Zum Inhalt springen
Melde dich an, um diesem Inhalt zu folgen  
Z23

Fremdwährungskonto CFD

Empfohlene Beiträge

Z23

Hallo, 

 

ich trade seit 3 Jahren CFD, hierfür ist meine Basiswährung der Euro. Ich überlege nun ein zweites CFD Konto auf einer anderen Basiswährung  zu öffnen. 

 

Muss ich dabei §23 Einkommensteuergesetz (EStG) Private Veräußerungsgeschäfte berücksichtigen? 

Mir ist klar, dass der Umtausch (erste Einzahlung z.B von euro auf dollar) und der mögliche Rückumtausch innerhalb eines Jahres auf  §23 zutrifft. Aber gilt das auch für jeden Trade, wenn ich innerhalb der anderen Basiswährung (z.B. dollar) bleibe?

 

Auf Aktien trifft es ja zu, aber für CFD habe ich noch keine Informationen gefunden.

 

Danke im Voraus

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
MeinNameIstHase
vor 45 Minuten von Z23:

Auf Aktien trifft es ja zu, aber für CFD habe ich noch keine Informationen gefunden.

Der Handel mit CFD selbst ist ein Fall für § 20 EStG (Termingeschäfte ***). Der Handel mit Fremdwährung ist ein Fall von § 23 EStG. Und der Fremdwährung ist es egal, ob du diese in Aktien, Kaffeebohnen oder CFD eintauscht.

 

Unterm Strich musst du für die Steuererklärung in der Lage sein, zu jedem einzeln Veräußerungsvorgang den Gewinn zu berechnen. Finanzämter legen Wert darauf, dass 

a) alle Veräußerungsvorgänge erfasst werden (Vollständigkeit) und

b) der Gewinn zu jedem (steuerlich relevanten) Veräußerungsvorgang ermittelt wird.

 

Solange das sichergestellt ist, kann man auch im Einzelfall vereinfachen und pauschalieren. Das mit dem Pauschalieren ist in der Praxis bei Währungsgewinnen fast der Regelfall, aber hier muss man dann zumindest sauber argumentieren, sprich "steuerlich im Thema" sein und plausibilisieren können, dass es die Wirklichkeit gut trifft. Z.B. wenn der Fremdwährungskurs sich gar nicht groß verändert hat und deshalb der Gesamtgewinn unterhalb der § 23 EStG Freigrenze liegt ... und man deshalb auf eine Einzelermittlung verzichtet usw.

 

Gedanklich tust du so, als ob du die CFDs via Euro kaufst und gleichzeitig die Fremdwährung gegen Euro verkaufst und umgekehrt. Der CFD-Handel landet dann in der Anlage KAP, der Währungshandel in der Anlage SO. Das Gedanken-Euro-Konto wird immer auf null gehalten. Komplizierter wird es, wenn man Sicherheiten hinterlegt. Die Sicherheitenstellung selbst ist noch kein Veräußerungsvorgang, aber die Inanspruchnahme der Sicherheit dann schon. Auf die weiteren Details zur Gewinnermittlung aus privaten Veräußerungsgeschäften (Jahresfrist, was ist eigentlich eine Anschaffung, FiFo, warum nur Währungsguthaben etc.) möchte ich hier nicht eingehen.

 

****

 

*** Da die Finanzverwaltung CFDs im Regelfall als Termingeschäfte ansieht (siehe Textziffer 9 im BMF-Schreiben "Einzelfragen zur Abgeltungssteuer") unterliegen die Einzelgeschäfte der Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG (max. 20.000 Euro im Jahr verrechenbar). Das heißt, wenn du 100 CFD-Trades machst, davon 40 im Minus landen und das Minus der 40 Trades summiert 20.000 Euro überschreitet, dann bleibst du auf dem im Jahr übersteigenden Betrag sitzen, denn du kannst nur bis zu 20.000 davon mit dem Gewinn aus den anderen 60 Trades verrechnen.

 

Mein Beispiel mit 100 Trades (ein Trade alle 2 Tage) im Jahr und 40 Trades mit 20.000 Verlust heißt, je Verlusttrade 500 Euro Verlust ... das geht schnell. Faktisch ein Handelsverbot für Privatanleger, denn es läuft darauf hinaus, dass die gesamten Handelsumsätze mit dem CFD-Handel die Größenordnung von ~80.000 Euro (Annahme, eine Hälfte geht gut, die andere nicht, je Trade hat man 50% Gewinn oder Verlust) nicht überschreiten dürfen. Mach für Dich selbst mal eine solche Überschlagsrechnung, ob du davon betroffen bist. Du hast ja die Zahlen der letzten 3 Jahre.


Es hilft meiner Meinung auch nichts, dass man den nicht verrechenbaren Verlust dann ins nächste Jahr vortragen kann. Denn um ausreichend Gewinne zu machen, muss man im Folgejahr genauso viel handeln und produziert dann noch mal so viele Verluste.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Z23
Am 23.4.2023 um 12:20 von MeinNameIstHase:

Die Sicherheitenstellung selbst ist noch kein Veräußerungsvorgang, aber die Inanspruchnahme der Sicherheit dann schon.

 

Also wenn ich das richtig verstehe, erst beim Verkauf meines CFDs entsteht der Veräußerungsvorgang.

 

Beispiel:
1.) Anschaffung Fremdwährung

2.) Positionseröffnung in einem Markt (z.B. Gold) = Sicherheitenstellung

3.) Positionsschließung = Inanspruchnahme der Sicherheit

 

Dabei ist dann der Eurokurs zum Datum der Anschaffung und der Positionsschließung relevant?

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde dich hier an.

Jetzt anmelden
Melde dich an, um diesem Inhalt zu folgen  

×
×
  • Neu erstellen...