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Erbschaftssteuererklärung

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Ich fülle derzeit eine Erbschaftssteuererklärung aus, soweit ausfüllmäßig kein Problem (nur gleich vorweg: Mein Steuerberater führt zum Thema Erbschaft/Erbschaftssteuererklärung keine Beratung durch und verwies mich an einen Anwalt, der mit ihm und mehreren Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Anwälten eine Art Sozietät betreibt. Der Termin wurde gestern abgebrochen, nachdem der Anwalt meinte, er selbst hat noch keine Erbschaftssteuerklärung ausgefüllt und kann diesbezüglich nicht beraten, er würde bei Problemen mit dem Nachlassgericht etc. helfen können, steuerlich nicht).

Steuern (vertieft) und Recht (Witschaftsprivatrecht)  hatte ich im Studium, als ganz unbedarft bin ich nicht.

 

Nun zum Problem: Der Schenkungsfreibetrag von 400.000€ je Elternteil alle 10 Jahre greift bei mir leider nicht, mitte 2013 wurde eine andere Immobilie an mich verschenkt (der Freibetrag meiner Eltern in Höhe von 800.000€ reichte aus, um keine Erbschaftssteuer auszulösen). Meine Mutter verstarb bereits vor einigen Jahren und mein Vater vermachte mir per Testament ein Haus, dass er zur Kapitalanlage (ohne Kreditaufnahme) für ihn und später mich vor wenigen Jahren erwarb und vermietete. Das Testament war vorsorglich dafür gedacht, dass er vor 2023 versterben sollte. 2023 nach Ablauf der 10 Jahre hätte er mir das Haus im Wert von ca. 500.000€ als Schenkung überlassen und der Freibetrag in Höhe von 400.000€ wäre in Abzug gebracht worden.

Leider (in erster Linie bezieht sich das auf das Ableben, nicht auf die Erbschaft!!!) verstarb mein Vater bereits 2022 und jetzt hat das FA bereits die Tabelle für Schenkungssteuer an die Ausfüllhilfe zur Erbschaftssteuer angehängt. Freibetrag gibt es keinen, da unter 10 Jahre seit letzter Schenkung 2013.

Auf den 1. Blick werden nun 500.000€ x 11% = 55.000€ Erbschaftssteuer fällig.

Meine Frage, gibt es eine Möglichkeit, diese Steuer zu reduzieren ( stunden ist nicht das Thema)? Habe ich etwas übersehen, falsch interpretiert etc.?

Vielleicht hat jemand ähnliche Erfahrungen diesbezüglich. Und klar, es geht mir hier nicht um eine Rechtsberatung im forum, eher vielleicht eine Quelle etc. Gerne auch per PN!

 

 

 

 

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iMaxs

Hallo, 

kommst du aus dem Ruhrgebiet? Hier kann ich Rotthege empfehlen, 

generell kann ich aus eigener Erfahrung sagen, dass sich ein Steuerberater oder Gutachter lohnen kann, ob das Gebäude wirklich 500.000€ wert ist.

Eventuelle Sanierungsrückstände wirken sich negativ auf den Wert der Immobilie aus :)

Ausserdem kannst du bei einer vermieteten Immobilie 10% abziehen.

 

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Shonsu
· bearbeitet von Shonsu

Erfahrungen, die evtl. helfen können:

Eine Großtante von uns hatte eine Seniorenwohnung und etwas Bargeld und meine Mutter als Alleinerbin eingesetzt.

1.) Da meine Mutter das Erbe sowieso an uns Kinder weitergeben wollte, hat meine Mutter auf das Erbe verzichtet (gegen Abfindung um Ihren Freibetrag auszunutzen ;) ) und wir hatten dann 3x den Freibetrag. D.h. die Frage ist, ob Du Kinder hast und in nächster Zeit die Immobilie sowieso übertragen willst? Dann wäre eine Möglichkeit die Erbausschlagung, damit würde dann der Freibetrag Deiner Kinder greifen.

 

2.) Wenn ich mich richtig erinnere wurde die Wohnung damals für ca. 140.000 Euro verkauft (haben wir so an das Finanzamt gemeldet). Damit wurden erstmals Steuern fällig. Das Finanzamt hat aber intern den Wert der Wohnung selbst geprüft und der Wohnungswert wurde dann auf ca. 90.000 Euro festgesetzt und die überschüssigen Steuern zurückgezahlt.

