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tecx

Allianz bAV Angebot

Empfohlene Beiträge

tecx
· bearbeitet von tecx

Guten Tag zusammen,

 

ich habe vor kurzem meinen Arbeitgeber gewechselt und hatte am Freitag ein Gespräch mit einem Allianz Berater bezüglich bAV. (Leider können nur Tarife bei der Allianz gewählt werden.)

 

2.1 Alter, Familienstand, Kinder, geplanter Renteneintritt

27j, in Partnerschaft, keine Kinder, Renteneintritt regulär 67j

2.2 Berufliche Situation / Bruttojahreseinkommen / wieviel Geld bleibt bei Abzug aller Kosten im Monat übrig

angestellt, ca 68k, gespart werden aktuell ca 1.000€ pro Monat

2.4 Risikotyp / Risikobereitschaft / Umgang mit Verlusten

hohes Risiko

2.5 bisherige Risikovorsorge / Falls nicht: Personen und Sachversicherungen im Überblick

- ca 45.000€ ETF Depot

2.6 Umfang der Absicherung (Einzelperson, Familie, Lebenspartner)

Einzelperson

 

Es wurden 2 Vorsorge Varianten angeboten:

 

Allianz Direktversicherung KomfortDynamik:

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Allianz Direktversicherung InvestFlex (Beitragsgarantie mit 80%):

 

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Es werden 27,99€ bei diesem Beispiel AG finanziert. Investiert wird in den iShare MSCI World.

 

Sehe ich es richtig, dass die Angebote eher schlecht sind? Der AG zahlt ab 50€ bAV Summe einen Zuschuss von mindestens 26,59€/monatlich.

Dieses Angebot dürfte sich vermutlich lohnen, da die Hälfte des Beitrags dann durch den AG getragen wird?

Aktuell neige ich dazu die bAV mit dem Tarif InvestFlex (ishare MSCI World - mit 60 oder 80 Garantie) ggf. noch ohne Beitragsbefreiung bei BU abzuschließen. 

(Angebot beispielhaft mit KomfortDynamik+50€ Sparrate) 

 

 

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Oder doch lieber überhaupt keinen bAV Vertrag zu diesen Konditionen abschließen?


Vielen Dank

 

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satgar
· bearbeitet von satgar

Es wird ein normaler Provisionstarif sein. Wenn du bei 50€ Sparbetrag den Zuschuss von 26,59€ kriegst, würd ich das ohne BU Einschluss mitnehmen. Aber nicht mehr. Ganz klar InvestFlex mit 80% Garantie (vielleicht geht auch 60%?) mit MSCI World. 

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tecx

Ja, genau. Das war auch meine Vorstellung. Ich frage morgen mal an, ob man die BU-Option rausnehmen kann. 60% Garantie frage ich auch mal an. (sollte es eigentlich geben)

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PrivateBanker

Ich würde folgende Überlegungen noch mit einbeziehen :

 

Ist der Vetrag übertragbar bei Arbeitgeberwechsel?

Arbeitnehmerbeitrag aus Gehaltsumwandlung schmälert gesetzl. Rentenanspruch, da Gehalt unter Beitragsbemessungsgrenze ==> wann ist das Gehalt darüber?

Möglichkeit durch Bonuszahlungen o.ä. Aufstockungen vorzunehmen?

 

Die Kosten erscheinen auf einen Sondertarif hinzuweisen

 

 

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tecx

>Ist der Vetrag übertragbar bei Arbeitgeberwechsel?

Ja, wäre laut Berater kein Problem, sofern der neue AG zustimmt. 

 

>Arbeitnehmerbeitrag aus Gehaltsumwandlung schmälert gesetzl. Rentenanspruch, da Gehalt unter Beitragsbemessungsgrenze ==> wann ist das Gehalt darüber?

Die nächste Erhöhung gibt es ab April 2024. Ab Januar kommt noch eine Rufbereitschaft hinzu. Ich denke die Beitragsbemessungsgrenze wird in 3-4 Jahren erreicht. Mit 23€ Umwandlung sollte der Rentenanspruch vermutlich dann auch erst mal nicht zu stark sinken. 

 

-> Möglichkeit durch Bonuszahlungen o.ä. Aufstockungen vorzunehmen?

Leider nicht.

 

--> Die Kosten erscheinen auf einen Sondertarif hinzuweisen.

 

Ja. Es handelt sich um einen Gruppentarif von einem größeren Konzern. 

 

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Malvolio

Beteiligt sich der Arbeitgeber an den Beiträgen?

