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oyh

Altbestände ('08): Berücksichtigung ausschüttungsgleicher Erträge (KAP15/51 bis 2017)?

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oyh
· bearbeitet von oyh

Hallo Forum,

 

für ausländische (Teil-)thesaurierer gab es bis 2017 die nur nachrichtlich mitgeteilte "Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge aus ausländischen Investmentfonds" (KAP.15) und "hierauf anfallende anrechenbare ausländische Steuer" (KAP.51).

 

Beides habe ich brav in der ESt-KAP bis 2017 angegeben und protokolliert, um bei der Veräußerung dies anrechnen lassen zu können. (Übrigens handelt es sich um Altbestände von 2008.)

 

Nun stellt sich für mich die Frage,

  • ob dieses Anrechnen nach der Steuerreform für 2018 überhaupt noch möglich ist,
  • und, wenn ja, wie dies mit dem Freibetrag (100k / 70%) für weitere Gewinne ab 2018 zusammenspielt.
    • Insbesondere, ob die Berücksichtigung nur nach Ausschöpfung des Freibetrags erfolgen kann.

 

Weiß hier jemand Bescheid bzw. hat Erfahrungen dazu?

 

Gruss,

oyh

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Taxadvisor

Die noch nicht besteuerten ausschüttungsgleichen Erträge werden (von inländischen Banken) bei der Veräußerung gesondert ausgewiesen und mit KapErtSt belegt. Diese Beträge sind dann im Rahmen der Veranlagung zu kürzen, wenn in der Vergangenheit eine korrekte Versteuerung erfolgte. Das ist unabhängig von der Neufassung des InvStG und hat auch auf den Freibetrag keinen Einfluss

 

Gruß

Taxadvisor  

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kleinerfisch
Am 30.4.2023 um 10:22 von oyh:

ob dieses Anrechnen nach der Steuerreform für 2018 überhaupt noch möglich ist,

ist es. Wie Taxadvisor schon schrieb, wirst Du auf der Jahressteuerbescheinigung die relevante Zahl finden, die Du dann selbst (oder automatisch mit einem Steuerprogramm) von den ausgewiesenen Kapitalerträgen abziehst.

Am 30.4.2023 um 10:22 von oyh:

und, wenn ja, wie dies mit dem Freibetrag (100k / 70%) für weitere Gewinne ab 2018 zusammenspielt.

Entsprechend sinkt der ausgewiesene Gewinn je Position und damit die Inanspruchnahme des Freibetrags durch betroffene Positionen.

 

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