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sianweid

Verzinstes Anlegen von Geld mit noch nicht erhobener Erbschaftssteuer aus doppeltem Erbfall

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sianweid

Guten Tag liebes Forum,

 

in unserer Familie gab es letztes Jahr mehrere aufeinanderfolgende Erbfälle, wozu ich eine oder zwei Fragen hätte. 

 

Kurz erst mal zur generellen Situation. Mein Jahr 2022 ist mit Worten nicht so wirklich gut beschreibbar. Anfang des Jahres ist meine Oma gestorben, wodurch zunächst meine Tante und Mutter 50:50 erbten. Mitte des Jahres ist dann überraschend meine Tante (Schwester meiner Mutter) gestorben, wodurch meine Mutter als Alleinerbin zu 100% geerbt hat. Wegen der geringen Freibeträge in dem Fall werden wohl Steuern fällig in nicht unerheblichem Maß, hier haben wir aber noch nichts gehört. Man hätte die Geschichte nicht schlechter schreiben können, aber Ende 2022 ist zu allem Überfluss meine Mutter auch noch gestorben, wodurch mein Vater, meine beiden Schwestern und ich erbten. Für diesen Fall gehen wir davon aus, dass aufgrund der Freibeträge keine Steuern anfallen werden.

 

Das Erbe besteht aus Geld (ca. 280000€ auf div. Konten, die noch auf meine Mutter laufen, Grundstücken und 2 Häusern). Warum auch immer wollte man unbedingt erst mal eine Erbengemeinschaft in die Grundbücher eintragen lassen und alles umsortieren, wenn etwas Ruhe eingekehrt ist.

 

Nun zu meinen Fragen:

 

I) In welchem Zeitraum kann man denn mit dem noch fehlenden Steuerbescheid des Erbfalls meiner Mutter nach dem Tod meiner Tante rechnen? Oder muss man da proaktiv auf das Finanzamt zugehen? Das wird ja nicht einfach unter den Tisch fallen, denke ich mal.

II) Die Erbengemeinschaft soll früher oder später definitiv aufgelöst werden, was bedeutet, dass Grundstücke an Einzelpersonen überschrieben werden müssen und ggf. Geld als Ausgleich fließen muss - u.a. die vorhandenen Gelder des Erbes. Jetzt steht hier jedoch noch die Steuer aus dem Erbfall Tante->Mutter (Schwester der Tante) aus. Bevor die Steuer nicht erhoben wurde, soll die Erbengemeinschaft wohl auch nicht aufgelöst werden (weil man nicht weiß, was überhaupt genau zur Verfügung steht bei Auflösung). Jetzt die Frage: Kann man den Geldbestand proforma trotzdem verteilen, pro Person auf verzinste Tagesgeldkonten o.ä. legen und im Fall des Steuerbescheids dann wieder "einsammeln", s.d. man zumindest ein paar Zinsen bekommt? Vom eingesammelten Betrag würden dann Steuern bezahlt werden aus dem Erbfall Tante->Mutter und der Rest zur Auflösung der Erbengemeinschaft verwendet. Ich will ausschließen, sich da ins eigene Bein zu schießen und die Zinserträge direkt wieder abgeben zu müssen, da plötzlich Schenkungen entstehen. Gibt es sonst eine Möglichkeit, das Geld als Gemeinschaft in der Zwischenzeit verzinst auf ein Tagesgeld o.ä. zu packen?

 

Für eine kleine Hilfestellung wäre ich sehr dankbar. Die Situation ist so schon kompliziert genug. Sollte ich mich an irgendeiner Stelle unklar ausgedrückt haben, einfach um Aufklärung bitten.

 

Ich bedanke mich jetzt schon einmal bei euch allen! Es ist ja nicht selbstverständlich, dass sich jemand hinsetzt und sich den Kopf über anderer Leute Probleme zerbricht!

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reckoner

Hallo,

 

zu I): Wann wurde die Steuererklärung der Mutter bzw. für die Mutter denn abgegeben?

zu II): Kommt ihr denn an das Geld heran (Vollmacht über den Tod hinaus), und sind die Banken dementsprechend auch kooperativ?

 

Und auf was für Konten lag - und liegt - dann das Geld der Mutter? Sind vielleicht auch Tagesgeldkonten, Sparkonten o.ä. dabei?

 

Stefan

 

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bondholder
vor einer Stunde von sianweid:

Gibt es sonst eine Möglichkeit, das Geld als Gemeinschaft in der Zwischenzeit verzinst auf ein Tagesgeld o.ä. zu packen?