=> Das könnte in Deinem Fall auch passieren, die Frage wäre, ob das Finanzamt auch rückwirkend die erste Schenkung "neu" betrachet, evtl. ist lt. der Finanzamtberechnung das erste Haus keine 800.000 Euro Wert und auch das zweite Haus keine 500.000 Euro. Damit hättest Du von der Schenkung deutlich mehr von Deinem Freibtrag übrig. Evtl. muss hier vom Finanzamt eine Überprüfung der ersten Schenkung veranlast werden.

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MeinNameIstHase

Wenn die Wohnung vermietet ist, gibt es die Steuerbefreiung nach § 13d ErbStG (90% Ansatz).

Durch Verkauf oder ein Gutachten kannst du u.U. einen niedrigeren gemeinen Wert "nachweisen" (§ 198 BewG).

Abzugsfähig sind auch Kosten der Nachlassabwicklung (§ 10 Absatz 5 ErbStG usw.)

 

Eine Neubewertung der Vorschenkungen findet in der Regel nicht statt.

 

Die 6-wöchige Frist der Erbausschlagung zugunsten Deiner Kinder dürfte abgelaufen sein.

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Fondsanleger1966

Fachanwalt fragen?

 

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geldvermehrer
vor 11 Stunden von iMaxs:

Hallo, 

kommst du aus dem Ruhrgebiet? Hier kann ich Rotthege empfehlen, 

generell kann ich aus eigener Erfahrung sagen, dass sich ein Steuerberater oder Gutachter lohnen kann, ob das Gebäude wirklich 500.000€ wert ist.

Eventuelle Sanierungsrückstände wirken sich negativ auf den Wert der Immobilie aus :)

Ausserdem kannst du bei einer vermieteten Immobilie 10% abziehen.

 

Nein, aus Bayern. Das Haus ist ja erst wenige Jahre alt und absolut neuwertig. Das FA möchte in der Erbschaftssteuererklärung einen Wert angegeben haben, gleichzeitig wird aber erwähnt, dass das FA trotzdem ein Feststellungsverfahren durchführen wird:rolleyes:

Bin ich jetzt der Meinung, das Haus ist 500.000€ wert, schreibe ich dann 450.000€ rein, da es ja vermietet ist?

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geldvermehrer
vor 9 Stunden von MeinNameIstHase:

Wenn die Wohnung vermietet ist, gibt es die Steuerbefreiung nach § 13d ErbStG (90% Ansatz).

Durch Verkauf oder ein Gutachten kannst du u.U. einen niedrigeren gemeinen Wert "nachweisen" (§ 198 BewG).

Abzugsfähig sind auch Kosten der Nachlassabwicklung (§ 10 Absatz 5 ErbStG usw.)

 

Die 6-wöchige Frist der Erbausschlagung zugunsten Deiner Kinder dürfte abgelaufen sein.

Gutachten wird leider nichts helfen in dem Fall, es wurden vom Bauträger ca. 40 gleichwertige Reihenhäuser erstellt und auch schon einige von den Erstbesitzern wieder verkauft, mit deutlichem Gewinn (die Immobilienpreise sind die letzten Jahre nicht unerheblich gestiegen). Bei älteren oder weniger transparenten Immobilien wäre ein Sachverständigengutachten aber eine Option.

 

Zwischen Annahme der Erbschaft und Zustellung der Erbschaftssteuererklärung sind über 8 Monate vergangen, Erbausschlagung zu Gunsten der Kinder ist leider nicht mehr möglich.

 

 

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MeinNameIstHase
vor 18 Minuten von geldvermehrer:

Das FA möchte in der Erbschaftssteuererklärung einen Wert angegeben haben, gleichzeitig wird aber erwähnt, dass das FA trotzdem ein Feststellungsverfahren durchführen wird

Du wirst zwei unterschiedliche Steuererklärungen bzw. -Verfahren haben.

 

Einmal ein Verfahren zur gesonderten Bedarfswertfeststellung des Hauses (für Zwecke der Erbschaftssteuer-Wertermittlung). Im Grunde enthält dieser Bescheid alles, was via BewG zum Haus zu sagen ist. Der Bescheid ist dann bindend für den nachfolgenden Erbschaftssteuerbescheid. Ändert der sich, wird automatisch der ErbSt-Bescheid auch geändert, wenn sich das dort geldmäßig auswirkt.

