricken kann, würde ich bei derartigen Gestaltungen immer dringend zum Steuerberater raten. Da muss nur eine Formulierung im Vertragswerk ungünstig sein und die gewünschte Gestaltung geht baden... Aus Erfahrung hat der Steuerberater am ersten Notarentwurf immer noch etwas zu verbessern (und wenn es nur die Einsetzung von ihm ermittelter Bewertungen ist) und verdient an der Stelle sein Geld durch gesparte Steuern.

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Germany
· bearbeitet von Germany
Ergänzung

Danke für Eure hilfreichen Antworten. Eine Frage ist noch nicht abschließend geklärt. Diesbezüglich habe ich von Steuerberatern unterschiedliche Antworten bekommen: Das Nießbrauchrecht an einer Immobilie schließt das Recht für den Nießbrauchnehmer ein, die Immobilie zu vermieten. Ist es auch möglich, dass der Nießbrauchnehmer eine Miete vom Eigentümer verlangt? Bin verwirrt, dass dies nach Aussagen eines Steuerberaters möglich sein soll und habe dies mit einem anderen verifiziert, der das verneinte. Deshalb hier schon mal diese Frage in die Runde. 

 

Fallbeispiel: Wohnung wird an Kind geschenkt. Kind nutzt die Wohnung. Als Aufbesserung der Rente und anderer Einkünfte möchten Eltern eine Miete dafür verlangen (etwas unter marktüblichem Betrag, Vermietung an Nahe Angehörige)

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stolper
· bearbeitet von stolper
Am 14.6.2023 um 22:19 von Germany:

Hallo, für folgenden Sachverhalt bitte ich um Euren Rat:

 

Wir finanzieren für unsere beiden Kinder eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus, welches sich gerade im Bau befindet. Bauherr ist die Baugemeinschaft in Form einer GbR. Alle zukünftigen Eigentümer haben derzeit eine "Option" auf "ihre" Wohnung.

 

Demnächst steht die Teilungserklärung an und der Eintrag der Wohnungen in's Grundbuch. Aus den Optionen wird somit Eigentum. Für uns bedeutet dies, dass unsere Kinder die Wohnung jeweils zur Hälfte besitzen und im Grundbuch stehen.

 

Ich habe nun den Notar, der die Teilungserklärung beurkundet, gebeten, für die Wohnung unserer Kinder ein Nießbrauchrecht (nennt man das so?) für uns als Eltern einzutragen. Das soll nun nach seiner Aussage nicht so einfach gehen, da es steuerlich einiges zu beachten gäbe und unsere Kinder ja schon Mitglieder der Baugemeinschaft seien. 

 

Kann den Notar momentan nicht erreichen und möchte mich auf jeden Fall vor dem Gespräch schon mal schlau machen, wo bei dieser Sache Schwierigkeiten auftreten könnten. Nach meinem, zugegebener Weise laienhaften Verständnis, dürfte der Eintragung des Nießbrauchs ohne Probleme möglich sein. Daß wir die Wohnung im Rahmen einer Schenkung finanzieren, kann ja notariell beurkundet und dem Finanzamt mitgeteilt werden. (Am Schenkungsfreibetrag kann es nicht liegen, denn der ist bei weitem nicht ausgeschöpft.)

 

Kennt sich jemand von Euch aus? Wir haben unsere bestehende Immobilie, die mein Mann und ich bewohnen, schon vor einigen Jahren an unsere Kinder mit Nießbrauch für übertragen. Ich weiß nicht, was an der jetzigen Konstellation (Baugemeinschaft, im Bau befindliche Immobilie) so anders sein soll.

 

Ich danke Euch im Voraus für Eure Beiträge.  

...wieso habt ihr als Eltern das nicht zunächst allein gemacht? Also ihr Eltern als Teil der GbR baut und kauft die Wohnung. Dann ist erstmal der Teil abgeschlossen. Danach übertragt/schenkt ihr die Wohnung an die Kinder und lasst euch einen Nießbrauch eintragen. Diese sequentielle Vorgehensweise hätte zwar ein paar Euro Notar usw. mehr gekostet, dafür wäre sie klar und transparent. Jetzt aber habt ihr alles Durcheinander und die Frage hier kommt eigentlich zu spät, denn ihr steckt mitten im Prozess. Da ein Notar nicht steuerrechtlich berät, empfehle auch ich den Gang zum StB um zu sehen, wie das noch einigermaßen gestaltet werden könnte.

vor einer Stunde von Germany:

Ist es auch möglich, dass der Nießbrauchnehmer eine Miete vom Eigentümer verlangt? Bin verwirrt, dass dies nach Aussagen eines Steuerberaters möglich sein soll und habe dies mit einem anderen verifiziert, der das verneinte. Deshalb hier schon mal diese Frage in die Runde. 

Gleiches Thema wie oben: habt ihr euch jemals damit im Vorfeld beschäftigt, was Nießbrauch genau bedeutet? Ich vermute nein. Mit dem Nießbrauch überträgt der Eigentümer der Immobilie (= eure Kinder) seine Rechte zum Bewohnen und wirtschaftlichen Nutzen des Objekts auf eine andere Partei (= euch Eltern). Ihr als Eltern (= Nießbraucher) bekommt das Recht auf Nutzung und "Fruchtziehung" (also auch auf Miete), nicht jedoch auf Verfügung.

 

Meines Erachtens liegt der Kardinalfehler des ganzen Falls darin begründet, daß ihr einfach erstmal "angefangen" habt. Ohne euch zuerst konkret und eingehend vorab informiert zu haben. 

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