 

Ich bin kein Experte für Rentenversicherungen, deshalb werde ich mich hier eines Urteils enthalten. Aber im Prinzip würde ich wohl erstmal Allianz Aktien kaufen. ;) Ich habe allerdings auch eine private Rentenversicherung als ein Baustein der Altersversorgung ... ob das klug ist oder nicht, weiß man wahrscheinlich erst, wenn der eigene Lebenszyklus abgeschlossen ist. ;)

 

Ich würde nochmal über die Garantie nachdenken .... so etwas kostet letztendlich auch Rendite, wenn die Versicherung ggf. später die Aktienquote reduziert. Kann man gut bei vielen Riester-Produkten beobachten.

 

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monstermania
vor 11 Stunden von tecx:

Ja, wäre laut Berater kein Problem, sofern der neue AG zustimmt. 

Und wenn er nicht zustimmt? :mit den Augen rollen:

So bin ich 2013 zu meiner stillgelegten bAV gekommen. Der neue AG wollte den bestehenden Vertrag nicht übernehmen und ich wollte den auch nicht Privat weiter führen.

Heute bin ich heilfroh, dass ich mit dem Thema bAV nix mehr damit am Hut habe. Einzig das tote Kapital, dass jetzt noch bis 2037 in der alten bAV 'gammelt' tut weh.

 

PS: Mußt Du selbst einzahlen, oder könntest Du auch nur den AG-Anteil mitnehmen?

 

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tecx
vor 1 Stunde von monstermania:

Und wenn er nicht zustimmt? :mit den Augen rollen:

So bin ich 2013 zu meiner stillgelegten bAV gekommen. Der neue AG wollte den bestehenden Vertrag nicht übernehmen und ich wollte den auch nicht Privat weiter führen.

Heute bin ich heilfroh, dass ich mit dem Thema bAV nix mehr damit am Hut habe. Einzig das tote Kapital, dass jetzt noch bis 2037 in der alten bAV 'gammelt' tut weh.

 

PS: Mußt Du selbst einzahlen, oder könntest Du auch nur den AG-Anteil mitnehmen?

 

Dann läuft es wohl auch auf eine Stilllegung hinaus. 

Ja, ich muss leider auf mindestens 50€ aufstocken. Ansonsten verliere ich die 26,59€ komplett. Ich habe auch mal angefragt, was die geringste Garantie wäre. 

Die bAV wäre dann auch nur ein kleiner Bestandteil der Altersvorsorge (neben ETFs, Aktien und später ggf. auch noch einer Immobilie)

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Glory_Days
· bearbeitet von Glory_Days
vor 2 Stunden von monstermania:

Einzig das tote Kapital, dass jetzt noch bis 2037 in der alten bAV 'gammelt' tut weh.

Das Kapital ist nicht tot, sondern wird je nach Art der bAV verzinst bzw. nimmt an der Kapitalmarktentwicklung teil. Außerdem ist das alles eine Frage der Asset Allokation - weh tun muss da in der Regel aller Fälle gar nichts.

vor 17 Minuten von tecx:

Ja, ich muss leider auf mindestens 50€ aufstocken. Ansonsten verliere ich die 26,59€ komplett.

Wenn das so gemeint ist, dass du 23,51 EUR bezahlst und der AG 26,59 EUR, dann hast du einen Eigenanteil von 46,82% bzw. einem AG-Anteil von 53,18%. Gesetzlich ist der AG aktuell nur zur Übernahme eines Zuschusses von mind. 15% verpflichtet (das entspricht einem AG-Anteil von 13,04%). Von diesen Konditionen (>4x gesetzlicher Mindestanteil) können Millionen von AN nur träumen. Wie man hier von "leider" sprechen kann, ist mir völlig schleierhaft. Freue dich stattdessen lieber...

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monstermania
vor 8 Minuten von Glory_Days:

Das Kapital ist nicht tot, sondern wird je nach Art der bAV verzinst bzw. nimmt an der Kapitalmarktentwicklung teil. Außerdem ist das alles eine Frage der Asset Allokation - weh tun muss da in der Regel aller Fälle gar nichts.

Na ja,

die 1,6x % effektive Verzinsung reichen nicht mal als Inflationsausgleich. :rolleyes:

Ab 2037 gibt es dann entweder eine Rente von 87€ Monat (Brutto) oder die einmalige Kapitalabfindung.

Im Endeffekt wäre die Investition in das eigene ETF-Depot seit 2013 deutlich effektiver gewesen...

