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kleinerfisch

Verlustverrechnung bei Ehegatten und Sparerfeibetrag

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kleinerfisch
· bearbeitet von kleinerfisch

Ich bin etwas verwirrt über einen mir vorliegenden Steuerbescheid eines Ehepaares:

 

Kapitalerträge M: 2920

Kapitalerträge F: 1970

 

verbleibender Verlustvortrag zum 31.12.2021 M: 455

verbleibender Verlustvortrag zum 31.12.2021 F: 4657

 

Das FA rechnet so:

Edit: Bezeichungen präzisiert

Mann:

Kapitalerträge: 2920

Verrechnung von Verlustvorträgen aus Kapitalvermögen

(ohne Verluste aus der Veräußerung von Aktien): -455

abzüglich Sparerpauschbetrag: -1602

Verrechnung Verlustvorträgen aus Kapitalvermögen

(ohne Verluste aus der Veräußerung von Aktien) des Ehegatten: -863

Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 32d (1) EStG: 0

 

Frau:

Kapitalerträge: 1970

Verrechnung von Verlustvorträgen aus Kapitalvermögen

(ohne Verluste aus der Veräußerung von Aktien): -1970

Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 32d (1) EStG: 0

 

1. verbleibende Verlustvorträge

Sollten nach den obigen Zahlen sein:

Mann: (455 - 455 =) 0

Frau (4657 - 1970 - 863 =) 1824

 

Stattdessen steht auf dem Bescheid zum verbleibenden Verlustvortrag:

Mann

Einkünfte aus Kapitalvermögen (ohne Veräußerung von Aktien): 455

ab Verlustabzug im Jahr 2021: -293

verbeibender Verlustabzug zum 31.12.2021: 162

 

Frau: (4657 - 2995 =) 1662

Einkünfte aus Kapitalvermögen (ohne Veräußerung von Aktien): 4657

ab Verlustabzug im Jahr 2021: -2995

verbeibender Verlustabzug zum 31.12.2021: 1662

 

Zwar ist die Summe dieselbe, aber die individuellen Beträge ja unterschiedlich in beiden Bescheiden!?

 

2. Anrechnung des SparerFBs

Bisher dachte ich immer, die Verlustverrechnung geht dem FB vor. Dann dürfte eigentlich beim Mann kein FB abgezogen werden, sondern zunächst die Verrechnung mit den Verlusten der Frau stattfinden, also so:

 

Mann

Kapitalerträge: 2920

Verrechnung von Verlustvorträgen: -455

Verrechnung von Verlustvorträgen Ehegatte: -2465

EaKV: 0

 

und entsprechend der verbleibende Verlustvortrag der Frau um den Sparerpauschbetrag niedriger sein:

Frau (4657 - 1970 - 2465=) 222

 

Um die Verwirrung komplett zu machen, rechnet WISO nochmals anders, indem dort beim Mann die Verluste der Frau gar nicht angerechnet werden. Entsprechend bleiben dort 863 EUR Kapitalerträge stehen und werden auch besteuert. Das scheint mir allerdings ein Fehler bei WISO.

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MeinNameIstHase
Am 28.5.2023 um 15:05 von kleinerfisch:

Bisher dachte ich immer, die Verlustverrechnung geht dem FB vor. Dann dürfte eigentlich beim Mann kein FB abgezogen werden, sondern zunächst die Verrechnung mit den Verlusten der Frau stattfinden,

Die Verlustverrechnung ist Teil der Einkünfteermittlung und geht vor. Aber zunächst für jeden individuell. Dann sollte jeder 802 SPB geltend machen, dann der ungenutzte SPB des einen beim anderen Ehegatten. Erst danach kommt ein horizontaler Verlustausgleich zwischen Eheleuten. So mein Verständnis.

 

In Wiso scheint mir die jüngste BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 23. November 2021, VIII R 22/18) zum horizontalen Verlustausgleich (Tz 31 im Urteil) für Verwirrung zu sorgen. Neu in 2022 ist § 20 Abs. 6 Satz 3 2. Halbsatz EStG: "...  im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung."
Insofern: Um welches Veranlagungsjahr geht es? Ist die Wiso-Version vor der Ergänzung im Gesetz oder erst danach?

 

Bitte verwende folgende Begriffe und unterscheide:

Verlustverrechnung

Sparer-Pauschbetrag

gemeinsamer (horizontaler) Verlustausgleich

Die Verlustfeststellung (verbleibende Verluste) ist ein eigenständiger Verwaltungsakt (§ 20 Absatz 6 Satz 3 1. Halbsatz EStG -> § 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden). Denklogisch erfolgt dies nach der Einkünfteermittlung.

So ... ich hoffe, dass ich es richtig auf die Reihe gebracht habe ...

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kleinerfisch
vor 10 Stunden von MeinNameIstHase:

Um welches Veranlagungsjahr geht es?

2021

vor 10 Stunden von MeinNameIstHase:

Ist die Wiso-Version vor der Ergänzung im Gesetz oder erst danach?

Die WISO-Version ist die aktuellste und basiert wohl auf der Elster-Version vom 27.02.2023. Das ist das einzige Datum, dass ich finde.

 

vor 10 Stunden von MeinNameIstHase:

Bitte verwende folgende Begriffe und unterscheide:

Verlustverrechnung

Sparer-Pauschbetrag

gemeinsamer (horizontaler) Verlustausgleich

Ich habe oben jetzt wortwörtlich die Bescheide abgeschrieben, da die von Dir verwendeten Begriffe zT nicht vorkommen.

 

vor 10 Stunden von MeinNameIstHase:

In Wiso scheint mir die jüngste BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 23. November 2021, VIII R 22/18) zum horizontalen Verlustausgleich (Tz 31 im Urteil) für Verwirrung zu sorgen.

ja, sieht so aus, als hätte WISO das Urteil umgesetzt, die Finanzverwaltung aber nicht.

 

vor 13 Stunden von MeinNameIstHase:

Neu in 2022 ist § 20 Abs. 6 Satz 3 2. Halbsatz EStG: "...  im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung."

Das könnte eine Reaktion des Gesetzgebers auf das Urteil sein, wenn der neue Halbsatz auch für VZ vor 2022 gilt.

Da bin ich unsicher: im § 52 finde ich nichts zur zeitlichen Anwendung. Das sollte doch eigentlich bedeuten, dass der neue Halbsatz für alle offenen Fälle gilt, oder sehe ich das falsch?

Dann wäre der ESt-Bescheid so auch in Ordnung.

 

Die Diskrepanz zwischen den beiden Bescheiden ist damit allerdings nicht zu erklären.

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MeinNameIstHase

Gab es vielleicht bei einem der Beiden einen "in Anspruch genommenen" Sparer-Pauschbetrag (Teilbetrag) für versteuerte Kapitalerträge, die nicht in der Anlage KAP erklärt wurden? Ein Bankdepot, dessen Steuerbescheinigung nicht mit in die Anlage KAP übernommen wurde?

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kleinerfisch

Der PB wurde sogar überzogen, aber alle Erträge sind angegeben.

Die Summe der Erträge stimmt auch bei beiden mit der Erklärung überein - das FA hat also nicht noch weitere Erträge "gefunden". Da sind laut Angabe der Beteiligten auch keine.

Alle Depots und alle ertragbringenden Konten wurden angegeben, Überprüfung des Steuereinbehalts (Anlage KAP, Zeile 5) wurde beantragt, Günstigerprüfung nicht (macht WISO automatisch, wenn sinnvoll).

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