Parallel dazu gibt es das Erbschaftssteuerverfahren vom für Erbschaftsteuer zuständigen FA. Dort wird der festgestellte Bedarfswert aus dem ersten Bescheid dann als "Erwerb" übernommen. Hier werden dann aber auch Nachlassverbindlichkeiten usw. abgearbeitet. In der ErbSt-Erklärung kann man vorab einen Schätzwert zum Bedarfswert angeben, wenn es das FA "eilig" hat und die das gesonderte Verfahren zur Bedarfswertermittlung nicht abwarten wollen. Wird dann von Amts wegen später korrigiert.

 

Wichtig ist, dass man im Falle eines Falles gegen den richtigen Bescheid Einspruch einlegt. 

 

Wer macht die ESt-Erklärung für das Todesjahr des verstorbenen Vaters? Der hatte ja u.a. die Mieteinnahmen bis zu seinem Tod. 

 

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geldvermehrer
vor 11 Stunden von MeinNameIstHase:

Wer macht die ESt-Erklärung für das Todesjahr des verstorbenen Vaters? Der hatte ja u.a. die Mieteinnahmen bis zu seinem Tod.

Danke dir, anteilsmäßig für 2022 erstellt der Steuerberater meines Vaters gerade die Est.-Erklärung. 2021 wurde kürzlich fertig und ich habe die fällige Einkommensteuer an das FA vom Konto meines verstorbenen Vaters überwiesen (und in der Erbschaftssteuererklärung angeben, ebenso die für 2022 anteilig geschätze Einkommensteuer). Und dann meine Notarkosten inkl. Grundbuch usw.

Alles kein Problem.

Die Mieteinnahmen sind mir bekannt, zielt deine Frage darauf ab, dass ich in der Erbschaftssteuererklärung bei Grundvermögen bzw. bei dem Formular "Anlage Erwerber zur Erbschaftssteuererklärung" bei Zeile 33 "Erwerb durch Vermächtnis" den von mir überschlägig ermittelten  Ertragswert (minus 10% bei vermieteten Objekten) eintragen darf, falls dieser nach meiner Berechnung niedriger ist als Verkehrswert? Das wäre ja schon mal ein Ansatzpunkt, um eventuell die Erbschaftssteuer etwas zu senken:)

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kleinerfisch
vor 29 Minuten von geldvermehrer:

Ertragswert (minus 10% bei vermieteten Objekten) eintragen

... ist sicher falsch.

Du gibst ja auch bei der Einkommensteuererklärung Deine Arbeitseinkünfte brutto an und ziehst den Arbeitnehmerfreibetrag nicht schon ab.

Im Formular wird sicher nach der Nutzung der Immobilie gefragt. Wenn Du dort "vermietet" angibst, sollten die 10% von Amts  wegen abgezogen werden.

Zur Sicherheit kannst Du das ja in einem Anschreiben noch erläutern.

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geldvermehrer
vor 2 Stunden von kleinerfisch:

... ist sicher falsch.

Du gibst ja auch bei der Einkommensteuererklärung Deine Arbeitseinkünfte brutto an und ziehst den Arbeitnehmerfreibetrag nicht schon ab.

Im Formular wird sicher nach der Nutzung der Immobilie gefragt. Wenn Du dort "vermietet" angibst, sollten die 10% von Amts  wegen abgezogen werden.

Zur Sicherheit kannst Du das ja in einem Anschreiben noch erläutern.

Wahrscheinlich hast du Recht. Es steht in der Erbschaftssteuererklärung Grundvermögen Ja/nein. Dann Anzahl und noch Gesamtwert. Im Bogen Anlage für Erwerber steht nur bei "Erwerb durch Vermächtnis": Wert

Eine "Anlage Angaben zu Bedarfswerten" ist auch noch auszufüllen.

Zitat

Hier ist vermerkt: Inländischer Grundbesitz wird bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer mit speziell für diesen Zweck zu berechnenden Werten angesetzt (§§ 157 bis 198 BewG). Diese Werte werden in einem gesonderten Verfahren (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG) von dem Finanzamt festgestellt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Grund-besitz belegen ist (Lage-Finanzamt, § 152 Nr. 1 BewG).
Hinweis: Bitte geben Sie zu jedem Einheitswert an, ob es sich um einen EURO- oder DM-Betrag handelt.