Die Erbengemeinschaft kann ein Depot eröffnen und die Kontoguthaben in einem Geldmarktfonds anlegen.

 

 

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B.Axelrod
vor einer Stunde von sianweid:

. Jetzt die Frage: Kann man den Geldbestand proforma trotzdem verteilen, pro Person auf verzinste Tagesgeldkonten o.ä. legen und im Fall des Steuerbescheids dann wieder "einsammeln", s.d. man zumindest ein paar Zinsen bekommt? 

Ich bin nur Laie,

Aber ich würde vermuten, das der Einsammler dann Schenkungssteuer bezahlen darf.

Besser wäre ein Erbengemeinschaftskonto.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 2 Stunden von sianweid:

I) In welchem Zeitraum kann man denn mit dem noch fehlenden Steuerbescheid des Erbfalls meiner Mutter nach dem Tod meiner Tante rechnen? Oder muss man da proaktiv auf das Finanzamt zugehen? Das wird ja nicht einfach unter den Tisch fallen, denke ich mal.

Die Erben sind anzeigepflichtig nach § 30 ErbStG. 

Das läuft oft zweistufig. Man "zeigt" formlos die Erbschhaft an, das FA fordert im zweiten Schritt zur Abgabe der Erbschaftssteuererklärung auf. Kann aber auch in einem Schritt ablaufen, wenn man alle notwendigen Angaben (einer ErbSt-Erklärung) gleich mit der Anzeige macht. Grundstücke werden dabei gesondert bewertet (Grundlage ist § 12 Absatz 3 ErbStG mit Verweis auf § 151 BewG) Das kann dazu führen, dass man eine Bedarfsbewertung beim lokal zuständigen FA abgibt und zeitgleich bei einem anderen FA, das zuständig für die ErbSt ist, die ErbSt-Erklärung abgibt. Dort "schätzt" man den Grundstückswert dann, bis das erste FA die Bedarfsbewertung durchgeführt und beschieden hat. Notfalls führt das zu einer Änderung des ErbSt-Bescheids. Das kann kompliziert werden, denn z.B. Einsprüche muss man immer gegen den richtigen Bescheid binnen Monatsfrist machen. Bedarfbewertungsbescheide der Grundstücke sind Grundlagenbescheide für den ErbSt-Bescheid.

 

vor 2 Stunden von sianweid:

II) Die Erbengemeinschaft soll früher oder später definitiv aufgelöst werden, ...

Das nennt man Erbauseinandersetzung ...

Die Erbengemeinschaft entsteht immer erst mal nach Gesetz. Das sucht man sich nicht aus. Das ist eine Zufalls- oder Zwangsgemeinschaft. Die Erbschaftsteuer, die ein verstorbener Vorerbe noch nicht bezahlt hat, ist für die Nacherben eine Schuld, die vom Erblasser herrührt. Kann zunächst geschätzt werden, wenn man den steuerpflichtigen Erwerb ermitteln will. Weicht der Betrag im Bescheid dann vom Schätzbetrag ab, beantragt man eine Änderung des Steuerbescheids aufgrund neuer Tatsachen, wenn das FA das nicht schon von sich aus macht.

 

Das Geld der Erbengemeinschaft könnte man vorab verteilen. Für die Grundstücksverwaltung werdet ihr aber zunächst eh noch ein gemeinsames Konto brauchen. Aber ich täte nicht alles vorab verteilen, sondern soviel zu Gunsten der Erbengemeinschaft zurückhalten, wie zur Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten nötig sind. Es sei denn, ihr "kennt" euch untereinander gut genug, dass keine Haftungsrisiken vorliegen. Nachteil von Konten der Erbengemeinschaft ist, dass man bei der Bank immer von allen die Unterschriften braucht, wenn Konten eröffnet oder geschlossen werden. Z.B. Mietkautionskonten der Mieter der Grundstücke. Aus der Vorabverteilung von Geld wird keine Hin- und Her-Schenkerei, wenn man später doch noch was "einschießen" muss. Jedenfalls nicht, solange die Erbengemeinschaft noch besteht und nicht per Auseinandersetzung komplett aufgelöst wurde. Da reicht ein Dreizeiler, dass diese solange fortbesteht, bis alle steuerlichen Pflichten erfüllt sind bzw. man vermeidet in einen Schriftsatz eine Formulierung a la: Hiermit (Verteilungsbeschluss) ist die Erbengemeinschaft beendet. Sowas braucht es nicht, wenn am Ende nichts mehr zu verteilen ist.

