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BarbarossaII

Alte Grundsteuer-Methodik (Grundsteuer A, agraisch): Stückländereien bisher privilegiert ?

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BarbarossaII
· bearbeitet von BarbarossaII

Guten Tag zusammen,

 

Waren Stückländereien nach der Alten Grundsteuer-Methodik bzgl. Grundsteuer A (agraisch/Landwirtschaftlich) in Baden-Württemberg bisher irgendwie privilegiert ?

- Oder anders gefragt: warum muss ich unter der neuen Grundsteuer-Methodik Grundsteuer A zahlen, wenn ich das nach der bisherigen Methode nicht musste?

 

Hintergrund:

  • habe 15 Streuobstwiesen in Baden-Württemberg - alles "Handtücher" (lang und schmal) und größtenteils in steiler Hanglage - Summe der Einzelflächen nur knapp ein Hektar - waren mir von meinem Vater vor Jahren überschrieben worden.
  • musste bisher keine Gundsteuer A  (agrarisch) darauf zahlen
  • Ursache war wohl, dass im Einheitswertbescheid (Zurechnungsfortschreibung) der Einheitswert auf Null Euro festgestellt worden war "für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft -- Stückländerei --" 
  • damit wurde der Grundsteuermessbescheid auf Null festgesetzt. Da ich keinen erhalten habe, wurde wohl für jene agraischen Flächen auf einen Grundsteuerbescheid als Null-Bescheid verzichtet.
  • nun muss ich für die neue Grundsteuer eine Steuererklärung abgeben; in der Ausfüllmaske  der Grundsteuererklärung und im BewG / LGrStG für BW findet sich nichts, was Richtung Befreiung laut neuer Methodik deuten würde.
  • Bei Recherche nach den Berechnungsmethoden der bisherigen Grundsteuer kam ich nicht wirklich weiter, da die Suchergebnisse nach alter Grundsteuer von der neuen Grundsteuer und dort von Grundsteuer B (baulich) 'vollgespamt' werden.
  • ein dünnes Ergebnis war, dass meine "Handtuch"-Grundstücke ggf. bisher nach BewG, § 38 Vergleichszahl, Ertragsbedingungen "(3) Bei Stückländereien sind die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b mit den regelmäßigen Verhältnissen der Gegend anzusetzen." bewertet worden sein könnten und dort für mich glücklicherweise von keinem Verdienst-/Ertragspotential ausgegangen wurde (weil keiner in der Gegend, was mit den Handtücher erwirtschaften kann) und der Einheitswert auf Null Euro festgelegt worden war -möchte ich nun genauer wissen.

 

Danke & Gruß,

Barbarossa II

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raptor14

Was sagt eigentlich das Finanzamt dazu? Die sollten doch da beraten können ...

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MeinNameIstHase

Bewertungsgesetz alte Fassung wobei der Paragrafen für die alte Einheitsbewertung auch in der aktuellen Fassung noch stehen.

Grundsteuergesetz alte Fassung

 

Deine Frage betrifft das Bewertungsgesetz.

 

Der Begriff "Stückländerei" ist definiert in § 34 Absatz 7 BewG: 

Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Boden gehören.

 

Das führt zu den Bewertungsgrundsätzen, u.a. § 38 Absatz 3 BewG: 

Bei Stückländereien sind die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b mit den regelmäßigen Verhältnissen der Gegend anzusetzen.

 

und so hangelst Du Dich durch die einzelnen Paragrafen angefangen bei wirtschaftliche Einheit, über Vergleichswert, Ertragsbedingung usw. bis hin zum sog. "Unland", wenn kein Ertrag damit erzielt werden kann.

 

Das Problem für Dich dürfte sein, dass das FA gar keine Neubewertung des Einheitswerts durchgeführt hat, sondern einfach den Wert fortgeschrieben hat, welcher vom Vater oder gar dessen Vorgänger vor Jahr und Tag erklärt worden war.

 

Es ist genau diese Untätigkeit der Finanzbehörden, keine neuen Einheitswerte ermittelt zu haben, die zur Verfassungswidrigkeit der alten Grundsteuer führten.