Noch viel effektiver wäre es gewesen diese bAV 2006 gar nicht erst abzuschließen. :dumb:

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Glory_Days
· bearbeitet von Glory_Days
vor 27 Minuten von monstermania:

die 1,6x % effektive Verzinsung reichen nicht mal als Inflationsausgleich. :rolleyes:

Kannst du mir bitte deine Glaskugel leihen, dass du die zukünftige effektive Verzinsung und die zukünftige Inflation für den Fall des TEs bereits heute kennst?

Zitat

Ab 2037 gibt es dann entweder eine Rente von 87€ Monat (Brutto) oder die einmalige Kapitalabfindung.

Sprichst du jetzt von deiner eigenen bAV? Ich beziehe mich auf die oben dargestellten Angebote des TEs.

Zitat

Im Endeffekt wäre die Investition in das eigene ETF-Depot seit 2013 deutlich effektiver gewesen...

Wir reden hier von einer bAV - bezuschusst dein AG dein eigenes ETF-Depot? Ansonsten kann man das für sich relativ einfach ausrechnen - sollte dann aber einen fairen Vergleich auf Vermögensendwert-Basis machen (d.h. nur die Erhöhung des Netto-Gehalts könnte durch Verzicht auf Entgeltumwandlung monatl. in Sparplanform in das eigene ETF-Depot investiert werden (AG-Zuschuss entfällt komplett). Steuerliche und Abgaben-Aspekte bei beiden Wegen bei Ein- und Auszahlung berücksichtigen (Freibeträge abschätzen und hochrechnen). Erworbene Rentenpunkte durch Einzahlung in die GRV bei Verzicht auf die Entgeltumwandlung berücksichtigen. Realistische und konservative Wertentwicklung nach Kosten für beide Wege annehmen (am besten mit dem MSCI World, da wohl bei beiden Wegen in Frage käme)). Es ist klar, dass dieser Vergleich ab einem gewissen AG-Zuschuss immer zu Gunsten der bAV ausfallen wird.

 

@tecx:

Übrigens erfüllt die erste Beitragskalkulation gar nicht die gesetzliche Mindestanforderung (AG-Zuschuss von mind. 15%). Die Beitragskalkulation mit den 23,51 EUR AN + 26,59 EUR AG-Anteil ist in meinen Augen sehr gut (siehe mein Kommentar in #9). Wenn du renditemaximal in der bAV vorgehen willst, musst du den Garantieanteil auf das niedrigste Niveau (vmtl. 60%) absenken und auf die Beitragsbefreiung bei der BU verzichten. Die Alternative wäre auf die bAV/Entgeltumwandlung zu verzichten und das höhere Nettoeinkommen selbst als monatl. Sparplan zu investieren (siehe meine Antwort an @monstermania).

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monstermania

@Glory_Days

Ich beziehe mich hier auf meine Zahlen und Erkenntnisse

Grundsätzlich finde ich bAV sinnvoll, wenn die Rahmenbedingungen stimmen.

Nur was nutzt Dir eine Zusage, dass die bAV problemlos von einem anderen AG übernommen werden kann, wenn es der AG dann eben nicht will (z.B. weil er mit einer anderen Versicherung zusammen arbeitet). Also nochmal eine neue bAV abschließen?

Ich habe Freunde die inzwischen mehrere solcher 'Kleckerversicherungen' haben. Und schön jedes Mal Abschlussprovisionen bezahlt...

Im Endeffekt zählt nur was am Ende dabei herauskommt. Und da stimme ich Dir zu, dass weiß Niemand wirklich.

 

Meine Partnerin zahlt z.B. gar nix für Ihre bAV. Da werden 100% von AG übernommen.

 

PS: Evtl. lohnt es sich statt eine bAV abzuschließen mal mit dem AG zu sprechen, ob man nicht andere Vergünstigungen bekommen kann (z.B. Smartphone, Fahrtkostenzuschuss, o.a.). Dann kann man das gesparte Geld in seinen eigenen ETF investieren und das als Zuschuss des AG ansehen.  

 

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Glory_Days
· bearbeitet von Glory_Days
vor 9 Minuten von monstermania:

@Glory_Days

Ich beziehe mich hier auf meine Zahlen und Erkenntnisse

Ja, das hatte mich zu Beginn etwas irritiert. Danke für die Klarstellung.

Zitat

Grundsätzlich finde ich bAV sinnvoll, wenn die Rahmenbedingungen stimmen.

Nur was nutzt Dir eine Zusage, dass die bAV problemlos von einem anderen AG übernommen werden kann, wenn es der AG dann eben nicht will (z.B. weil er mit einer anderen Versicherung zusammen arbeitet). Also nochmal eine neue bAV abschließen?