 

Abweichend könnte einer die Konten "treuhänderisch" führen, was aber banktechnisch genauso aufwändig ist. Die Bank muss immer wissen, wer wirtschaftlich Nutznießer ist, wenn es Abgeltungssteuer einbehält und bescheinigt. Außerdem will sie aus der Haftung sein, wenn plötzlich ein "neuer" unbekannter Erbe sich meldet und behauptet: Die Bank sei schuld, dass er jetzt nichts mehr kriegt. Das vermeidet die Bank, dass sie die Testamentseröffnung verlangt, notfalls einen Erbschein und dass sie sicherstellt, dass ausreichend Geld auf dem alten Konto der Erblasserin verbleibt. Dann kann man zwar das Konto noch verwalten, aber nicht das Geld vom Konto abziehen/verteilen bevor nicht alle Miterben gemeinsam bei der Bank auflaufen.


Wichtig ist, dass ihr und das FA den Überblick behalten. Nicht dass wegen der Bedarfsbewertung das zuständige FA die Person X als Stellvertreter der Erbengemeinschaft anschreibt, das Erbschaftssteuer-FA dafür dann die Person Y "kennt" und für ausstehende ESt-Erklärungen die Person Z vom FA angeschrieben wird.

 

Es kommen noch weitere steuerliche Dinge auf euch zu. Vlielleicht fehlen noch die Grundsteuererklärungen der Grundstücke. Vielleicht noch ESt-Erklärungen der Verstorbenen im Jahr des Todes u.a. wegen Vermietungseinnahmen und die gemeinsame Steuererklärung für Einnahmen der Erbengemeinschaft, die gesondert festgestellt werden und dann bei jedem der Erben in seine ESt-Erklärung einfließen. Wenn gewerblich (Büroflächen, Nicht-Wohnen) vermietet wurde, vielleicht noch USt-Pflichten. 

 

Denkt auch an die Befreiungsvorschriften bei selbst genutzten Wohngrundstücken (§ 13 ErbStG) oder den Bewertungsrabatt bei Wohnvermietung (§13d ErbStG).

 

 

Rechne damit, dass die FÄ da mind. 3 Monate brauchen, von der ErbSt-Erklärung bis zum Bescheid. Dito für die Bedarfsbewertung. Da herrscht wegen Grundsteuer "Land unter". Und ja, man muss da schon etwas proaktiv tätig werden - nennt man steuerliche Pflichten.

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reckoner
· bearbeitet von reckoner

Hallo,

 

Zitat

Die Erben sind anzeigepflichtig nach § 30 ErbStG. 

Das läuft oft zweistufig. Man "zeigt" formlos die Erbschhaft an, das FA fordert im zweiten Schritt zur Abgabe der Erbschaftssteuererklärung auf.

Ich war davon ausgegangen, dass - mindestens für den ersten und zweiten Todesfall - sowohl die Anzeige als auch die Aufforderung zur Erklärung und folglich auch die Erklärung selbst erledigt sind. Daher hatte ich nur nach dem Zeitpunkt der Erklärung gefragt. ^_^

 

Zitat

Kann aber auch in einem Schritt ablaufen, wenn man alle notwendigen Angaben (einer ErbSt-Erklärung) gleich mit der Anzeige macht.

Du meinst formlos? Kann ich mir eigentlich nicht vorstellen.

 

Was imho aber möglich ist - hier konkret bei dem Todesfall der Mutter - ist, dass man in der Anzeige praktisch alle Vermögensgegenstände und auch die Erben angibt, und sich daraus dann mehr oder weniger zweifelsfrei ergibt, dass absolut keine Steuern anfallen werden. Wenn diese Angaben dann auch mit den von den Banken germeldeten Daten übereinstimmen, dann könnte das Finanzamt einfach von einer Erbschaftssteuererklärung absehen, also gar nicht erst auffordern.

So ist meine Erfahrung bei kleinen und mittleren Erbschaften (eben deutlich unter den Freibeträgen). Kann aber natürlich bei jedem Finanzamt und auch bei jedem Sachbearbeiter etwas anders sein.

 

Zitat

Aber ich würde vermuten, das der Einsammler dann Schenkungssteuer bezahlen darf.

Man sollte schon in etwa entsprechend der Erbquoten verteilen.