 

Für die Erklärung auf den Feststellungszeitpunkt 1.1.2022 (neue Grundsteuer) musst du in einen ganz anderen Bereich des BewG gehen, nämlich den 7. Abschnitt "Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab dem 1.1.2022" (Paragrafen ab §§ 218 BewG) bzw. was das Land BaWü in ihrem Landesgesetz dazu beschlossen hat. BaWü folgt nicht dem sog. Bundesmodell. 

 

Auch im neuen Grundsteuerrecht gibt es "Unlands". Schau mal in § 237 Absatz 7 BewG und den Verweis auf die Anhangstabellen, insb. Anlage 31 zum BewG oder was stattdessen in BaWü gilt (§ 31 Absatz 7 LGrdStG BaWü inkl. Anlage 5, was du hier mit Rechtsklick nachlesen kannst).

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BarbarossaII
Am 12.3.2023 um 19:33 von raptor14:

Was sagt eigentlich das Finanzamt dazu? Die sollten doch da beraten können ...

durch die vielen Fälle sind die grad beschäftigt; kam bei der Hotline des lokales FA nicht durch

und zu steuerlich für mich optimalen Gestaltungen würden die wohl nicht informieren

 

 

vor 12 Stunden von MeinNameIstHase:

das FA gar keine Neubewertung des Einheitswerts durchgeführt hat, sondern einfach den Wert fortgeschrieben hat, welcher vom Vater oder gar dessen Vorgänger vor Jahr und Tag erklärt worden war.

das denke ich mittlerweile auch. DANKE für Deine Quellen!

 

 

vor 12 Stunden von MeinNameIstHase:

Für die Erklärung auf den Feststellungszeitpunkt 1.1.2022 (neue Grundsteuer) musst du in einen ganz anderen Bereich des BewG gehen, nämlich den 7. Abschnitt "Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab dem 1.1.2022" (Paragrafen ab §§ 218 BewG) bzw. was das Land BaWü in ihrem Landesgesetz dazu beschlossen hat. BaWü folgt nicht dem sog. Bundesmodell. 

 

Auch im neuen Grundsteuerrecht gibt es "Unlands". Schau mal in § 237 Absatz 7 BewG und den Verweis auf die Anhangstabellen, insb. Anlage 31 zum BewG oder was stattdessen in BaWü gilt (§ 31 Absatz 7 LGrdStG BaWü inkl. Anlage 5, was du hier mit Rechtsklick nachlesen kannst).

Hatte vor ein paar Tagen das LGrdStG BaWü durchgearbeitet für Abgabe der Erklärung zum 01.01.22, die ich aber noch nicht losgesendet habe.

 

Dachte via LGrdStG BaWü  § 30 Ermittlung des Ertragswerts (1) Bei der Ermittlung des Ertragswerts (§ 24 Absatz 2) eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist von der Ertragsfähigkeit auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reinertrag eines pacht- und schuldenfreien Betriebs mit entlohnten fremden Arbeitskräften (Reinertrag).

dass man für die Grundsteuer so tun müsse, als würde das Handtuch-breite Grundstück durch einen Super-Vollzeit-Bauern bewirtschaftet und die Feldfrüchte verkauft --- auch wenn man selbst nur Obst für Eigenbedarf erntet und nichts verkauft oder verpachtet, also keine Einnahmen hat oder das Ding verwildert/zugewuchert ist, bzw. das Obst nicht vermarktbar ist, weil jeder Baum der Streuobstwiese andere Sorte und kein Obststück so perfekt ist, dass an Großhändler/Supermarkt verkaufbar.

 

ebenso dachte ich via  LGrdStG BaWü  § 28 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

(4) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz keine Wertzahlen festzustellen sind.  [-> würde nur für biologisch "schechten Boden" - extrem lehmig/Steinig oder verwildert o.Ä. - gelten]

(5) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können   [Wikipedia-Definition: Stein, Fels, o.Ä; d.h. dachte, wenn da biologisch was sinnvolles Verwertbares wachsen könnte, sei es kein Unland mehr]

 

Oder ist beim Ertrag bzgl. Unland / Gerinstland statt auf den von mir angenommenen biologisch, thoretische möglichen (Pflanzen)Ertrag des Bodens (ggf. bei anderer, besserer Bepflanzung und Hege&Pflege), auf den aktuell tatsächlich vorliegenden, wirtschaftlichen Ertrag in Euro (des aktuellen Pflanzenbestandes) abzuzielen - d.h. Unland, weil ich für mein Obst (keine besondere Sorte, oft nicht schön gewachsen) bei externer Vermarktung keine Einnahmen und damit keinen Ertrag generieren könnte ?