Bei einem großen Anbieter wie die Allianz besteht zumindest eine hohe/größere Wahrscheinlichkeit, dass dies möglich sein wird. Pauschale Aussagen sind natürlich schwierig, da das vom konkreten AG abhängt. Gehen wir aber einfach mal davon aus, dass es einige AGs in Deutschland geben wird, die ihre bAV bei der Allianz haben und haben werden. Die Alternative ist doch auch klar und nicht schlimm: Beitragsfreistellung und Abschluss eines neuen Vertrages. Wie oft wechselt man seinen AG im Laufe des Lebens? Die meisten wahrscheinlich maximal 1-2 mal...

Zitat

Ich habe Freunde die inzwischen mehrere solcher 'Kleckerversicherungen' haben. Und schön jedes Mal Abschlussprovisionen bezahlt...

Im Endeffekt zählt nur was am Ende dabei herauskommt. Und da stimme ich Dir zu, dass weiß Niemand wirklich.

Der Vorteil von diesen 'Kleckerversicherungen' ist dann nach deinem Gustus zumindest der Kleinstrenten-Paragraph (d.h. Möglichkeit der sofortigen Abfindung nach Renteneintritt).

Zitat

Meine Partnerin zahlt z.B. gar nix für Ihre bAV. Da werden 100% von AG übernommen.

Ist das in deinen Augen gut oder schlecht? Schließlich hätte der AG dann auch einfach das Bruttogehalt deiner Partnerin erhöhen können...

Zitat

PS: Evtl. lohnt es sich statt eine bAV abzuschließen mal mit dem AG zu sprechen, ob man nicht andere Vergünstigungen bekommen kann (z.B. Smartphone, Fahrtkostenzuschuss, o.a.). Dann kann man das gesparte Geld in seinen eigenen ETF investieren und das als Zuschuss des AG ansehen. 

Bei einem AG-Anteil von >50% ist das in meinen Augen ein ziemlicher No-Brainer. Außerdem sprechen wir bei 23,51 EUR monatl. Brutto-Entgeltumwandlung über Witzbeträge im Vergleich zum Nettogehalt und den sonstigen Sparbemühungen des TEs (aktuell 1.000 EUR/Monat). Wie viel Nettoerhöhung bei Verzicht auf die bAV übrig bliebe und wie viel das dann noch prozentual bezogen auf die anderen Sparbemühungen ist, kann ja jeder für sich selbst abschätzen...

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Bolanger
vor 3 Minuten von Glory_Days:

Der Vorteil von diesen 'Kleckerversicherungen' ist dann nach deinem Gustus zumindest der Kleinstrenten-Paragraph (d.h. Möglichkeit der sofortigen Abfindung nach Renteneintritt).

bedeutet der Kleinstrenten-Paragraph nicht, dass man auch bei einem AG-Wechsel den bisherigen Anspruch sofort auszahlen lassen kann? Dann müsste man gar nicht bsi zur rente warten und bis dahin weiterhin jährliche Gebühren zahlen.

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Glory_Days
· bearbeitet von Glory_Days
vor 2 Minuten von Bolanger:

bedeutet der Kleinstrenten-Paragraph nicht, dass man auch bei einem AG-Wechsel den bisherigen Anspruch sofort auszahlen lassen kann? Dann müsste man gar nicht bsi zur rente warten und bis dahin weiterhin jährliche Gebühren zahlen.

Das kann der AG ohne Zustimmung des ANs - andersherum wird es schwierig (es sei denn Beiträge zur GRV wurden erstattet):
https://www.gesetze-im-internet.de/betravg/__3.html

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monstermania
· bearbeitet von monstermania
vor 9 Minuten von Glory_Days:

Wie oft wechselt man seinen AG im Laufe des Lebens? Die meisten wahrscheinlich maximal 1-2 mal...

Ich bin >50. 

Ich komme auf locker 5 AG im Laufe meines Berufslebens ( bei denen ich länger > 2 Jahre war).

Und mir wurde schon von Personalvermittlern 'vorgeworfen', dass ich meinen Job zu selten gewechselt habe. ;)

Und wenn ich mir den Arbeitsmarkt so ansehe, habe ich eher das Gefühl, dass es unter den jungen Kollegen immer mehr üblich wird seinen AG häufiger zu wechseln.

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s1lv3r

 

vor 1 Minute von Glory_Days:

Die Alternative ist doch auch klar und nicht schlimm: Beitragsfreistellung und Abschluss eines neuen Vertrages.