 

Beispiel Mutter: Gesetzliche Erbfolge angenommen, es erben der Ehemann 50% und drei Kinder zusammen 50%, je 16,67%.

Da könnte man jetzt von dem Geldvermögen 200.000 nehmen und verteilen (Ehemann 100.000, und 33.333,33 an jedes Kind).

Die zurückbleibenden 80.000 könnten dann für die - fiktiven - Steuern verwendet werden.

 

Wenn die Immobilien bei konkreten Personen verbleiben sollen, dann muss man die natürlich herausrechnen.

 

Stefan

 

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oktavian
vor 10 Stunden von MeinNameIstHase:

Dort "schätzt" man den Grundstückswert dann, bis das erste FA die Bedarfsbewertung durchgeführt und beschieden hat. Notfalls führt das zu einer Änderung des ErbSt-Bescheids.

Sehr gute Punkte von @MeinNameIstHase

Ich bin vorsichtig mit Wertangaben, wenn der Wert unklar ist. Wäre es nachteilig den Wert zu hoch angeben? wenn dann das FA sagt OK den nehmen wir, weil wir sonst auf weniger gekommen wären? Andererseits, wenn man zu wenig angibt ist es Steuerverkürzung? Also würde ich den Wert freilassen oder angeben nach Bodenrichtwert von Internetseite xxx vom xx.xx.xxxx wäre der Wert xyz und nicht einfach eine Zahl schätzen. In dem Paragraphen §30 steht auch nur "Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten".

 

Für eine eventuelle Erbauseinandersetzung muss man sich auf Werte einigen für eine faire Verteilung, um Zwangsversteigerungen zur Erbauseinandersetzung zu vermeiden. Wenn es ohnehin auf Streit hinaus laufen würde, kann man evtl. gleich Gutachter nehmen und die Werte auch für die Erbschaftssteuer nutzen? Gutachten könnten auch helfen, wenn das FA auf verdächtig hohe Werte käme, dessen Relevanz natürlich vom Wert in Bezug zu den Freibeträgen abhängt. Wäre egal, wenn eh keine Steuer anfiele.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 2 Stunden von reckoner:

Du meinst formlos? Kann ich mir eigentlich nicht vorstellen.

In Trivialfällen geht das auch formlos. Z.B. bei einer Geldzuwendung per Vermächtnis. Da muss ja nichts bewertet werden. Aber bei Erbschaften mit allem drum und dran wie z.B. Nachlassverbindlichkeiten, Notarkosten, Steuerschulden des Erblassers, Immobilien usw. wird eine Erbschaftssteuererklärung notwendig sein.

 

vor 2 Stunden von reckoner:

Wenn diese Angaben dann auch mit den von den Banken germeldeten Daten übereinstimmen, dann könnte das Finanzamt einfach von einer Erbschaftssteuererklärung absehen, also gar nicht erst auffordern.

Deckt sich mit meiner Erfahrung dazu. Manche FÄ bleiben einfach untätig, aber andere fordern selbst zu einer "Null"-Erklärung auf. Insoweit kann man das nicht verallgemeinern. Fragt man telefonisch nach, werden sie regelmäßig sagen: Wenn Sie meinen, sie müssten eine ErbSt-Erklärung abgeben, dann tun Sie es.

 

vor 23 Minuten von oktavian:

Andererseits, wenn man zu wenig angibt ist es Steuerverkürzung?

Nein, denn bei Grundstücken zählt der Bedarfswert lt. gesonderter Feststellung, der von Amts wegen als Grundlagenbescheid übernommen wird. Der Schätzwert in einer zeitgleichen ErbSt-Erklärung ist vorläufig. Das für ErbSt-Sachen zuständige FA kann damit aber schon mal "loslegen" und muss nicht die Bedarfsbewertung abwarten. Oft ist es in der Praxis ja so, dass man für Grundstücke den Bedarfswert selbst ausrechnet**, beim Grundstücks-FA erklärt und diesen Wert auch in die ErbSt-Erklärung übernimmt. Dass das Grundstücks-FA der Bedarfswert-Erklärung nicht folgt, ist die Ausnahme.

 

**Ist aber eine Wissenschaft für sich. Da muss man sich reinfuchsen. Selbst für StB ist das nicht alltäglich, weil es zu selten passiert. So alt sind die Regeln im BewG ja noch nicht (ErbSt-Reform war 2016, oder?)

 

Nachtrag:

Bezgl. der Grundstücksbewertungen kommt hinzu, dass u.U. zwei Bedarfsbewertungen binnen kurzer Zeit fällig werden, weil es zwei Erbfälle sind. 