Und in eine Tabelle ist u.a. Folgendes einzutragen: geschätzter gemeiner Wert/ Verkehrswert

Von Ertragswert steht leider nichts da.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 3 Stunden von geldvermehrer:

den von mir überschlägig ermittelten  Ertragswert (minus 10% bei vermieteten Objekten) eintragen darf

Maßgeblich ist der Wert nach §§ 157 ff BewG (Grundvermögen ab § 176 BewG) (die mal 0,9 aus § 13d ErbStG gilt erst für ErbSt-Erklärung, aber nicht für den Bedarfswert selbst) und nicht irgendein Ertragswert als steuerpflichtiger Erwerb. Da musst du dich mal durch die Paragraphen des BewG durchhangeln**. Und bis das FA den in einer gesonderten Bedarfsbewertung feststellt, kannst du den von Dir ermittelten Wert ja vorläufig für die Erbschaftssteuer verwenden. Für die Bedarfsbewertung musst du diese Angaben eh zusammen tragen. Ansonsten bittest du die Erbschaftssteuerstelle um eine Fristverlängerung für die Erbschaftssteuer, bis du die Bedarfsbewertung (so nennt man die Bewertung für erbschaftssteuerliche Zwecke nach BewG) beieinander hast. Die Regeln sind anders als bei der Grundsteuer, auch wenn sich vieles ähnelt. Z.B. wird der Bedarfswert (für erbschaftst. Zwecke) für Einfamilienhäuser gemäß § 182 BewG im "Vergleichswertverfahren" ermittelt und nicht wie bei der neuen Grundsteuer (Bundesmodell) im Ertragswertverfahren.

 

**Das meine ich wörtlich. Unterstreiche die verwendeten Begriffe (z.B. § 180 BewG "bebaute Grundstücke", Grundstücksarten in § 181 BewG usw.), kopiere die Anhangs-Tabellenwerte, auf die verwiesen wird, und google auch nach aktualisierten Werten für die eine oder andere Angabe. Bodenrichtwerte (BRW) kann man aktuell überall online abrufen. Aber denkt daran, du brauchst den BRW zum Todeszeitpunkt, nicht den per 1.1.2022 (für die Grundsteuer). Notfalls nachforschen und beim Gutachterausschuss (oder Bauamt, Grundbuchamt etc.) anrufen. Die unterschiedliche Fassungen vom BewG kannst du hier gezielt abrufen. Maßgeblich sind die ganzen Anhangstabellenwerte, die zum Todestag gültig waren.

Und achte darauf, dass du im BewG nicht in völlig falschen Abschnitten (z.B. altes Einheitswertverfahren für Grundsteuer, neues Bewertungsverfahren für Grundsteuer) landest. Du bleibst im Sechsten Abschnitt (Bewertung ... für die ErbSt ab 2009).

 

Falls was unklar ist, schaust du erst mal hier nach. Wobei das Laien oft noch mehr verwirrt, denn vieles hier steht nur deshalb drin, weil irgendein Gerichtsurteil dazu gefallen ist.

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feymo

Bei einem EFH gibt es das Ertragswertverfahren nicht.

EFH werden anhand des Vergleichswertverfahren (Verkäufe von ähnlichen Immos innerhalb eines Jahres) bewertet.

Gibt es einen solchen Vergleichswert nicht, greift das Sachwertverfahren.

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geldvermehrer

Vielen Dank euch, es wird wohl nichts helfen, ich schreibe einen Wert rein, (den ich mir vorstelle, leicht höher als der Kaufpreis bei Fertigstellung vor einigen Jahren, da war das Reihenhaus unvermietet und somit von der Verwendung nicht "eingeschränkt"), ist ja nur eine Laienschätzung, das Finanzamt wird diesen nicht einfach übernehmen (hätte nix dagegen;)), und versehe den Wert mit einem  Zusatz "vermietet".

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joker11

Ich so als ehemaliger Rechtsanwalt mit Schwerpunkt nicht Steuerrecht hahaha: Wie wäre es denn, in die Nachlassimmobilie einzuziehen und dort min. 10 Jahre zu wohnen...dann nämlich keine Erbschaftssteuer auf die Nachlassimmobilie.