 

Dann kommt halt bloß das, was monstermania schon geschrieben hat:

vor 4 Minuten von monstermania:

Und schön jedes Mal Abschlussprovisionen bezahlt...

 

Die Abschlussprovision ist schön auf die ersten 5 Jahre Vertragslaufzeit gezillmert und berechnet sich natürlich nach dem angenommenen Gesamtwert des Vertrages über +30 Jahre Laufzeit.

 

Einen bAV-Vertrag abschließen und nach wenigen Jahren freistellen um einen neuen abzuschließen ist das Beste, was dem Versicherungsvertreter passieren kann und für den Kunden schon ziemlich unschön.

 

Das sollte einen nicht davon abhalten, einen Vertrag bei sonst guten Bedingungen (hohe Zuschüsse) abzuschließen, aber wenn ich weiß, dass ich in einer Branche tätig bin, wo ich alle 2-3 Jahre meinen Arbeitgeber wechsele, würde ich das als Faktor schon berücksichtigen.

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Glory_Days
· bearbeitet von Glory_Days
vor 36 Minuten von monstermania:

Ich komme auf locker 5 AG im Laufe meines Berufslebens (> 2 Jahre).

So ungefähr hatte ich die Verteilung erwartet:

grafik.thumb.png.711802a884037cbd2e141a756215b36c.png

 

Quelle: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/28914/umfrage/haeufigkeit-der-arbeitsplatzwechsel/

vor 36 Minuten von s1lv3r:

Die Abschlussprovision ist schön auf die ersten 5 Jahre Vertragslaufzeit gezillmert und berechnet sich natürlich nach dem angenommenen Gesamtwert des Vertrages über +30 Jahre Laufzeit.

 

Einen bAV-Vertrag abschließen und nach wenigen Jahren freistellen um einen neuen abzuschließen ist das Beste, was dem Versicherungsvertreter passieren kann und für den Kunden schon ziemlich unschön.

 

Das sollte einen nicht davon abhalten, einen Vertrag bei sonst guten Bedingungen (hohe Zuschüsse) abzuschließen, aber wenn ich weiß, dass ich in einer Branche tätig bin, wo ich alle 2-3 Jahre meinen Arbeitgeber wechsele, würde ich das als Faktor schon berücksichtigen.

Natürlich schlagen die Abschlusskosten bei vorzeitiger Beitragsfreistellung insbesondere bei langen Vertragslaufzeiten überproportional zu Buche (da diese für gewöhnlich mit der Bruttobeitragssumme über die gesamte Vertragslaufzeit als Bezugsgröße berechnet werden). Im Bezug auf den Rückkaufswert bei gekündigten Lebensversicherung (nicht bAV) gab es hier in der Vergangenheit auch schon einige Rechtsstreitigkeiten.

 

Leider hat der TE keine detaillierte Kostenübersicht angegeben. Aufgrund des günstigen Gruppentarifs dürften die Kosten aber auch reduziert sein (siehe Effektivkostenquote). Dieser Punkt ist natürlich umso kritischer zu bewerten, je höher die prozentualen Abschlusskosten sind und wie das Verhältnis von monatl. in den ersten 5 Jahren zu bezahlenden Abschlusskosten zum monatl. zu bezahlenden Bruttobeitrag ist (das Verhältnis ist laufzeitabhängig).

Wenn man die Möglichkeit hat - unter ansonsten gleichen Bedingungen - Kosten zu vermeiden, sollte man das auf jeden Fall tun. Es ist bei einem AG-Wechsel nur mit Sicherheit nicht der primäre Punkt, ob dieser den bAV-Vertrag übernimmt - aber wenn man die Auswahl zwischen ansonsten identischen Angeboten hat, kann und sollte man diesen Punkt natürlich entsprechend berücksichtigen.

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satgar
· bearbeitet von satgar
vor 3 Stunden von s1lv3r:

Die Abschlussprovision ist schön auf die ersten 5 Jahre Vertragslaufzeit gezillmert und berechnet sich natürlich nach dem angenommenen Gesamtwert des Vertrages über +30 Jahre Laufzeit.

 

Einen bAV-Vertrag abschließen und nach wenigen Jahren freistellen um einen neuen abzuschließen ist das Beste, was dem Versicherungsvertreter passieren kann und für den Kunden schon ziemlich unschön.

