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mmusterm

Wird Verlustvortrag bei der Familienversicherung berücksichtigt?

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mmusterm
· bearbeitet von mmusterm
Tippfehler behoben.

Szenario:

Ein Familienversicherter hat einen Verlust V aus der Veräußerung von Aktien im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG als Verlustvortrag vom Finanzamt bescheinigt bekommen.

Im Folgejahr erzielt er Gewinne aus Aktienveräußerungen G, die über der Grenze zur Familienversicherung liegen.

 

Welcher Betrag wird zur Prüfung von der GKV im Folgejahr verwendet?

a) Betrag G ohne Verrechnung mit dem Verlust V aus dem Vorjahr

b) Betrag G abzüglich Verrechnung mit dem Verlustvortrag.

 

Im neuesten Dokument https://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/familienversicherung/_jcr_content/par/download_1642322223/file.res/Grundsaetzliche-Hinweise-Gesamteinkommen-29092022.pdf

findet sich dieser Abschnitt:

"Zur Feststellung der Summe der Einkünfte dürfen positive wie negative Einkünfte (das heißt Verluste) innerhalb einer Einkunftsart (horizontal) verrechnet werden und, falls danach noch
Verluste bestehen, ist dies auch mit Gewinnen aus den anderen Einkunftsarten (vertikal) möglich (vgl. Ausführungen zu 2.6). Verluste nach Maßgabe des § 10d EStG (kalenderjahresübergreifender Verlustvortrag und Verlustrücktrag) hingegen dürfen bei der Summe der Einkünfte nicht in Abzug gebracht werden; sie bleiben daher bei der Feststellung des Gesamteinkommens unberücksichtigt (BSG, Urteil vom 16. Mai 2001 - B 5 RJ 46/00 R). Für Landwirte, deren Gewinn nach § 13a EStG ermittelt wird, gelten gemäß § 15 Absatz 2 SGB IV abweichende Regelungen (vgl. Ausführungen zu 2.3). Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden (§ 20 Absatz 6 Satz 1 EStG). Der vertikale Verlustausgleich ist danach ausgeschlossen. Verluste aus Kapitalvermögen mindern jedoch die Einkünfte aus Kapitalvermögen; ein über das Veranlagungsjahr hinausgehender Verlustvortrag ist zugelassen. Diese Sonderregelungen für Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten gleichermaßen für die Feststellung des Gesamteinkommens. Für Aktienveräußerungsgeschäfte gelten eigene Verlustausgleichsregelungen (§ 20 Absatz 6 Satz 4 EStG)

 

Zunächst wird darin ein kalenderjahresübergreifender Verlustvortag generell verneint.

Dann wird bei Kapitalvermögen ein Verlustvortrag zugelassen.

Schließlich wird auf die eigenständigen Verlustausgleichsregel bei Aktienveräußerungsgeschäften verwiesen.

 

Was gilt denn nun Eurer Meinung oder Erfahrung nach?

 

Gruß Max.

 

 

 

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stagflation

Ich bin kein Jurist. 

 

Aber ich denke, dass der Text vom Allgemeinen ins Spezielle geht. Generell ist der vertikale Verlustausgleich ausgeschlossen. Für Kapitaleinkünfte ist jedoch in Verlustvortrag zugelassen (Spezialisierung). Als weitere Spezialisierung gilt, dass Verluste, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien ausgeglichen werden dürfen (das ist das, was in § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG steht).

 

Meines Erachtens passt das alles zusammen und widerspricht sich nicht.

 

Wenn Du Dir unsicher bist, frag aber lieber noch einmal bei der Versicherung oder bei einem Anwalt nach.

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mmusterm

@stagflation: Deine Erklärung klingt für mich schlüssig.

Das bedeutet bezüglich meiner konkreten Frage, dass der kalenderjahresübergreifende Ausgleich von Aktienverlusten (festgestellt als Verlustvortrag) mit Aktiengewinnen aus Veräußerungsgeschäften (erzielt in den Folgejahren) möglich sein müsste und somit nur der Saldo aus Aktiengewinn ./. Aktienverlust zur Bewertung der Familienversicherung herangezogen wird.

 

Habe ich so Deine Auslegung richtig interpretiert?

 

PS: Bevor ich meine Planungen auf obige Vermutung aufbaue, werde ich selbstverständlich noch Expertenrat einholen. Mir ging es erstmal um das Verständnis.

 

Vielen Dank, stagflation.

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mmusterm
· bearbeitet von mmusterm
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In diesem Dokument https://www.bahn-bkk-geschaeftskunden.de/cms-media/media-238317920.pdf wird ab Seite 51 der horizontale/vertikale/kalenderjahrübergreifende Verlustausgleich in epischer Breite ausgelegt.

Fazit daraus:

"Ein jahresübergreifender Verlustausgleich innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Maßgabe des § 20 Abs. 6 EStG ist im Beitragsrecht der freiwilligen Krankenversicherung entsprechend zu berücksichtigen. Werden also die innerhalb eines Veranlagungsjahres vom Mitglied erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen durch die Verlustvorträge im Sinne des § 20 Abs. 6 EStG aus den vorangegangenen Veranlagungsjahren gemindert, reduziert sich die Beitragspflicht der Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 240 SGB V im gleichen Umfang."

 

Dabei geht es zwar um die Einnahmenermittlung freiwilliger Mitglieder nach § 204 SGB V. Der oben zitierte Text zur Familienversicherung macht aber in kürzerer Form dieselben Aussagen.

 

Begründet wird die Zulässigkeit der kalenderjahrübergreifenden Verlustverrechnung damit, dass die Krankenkasse bei einer rein bankinternen, jahresübergreifenden Verrechnung diese anhand der Jahressteuerbescheinigung gar nicht "aufdecken" könne. Erst eine (nicht notwendige) Einkommenssteuerklärung mit Anlage KAP würde die "Aufdeckung" ermöglichen. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung der Versicherten.

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