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MeinNameIstHase
vor 8 Stunden von joker11:

Wie wäre es denn, in die Nachlassimmobilie einzuziehen und dort min. 10 Jahre zu wohnen

Denk an die Voraussetzungen von §13 Absatz 4c ErbStG, vereinfacht ...

  • Erblasser wohnt bis zum Tod darin
  • Erbe bezieht die Wohnung unverzüglich
  • Wohnung < 200 qm
  • Keine Übertragungspflicht wegen Vermächtnis auf Dritte bzw. Übertragung wegen Erbauseinandersetzung (mit Rückausnahme ...)
  • 10 Jahre Wohnnutzung, sonst rückwirkender Wegfall

In die Nummer kommst du allein deswegen nicht rein, weil der Themenstarter von einem Gebäude spricht, dass der Vater vermietet hatte.

 

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joker11

Der Vater verstarb ja bereits 2022 sehe ich gerade, dürfte daher auch nicht mehr unverzüglich=ohne schuldhaftes Zögern sein.

 

Vielleicht ließe sich am Wert der Immobilie noch drehen...vermietet->10% Abschlag vom Verkehrswert + Versorgungsfreibetrag.

 

Ich dachte immer "Hasen" wissen von nix ? Komische Zeiten.;)

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geldvermehrer

Danke, vermietet und 10% Abschlag vom Verkehrswert, darauf wird es hinauslaufen. Versorgungsfreibetrag für Kinder leider nur bis Alter 27. Ein Wirtschaftsprüfer (über eine Bekannte) meinte, ich könnte ihm das Mandat erteilen, er würde dann ein Ertragswertverfahren "vorbereiten", bei einem kleinen Reihenhaus aus meiner Sicht unüblich (und ohne Aussicht auf Erfolg). Für die Abgabe der Erbschaftssteuererklärung wurde aber erstmal eine Fristverlängerung beantragt.

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geldvermehrer

Die Abgabefrist für die Erbschaftssteuererklärung wurde jetzt erstmal verlängert. Jemand, der auch von meinem Vater begünstigt worden ist, hat zu dem Zeitpunkt, in dem meine jetzt geerbte Immobilie von ihm gekauft wurde (bereits für mich zur Schenkung angedacht 10 Jahre nach der letzten Schenkung), die selbe Summe an Geld als Darlehen deklariert erhalten, was auch absolut in Ordnung ist, ich dachte allerdings, normal auf das Konto überwiesen und nicht als Kredit. Der Tipp kam vom Steuerberater. Ich vermute, wäre das Geld einfach überwiesen worden, wäre eine Schenkung sofort vollzogen worden (leider auch innerhalb des 10 Jahres Zeitraumes). So hat man vermutlich gehofft, die steuerliche Relevanz des Darlehens tritt erst mit dem Tod des Darlehensgebers ein. Liege ich da richtig?

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geldvermehrer
Am 16.3.2023 um 13:27 von MeinNameIstHase:

Wenn die Wohnung vermietet ist, gibt es die Steuerbefreiung nach § 13d ErbStG (90% Ansatz).

Durch Verkauf oder ein Gutachten kannst du u.U. einen niedrigeren gemeinen Wert "nachweisen" (§ 198 BewG).

Abzugsfähig sind auch Kosten der Nachlassabwicklung (§ 10 Absatz 5 ErbStG usw.)

 

Eine Neubewertung der Vorschenkungen findet in der Regel nicht statt.

 

Die 6-wöchige Frist der Erbausschlagung zugunsten Deiner Kinder dürfte abgelaufen sein.

So, nun ist der "Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts für Zweck der Erbschaftsteuer gekommen".

Meinen Dank nochmal an dich, es ist so wie du vorab geschrieben hattest:thumbsup:

 

Die markierte Antwort von dir gewinnt jetzt an Bedeutung, denn ich würde mir gerne ausrechnen, wie viel ich an das FA für das geerbte kleine vermietete Häuschen in nächster Zeit überweisen muss. Das ist einfach, wenn die 9 Jahre vor dem Tod meines Vaters an mich notariell verschenkte Immobilie NICHT berücksichtigt wird.  Der Freibetrag meiner Eltern in Höhe von 800.000€ reichte 2013 aus, um damals keine Erbschaftssteuer auszulösen, also weder ich noch meine Eltern mussten etwas bezahlen. Es sollen sogar noch 100.000€ Freibetrag "über" sein, also wurde der Wert des Hauses 2013 bei der Schenkung an mich wohl mit 700.000€ veranschlagt.