Dazu sollte man mal das Übertragungsabkommen zwischen den Versicherern bei AG Wechsel kennen. Das ist nämlich alles halb so dramatisch, selbst wenn es um Provisionsverträge geht (die ich trotzdem ablehne). https://www.gdv.de/gdv/themen/leben/so-kann-die-betriebliche-altersversorgung-nach-einem-arbeitgeberwechsel-fortgefuehrt-werden-21438 Ich zitiere aus dem Abkommen Punkt c)

 

"c) Soweit die Versorgung mit gleichwertigen Versicherungs-/Versorgungsleistungen weitergeführt werden soll, wird der übernehmende Versorgungsträger diese Versorgung nicht nochmals mit Abschlusskosten belasten."

 

Es gibt, auch dank BRSG, heutzutage viel mehr Möglichkeiten bei AG Wechsel, und sei es nur der Kapitalübertrag, den man schon von Riester kennt. Alles halb so schlimm.

 

Bei über 100% Zuschuss deines AG nimm die bAV einfach mit. Da gibts für mich gar nichts dran zu deuteln.

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Glory_Days
· bearbeitet von Glory_Days
vor 43 Minuten von satgar:

Es gibt, auch dank BRSG, heutzutage viel mehr Möglichkeiten bei AG Wechsel, und sei es nur der Kapitalübertrag, den man schon von Riester kennt. Alles halb so schlimm.

Arbeitnehmer haben für ab dem 01.01.2005 abgeschlossene Verträge bAV-Verträge mit „versicherungsförmigem Durchführungsweg“ (Direktversicherung, Pensionsfonds oder eine Pensionskasse) einen „harten Rechtsanspruch“ auf sog. Deckungskapitalübertrag gemäß § 4 Abs. 3 BetrAVG, der Abschlusskostenneutral erfolgt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

Zitat
  • Die Übertragung muss innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden aus dem Unternehmen vereinbart werden.
  • Außerdem darf das zu übertragende Deckungskapital nicht den Wert der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West überschreiten (in 2022 sind das 84.000 Euro). Ansonsten besteht kein Rechtsanspruch auf Übertragung, auch nicht teilweise. Dann kann eine Übertragung nur einvernehmlich erfolgen.

https://www.firmenonline.de/news/jobwechsel-und-bav.html

Zitat

Was bedeutet ein Deckungskapitalangebot in der betrieblichen Altersvorsorge beim Arbeitgeberwechsel?

Der Gesetzgeber hat mit dem § 4a BetrAVG Ihren Rechtsanspruch auf ein Deckungskapitalangebot durch Ihren neuen Arbeitgeber festgelegt. Jeder Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet, wenn Sie als neuer Arbeitnehmer eine bestehende betriebliche Altersvorsorge (z.B. Direktversicherung) von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber mitbringen, dass diese durch die oben aufgeführte Deckungskapitalübertragung zukünftig fortgeführt werden kann. Allerdings sollten Sie Ihre bestehende betriebliche Altersvorsorge nicht bild [sic!] aufgeben, sondern sich auf das Deckungskapitalangebot nach § 4a BetrAVG berufen.

Ihr Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, Ihnen ein Angebot zu unterbreiten, indem [sic!] das bestehende Deckungskapital Ihrer bisherigen betrieblichen Altersvorsorge (bAV) auf das neue Versorgungskonzept Ihres neuen Arbeitgebers aufzeigt.

https://www.bavprofis.de/news-lesen/bav-arbeitgeberwechsel-deckungskapitalangebot.html#Was_bedeutet_ein_Deckungskapitalangebot_in_der_betrieblichen_Altersvorsorge_beim_Arbeitgeberwechsel?
 

Was sind die 5. [sic!] Folgen einer Deckungskapitalübertragung (DKÜ) in der betrieblichen Altersversorgung?

  • Die Deckungskapitalübertragung erfolgt Abschlusskostenneutral
  • Es erfolgt kein Stornoabzug in der Deckungkapitalübertragung
  • Die Deckungskapitalübertragung erfolgt steuerfrei
  • Alte Versorgungszusagen nach § 40b EStG können fortgeführt werden
  • Altverträge bleiben Kapitalsteuerfrei

https://www.bavprofis.de/news-lesen/deckungskapitalübertragung-bav.html

Allerdings kann dieser u.U. auch mit Nachteilen verbunden sein, weshalb immer eine Einzefallprüfung angebracht ist:

Zitat

Beispiele von Nachteilen einer Deckungskapitalübertragung nach § 4 BetrAVG:

  • Der bestehende Rechnungszins (z.B. 3,25%) wird reduziert (ab 2022: 0,25%) oder entfällt vollständig, da das Konzept des neuen Arbeitgebers aufgrund der möglichen höheren Renditemöglichkeiten, keinen Garantiezins mehr vorsieht.
  • Der bestehende Rentenfaktor (z.B. 25) wird reduziert (auf 13). Der Rentenfaktor ist immer wichtig für die Kalkulation Ihrer lebenslangen Rentenzahlung.
  • Eine bestehende Beitragsbefreiung oder Berufsunfähigkeitsrente wird vom neuen Arbeitgeber nicht fortgeführt. Diese wichtige Absicherung, die heute nicht mehr von der gesetzlichen Rentenversicherung getragen wird, benötigt jeder Arbeitnehmer für den Verlust seiner Arbeitskraft und der Sicherung seines Einkommens.