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oktavian
vor 49 Minuten von MeinNameIstHase:

Nein, denn bei Grundstücken zählt der Bedarfswert lt. gesonderter Feststellung, der von Amts wegen als Grundlagenbescheid übernommen wird. Der Schätzwert in einer zeitgleichen ErbSt-Erklärung ist vorläufig. Das für ErbSt-Sachen zuständige FA kann damit aber schon mal "loslegen" und muss nicht die Bedarfsbewertung abwarten.

wenn ich das richtig verstehe, sollte  @sianweiddiese Bedarfsbewertungen genau anschauen, weil man nur diese als Grundlagenbescheid direkt anfechten kann und dann nicht mehr am Ende den Erbschaftssteuerbescheid. Insbesondere von Tante --> Mutter wären die Werte wichtig wegen des geringen Freibetrages. Vermutlich handelt es sich dabei um die gleichen Immobilien Mutter --> Töchter, Tante --> Mutter, Mutter --> Kinder, Vater und das FA würde innerhalb einer Jahresfrist diese Werte mehrmals anwenden.

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sianweid

Wow, vielen Dank schon mal für die ganzen Informationen. Ich werde versuchen, heute Abend mal detailliert drauf einzugehen und offene Fragen zu beantworten. Oder meinerseits neue zu stellen ;)

 

In der Zwischenzeit bespaße ich unsere beiden Zwillinge. Also nicht wundern, wenn ich nicht direkt auf Nachrichten eingehen ... Man kommt hier nur nicht zu allzu viel. Ich bin für jede Antwort dankbar 

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sianweid
vor 22 Stunden von reckoner:

zu I): Wann wurde die Steuererklärung der Mutter bzw. für die Mutter denn abgegeben?

zu II): Kommt ihr denn an das Geld heran (Vollmacht über den Tod hinaus), und sind die Banken dementsprechend auch kooperativ?

 

Und auf was für Konten lag - und liegt - dann das Geld der Mutter? Sind vielleicht auch Tagesgeldkonten, Sparkonten o.ä. dabei?

Wann die Steuererklärung abgegeben wurde muss ich erst mal in Erfahrung bringen

 

An das Geld kommt man ran, Erbschein etc. ist alles geregelt. Es geht tatsächlich nur um das Abwickeln der steuerlichen Belange

 

Die Konten sind ein Cash Konto, ich meine ein Sparbuch und ein Depot bei der Sparkasse müsste auch Teil des Ganzen sein

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sianweid
vor 20 Stunden von MeinNameIstHase:

solange die Erbengemeinschaft noch besteht und nicht per Auseinandersetzung komplett aufgelöst wurde

Ok, der Begriff sagte mir bis dato noch nichts. Das Auflösen läuft dann beispielsweise über einen Notar?

 

Vielen Dank für den gesamten Beitrag, mega informativ!

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sianweid
vor 9 Stunden von oktavian:

wenn ich das richtig verstehe, sollte  @sianweiddiese Bedarfsbewertungen genau anschauen, weil man nur diese als Grundlagenbescheid direkt anfechten kann und dann nicht mehr am Ende den Erbschaftssteuerbescheid. Insbesondere von Tante --> Mutter wären die Werte wichtig wegen des geringen Freibetrages. 

ok, danke für den hinweis

 

vor 9 Stunden von oktavian:

Vermutlich handelt es sich dabei um die gleichen Immobilien Mutter --> Töchter, Tante --> Mutter, Mutter --> Kinder, Vater und das FA würde innerhalb einer Jahresfrist diese Werte mehrmals anwenden.

Vollkommen korrekte Annahme. Im Grunde wurden hier zwei Häuser und viert Grundstücke durchgereicht. Würde mich wundern , wenn die innerhalb eines Jahres dann unterschiedlich bewertet werden würden, in sofern sollte man tatsächlich die erste bewertung gut angucken

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reckoner

Hallo,
 

Zitat

Wann die Steuererklärung abgegeben wurde muss ich erst mal in Erfahrung bringen

 

Nur zur Klarstellung: Ich meinte schon die Erbschaftsteuererklärung auf dessen Bescheid du wartest (die Erbschaft Tante zu Mutter, das ist ja vermutlich auch die einzige die zu Steuern führen wird).

Und ich wollte mit der Frage auch indirekt sagen, dass eine Erklärung erstellt worden sein muss (sonst kommt in aller Regel kein Bescheid).