Meine Befürchtung lautet, FA zählt die beiden Immobilien zusammen, da ich innerhalb der 10 Jahresfrist Erbe bzw. Beschenkter wurde  und zieht dann den max. Freibetrag ab. Das wäre, falls der Todestag meines Vaters zur Bewertung zählt sehr schlecht, da sich der Wert der Immobilie, die ich 2013 von beiden Elternteilen geschenkt bekommen habe, von 2023 bis 2022 in etwa verdoppelt hat. Falls es zusammen gezählt wird, dann hoffentich mit dem 2013 ermittelten Wert i.H.v. 700.000€?

 

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MeinNameIstHase
vor 7 Stunden von geldvermehrer:

Meine Befürchtung lautet, FA zählt die beiden Immobilien zusammen, da ich innerhalb der 10 Jahresfrist Erbe bzw. Beschenkter wurde  und zieht dann den max. Freibetrag ab. Das wäre, falls der Todestag meines Vaters zur Bewertung zählt sehr schlecht, da sich der Wert der Immobilie, die ich 2013 von beiden Elternteilen geschenkt bekommen habe, von 2023 bis 2022 in etwa verdoppelt hat. Falls es zusammen gezählt wird, dann hoffentlich mit dem 2013 ermittelten Wert i.H.v. 700.000€?

Es kann gut sein, dass in 2013 das FA von einer Bedarfsbewertung und einem Schenkungssteuerbescheid abgesehen hat, weil absehbar die Schenkung unterhalb der Freigrenzen lag und daher für's FA kein "Bedarf" bestand. Im Grunde kannst du das dann nachholen und auf den Zeitpunkt der Schenkung (TT.MM.2013, notarieller Vertrag der Schenkung) rückwirkend feststellen lassen, weil du durch die Erbschaft und Berücksichtigung des Häuschens als Vorschenkung inzwischen ein Feststellungsinteresse hast. Klar ist, dass hierfür die Verhältnisse vom Schenkungszeitpunkt maßgeblich sind. Nicht nur die Tabellenwerte betreffend, auch die Gesetzeslage, die sich aber diesbezüglich nur in Details von der aktuellen unterscheidet, wenn ich mich recht erinnere. Mach die Rechnung für Dich mal auf, ob du damit unter die 700.000 Euro kommst, die du - ich vermute - eher Pi-mal-Daumen jetzt nennst.

 

Übrigens, denk auch daran, dass du vom Vater, wenn ich dich richtig lese, nur ein halbes Häuschen geschenkt bekommen hast, die andere Hälfte stammt wohl von der Mutter, oder?

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geldvermehrer

Vielen Dank. Ich habe in meinem Ordner eine Akten-Notiz gefunden, bei der zuständigen Erbschaftssteuerstelle hatte ich vor einiger Zeit einmal angerufen. Laut tel. Auskunft dort wurden 2013 bei der Schenkung des größeren 2-Familienhauses an mich 300.000€ Freibetrag je Elternteil "angesetzt" und es wären noch 100.000€ je Elterteil vorhanden.

Meine Mutter verstarb um einige Jahre früher als mein Vater, dieser schaffte das kleine RH nach ihrem Tod alleine an und vermachte es mir mittels Testament im Todesfall. Im Grundbuch stehe ich seit seinem Tod 2022.

Die 100.000€ Freibetrag meiner Mutter sind aus meiner Sicht "verfallen", die 100.000€ von meinem Vater kommen mir für das kleine RH schon zu Gute, denke ich.

Von dem jetzt festgestellten Grundbesitzwert werden für die Erbschaftssteuerermittlung vermutlich noch 10% auf Grund der Vermietung abgezogen und dann die 100.000€ Freibetrag meines Vaters.

Ist das so?

Zitat

Mach die Rechnung für Dich mal auf, ob du damit unter die 700.000 Euro kommst, die du - ich vermute - eher Pi-mal-Daumen jetzt nennst.

600.000€ sind vom Finanzamt "angesetzt" worden 2013 (der Steuerberater meines Vaters hatte damals von uns Informationen über den Zustand des Hauses etc. angefordert, das Grundstück wurde von mir in Vorder- und Hinterland eingeteilt usw.), damit bin ich sehr zufrieden, das entspricht in etwa dem Kaufpreis der Immobilie im Jahr 2000. Ich würde also kein Feststellungsinteresse geltend machen.