Tipp für Arbeitnehmer vor der Deckungskapitalübertragung beim Arbeitgeberwechsel:

  1. Lassen Sie sich immer ein Deckungskapitalangebot von Ihrem neuen Arbeitgeber erstellen.
  2. Lassen Sie sich eine ausführliche schriftliche Zusammenfassung und das Angebot übergeben.
  3. Prüfen Sie welche Vor- und Nachteile bei der Umsetzung der Deckungskapitalübertragung entstehen.
  4. Ist eine Beitragsfreistellung der bestehenden betrieblichen Altersvorsorge (bAV) sinnvoller, damit man sich seine Vorteile für die Zukunft sichert (z.B. hoher garantierter Rechnungszins).
  5. Der Abschluss einer neuen betrieblichen Altersvorsorge durch die neuen Anlagestrategien (z.B. höhere Anlagemöglichkeiten im Aktienbereich).
  6. Kann eine Berufsunfähigkeitsrente eigenständig ohne die Kapitalbildung der bestehenden betrieblichen Altersvorsorge fortgeführt werden?

https://www.bavprofis.de/news-lesen/bav-arbeitgeberwechsel-deckungskapitalangebot.html

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chirlu
vor 3 Stunden von Glory_Days:

So ungefähr hatte ich die Verteilung erwartet

 

So eine Umfrage, in der die Antworten von 30jährigen und 60jährigen Befragten zusammengeworfen werden, ist schlecht zu interpretieren.

 

vor 15 Minuten von Glory_Days:

 

Derart viele Rechtschreib- und Grammatikfehler machen mich immer skeptisch bezüglich auch der inhaltlichen Qualität.

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Glory_Days
· bearbeitet von Glory_Days
vor 12 Minuten von chirlu:

So eine Umfrage, in der die Antworten von 30jährigen und 60jährigen Befragten zusammengeworfen werden, ist schlecht zu interpretieren.

Eine Befragung ausschließlich zum Zeitpunkt des Renteneintritts wird die Verteilung natürlich weiter nach rechts bewegen.

Zitat

Derart viele Rechtschreib- und Grammatikfehler machen mich immer skeptisch bezüglich auch der inhaltlichen Qualität.

Man muss und sollte sich nicht auf eine einzige Quelle verlassen, könnte diese aber als Ausgangspunkt für die weitere Recherche nehmen. Ich habe in meinem letzten Beitrag noch eine weitere Quelle verlinkt und der Blick ins Gesetz schadet sicherlich auch nie...

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Glory_Days
· bearbeitet von Glory_Days
vor einer Stunde von satgar:

Dazu sollte man mal das Übertragungsabkommen zwischen den Versicherern bei AG Wechsel kennen. Das ist nämlich alles halb so dramatisch, selbst wenn es um Provisionsverträge geht (die ich trotzdem ablehne). https://www.gdv.de/gdv/themen/leben/so-kann-die-betriebliche-altersversorgung-nach-einem-arbeitgeberwechsel-fortgefuehrt-werden-21438 Ich zitiere aus dem Abkommen Punkt c)

 

"c) Soweit die Versorgung mit gleichwertigen Versicherungs-/Versorgungsleistungen weitergeführt werden soll, wird der übernehmende Versorgungsträger diese Versorgung nicht nochmals mit Abschlusskosten belasten."

Der Punkt von @s1lv3r war dahingehend denke ich anders gemeint, als dass nach 5 Jahren im ursprünglichen Vertrag bis zur Restlaufzeit bei Verbleib beim gleichen AG gar keine Abschlusskosten mehr anfallen würden bzw. diese dort bereits vollständig beglichen wären. D.h. wenn z.B. nach 5 Jahren der AG gewechselt würde, hätte man Abschlusskosten für die gesamte Laufzeit beim alten AG bezahlt und müsste dann nach Deckungskapitalübertragung zwar auf den übertragenen Anteil keine erneuten Abschlusskosten beim neuen AG mehr bezahlen, aber im neuen Vertrag fielen auf die neuen Einzahlungen eben wieder neue Abschlusskosten an, womit sich die Zeitdauer von zu zahlenden Abschlusskosten in diesem Beispiel von 5 auf 10 Jahre verlängern würde. Im ungünstigsten Fall zahlt man somit sein ganzes Berufsleben lang Abschlusskosten...