 

Zitat

An das Geld kommt man ran, Erbschein etc. ist alles geregelt.

Wenn sich alle einigermaßen einig sind (insbesondere über den Wert der Immobilien), dann würde ich das Geld entsprechend aufteilen. Für die Steuer und auch sonst noch ein paar Kosten kann man ja einen Restbetrag stehen lassen.

 

Zitat

Die Konten sind ein Cash Konto, ich meine ein Sparbuch und ein Depot bei der Sparkasse müsste auch Teil des Ganzen sein

Ich dachte in die Richtung, dass eine Bank mindestens auf ein anderes Konto der identischen Erbengemeinschaft transferieren lassen müsste (eben um Zinsen zu bekommen).

Wenn ihr aber sowieso Zugriff habt dann ist das sogar besser.

 

Zitat

Im Grunde wurden hier zwei Häuser und viert Grundstücke durchgereicht. Würde mich wundern , wenn die innerhalb eines Jahres dann unterschiedlich bewertet werden würden,

Gerade in der letzten Zeit würde ich schon damit rechnen, dass die Werte unterschiedlich sind. Da ist richtig Bewegung drin, nach oben und nach unten.

Keine Ahnung, wie die Finanzämter das bewerten.

 

Stefan

 

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sianweid

Es sind wohl weder für den Erbfall Tante auf Mutter,noch auf den Mutter auf Erbengemeinschaft Erbschaftssteuer Erklärungen abgegeben worden, weil das Finanzamt beide Fälle noch prüft und heillos überlastet ist.

 

Wer gibt denn eigentlich die Steuererklärungen ab? Muss das jeder aus der Erbengemeinschaft oder nur stellvertretend eine Person mit dem "Segen" der anderen? V.a. im Fall der ausstehenden Erklärung nach dem Tod meiner Tante, die ja eigentlich meine Mutter hätte abgeben müssen, bin ich etwas verwirrt. Das FA ist da leider auch wenig hilfreich

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 14 Stunden von sianweid:

Wer gibt denn eigentlich die Steuererklärungen ab?

steht alles in § 31 ErbStG 

(1) Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall ... Beteiligten ohne Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist, die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. ...

 

Also nur nach Aufforderung, jeder der Beteiligten allein oder gemeinsam. Dafür gibt es ja die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG.

Wobei es faktisch ausreicht, wenn einer der Erben die Angaben über den Nachlass an sich macht. Die Anzeige ist nur die Vorstufe für die Steuererklärung, kann diese aber obsolet machen, wenn sie alle notwendigen Angaben enthält und von allen gemeinsam abgegeben wurde.

Die "ErbSt-Erklärung" macht jeder für sich. Die enthält einen "gemeinsamen Teil" den quotal aufzuteilenden steuerpflichtiger Erwerb und daraus den Quotenanteil plus eigene Vermächtniszuwendungen minus Vermächtnisverpflichtungen.

 

Im Grunde ist es weit komplizierter als dort im Gesetz steht, weil man umgekehrt fragen muss: Wann begeht jemand eine Steuerhinterziehung oder Verkürzung? Wenn der Bruder als Erbe den Nachlasswert ermittelt und darüber eine Steuererklärung abgibt, kann das FA gegenüber dem untätigen anderen Bruder schlecht behaupten, das sie darüber nichts wüssten und er Steuerhinterziehung begeht. Aber beide könnten auch richtig handeln, wenn z.B. die Erbquoten unterschiedlich sind, der eine gar keinen steuerlichen Erwerb hat oder gegenüber den Erben nur einen Pflichtteilsanspruch. Dann hätte er eine Geldforderung und sonst nichts und kennt den Wert des Nachlasses gar nicht, weil das nur die Erben tun.

Vertreten werden z.B. minderjährige Kinder durch die sorgepflichtigen Eltern/Elternteile. Ansonsten müssen die Erben das schriftlich dem FA mitteilen. Da geht's auch um Fragen, wann ein Steuerbescheid wirksam bekannt gegeben wird. Kann bei Bedarfsbewertungsbescheide für die Immobilien relevant werden, wenn das FA die nicht an jeden verschickt, weil einer die anderen vertritt.

 

Grundsätzlich "erben" die Erben auch die Pflichten des Verstorbenen, z.B. bezgl. ausstehender Steuererklärungen/-Zahlungen. Wem das zu viel ist, muss das Erbe ausschlagen. Rosinenpicken gibt es nicht.

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