 

Im Voraus Danke!

 

 

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

BarbarossaII,

Schau mal in den alten Einheitswertbescheiden zu den Grundstücken. Da gibt es mindestens den, als du die Grundstücke überschrieben bekommen hattest. Wenn dort von Unland usw. die Rede ist, gibt es für Dich keinen Grund, für die neue Erklärung etwas anderes anzunehmen.

 

Notfalls lässt du dir vom FA den maßgeblichen Bescheid (mit Berechnung als Begründung) als Kopie geben, wenn da steht: "... Einheitswert wie bisher ...". Das machen einige Finanzämter beim Umschreiben. So ein Verweis ist m.E. aber keine zulässige Begründung, wenn man nicht "Empfänger" des bisherigen Bescheids war und ohne Begründung ist der dann glatt rechtswidrig. Aber darum geht's hier nicht.


Oder gab's eine Flurbereinigung oder eine sogenannte Änderung der Nutzungsverhältnisse?

 

PS: So eine Streuobstwiese ist für die Bauern der Nachbarschaft vielleicht ganz nützlich, wenn sich dort Bienen oder andere Bestäuber wohl fühlen.

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BarbarossaII
vor 20 Stunden von MeinNameIstHase:

"... Einheitswert wie bisher ...". Das machen einige Finanzämter beim Umschreiben. So ein Verweis ist m.E. aber keine zulässige Begründung, wenn man nicht "Empfänger" des bisherigen Bescheids war und ohne Begründung ist der dann glatt rechtswidrig. Aber darum geht's hier nicht.


Oder gab's eine Flurbereinigung oder eine sogenannte Änderung der Nutzungsverhältnisse?

 

PS: So eine Streuobstwiese ist für die Bauern der Nachbarschaft vielleicht ganz nützlich, wenn sich dort Bienen oder andere Bestäuber wohl fühlen.

@MeinNameIstHase:

  • Im Einheitswertbescheid, den ich nach Grundbuch-Umschreiben von meinem Vater auf mich erhielt, steht: "der Einheitswert beträgt wie bisher     0 €"
  • und "der Fortschreibungsbescheid ergeht wegen Änderung der Zurechnung (Eigentumsverhältnisse). Die Feststellungen über den Wert und die Art der wirtschaftlichen Einheit bleiben unberührt"
  • im Bescheid keine Angaben zur Qualität (Unland,..), nur "Für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft -- Stückländerei .... wird ... festgestellt..."

Die Angaben, die zur Erlangung des Bescheids bei meinem Vater führten, finde ich dahein nicht.

 

vor 20 Stunden von MeinNameIstHase:

Oder gab's eine Flurbereinigung oder eine sogenannte Änderung der Nutzungsverhältnisse?

gab es nicht

 

vor 20 Stunden von MeinNameIstHase:

Bauern der Nachbarschaft

echte Bauern gibt bei uns nicht; Gundstücke zu klein; eher Hobby-Tierhalter und Streuobstwiesen-Obst-Selbstnutzer.

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MeinNameIstHase

Ich täte beim FA nachfragen, ob sie Dir die Berechnungsgrundlage der Einheitsbewertung zukommen lassen können. Ich vermute, dass seinerzeit die Stückländereien als Unland oder Geringstland klassifiziert wurden. Im Grunde reicht schon eine telefonische Bestätigung, damit du die Bewertung guten Gewissens ebenfalls so vornehmen kannst. Mach Dir einfach eine Telefonnotiz.

 

Beachte auch die Abrundungsregeln, dass der Grundsteuerwert auf volle 100 abgerundet wird (§ 24 Absatz 4 GrStGBW). Da müssen dann schon einige Hektar Geringsland für Deinen nicht ausgeübten "LuF-Betrieb bestehend aus Stückländerei" zusammen kommen.

Ähnliches gilt für Flächen. Wenn die Anhangstabelle als Flächeneinheit "pro Ar" schreibt, dann rundet man einzelne Flurstücke auf volle Ar ab.

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