Um derartige Fälle zu vermeiden, müsste der Gesetzgeber eine Anrechnung von bereits bezahlten Abschlusskosten in der bAV vorsehen (was aus AN-Sicht ggf. als fair angesehen werden könnte, da sich die Abschlusskosten nach der Bruttobeitragssumme über die gesamte Vertragslaufzeit berechnen. Dann bräuchte es aus Anbietersicht aber einen Umverteilungsmechanismus bereits bezahlter Abschlusskosten zwischen den Anbietern und natürlich würde bei solch einer Regelung der Kuchen für alle Anbieter kleiner werden...). Die gibt es aktuell meines Wissens nach aber nicht und wird es wahrscheinlich in der Form auch nie geben...

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satgar
· bearbeitet von satgar
vor 45 Minuten von Glory_Days:

zwar auf den übertragenen Anteil keine erneuten Abschlusskosten beim neuen AG mehr bezahlen, aber im neuen Vertrag fielen auf die neuen Einzahlungen eben wieder neue Abschlusskosten an, womit sich die Zeitdauer von zu zahlenden Abschlusskosten in diesem Beispiel von 5 auf 10 Jahre verlängern würde. Im ungünstigsten Fall zahlt man somit sein ganzes Berufsleben lang Abschlusskosten...

Das ist so nicht korrekt. Es geht um die Versorgung, dies wird auch so im Abkommen benannt.

 

Wenn ich also eine Versorgung mit 100 EUR bisher mtl. hatte, und beim neuen AG auch 100 EUR mtl. Sparbetrag habe, fallen keine neuen Abschlusskosten an. AUCH wenn die zuvor beim alten AG über 5 Jahre bereits bezahlt wurden. Beim neuen AG gibt es dann keine, wenn die Versorgung (sprich: der Sparbetrag) nicht höher ist als beim alten AG.

 

Bitte dazu das FAQ anschauen zum Abkommen auf der von mir verlinkten Seite, Teil VI Abschlusskosten.

 

Man muss sich also gut damit auskennen, sonst verbreitet man schnell Falschinfos. Bitte Achtung.

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Glory_Days
· bearbeitet von Glory_Days
vor 58 Minuten von satgar:

Das ist so nicht korrekt. Es geht um die Versorgung, dies wird auch so im Abkommen benannt.

 

Wenn ich also eine Versorgung mit 100 EUR bisher mtl. hatte, und beim neuen AG auch 100 EUR mtl. Sparbetrag habe, fallen keine neuen Abschlusskosten an. AUCH wenn die zuvor beim alten AG über 5 Jahre bereits bezahlt wurden. Beim neuen AG gibt es dann keine, wenn die Versorgung (sprich: der Sparbetrag) nicht höher ist als beim alten AG.

 

Bitte dazu das FAQ anschauen zum Abkommen auf der von mir verlinkten Seite, Teil VI Abschlusskosten.

 

Man muss sich also gut damit auskennen, sonst verbreitet man schnell Falschinfos. Bitte Achtung.

Offenkundig sind die im Übertragungsabkommen enthaltenen Regelungen teilweise günstiger als die gesetzliche Regelung gemäß BetrAVG (u.a. im Bezug auf die Abschlusskosten). Stellt sich die Frage, für welche Unternehmen das Abkommen aktuell Gültigkeit besitzt:
Beitrittsliste zum Übertragungsabkommen

 

Die Anwendung des Übertragungsabkommens setzt dann voraus, dass sowohl der übernehmende Versorgungsträger als auch der übertragenden Versorgungsträger Teil dieses Abkommens ist.


Ich für meinen Teil hatte mich auf die gesetzliche Regelung bezogen, daher ist das mit Sicherheit keine Falschinformation. Der zusätzliche Hinweis auf das Übertragungsabkommen ist aber sicherlich gerechtfertigt und hilfreich. Dann ist die Situation für ANs bei AG-Wechsel doch besser als ich befürchtet hatte und auch die Idee von Ausgleichszahlungen für Abschlusskosten zwischen Versorgungsträgern existiert bereits in der Praxis.

Hinsichtlich Beurteilung des konkreten Falls des TEs sind wir ja ohnehin zum gleichen Ergebnis gekommen.

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