Zitat

Übrigens, denk auch daran, dass du vom Vater, wenn ich dich richtig lese, nur ein halbes Häuschen geschenkt bekommen hast, die andere Hälfte stammt wohl von der Mutter, oder?

Das kleine Reihenmittelhaus gehörte nur meinem Vater, meine Mutter war zum Zeitpunkt des Kaufes durch ihn leider schon verstorben.

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geldvermehrer

@MeinNameIstHase

Ich bin eventuell untergegangen, gerne würde ich deine sehr geschätzte Meinung hören:)

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MeinNameIstHase
vor 2 Stunden von geldvermehrer:

gerne würde ich deine sehr geschätzte Meinung hören

 

Am 4.2.2024 um 11:50 von geldvermehrer:

Laut tel. Auskunft dort wurden 2013 bei der Schenkung des größeren 2-Familienhauses an mich 300.000€ Freibetrag je Elternteil "angesetzt"

Gab's da einen extra Bescheid für die Bedarfsbwertung, dann ist der bindend. Ansonsten ist das der Wert der Schenkungsanzeige und damit ein Schätzwert.

 

Sieh zu, dass du für die Vorschenkung eine Bewertung nach BewG machst und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt der Schenkung. Was das FA intern da ansetzt (Schenkungsanzeige) kann nämlich höher sein. Damals spielte es keine Rolle, weil die Schenkung selbst ja vom Freibetrag abgedeckt war. Ich vermute eine Bedarfsbewertung unterblieb und der Steuerberater hat damals das auch nur pi-mal-Daumen gemacht.

Spätestens jetzt besteht "Bedarf" und ein berechtigtes Interesse, weil die Vorschenkung die Höhe der Erbschaftssteuer mitbestimmt. 

 

Die Bedarfsbewertung macht das für die ESt (Wohnsitz) zuständige FA, die ErbSt ein spezielles ErbSt-FA. Das Wohnsitz-FA kennt das Objekt schon aus der Vermietung. Du hast es also mit zwei FÄ zu tun.

Am 4.2.2024 um 11:50 von geldvermehrer:

 Laut tel. Auskunft dort wurden 2013 bei der Schenkung des größeren 2-Familienhauses an mich 300.000€ Freibetrag je Elternteil "angesetzt" und es wären noch 100.000€ je Elterteil vorhanden.

 

Am 4.2.2024 um 11:50 von geldvermehrer:

Das kleine Reihenmittelhaus gehörte nur meinem Vater, meine Mutter war zum Zeitpunkt des Kaufes durch ihn leider schon verstorben.

Ich meinte die Vorschenkung, wo je Elternteil gerechnet wurde. Nur der Teil vom Vater geht als Vorschenkung in die Erbschaft ein. So lese ich den Sachverhalt. 

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geldvermehrer
vor 4 Stunden von MeinNameIstHase:

Gab's da einen extra Bescheid für die Bedarfsbwertung, dann ist der bindend. Ansonsten ist das der Wert der Schenkungsanzeige und damit ein Schätzwert.

Sieh zu, dass du für die Vorschenkung eine Bewertung nach BewG machst und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt der Schenkung. Was das FA intern da ansetzt (Schenkungsanzeige) kann nämlich höher sein. Damals spielte es keine Rolle, weil die Schenkung selbst ja vom Freibetrag abgedeckt war. Ich vermute eine Bedarfsbewertung unterblieb und der Steuerberater hat damals das auch nur pi-mal-Daumen gemacht.

Spätestens jetzt besteht "Bedarf" und ein berechtigtes Interesse, weil die Vorschenkung die Höhe der Erbschaftssteuer mitbestimmt.

Danke dir, ich stöbere mal in den Unterlagen meines Vaters, ob ich einen Bescheid finde. Falls ja, dann ist der Wert ja fest und ich brauche nichts zu unternehmen.

War es 2013 ein Schätzwert vom Finanzamt, dann bin ich ebenfalls glücklich und würde auch nichts unternehmen.

Denke, soweit passt das.

Ich frage mich nun, kann das Finanzamt ohne mein Verlangen jetzt nachträglich -falls es 2013 nur ein Schätzwert war- einen HÖHEREN Bescheid für die Bedarfsbewertung erstellen?

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