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langfristiger

Schenkung Nießbrauch KG Anteil

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langfristiger

Es geht um einen Anteil als Kommanditist, wie es z.B. bei (Bürger-)Windparks in der Form der GmbH & Co. KG üblich ist.

 

Eine ältere Person 70+ möchte seinen Erbfall (Todesfall) vereinfachen. Es besteht nur dieser eine nicht allzu große KG-Beteiligung in Relation zum Gesamtvermögen. Jedoch würde der KG-Anteil einen Erbschein erforderlich machen, was teuer wäre und verhindert werden soll (zusätzlich wird auch das Eigenheim unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen, damit es keine Immobilien mehr gibt). Daher wird während des Lebens eine Übertragung des KG Anteils an ein Kind geplant. Allerdings sollen die Erträge Zeit Lebens beim Schenker bleiben. Daher liegt eine Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt nahe. Ein weiterer Vorteil wäre der geringere Wert der Schenkung in Bezug auf etwaige Schenkungssteuer. Denn der Wert des Nießbrauchs würde wohl abgezogen werden. Dies wäre nur relevant, wenn der Schenker innerhalb der nächsten 10 Jahre sterben würde und somit weiteres Vermögen vererben würde.

 

Der potentielle Nießbraucher 70+ stellt es sich so vor, alle Ausschüttungen weiter auf sein Konto zu bekommen und diese auch selbst zu versteuern. Zudem sollen die Sonderwerbungskosten auch zukünftig bei ihm bleiben (Fahrtkosten/Übernachtung wegen Gesellschafterversammlung). Optimal wäre auch eine mögliche Absetzung der Beglaubigung durch Notar und Kosten für Handelsregistereintrag für das Kind. Nach Haufe lässt sich der Nießbrauch wohl nicht direkt eintragen. Daher haben sich ein paar Fragen ergeben, vielleicht hat auch jemand schon Erfahrung mit dieser Nießbrauchgestaltung gemacht:

Einfachste Formulierung wäre: "Ich behalte mir den Nießbrauch vor."

 

Kann man das so gestalten, dass das örtliche Finanzamt die Gewinne direkt beim Nießbraucher zuordnet, obwohl der Nießbrauch nicht im Handelsregister eingetragen wird? Oder muss der neue Gesellschafter (Kind) dann immer einen Einspruch einlegen, damit das örtliche FA dies dem Nießbraucher zuordnet? Eine steuerliche Zuordnung beim Kind wäre nicht wünschenswert.

 

 

 

 

 

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slowandsteady
· bearbeitet von slowandsteady

Der Haufe-Artikel sagt nach meinem Verstaendnis erstmal nur, dass Niessbrauch nicht ins Handelsregister eingetragen wird - logisch weil der "Niessbraucher" fuer potentielle Geschaeftspartner uninteressant ist, da er weder Stimmrecht hat noch Besitzer ist. Das heisst IMHO aber nicht, dass Niessbrauch nicht geht. Man muss sowieso zum Notar fuer die Uebertragung des KG-Anteils und die Eintragung ins Handelsregister. Der Notar sollte dann auch beraten koennen ob Niessbrauch moeglich ist, das ist im Honorar enthalten.

 

Ich bin selbst Kommanditist und wuerde aber an der Stelle des 70+ Niessbrauchers meinen Anteil einfach vollstaendig an den zukuenftigen Erben verkaufen/verschenken, insb. wenn

Zitat

Es besteht nur dieser eine nicht allzu große KG-Beteiligung in Relation zum Gesamtvermögen.

Vorteil ist auch, dass der "neue Besitzer" noch Fragen zur Versteuerung usw. stellen kann - bekommt man es erst beim Tod, kann man meist nicht mehr fragen ...

 

vor 4 Stunden von langfristiger:

Kann man das so gestalten, dass das örtliche Finanzamt die Gewinne direkt beim Nießbraucher zuordnet, obwohl der Nießbrauch nicht im Handelsregister eingetragen wird? Oder muss der neue Gesellschafter (Kind) dann immer einen Einspruch einlegen, damit das örtliche FA dies dem Nießbraucher zuordnet?

Vermutlich muss man es dem Finanzamt halt mindestens bei der ersten Steuererklaerung nachweisen.

 

PS: Wenn es nur um die Vermeidung des Erbscheins geht, waere die andere Loesung ein notarielles Testament. Kostet aber dann ungefaehr das gleiche wie der Erbschein und die Gebuehr wird insb. unter Betrachtung des gesamten Vermoegens berechnet.

 

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langfristiger
vor 6 Stunden von slowandsteady:

Ich bin selbst Kommanditist und wuerde aber an der Stelle des 70+ Niessbrauchers meinen Anteil einfach vollstaendig an den zukuenftigen Erben verkaufen/verschenken, insb. wenn

Der alte Nießbraucher könnte den Altersentlastungsbetrag weiter nutzen, da keine gesetzliche Rente oder Arbeitslohn bezogen werden. Das Kind hätte diesen Freibetrag nicht.

vor 6 Stunden von slowandsteady:

PS: Wenn es nur um die Vermeidung des Erbscheins geht, waere die andere Loesung ein notarielles Testament.

Das kostet extra. Es geht um die Vermeidung der Kosten und Verwaltungsaufwand für die Erben. 

vor 6 Stunden von slowandsteady:

Man muss sowieso zum Notar fuer die Uebertragung des KG-Anteils und die Eintragung ins Handelsregister.

der Notar muss aber den Schenkungsvertrag für einen Kommanditanteil nicht beurkunden, oder? Das wären nur zusätzliche Kosten. Der Notar muss leider berechnen nach Gerichts- und Notarkostengesetz  und man kann keinen Stundensatz ausmachen.

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